BVwG W207 2114842-1

W207 2114842-1Federal Administrative CourtOct 20, 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W207 2114842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2114842.1.00

Spruch

W207 2114842-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2015 einen mit 29.04.2015 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den sie mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen Vorderwand-Herzinfarkt, Schlaganfall und Defi-Implantat begründete. Dabei legte sie neben einer Kopie ihres Meldezettels ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2015 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Anamnese:

10/2014 Vorderwand STEMI (übergangen) mit ausgedehntem Vorderwandaneurysma.

Die Symptomatik wird aber von der Patientin und vom Arzt falsch interpretiert.

11/2014 links okzipitaler Insult (winzig) mit passagerer Aphasie und HSS rechts.

Im Rahmen der Untersuchungen nach dem Insult ist der übergangene Vorderwandinfarkt festgestellt worden sowie eine hochgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion.

Am 18.3.2015 wurde eine ICD-Irnplantation durchgeführt.

Im Rahmen der Rehabilitation 14.5.-18.6.2015 wurden 2 Ergometrieuntersuchungen durchgeführt. Beide mit demselben Ergebnis einer Leistungsfähigkeit von ca. 53% (75 Watt 120 Sekunden)

COPD II

Analfissur

Nachtrag: Internistischer Befund vom 14.7.2015:

Echokardiographie: hochgradig reduzierte systolische Pumpfunktion bei ausgedehntem VW-Aneurysma.

Derzeitige Beschwerden:

subjektiv verlangsamt, keine Kraft und Energie, die Gehstrecke ist auf ca. 300 Meter eingeschränkt.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Eliquis, TASS, Blopress, Concor, Inspra, Crestor, Lasix„ Daflon, KCl, Molaxole„ Oleovit D3, Seretide. Berodual bei Bedarf

Sozialanamnese:

verheiratet, ist Angestellte der Nationalbank, derzeit noch im Krankenstand.

......

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

Etwas überernährt

Größe: 174 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 100/70

Klinischer Status - Fachstatus:

Herz und Lungen auskultatorisch frei,

Rechtshänderin,

HWS: frei beweglich

Übrige WS: lotrecht, Seitneigen 1/2, Rotation 1 eingeschränkt, FBA 16cm, Lasegue bds. bis 70° negativ.

OE frei beweglich außer li Schulter (Abduktion 90°, Rotation frei, wegen kürzlich zurückliegender ICD- Implantation unter li Schlüsselbein)

Narben Mitte re Unterarm, distaler li Unteram und Außsnseite re Oberarm nach Glasscheibenverletzung in der Kindheit.

UE frei beweglich,

Fußpulse bds. gut tastbar, keine Ödeme Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.

Keine Atemnot beim An- und Ausziehen

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher durchführbar. Allerdings insgesamt etwas verlangsamt.

Status Psychicus:

Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung etwas dysthym, Gedankengang geordnet und zielführend.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Zustand nach Vorderwandinfarkt mit ausgedehntem Vorderwandaneurysma und hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion. Zustand nach kleinem cerebralem Insult ohne bleibende neurologische Ausfälle. Oberer Rahmensatz, da keine klinischen Dekompensationszeichen, aber höhergradig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens

05.05. 03

70

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da unter etablierter inhalativer Therapie stabil.

06.06. 02

30

3

Analfissur Unterer Rahmensatz, da seit einigen Monaten bestehend und bisher teilweise therapieresistent

07.05. 13

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 von Hundert (v.H.)

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflussen.

.............

X Dauerzustand

Die Untersuchte ist Prothesenträgerin.

Begründung:

Zustand nach ICD-Implantation

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aus steigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, weil trotz hochgradig reduzierter systolischer Pumpfunktion keine manifesten Herzinsuffizienzzeichen vorliegen und leichte Belastung zumutbar ist (Ergometrie war bis 75 Watt möglich, was im Prinzip zügiges Gehen und Stufensteigen zulässt)

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

Am 24.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.08.2015 der am 07.05.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 03.07.2015 abgewiesen. Begründend wurde unter anderem weiters ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.

Das den Entscheidungen zu Grunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem ausgestellten Behindertenpass und dem Bescheid, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zugestellt.

