BVwG W171 1435177-1

W171 1435177-1Federal Administrative CourtOct 19, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, strafrechtliche Verfolgung,<br/>wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W171 1435177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1435177.1.00

Spruch

W171 1435177-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. 12 12.950-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag vor, er stamme aus einem Dorf in dem Distrikt XXXX in der Provinz KUNDUZ in Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Zum Fluchtweg gab er an, er sei schlepperunterstützt von KABUL in den Iran geflogen, von dort aus sei er in die Türkei und weiter nach Griechenland verbracht worden. Nach einem Aufenthalt dort und Erhalt eines Landesverweises sei er in einem LKW versteckt ins österreichische Bundesgebiet gelangt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe einen Freund gehabt, dem er "näher gekommen" sei. Sie hätten ein paar Mal miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Davon hätten manche erfahren, deshalb habe der Beschwerdeführer nicht länger in Afghanistan bleiben können. Sein Vater sei Kommandant bei den Taliban und bei Hezb-e Islami gewesen, dieser habe dadurch "sein Gesicht verloren". Auch dies sei ein Grund für seine Ausreise gewesen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.04.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Eltern würden in der Provinz KUNDUZ im Distrikt XXXX im Dorf XXXX leben. Sein Vater sei Dorfältester und lebe in zweiter Ehe mit der Mutter des Beschwerdeführers zusammen. Er habe fünf Halbgeschwister sowie jeweils vier Onkel seitens seiner Stiefmutter und Mutter. Kontakt habe er zu seinem Onkel in KABUL, bei dem er sich vor der Ausreise aufgehalten habe und der ihm auch die vorgelegten Dokumente geschickt habe. Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein Haftbefehl. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe im Jahr 2004 einen jungen Mann kennengelernt, mit dem an verschiedenen Orten (zuhause und im Freien bei einer Ruine im Heimatdorf) Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dorfbewohner hätten sie dabei beobachtet. Der Mullah habe davon erfahren und habe dies sowohl in der Predigt erwähnt als auch den Taliban erzählt. Sein Vater habe dies nicht akzeptiert und die Taten des Beschwerdeführers bestritten. Dieser habe auch einen Drohbrief seitens der Taliban erhalten, den Vorwurf auch gegenüber den Taliban bestritten und ihnen gesagt, dass sie seinen Sohn erschießen sollten, wenn sie ihn finden würden. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, er solle mit seinem Freund in den Iran gehen. Sie hätten sich in verschiedenen Gruppen in den Iran aufgemacht, jedoch sei sein Freund an der Grenze erschossen worden. Der Leichnam sei heimgebracht und beerdigt worden. Dies habe der Beschwerdeführer später von seinem Onkel erfahren. Der Vater seines Freundes habe den Vater des Beschwerdeführers angezeigt und diesen wegen des Todes seines Sohnes beschuldigt. Der Beschwerdeführer sei nach Großbritannien gegangen und im Oktober 2010 wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Danach habe er bei seinem Onkel in KABUL gelebt und bei einem Bekannten gearbeitet. In dieser Zeit sei er im Geschäft von der Polizei gesucht worden. Deshalb habe er die Arbeit beendet und sei bei Freunden seines Onkels untergekommen, nach drei Monaten sei er ausgereist. Die Polizei wolle ihn verhaften, habe aber im Geschäft nicht den Grund dafür genannt, sondern nur erwähnt, dass