W133 2101457-1•BVwG W133 2101457-1
W133 2101457-1Federal Administrative CourtOct 20, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2101457-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.01.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 08.05.2014 unter Vorlage ärztlicher Befunde auf Grund einer Lungenkrebserkrankung sowie einer Stent-Implantation die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge der Ärztliche Dienst mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens beauftragt.
Im daraufhin aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.06.2014 wurden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Bronchuskarzinom rechter Unterlappen 11-2013 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im 1. Jahr nach Lungenunterlappenresektion
50
2
periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterer Rahmensatz, da Zustand nach Stent rechtes Bein
20
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) angeführt.
Begründend führte der Sachverständige aus, Leiden 4 (wohl gemeint: Leiden 2) erhöhe nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor. Eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung über den angeführten Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich. Eine Nachuntersuchung sei auf Grund einer möglichen "Heilungsbewährung" notwendig. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei zumutbar.
Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 17.06.2014 einen bis 31.12.2018 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.
Am 17.07.2014 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer ärztlicher Befunde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass.
Mit Schreiben vom 18.07.2014 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst, festzustellen, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorlägen.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 26.08.2014 wird unter Anwendung der Einschätzungsverordnung auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Aus medizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der grundsätzlich schweren Erkrankung ist es dem Kunden möglich, auf Basis der festgestellten Funktionsstörungen die Anmarschwege von 300-400 Metern zu öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
Es besteht weder eine funktionelle orthopädische hochgradige Einschränkung, noch eine kardiorespiratorische hochgradige Funktionsstörung. Befundmäßig zeigt sich eine nur leichtgradige Strömungsbehinderung in der Lungenfunktion, die Funktion des Herzens wurde als gut beschrieben. Eine klinische bzw. relevante Gangstörung liegt nicht vor.
Das Besteigen der öffentlichen Verkehrsmittel ist auf Basis der oben angeführten Einschränkungen und des klinischen Befundes ebenfalls möglich.
Die sichere Beförderung in Straßenbahn oder U-Bahn ist gewährleistet und wird die vorliegende Erkrankung zum jetzigen Zeitpunkt nicht beeinträchtigt.
Grundsätzlich besteht naturgemäß das Risiko von Spontanfrakturen der Knochen bei multiplen Sekundarien.
Das Risiko ist im Alltagsleben überall gegeben, Stöße oder Stürze können nicht nur innerhalb öffentlicher Verkehrsmittel auftreten, sondern auch im Bereich anderer öffentlicher Räume, Supermärkte, öffentlicher Veranstaltungen oder auch im Haushalt.
Aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen ist es unzulässig, lediglich den Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel auszunehmen, wenn gleichzeitig das statistische Risiko von Spontanfrakturen in anderen Bereichen oder bei Alltagstätigkeiten das gleiche Ausmaß erreicht.
Es besteht somit nicht die Voraussetzung für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel."
Das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 13.10.2014 gab der Beschwerdeführer neben Ausführungen zu seiner Lungenkrebserkrankung im Wesentlichen an, sein Schlüsselbein sei ohne Gewalteinwirkung wegen eines Tumors gebrochen. Er sei besorgt, dass weitere Knochen brechen könnten und versuche daher, diverse Gefahren zu vermeiden. Es sei natürlich klar, dass eine Spontanfraktur - worauf bereits der Name hinweise - jederzeit und überall auftreten könne. Das Risiko in einem öffentlichen Verkehrsmittel durch Gedränge und überfüllte Waggons oder durch Notbremsungen sei jedoch um ein vielfaches höher als beim Einkaufen im Supermarkt. Um dem Gedränge im Supermarkt zu entgehen, könne er dessen Besuch - anders als bei Fahrten mit der U-Bahn zu Untersuchungen und Therapien - einfach auf später verschieben. Dem Schreiben wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde ersuchte den sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Lungenheilkunde, welcher bereits das Gutachten vom 26.08.2014 erstattet hatte, unter Vorlage der vom Beschwerdeführer erstatteten Einwendungen und medizinischen Unterlagen, zu überprüfen, ob diese eine Änderung der bisherigen Einschätzung notwendig machten.
In der diesbezüglichen, auf Grund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.11.2014 erstattenden Stellungnahme des Sachverständigen vom selben Tag wird betreffend die vorgebrachten Einwendungen ausgeführt:
"Gegenüber dem Vorbefund vom August 2014 ist festzustellen, dass eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes, insbesondere bei Abspreizung bzw. Rotation vorliegt.
Die Schmerzsymptomatik bei Knochenmetastasen ist absolut glaubhaft, steht jedoch unter suffizienter Schmerztherapie.
Auf Basis des Untersuchungsbefundes, derzeitigen Allgemeinzustandes, der Schmerztherapie und des festgestellten Gangbildes ergibt sich aus Sicht des endgefertigten Sachverständigen kein Hinweis, dass die Anmarschwege im Ausmaß von 300-400 Metern ohne Zeitdruck nicht zurückgelegt werden könnten. Die gemäß Einschätzungsverordnung geforderte hochgradige Gehbehinderung bzw. hochgradige orthopädische Funktionsstörung war zum Untersuchungszeitpunkt nicht objektivierbar.
