BVwG L507 2115002-1

L507 2115002-1Federal Administrative CourtOct 19, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Staatsangehörigkeit

Full text

BVwG L507 2115002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2115002.1.00

Spruch

1. ) L507 2115000-1/5E

2. ) L507 2115002-1/5E

3. ) L507 2114998-1/4E

4. ) L507 2114996-1/4E

5. ) L507 2114994-1/4E

6. ) L507 2114995-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX ,

3. ) der XXXX , geb. XXXX , 4.) der XXXX , geb. XXXX ,

5. ) des XXXX , geb. XXXX , und 6.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2015, Zlen. 1023495209/14748455, 1023495100/14748480, 1023495808/14751073, 1023495906/14751081, 1023496010/14751103 und 1053445800/150262185, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten, sie und ihre Kinder seien Staatsangehörige des Irak, und stellten für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2014 und bei der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.01.2015 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie seien Staatsangehörige des Irak und hätten in XXXX gelebt. Sie seien ethnische Armenier und Jeziden. Im Jahr 2001 hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Irak verlassen und seien nach Armenien gegangen, wo die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer geboren worden seien. Die Beschwerdeführer würden über keine Dokumente verfügen, seien Analphabeten und seien in Armenien als Viehhüter tätig gewesen, wobei sie gemeinsam mit dem Vieh in einem Haus bzw. Stall gelebt hätten. Da der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin krank seien bzw. an Herzproblemen leiden würden, hätten die Beschwerdeführer im Juni 2014 Armenien verlassen und seien nach Österreich gekommen, weil eine Schwester des Erstbeschwerdeführers bereits in Österreich aufhältig sei.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 04.09.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen in den Irak gemäß

§ 46 FPG zulässig seien. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Zur Person des Erstbeschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen:

"Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sprechen kurdisch sowie armenisch, besitzen ein jezidisches Glaubensbekenntnis, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind Staatsangehöriger von Irak.

Sie sind verheiratet und haben vier Kinder.

Sie besitzen keine Schulbildung.

[...]

Sie sind gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.

Sie würden in Österreich am liebsten auf einem Bauernhof oder als Bauarbeiter arbeiten, da sie dies bereits in Armenien gemacht hätten."

Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen:

"Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sprechen kurdisch sowie armenisch, besitzen ein jezidisches Glaubensbekenntnis, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind Staatsangehöriger von Irak.

Sie sind verheiratet und haben vier Kinder.

Sie besitzen keine Schulbildung.

[...]

Sie sind gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.

Sie würden in Österreich am liebsten auf einem Bauernhof oder als Bauarbeiter arbeiten, da sie dies bereits in Armenien gemacht hätten."

Zur jeweiligen Person der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden in den angefochtenen Bescheiden folgende Feststellungen getroffen:

"Ihre Identität ist ungeklärt. Im Asylverfahren werden sie unter dem von ihrer gesetzlichen Vertreterin angegebenen Namen [...] geführt.

Sie sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe Kurden an und sind Jezide.

Sie sind ledig.

Sie sind zusammen mit ihrer Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist."

Zur Person des Sechstbeschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen:

"Sie sind am XXXX in XXXX , XXXX , Österreich geboren. [...]

Sie sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe Kurden an und sind Jezide."

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde in den angefochtenen Bescheiden den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend folgendes ausgeführt:

"Die von ihnen vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes sind nicht glaubhaft.

Eine Gefährdungslage im Heimatland wurde ebenfalls nicht glaubhaft vorgebracht.

Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Sie sind in arbeitsfähigem Alter, die elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsland ist gewährleistet und es ist ihnen dadurch durchaus möglich auch im Irak ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären.

Es konnte kein eine Flucht auslösendes Ereignis festgestellt werden.

Fest steht, dass sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat zu befürchten haben.

Die Behörde geht davon aus, dass sie den Irak aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen haben."

Zur Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr wurde folgendes festgestellt:

"Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären.

Sie haben im Irak noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte.

Es leben dort noch die Eltern ihrer Frau sowie ihr Bruder.

Eine Rückkehr in den Irak ist ihnen zumutbar und möglich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihnen in ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage."