es eine staatliche Fahndung sei. Grund dafür könne nur das Verhalten mit seinem Freund sein. In KABUL habe der Beschwerdeführer im Jahr 2011 eine Witwe traditionell geheiratet. Der Beschwerdeführer gab an, er sei jetzt nicht mehr homosexuell. Bei den vorgelegten Dokumenten handle es sich um alte, die sein Vater zuhause nicht mehr benötige. Bei einer Rückkehr befürchte er, im Gefängnis zu landen, oder würde er von den Taliban oder von seinem Vater oder der Regierung umgebracht. Der Beschwerdeführer legte einen "Beschluss der Weißbärtigen", datiert mit 14.04.2005, vor, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers die "richtige" Erziehung des Beschwerdeführers verabsäumt und sein Sohn den guten Ruf der Dorfbewohner durch seine Handlungen massiv beschädigt habe. Sein Vater solle dem Beschwerdeführer wieder finden, damit er gemäß islamischen Gesetzen verurteilt und bestraft werde, nur so könne die Schande bereinigt werden. Der Beschwerdeführer legte weiters einen "Haftbefehl gemäß § 35 des Strafgesetzes" datiert mit 09.04.2005, vor, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass der Vater des Freundes des Beschwerdeführers bei der Sicherheitsdirektion in der Provinz KUNDUZ eine Strafanzeige erstattet habe, wonach der Beschwerdeführer den Sohn des Anzeigenden zuerst zu dem Strafdelikt Lavat (Anm.: Sexuelle Handlung zwischen Männern) gezwungen und sein Sohn dann von diesem getötet worden sei. Nach Angaben des Anzeigenden sei in deren Heimatdorf vor einem Monat davon gesprochen worden, dass der Beschwerdeführer mit dessen Sohn eine islamisch verbotene Sex-Beziehung gehabt habe. Es sei mit den Weißbärtigen des Dorfes darüber gesprochen worden, und sei der Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und aufgefordert worden, seinen Sohn künftig zu kontrollieren, damit dies nicht mehr geschehe. Zwischenzeitlich hätten die Taliban davon erfahren, welche gemäß islamischen Strafgesetzen die beiden umbringen habe wollen. Der Vater des Beschwerdeführers (ein Ex-Kommandant während der Jihad-Zeit) habe von diesem Vorhaben erfahren und seinen Sohn samt Freund in den Iran geschickt. Dabei sei der Sohn des Anzeigenden von Grenzpolizisten getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in seiner Einvernahme angegeben, dass alle im Dorf über die sexuelle Beziehung zwischen den beiden jungen Männern gesprochen und letztlich auch die Taliban davon erfahren hätten, weshalb er die beiden in den Iran geschickt habe. Er und sein Sohn würden jedoch am Tod des Freundes seines Sohnes keine Schuld haben. Sechs weitere namentlich genannte Personen seien einvernommen worden und hätten diese bestätigt, dass die unerlaubte Sex-Beziehung im ganzen Dorf ein Gesprächsthema gewesen sei und die Taliban davon erfahren hätten, weshalb diese beide umbringen hätten wollen. Sie hätten auch bestätigt, dass die beiden in den Iran geflüchtet und der Freund des Beschwerdeführers dabei von der iranischen Grenzpolizei getötet worden sei, während man vom Schicksal des Beschwerdeführers nichts wisse. Dieser sei des Mordes beschuldigt und momentan auf der Flucht. Aus diesem Grunde werde betreffend den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt, damit dieser wegen Lavat sowie wegen Mordbeihilfe vor Gericht erscheine. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer seine Tazkira vor (Generaldirektion für Personenstandseintragungen in der Provinz KUNDUZ) vor.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.05.2013, Zl. 12 12.950-BAL, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde.

