BVwG W212 2017660-1

W212 2017660-1Federal Administrative CourtOct 19, 2015

Regest

alleinstehende Frau, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W212 2017660-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2017660.1.00

Spruch

W212 2017660-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2015, ZI. 1025821304-14805459, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 18.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, wobei sie angab, am XXXX in XXXX /Somalia geboren worden, verwitwet und muslimischen Glaubens zu sein. Ferner gehöre sie der Volksgruppe der XXXX an. Sie habe ihre Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen. Diese islamistische Gruppe habe die Beschwerdeführerin bedroht, verfolgt und ihren ersten Ehemann im Jahr 2006 sowie ihren zweiten Ehemann im Jahr 2009 getötet. Aus Angst um ihr Leben sei sie aus Somalia geflohen.

2. Am 04.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zusammengefasst an, dass ihre beiden Ehemänner - diese seien Brüder gewesen - aus Rache getötet worden seien, weil sie einen Bruder in der Regierung hätten, der gegen die Al Shabaab kämpfe. Beide Ehemänner seien überfallen und ermordet worden. Da die Beschwerdeführerin zur Familie der zuvor Genannten gehöre und man die ganze Familie habe "auslöschen" wollen, habe man die Beschwerdeführerin telefonisch bedroht, man würde sie und ihre Kinder ebenso töten. Aus diesem Grund habe sie ihre Kinder zur Oma väterlicherseits "in den Busch" gebracht - dieser Ort sei weit weg von der Stadt XXXX in der sie mit ihnen gelebt habe; nichtsdestotrotz würden die Kinder auch in Angst leben. Die Stadt

XXXX sei die Hauptstadt des Bundeslandes XXXX . Die Beschwerdeführer sei dort ab ihrem 3. Lebensjahr aufhältig gewesen (bis dahin habe sie in ihrer Geburtsstadt XXXX gelebt) und habe dort in weiterer Folge mit ihren drei Kindern in einem eigenen Haus gelebt. Sie habe ein kleines Geschäft besessen, in dem sie Süßigkeiten, Parfums usw. verkauft und sich so den Lebensunterhalt verdient habe; ihre finanzielle Lage sei mittelmäßig gewesen. Vor ihrer Flucht habe die Beschwerdeführerin ihr Haus und ihr Geschäft verkauft und habe Somalia letztlich von XXXX aus mit einem Flugzeug verlassen, da ihr die somalischen Behörden nicht hätten helfen können und die Al Shabaab Anhänger überall seien. In XXXX würden sich noch ihre drei Geschwister sowie ihr Vater aufhalten. Seit ihrer Flucht aus Somalia habe sie jedoch keinen Kontakt zu irgendjemandem aus der Heimat gehabt.

3. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.01.2015, Zl. 1025821304-14805459, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Begründend wurde festgehalten, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend und sie selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Furcht vor einer Verfolgung oder Gefährdung annähernd glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der angeblichen Ermordung ihrer beiden Ehemänner gebe es keinen zeitlichen Konnex mit der Flucht der Beschwerdeführerin aus Somalia. Außerdem sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin - bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens - lediglich Drohanrufe erhalten habe, nachdem ihre beiden Ehemänner ihren eigenen Angaben zufolge aus denselben Beweggründen einfach überfallen und ermordet worden seien. Zum derzeitigen Aufenthalt und der Sicherheit ihrer Schwiegermutter sowie ihrer Kinder habe sie nur bedeutungslose Angaben gemacht. Ihre vagen, durch Detailarmut geprägten Angaben seien daher nicht geeignet, ihre Aussagen glaubhaft oder schlüssig darzustellen. Zudem werde die von ihr angegebene Region, in der die Beschwerdeführerin bis kurz vor ihrer Ausreise gelebt habe, von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als ruhig beschrieben. Demnach stelle die Al Shabaab keine Bedrohung dar. Im Verfahren hätten sich auch keine Anzeichen dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Ebenso wenig würde eine Ausweisung auf unzulässige Weise in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und bemängelt, dass dem gegenständlich bekämpften Bescheid kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zugrunde liege. Jedenfalls hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in ihrem Herkunftsstaat den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. Ihre beiden Ehemänner seien ermordet worden, weshalb sie nunmehr alleinstehende Witwe sei. Sie habe in Somalia keinerlei soziales Netz. Es werde ihr demnach schlichtweg nicht möglich sein, ihren Lebensunterhalt in einem Land zu bestreiten, in dem sie alleine als Frau für ihren Lebensunterhalt und ihre Kinder sorgen müsse.