Gegen beide Bescheide der belangten Behörde vom 24.08.2015 wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zwar führte die Beschwerdeführerin einleitend unter Anführung der Passnummer (die sowohl den Behindertenpass vom 24.08.2015 selbst als auch den Bescheid vom 24.08.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, individualisiert), aus, sie lege gegen "den Bescheid vom 24.08.2015" Beschwerde ein, jedoch ergibt sich aus dem Inhalt unzweifelhaft, dass sie beide Bescheide vom 24.08.2015 anfechten wollte. So brachte sie in inhaltlicher Hinsicht vor, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, da die nächste Haltestelle (öffentlicher Bus nach Wien) 700 Gehmeter von ihrem Wohnhaus entfernt sei. Dort sei auch weit und breit keine Parkmöglichkeit. Die nächste ÖBB-Haltestelle habe nur einen großen Schotterparkplatz, was das Gehen sehr anstrengend mache, und der Bahnsteig sei nicht dem Einstiegsbereich des Zuges angepasst, d.h. man müsse einen halben Meter hinauf beim Einsteigen bzw. hinunter beim Aussteigen steigen. Des weiteren werde im Gutachten beim Gesamtgrad der Behinderung angeführt, dass Leiden 2 und 3 nicht Leiden 1 beeinflussen würden, was falsch sei. Leiden 2 (COPD II) habe sehr wohl sehr negativen Einfluss auf die Herztätigkeit, da weniger Sauerstoff in den Körper gelange. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, ihr nach § 29b StVO den Ausweis wegen erheblicher Einschränkung körperlicher Belastbarkeit zuzuerkennen und den Grad der Behinderung auf 90 v.H. anzuheben.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde daher sowohl gegen die Abweisung der von ihr beantragten Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass als auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 70 v.H. und zielt daher mit ihrer Beschwerde auch auf einen höheren Grad der Behinderung ab. Diesbezüglich ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.08.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2015 einen mit 29.04.2015 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice.

Die Beschwerdeführerin ist seit 24.08.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H..

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen des Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wird die auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (als 70 v.H.) gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.08.2015 betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

In diesem Gutachten, das der Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Der Sachverständige führte in Bezug auf die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse, aus, keine, weil trotz hochgradig reduzierter systolischer Pumpfunktion keine manifesten Herzinsuffizienzzeichen vorlägen und leichte Belastung zumutbar seien. Laut den vorgelegten Befunden sei die Ergometrie bis 75 Watt möglich gewesen, was im Prinzip zügiges Gehen und Stufensteigen zulasse. Auch liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde oder im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.07.2015 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Der Vollständigkeit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Sie zielt mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, da die nächste Haltestelle (öffentlicher Bus nach Wien) 700 Gehmeter von ihrem Wohnhaus entfernt sei, dort sei auch weit und breit keine Parkmöglichkeit, die nächste ÖBB-Haltestelle habe nur einen großen Schotterparkplatz, was das Gehen sehr anstrengend mache, und der Bahnsteig sei nicht dem Einstiegsbereich des Zuges angepasst, d.h. man müsse einen halben Meter hinauf beim Einsteigen bzw. hinunter beim Aussteigen steigen, des weiteren habe Leiden 2 (COPD II) sehr wohl negativen Einfluss auf die Herztätigkeit, da weniger Sauerstoff in den Körper gelange, die Beschwerdeführerin ersuche daher, ihr nach § 29b StVO den Ausweis wegen erheblicher Einschränkung körperlicher Belastbarkeit zuzuerkennen, auf die Tatbestände des Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit ab.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 widerspruchsfrei und nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

Wie dem Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 zu entnehmen ist, sind die unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin frei beweglich, das Gangbild ist nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand beidseits sind - wenngleich insgesamt etwas verlangsamt - sicher durchführbar. Es sind sich daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar.

Insoweit die Beschwerdeführerin auf Leiden 2 (COPD II) verweist und ausführt, dieses habe sehr wohl negativen Einfluss auf die Herztätigkeit, da weniger Sauerstoff in den Körper gelange, und damit erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit geltend macht, so ist diesbezüglich auf die oben wiedergegebenen Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, nach deren Aufzählung u.a. bei den Einschränkungen "Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen" und "COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie" eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet aber unbestritten unter COPD II (im Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 zutreffend eingestuft unter der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung ["Moderate Form - COPD II"]; begründend ausgeführt wird, "Unterer Rahmensatz, da unter etablierter inhalativer Therapie stabil"), vom Bedarf einer Langzeitsauerstofftherapie ist keine Rede.

In Bezug auf das führende Leiden 1 ("Zustand nach Vorderwandinfarkt mit ausgedehntem Vorderwandaneurysma und hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion. Zustand nach kleinem cerebralem Insult ohne bleibende neurologische Ausfälle. Oberer Rahmensatz, da keine klinischen Dekompensationszeichen, aber höhergradig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens", im Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 zutreffend eingestuft unter der Positionsnummer 05.05.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung ["Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades"]) und dessen Auswirkung auf die Frage der (Un)zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von "Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen" im Sinne der Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Atemnot beim An- und Ausziehen festzustellen war und dass bei ihr - wie bereits oben ausgeführt wurde - trotz hochgradig reduzierter systolischer Pumpfunktion keine manifesten Herzinsuffizienzzeichen vorlägen und leichte Belastung zumutbar seien; laut den vorgelegten Befunden sei die Ergometrie bis 75 Watt möglich gewesen, was im Prinzip zügiges Gehen und Stufensteigen zulasse. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektivierbar.

Die Beschwerdeführerin ist den oben wiedergegebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Was schließlich das Ersuchen der Beschwerdeführerin betrifft, ihr den Parkausweis nach § 29b StVO zuzuerkennen, so ist diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.