Zur sicheren Beförderung innerhalb öffentlicher Verkehrsmittel und Risiko von Spontanfrakturen darf auf die ausführliche Begründung im Vorgutachten [...] verwiesen werden. Hier hat sich durch die neuerliche Untersuchung keine Änderung ergeben.
Aus Sicht des pulmologischen Zustandes ist festzustellen, dass eine normale Sauerstoffsättigung gemessen werden konnte und keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist.
Nochmals bezugnehmend auf das linke Hüftgelenk und die Schmerzzustände darf festgestellt werden, dass das Gehen ohne Gehhilfe möglich ist.
Zusammenfassend und bei nochmaliger Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes, eingehender Untersuchung des Kunden und Berücksichtigung seiner naturgemäß sehr schweren Grunderkrankung und ihrer Prognose werden zum Untersuchungszeitpunkt 17.11.2014 die Kriterien für eine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erfüllt."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 26.08.2014 sowie der auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers ergangenen gutachterlichen Stellungnahme vom 17.11.2014 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die diagnostizierten Metastasen auf und in den Knochen seien unheilbar. Seine Situation werde sich nicht verbessern. Mit Glück könne ein bestimmter Stand gehalten werden; meist werde sich die Situation jedoch verschlimmern. Mittlerweile habe er bereits eine Gehhilfe (Rollator). Dabei legte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Unterlagen vor:
? Befundberichte des XXXX als, XXXX , vom 16.12.2014 und 20.01.2015,
? Befundbericht des XXXX , vom 13.11.2014.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen nach:
? handschriftlich verfasste und vom Beschwerdeführer unterfertigte Liste verschiedener Medikamente,
? Schreiben betreffend die Wirbelsäule ohne Angabe eines Datums sowie Angaben zum befunderhebenden Arzt,
? Kurzbrief des XXXX , vom 07.05.2015,
? vorläufiger Patientenbrief des XXXX , vom 02.03.2015,
? Kurzbefund des XXXX , vom 03.07.2014.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.02.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt. Im daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten vom 03.06.2015 nimmt die Gutachterin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wie folgt Stellung:
"1) Es liegen im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sowie im Bereich der oberen Extremitäten massive Funktionsbeeinträchtigungen vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Aufgrund der Sekundärblastomata im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik trotz intensiver analgetischer Behandlung ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht möglich. Ein- und Aussteigen ist nicht möglich, da das Abbiegen der unteren Extremitäten aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke und aufgrund der allgemeinen Schwäche nicht durchführbar ist. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls nicht möglich, da vor allem Bereich der Schultergelenke deutliche Funktionseinschränkungen vorliegen.
.........
Stellungnahme zu VGA: Aufgrund zunehmender Schmerzsituation und Bewegungseinschränkung Neubeurteilung erforderlich.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2015, der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeführer entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 09.07.2015 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurde weiters mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer laut dem vorliegenden Sachverständigengutachten aktuell massive Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule bestehen, sodass die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren wäre.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 17.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.01.2015 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.06.2015, in welchem sich die medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde, mit den für die beantragte Zusatzeintragung erforderlichen Voraussetzungen auseinandergesetzt hat. Dieses Gutachten wurde nicht bestritten. Die Gutachterin kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund der durch aktuelle Befunde belegten zunehmenden Schmerzsituation und Bewegungseinschränkung eine Neubeurteilung erforderlich sei. Wie auch von der fachärztlichen Sachverständigen festgehalten, bestätigen die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde nachvollziehbar und schlüssig die im Gutachten getroffenen Einschätzungen. Waren auf Grund der vorliegenden, von der Sachverständigen als "hochgradig" beschriebenen Schmerzen, Untersuchungen des linken Hüftgelenkes sowie der linken unteren Extremität nicht möglich, so bestätigt dieser Umstand nur die erhebliche Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers. Aus den Ausführungen der Gutachterin ergibt sich weiters, dass aufgrund der Sekundärblastomata im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik trotz intensiver analgetischer Behandlung das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht möglich ist. Auch das Ein- und Aussteigen sei für den Beschwerdeführer nicht möglich, da das Abbiegen der unteren Extremitäten aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke und aufgrund der allgemeinen Schwäche nicht durchführbar sei. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls nicht möglich, da vor allem im Bereich der Schultergelenke deutliche Funktionseinschränkungen vorlägen.
Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom 03.06.2015 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.
Seitens beider Parteien wurde keine Stellungnahme erstattet. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGB. Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien-oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 03.06.2015 zugrunde gelegt, in welchem schlüssig dargelegt wird, dass im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sowie im Bereich der oberen Extremitäten massive Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken. Es wird festgehalten, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicheres Anhalten nicht möglich seien.
Im Beschwerdefall sind somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung wird daher in der Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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