1.2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerdeschrift infolge einer Beweisrüge und unter Wiederholung des bislang Vorgebrachten insbesondere darauf verwiesen wurde, dass der Konventionsgrund der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe vorliege. Die zutiefst islamisch geprägte Gesellschaft in Afghanistan toleriere sexuelle Beziehungen zwischen Männern nicht. Homosexualität könne mit der Todesstrafe geahndet werden, es könne auch seitens der afghanischen Behörden nicht mit Schutz gerechnet werden. Aus diesem Grund stünde ihm auch keine Fluchtalternative innerhalb Afghanistans offen. Dass er jetzt verheiratet sei, ändere an diesem Umstand nichts. Seine Ehegattin sei verwitwet und habe zwei Kinder, diese befinde sich derzeit in Pakistan.

2.1. In der daraufhin vom erkennenden Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei verheiratet, die Familie befinde sich bereits in Österreich. Seine Frau sei seit 1 1/2 Jahren hier und derzeit schwanger. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitisch/muslimischen Bekenntnisses. Das letzte Einvernahmeprotokoll korrigierend gab er an, sein Vater sei nicht Kommandant der Taliban, sondern der Hezb-e Islami gewesen. Dieser lebe mit seiner zweiten Frau in Afghanistan. Er habe dort zwei Halbschwestern die verheiratet seien und drei Halbbrüder, die bei seinem Vater leben würden. Seine leibliche Mutter sei vor vier Monaten verstorben. Er habe mit seiner Gattin noch keine eigenen Kinder, sie habe zwei Kinder mit in die Ehe gebracht, eines sei bereits mit ihr in Österreich. Das zweite habe sie mangels Geldes nicht mitnehmen können. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel väterlicherseits und vier Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Sein Onkel väterlicherseits lebe im Heimatdorf XXXX. Einer der Onkel mütterlicherseits, mit dem er Kontakt habe, wohne in KABUL, die anderen in der Stadt XXXX. Er habe seit Beginn der Probleme im Jahr 2004 lediglich einmal mit seinen Eltern telefoniert, diese hätten mitgeteilt, dass sie sein Problem nicht lösen könnten. Die vorgelegten, von der Mutter stammenden Unterlagen habe er über seinen Onkel bekommen, selbst habe er mit ihr keinen Kontakt gehabt. Gefragt, ob es nach wie vor aufrecht sei, dass er nicht homosexuell sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, es war so eine Phase, ich bin jetzt verheiratet und bin nicht mehr homosexuell." Zuletzt habe er von Oktober 2010 bis April 2012 in KABUL bei seinem Onkel gelebt. Dabei habe er für zwei Monate in dem Juweliergeschäft eines Freundes seines Onkels gearbeitet. Dort sei er zweimal von der Polizei gesucht worden, beide Male sei er nicht anwesend gewesen. Er habe dort gar kein Gehalt bekommen, weil dann die Polizei gekommen und er geflüchtet sei. Beim ersten Mal, als die Polizei in das Juweliergeschäft gekommen sei, habe er sich in einem Nebenraum befunden. Er habe die Polizei auch gesehen, sein Arbeitgeber habe ihm dann von dem Gespräch berichtet. Die Polizei habe dem Arbeitgeber gesagt, dass sie die Information erhalten habe, dass sich der Beschwerdeführer nun in KABUL aufhalte und er festzunehmen sei. Sein Onkel habe seinem Freund, dem Besitzer des Juweliergeschäfts, von den Problemen des Beschwerdeführers erzählt. Der Freund seines Onkels habe der Polizei mitgeteilt, dass er niemanden mit diesem Namen kenne. Beim zweiten Mal sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht dort anwesend gewesen. Der Freund seines Onkels sei von dem Polizisten gewarnt worden, dass auch er Probleme bekommen würde, wenn sie den Beschwerdeführer bei ihm finden würden. Danach habe sich der Beschwerdeführer ca. drei Monate bei einem anderen Freund seines Onkels zuhause versteckt. Er habe auch dort nicht länger bleiben können, weil es gut möglich gewesen wäre, dass sie ihn auch dort finden hätte können. Zu seiner Ehegattin gab der Beschwerdeführer an, sie habe vor ihm zwei Ehemänner gehabt. Der erste Ehemann, mit dem sie einen Sohn habe, sei verstorben. Der zweite Ehemann sei am Leben und mit dessen Familie habe sie seinerzeit Probleme gehabt. Sie habe sich von ihm scheiden lassen. Aus dieser Ehe sei eine Tochter entstanden, die hier in Österreich sei. Der Beschwerdeführer selbst habe in Afghanistan von ihrer zweiten Ehe nichts gewusst, sondern davon erst erfahren, als sie nach Österreich gekommen sei. Zu den von ihm vorgelegten Urkunden gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Ausweis seines Vaters, der die Mitgliedschaft zur Hezb-e Islami dokumentiere, im Original vorgelegt. Weiters habe er zwei Originalfotos seines Vaters vorgelegt. Diese Originalurkunden habe er nicht wieder erhalten. Auf Nachfrage zu den im Akt in Kopie einliegenden Haftbefehl, Tazkira und "Beschluss der Weißbärtigen" gab der Beschwerdeführer an, er habe diese im Original der Behörde vorgelegt. Es könne diesbezüglich jedoch sein, dass er diese Originale zuhause habe. Zu seinem Vater gab er an, dieser sei Dorfältester. Auf Vorhalt des Beschwerdevorbringens, wonach sich sein Vater gemeinsam mit dem Vater des Freundes, mit dem er Sexualkontakt gehabt habe, gemeinsam mit dem Dorfältesten und der lokalen Polizei getroffen habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei einer der Weißbärtigen, es gebe mehrere Weißbärtigen bei ihnen. Bezüglich einer Vor-Ort-Recherche in seinem Heimatdorf und gefragt, ob er davon ausgehe, dass die dort wohnhaften Menschen wahrheitsgemäß aussagen würden, meinte der Beschwerdeführer, er könne nicht sagen ob die dortige Bevölkerung bereit sei, hier Auskunft zu geben. Er habe nur nichts dagegen, deshalb habe er es vorgeschlagen. Es könne sein, dass bei einer Befragung jemand aussage, es könne aber auch sein, dass die Leute aus Angst nicht aussagen würden. Sein Heimatdorf sei eher klein und umfasse etwa 30 Häuser. Früher sei sein Vater auch Dorfvorsteher gewesen, jetzt sei er es nicht mehr.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge die Echtheitsüberprüfung betreffend die Tazkira des Beschwerdeführers sowie des von ihm vorgelegten Ausweises seines Vaters. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 12.08.2015 geht hervor, dass der Formularvordruck der Tazkira aus derzeitigem Erkenntnisstand authentisch sei. Bezüglich des Ausweises seines Vaters wurde festgehalten, dass zum fraglichen Formular kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege und unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes über die Authentizität des fraglichen Formularvordruck nicht entschieden werden könne.

