I404 2007170-1•BVwG I404 2007170-1
I404 2007170-1Federal Administrative CourtOct 20, 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I404 2007170-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 27.02.2014 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG stattgegeben.
Herr XXXX gehört seit dem 05.08.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem am 05.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, nunmehr Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), eingelangten Formular stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer mehrere Bandscheibenvorfälle und Schizophrenie an. Dem Antrag waren diverse medizinische Unterlagen beigelegt.
2. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. W.) vom 17.09.2013 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr
GdB %
1
chronisches Wirbelsäulenleiden
40
2
schizophrene Störung
30
3
Sehschwäche links, angeboren
20
Ad lfd
Nr. 1: maßgebliche radiologische Veränderungen beschrieben, Operation bei Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule erfolgt, Schmerztherapie nach Bedarf
ad lfd. Nr. 2: Psychopathologisch stabile, laufende Dauertherapie, im Arbeitsleben voll integriert
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H
Begründung: Es zeigt sich keine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung der führenden Einschränkung durch lfd. Nr. 2 und 3.
3. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 16.12.2013 äußerte sich der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten dahingehend, dass er nicht nur einen Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule, sondern auch anschließend Bandscheibenvorfälle in der Lendenwirbelsäule bekommen habe, die ihm folgende Beschwerden machen würden: Er habe ein Taubheitsgefühl an der linken Fußsohle, und habe sich vom Schuster eigene Schuhe anfertigen lassen, um halbwegs sicher auftreten zu können. Nach einem 20 minütigen Spaziergang verliere er die Kraft im linken Bein und er werde unsicher. Aufwärtsgehen sei dann unmöglich. Er dürfe und könne nicht mehr als 5 Kilo heben und müsse aufgrund all dieser Beschwerden den Arbeitsplatz wechseln, was ihm zum Glück ermöglicht worden sei. Er müsse mit diesen Schmerzen und Dauerbeschwerden leben und bitte daher, ihm einen Grad von 50 % zuzusprechen, damit er einen Kündigungsschutz habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 20.01.2013 (gemeint wohl: 2014) sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er Bandscheibenvorfälle gehabt habe, die nicht operativ behandelt hätten werden können, da die Gefahr bestehe, dass Nervenwurzeln verletzt werden würden. Bedingt durch die Bandscheibenvorfälle habe er ein taubes Gefühl am Fuß und könne daher nicht mehr aufwärtsgehen. Seine schizophrene Störung habe dazu geführt, dass er nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen wolle und sich zunehmend zurückziehe. Deshalb vermeide er auch jeden Sozialkontakt und auch die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen. Seit der Geburt sei er auf seinem linken Auge stark sehbeeinträchtigt. Er könne mit diesem Auge nur hell und dunkel unterscheiden. Er beantrage daher, dass der Bescheid behoben werde und ihm die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zuerkannt werde.
6. Mit Schreiben vom 18.02.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr. H) für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung.
7. Am 20.07.2015 langte das Gutachten von Dr. H ein, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches WS-Leiden Rezidivierend und anhaltend mit Dauerschmerzen und starken episodischen Verschlechterungen, maßgebliche radiologische Befunde vorliegend, klinische Symptomatik korrelierend, inkl. Wurzelkompressions-und Irritationszeichen sowie dauerhaften Sensibilitätsstörungen, maßgebliche motorische Ausfälle liegen dzt nicht vor
40
2
Residualsyndrom bei paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie psychopathologisch auffällig mit akustischen Halluzinationen, rezidivierenden Wahnideen und bereits deutlich ausgeprägter Negativ-Symptomatik trotz Dauertherapie, noch beruflich integriert, in Saisonarbeit mit langen Regenerationsphasen, deutliche Somatisierung
40
3
Sehschwäche links, angeboren laut Vorgutachten
20
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 aufgrund wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.
GdB liegt vor seit: siehe Vorgutachten
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die residuale Problematik, insbesondere Minussymptomatik und anhaltende Halluzinationen wurden im Vorgutachten zu wenig berücksichtigt. Die chronisch vorliegenden akustischen Halluzinationen führen zur Einschränkung der Kognition, insbesondere zu einer Ermüdbarkeit der Konzentration und Aufmerksamkeit, weil sich der Betroffene sowohl auf die Stimmen konzentrieren muss, als auch auf die Arbeit, die er verrichtet. Nur durch die relativ langen Regenerationsphasen bei der Arbeit als Kassier im Schwimmbad und entsprechende Schließungszeiten der Einrichtung wird ihm dieser Arbeitsplatz erhalten geblieben sein. Schmerzen die WS betreffend sind einerseits durch die chronischen deg. Veränderungen bedingt, wobei jedoch bei der gegenständlichen Untersuchung keine Kraftminderungen vorgelegen haben und nur leichte Störungen der Sensibilität festzustellen waren. Hinsichtlich der Schmerzen werden diese, wie bereits ausgeführt, durch die Psyche wesentlich moduliert.
8. Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zu Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde hat dazu ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. H vollständig und schlüssig sei. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit dem am 05.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Formular beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 des BEinstG. Der Antrag wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 vH.
1.3. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus den mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Unterlagen, aus denen jedenfalls Bandscheibenvorfälle seit 2012 und die schizophrene Störung seit dem Jahr 2003 hervorgehen.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie (Dr. H.) vom 20.07.2015.
Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten von Dr. H. als vollständig und schlüssig beurteilt.
Es erfolgte eine Abänderung der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung insofern, als dem Leiden lfd. Nr. 2 "schizophrene Störung" nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 % zugeordnet wurde und ausführlich dargelegt wurde, warum die Gutachterin im Gegensatz zum Vorgutachter dieses Leiden höher einstufte. Dr. H. hat dann in der Folge auch dargelegt, warum eine negative Leidensbeeinflussung des Leidens 2 vorliegt, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe zur Folge hat.
Dieses Gutachten wurde auch der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Sie ist in der Folge den von der Sachverständigin getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, sondern hat selber ausgeführt, dass das Gutachten schlüssig sei, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
2.3. Aus dem Gutachten von Dr. H. geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§§ 19 Abs. 1, 19b Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lauten wie folgt:
Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten von Frau Dr. H der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar mit 50 v.H. eingeschätzt.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Es liegen auch weiters keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Es war der Beschwerde daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nach Einholung eines schlüssigen Gutachtens eindeutig erfüllt sind. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.