BVwG W201 2112738-1

W201 2112738-1Federal Administrative CourtOct 19, 2015

Regest

Behindertenpass, Parkausweis, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W201 2112738-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2112738.1.00

Spruch

W201 2112738-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , VSNR XXXX , vom 03.08.2015, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, 3100 St.Pölten, Daniel Gran-Straße 8/3, vom 27.07.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29 b (StVO) Ausweises, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 15.01.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) am 16.01.2015, beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) (Parkausweis).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.07.2015 hat die belangte Behörde den am 16.01.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Die Beschwerdeführerin habe am 16.01.2015 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt. Sie sei Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.08.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 07.08.2015) fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Röntgenbilder die die Beschwerdeführerin zu der aufgetragenen Untersuchung mitgebracht habe, seien gar nicht angesehen worden, die MRT-Bilder seien kurz durchgeblättert worden. Sie sei gefragt worden, ob sie Schmerzmittel nehme, dies haben sie verneint, da man ihr gesagt habe, sie solle diese nicht nehmen. Im Bericht werde jetzt der Anschein erweckt, als ob sie keine brauche. Sie nehme selten Schmerzmittel, da sie auf Grund ihrer Blutgerinnung keine nehmen solle und einen Schlaganfall riskieren würde. Sie lebe mit Schmerzen.

Bezüglich des Gehens sei auszuführen, die Beschwerdeführerin sei gerade von einer Kur, die sie sich zweimal jährlich selbst bezahle, zurückgekommen. Sie komme dann mit einer geringen Linderung für ein bis zwei Monate zurück. Man solle die Beschwerdeführerin 50 m gehen lassen und dann ihren Zustand beurteilen. Für die Beschwerdeführerin sei es bereits weit, wenn sie beim Krankenhaus Krems vom Portier bis zum Kfz gehen müsse. Dabei müsse sie mehrmals stehen bleiben um sich anzulehnen oder anzuhalten. Sie gehe ohne Begleitung nicht weg, ihr Ehemann habe sie auch zur Untersuchung begleitet, dabei sei er offenbar im Wartezimmer übersehen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 15.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ein.

In der Empfangsbestätigung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" gilt. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Behindertenpass besitzt.

Am 09.02.2015 stellte die Beschwerdeführerin sodann einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am 08.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt. Gemäß ärztlichem Sachverständigengutachten vom 03.04.2015 sind die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht gegeben, da gemäß diesem Gutachten keine Einschränkung bzw. Erkrankung im Sinne der Verordnung BGBl. 495/2013 auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege.

In der Stellungnahme vom 23.06.2015 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 19.06.2015 den Behindertenpass erhalten. Ihr wäre aber der Parkausweis wichtiger. Sie müsse zu diversen Arztkontrollen nach Krems, da wäre es für sie hilfreich, wenn sie fahren könnte. Sie leide auch unter Schwindel und Atemnot, sie fühle sich sehr schlecht, benötige für die Arztbesuche auch eine Begleitung. Sie bitte daher um einen Parkausweis, dieser würde ihr sehr hilfreich sein.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen ist, ist im gegenständlichen Fall einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 29b Abs 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin zwar Inhaberin eines Behindertenpasses jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des § 29b Abs 1 StVO im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.

Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, "sie benötige den Parkausweis", ist darauf hinzuweisen, dass eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass darstellt. Im Verfahren über die Abweisung der Ausstellung eines "Parkausweises" gemäß § 29b StVO geht dieses Vorbringen ins Leere, da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift keine neuen Sachverhaltselemente vorbringen konnte, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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