2.3. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich des Ergebnisses der Echtheitsüberprüfung wurde im Wesentlichen auf die instabile Sicherheitssituation in Afghanistan, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers hingewiesen, welche sich vor allem seit dem Frühjahr 2015 noch wesentlich verschlechtert habe. Hierzu wurde auf entsprechende Länderberichte verwiesen. Zum Untersuchungsbericht wurde ausgeführt, dass der Formulardruck als authentisch bewertet worden sei, seine Tazkira sei echt und bestätige seine Identität. Hinsichtlich der anderen vorgelegten Urkunden wurde darauf verwiesen dass diese dem Ergebnis "drucktechnisch" dem Stand der in Afghanistan ausgestellten authentischen Dokumente entsprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz KUNDUZ. Der Beschwerdeführer verfügt außer einem in KABUL lebenden Onkel über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion.

Der Beschwerdeführer hatte bereits vor seiner ersten Ausreise homosexuelle Kontakte in Afghanistan. Diese wurden in der Dorfgemeinschaft bekannt und hat diesbezüglich ein Zusammentreffen der Dorfältesten stattgefunden. Der Vater seines Sexualpartners erstattete Anzeige und wurde in weiterer Folge ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, woraufhin er seinen Herkunftsstaat verließ. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Jahr 2010 wurden an seiner Arbeitsstelle in KABUL polizeiliche Nachforschungen zu seinem Aufenthalt angestellt. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin erneut seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner damaligen situativ homosexuellen Neigung.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte infolge der allgemein bekannt gewordenen, früheren situationsbedingten homosexuellen Kontakte des Beschwerdeführers daher im maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sowohl von privaten Personen als auch von den Behörden asylrelevant verfolgt werden könnte.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile in einer heterosexuellen Beziehung mit seiner Ehegattin.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Zur Lage der Homosexuellen:

Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet dennoch statt und zwar ausschließlich im Privaten. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor (AA 31.3.2014)

Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei im letzten Jahr signifikant zugenommen haben. Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Homosexualität wird größtenteils als tabu und unanständig angesehen. Organisationen, die gesundheitsbezogene Aktivitäten durchführten, war es möglich, ihre Hilfe auch homosexuellen Männern anzubieten. Aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen der Gesellschaft war es aber nicht möglich, ausschließlich diese Gruppe anzusprechen (USDOS 27.2.2014).