5. Mit Eingaben vom 10.02.2015 sowie vom 01.07.2015 wurden dem erkennenden Gericht ein Krankenbefund die Beschwerdeführerin betreffend sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hat, ihre Heimat verlassen zu haben, weil sie als Familienangehörige von ihren beiden von Al Shabaab Anhängern getöteten Ehemännern ebenfalls nunmehr zum Ziel dieser radikalen Gruppierung geworden sei, hat es das Bundesamt verabsäumt, nachzuforschen bzw. nähere Feststellungen hiezu zu treffen, inwiefern sich eine Verfolgung von Familienangehörigen solcher Personen, die bereits von der Al Shabaab verfolgt wurden bzw. werden, gestaltet und mit welchen Auswirkungen diese zu rechnen haben. Nachdem die Beschwerdeführerin dargetan hat, dass ihre beiden Ehemänner in den Jahren 2006 und 2009 getötet worden seien, hätte das Bundesamt die Beschwerdeführerin befragen müssen, wie die Sicherheitslage in ihrem Heimatort in diesen beiden Jahren gewesen ist, um diese Aussagen sodann mit eigenen länderkundlichen Ermittlungen hinsichtlich der Sicherheit in der Wohngegend der Beschwerdeführerin abgleichen und beurteilen zu können. Jedenfalls hätte es ihr Vorbringen durch gezielte Fragen näher hinterfragen müssen. Diesbezüglich ist den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, wonach von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden könne, zu wissen, welche Sachverhaltselemente für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung relevant sein würden. So hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung trotz bestehender Möglichkeiten nicht den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt ermittelt.

Im Übrigen hat die belangte Behörde keine hinreichenden Informationen hinsichtlich der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Somalia getroffen. So finden sich in den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Situation von Frauen insgesamt kurz gehaltene, und allgemeine Informationen, wobei sich die Lage für Frauen aus menschenrechtlicher Sicht eher als prekär darstellt. So wird auf Seite 33 des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass "Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, vulnerabel und selbst in XXXX gefährdet" sowie "traditionell vielfach benachteiligt seien". Die Feststellungen des Bundesamtes zur Situation von Rückkehrern sind ebenso unzureichend. Zum einen werden Rückkehrer in diesen Feststellungen allgemein abgehandelt ohne eine Differenzierung nach dem Geschlecht vorzunehmen; zum anderen geht aus ihnen hervor, dass eine Rückkehr ohne entsprechendes familiäres Netz schwierig ist (vgl. Seite 44 des angefochtenen Bescheides:

"UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. ..."). Obwohl demnach aus den eigenen Feststellungen des Bundesamtes hervorgeht, dass eine Rückkehr sowohl nach Mogadischu als auch an Orte, an denen kein tragfähiges soziales Netz verfügbar ist (sei es durch die Familie oder den eigenen Clan), Schwierigkeiten mit sich bringt, hat die belangte Behörde ohne weitergehende Erhebungen (nur mit Verweis auf die von der Beschwerdeführerin bisherige mögliche Bestreitung ihres Lebensunterhaltes) angenommen, dass eine Rückkehr der Genannten nach Somalia möglich ist. Im Bescheid wird jedenfalls nicht näher angegeben, wohin konkret - sei es nun in ihre Geburtsstadt XXXX (wo sie über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt) oder in ihren letzten Heimatort XXXX (den sie letztlich aber aus jenen von ihr angegeben Gründen verlassen habe und zu den dort noch aufhältigen Familienangehörigen seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr habe) - die Beschwerdeführerin problemlos zurückkehren könnte.

Zusammengefasst hat das Bundesamt bei Berücksichtigung sämtlicher obiger Erwägungen ohne konkrete Feststellungen zu dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch nicht erkennen, warum es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sein sollte, geeignete, dem Fall angepasste Länderinformationen einzuholen. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die das Bundesamt tatsächlich daran gehindert hätten, die Angaben der Beschwerdeführerin genauer zu hinterfragen. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes oder widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre das Bundesamt entsprechend der einschlägigen Judikatur der Höchstgerichte verpflichtet gewesen, zumindest im Bereich des Möglichen zu recherchieren.

Auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Frage der Asylrelevanz und des subsidiären Schutzes im konkreten Fall der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.

4. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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