Obwohl soziale Tabus gegen offen gleichgeschlechtliche Orientierung anhielten, konnte in Kabul zum Teil angeblich eine veränderte Sichtweise festgestellt werden (USDOS 19.4.2013).

Laut Art. 247 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.

Quellen:

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Sicherheitslage in Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kunduz:

Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.

Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k).

Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara (Khaama Press 6.8.2014).

Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet (Khaama Press 23.8.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahr 2013 wurden laut dem Ministerium für Drogenbekämpfung 1.473 Hektar Opiumanbaufläche in 13 Provinzen zerstört, davon 9 Hektar in Kunduz (UN GASC 18.6.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunftsregion und familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers stützen sich auf die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie die in der vorgelegten Tazkiran aufscheinenden Daten.

2.2. Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Die Feststellung zu den in der Vergangenheit liegenden homosexuellen Kontakten des Beschwerdeführers beruht auf seinen entsprechenden Angaben im Verfahren vor der Behörde sowie jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer stellte die Vorkommnisse durchwegs gleichbleibend dar und schilderte diese ebenso wie die daraus resultierenden Konsequenzen lebensnah. Die vom Beschwerdeführer nunmehr gelebte Heterosexualität, sowie die Erklärung, dass er nun "nicht mehr homosexuell sei" und es sich dabei um eine "Phase" gehandelt habe, steht der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Dies insbesondere deshalb, weil er seine damalige, seinem Vorbringen nach situative homosexuelle Neigung im Kern glaubhaft und nachvollziehbar darstellte. Seine Schilderungen über die Folgen der vorerst in der Dorfgemeinschaft bekannt gewordenen und später behördlich angezeigten homosexuellen Kontakte sind mit den durch die Länderberichte belegten allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan vereinbar und sind vor diesem Hintergrund schlüssig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat sich zu den entscheidenden Kernpunkten seines Vorbringens (Bekanntwerden der homosexuellen Handlungen/Beschluss der Dorfältesten/Anzeige bei den Behörden) konsistent geäußert. Darüber hinaus schilderte er auch gleichbleibend, dass es während seines Aufenthalts in KABUL nach Rückkehr nach Afghanistan zu Nachforschungen seitens der Polizei gekommen ist. Er konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zwischen seinem Vorbringen und dem Inhalt der Beschwerde aufgetretene Ungereimtheiten (bzgl. Datum der Rückkehr nach Afghanistan und bzgl. Anwesenheit im Geschäft) plausibel aufklären. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in KABUL nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich an einer Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren durchgehend bemüht und vermittelte im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlungen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Er wirkte bestrebt, an ihn gerichtete Fragen konkret zu beantworten und Ungereimtheiten innerhalb seiner Angaben auszuräumen. Insgesamt war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bemüht war, von sich aus für das Verfahren wesentliche Unterlagen bzw. Nachweise beizubringen, so legte er etwa seine Tazkira (deren Formular sich als authentisch erwies), den Beschluss der Weißbärtigen, den Haftbefehl sowie Fotos und einen Ausweis seines Vaters vor.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe einen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Die damalige (so die Beschreibung durch ihn selbst) "homosexuelle Phase" des Beschwerdeführers ist ein Wesenselement seiner sexuellen Orientierung und bestimmt mithin dessen sexuelle Identität. Demnach kann im konkreten Einzelfall nicht von einer "Überlagerung" dieses Merkmals durch seine nunmehrige heterosexuelle Lebensweise ausgegangen werden. Aufgrund des in Afghanistan notorisch vorherrschenden Sittenbildes in Zusammenhalt mit der individuellen Charakteristik des Falles (Bekanntwerden der homosexuellen Handlungen in der Dorfgemeinschaft/Haftbefehl/polizeiliche Nachforschungen auch nach Rückkehr im Jahr 2010) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als homosexuell orientiert angesehen würde. Eine darüber hinausgehende, differenzierte Sichtweise seiner sexuellen Orientierung ist demgegenüber nach Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht zu erwarten. Seitens der staatlichen Behörden und seitens Privatpersonen sind homosexuelle Menschen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Verfolgung ausgesetzt.

Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.

2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.5. Mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg konnte dieser nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kann schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden.

Art. 10 Abs. 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt,

wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, insbesondere festgehalten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit c der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass in einer bloßen Unterstrafestellung homosexueller Handlungen als solche keine Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Hingegen sind drohende Freiheitsstrafen, die im Herkunftsland tatsächlich verhängt werden, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit als eine Verfolgungshandlung zu betrachten. Art. 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art. 2 lit c der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von ihrem Geltungsbereich nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Antragsteller auf internationalen Schutz auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Im Rahmen der UNHCR-Leitlinien zu Anerkennung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (November 2008) wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur die Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, sondern auch (sonstige) Diskriminierungsformen in Form von Gesetzen oder gesellschaftlicher Praxis Verfolgungscharakter aufweisen können, u.a., wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. Wie bei Anträgen, die auf Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung beruhen, müssen Antragsteller, die sich auf eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung berufen, nicht nachweisen, dass die Behörden ihre sexuelle Orientierung kannten, bevor sie ihr Herkunftsland verließen. Die Begründetheit der Furcht leitet sich in solchen Fällen von der Beurteilung der Folgen ab, mit denen Antragsteller einer bestimmten sexuellen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Auch wenn LGBT-Antragsteller nie tatsächlich wegen ihres homosexuellen Verhaltens verfolgt worden sind, kann bei ihnen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen.

3.5. Die Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in ihrem entscheidungsrelevanten Kern ergibt das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Afghanistan aufgrund Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die aufgrund des Bekanntwerdens ihrer sexuellen Orientierung und Identität einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.

Im gegenständlichen Fall geht die Gefahr der Verfolgung sowohl von den heimatstaatlichen Behörden als auch von Privatpersonen aus. Doch selbst dann, wenn der Beschwerdeführer von behördlicher Seite unmittelbar nichts zu befürchten hätte, würde im konkreten Fall alleine die ihm drohende Verfolgung durch Private zum selben Ergebnis führen. Für einen Verfolgten macht es nämlich nach oben dargestellter Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre gegen allfällige private Verfolger ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen oder ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Afghanistan nicht nur sozial geächtet sondern darüber hinaus (insbesondere nach der Scharia) unter empfindlicher Strafdrohung steht, ist nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat auch nur willens wäre, dem Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern effektiven Schutz zu gewähren. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass gegen ihn selbst wegen "homosexueller Handlungen" ein Haftbefehl ergangen ist.

Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans (insb. KABUL) möglich wäre. Dies insbesondere deshalb, weil während seines Aufenthalts in KABUL nach seiner Rückkehr nach Afghanistan offenbar in Zusammenhang mit diesem Haftbefehl polizeiliche Nachforschungen zu seinem Aufenthalt stattgefunden haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung unter den Konventionstatbestand der "sozialen Gruppe" zu subsumieren ist, entspricht, wie in der Erkenntnisbegründung ausgeführt, ständiger nationaler (vgl nur AsylGH 10.3.2010, C10 257.854-0/2008) wie europäischer Rechtsprechung und findet sich zudem im Rahmen europarechtlicher Rechtsgrundlagen ausdrücklich festgehalten. Auch die im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nötige Intensität der im Falle einer Rückkehr zu erwartenden (staatlichen und sonstigen) Verfolgungshandlungen war im vorliegenden Fall zu bejahen; die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates erwies sich dagegen aufgrund des bereits existenten Haftbefehls als ausgeschlossen (VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0092); nach den Länderberichten sind die Gefährdungen seitens Dritter wegen der massiven Ablehnung der Homosexualität in der afghanischen Gesellschaft mehr als bloß allgemeine Diskriminierungen (VwGH 23.1.2003, 2002/20/0565).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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