Zur Situation der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr wurden folgende Feststellungen getroffen:

"Die von ihrer gesetzlichen Vertreterin vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes sind nicht glaubhaft.

Eine Gefährdung im Heimatland wurde ebenfalls nicht glaubhaft vorgebracht.

Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären.

Es konnte kein eine Flucht auslösendes Ereignis festgestellt werden.

Fest steht, dass sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat zu befürchten haben.

Die Behörde geht davon aus, dass ihre Eltern den Irak aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen haben."

Das BFA traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 44 Seiten, wobei sich diese Feststellungen auf Berichte aus dem ersten Halbjahr 2014 und vornehmlich aus den Jahren 2012 und 2013 stützen.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde die Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers betreffend im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"Hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht ihre Identität nicht fest. Soweit sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung ihrer Identität.

Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit gründet sich in ihrem gänzlich unglaubhaften Vorbringen.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben.

Ihre Angaben an Herz-, Harnblasen- sowie Magen- und Blinddarmproblemen zu leiden werden mangels Vorlage ärztlicher Attests bzw. Medikamente kein Glaube geschenkt. So wurde ihnen während der Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2015 die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer zweiwöchigen Frist sämtliche ärztliche Unterlagen vorzulegen. Diese Frist ließen sie verstreichen ohne dem nachgekommen zu sein."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde die Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin betreffend im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"Hinsichtlich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht ihre Identität nicht fest. Soweit sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung ihrer Identität.

Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit gründet sich in ihrem gänzlich unglaubhaften Vorbringen.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben.

Ihre Angaben an Halsschmerzen zur leiden werden mangels Vorlage ärztlicher Attests bzw. Medikamente kein Glaube geschenkt. So wurde ihnen während der Einvernahme am 20.01.2015 die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer zweiwöchigen Frist sämtliche ärztliche Unterlagen vorzulegen. Diese Frist ließen sie verstreichen ohne dem nachgekommen zu sein. Sie waren zum Zeitpunkt der Einvernahme schwanger. Ihr Kind ist am XXXX in XXXX zur Welt gekommen."

Des weiteren wurde in den angefochtenen Bescheiden betreffend den Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin beweiswürdigend folgendes ausgeführt:

Sie konnten im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 20.01.2015 keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland Irak vortragen. Ihre Angaben bezogen sich auf die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die schlechte medizinische Versorgung in Armenien, welche ein Leben dort für sie unerträglich machen würde. Sie hätten die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aus Armenien eben dort verbracht.

Sie und ihre Kinder hätten sich in Armenien weder medizinische Versorgung noch die Schule bzw. eine Ausbildung leisten können. Dies lässt sich jedoch mit ihren Angaben, 10.000 USD für die Ausreise aus Armenien zusammengespart zu haben, überhaupt nicht in Einklang bringen. Weiters ist eine Dringlichkeit der Behandlung ihrer angeführten angeblichen körperlichen Gebrechen in keinster Weise erkennbar. So führten sie im Zuge ihrer Einvernahme an, an diverse Beschwerden zu leiden. Ärztliche Befunde, Attests oder Ähnliches legten sie innerhalb der ihnen eingeräumten Frist keine vor.

Darüber hinausgehend gaben sie keine weitere Gefährdung im Heimatland an.

Ihre Angaben und Behauptungen zu ihren familiären Anknüpfungspunkten, ihrer materiellen Lage und ihren Erwerbsmöglichkeiten waren nachvollziehbar und für glaubhaft zu befinden.

Die Feststellungen zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in ihrem Herkunftsland wurden anhand der Länderfeststellungen getroffen.

Sie haben keine Bedrohung durch den irakischen Staat vorgebracht, woraus die Feststellungen resultiert, dass sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung seitens dieses ausgesetzt wären.

Da sich ihre Gründe zur Ausreise als gänzlich unglaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären.

Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser. In der dortigen Provinz Dohuk leben 15 % der im Irak ansässigen Jezide. Es erschließt sich der Behörde in keinster Weise warum sie dies nicht auch tun können sollten.

[...]

[...]

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

[...]"

3. Gegen diese Bescheide wurde mit einem gemeinsamen Schreiben der beschwerdeführenden Parteien am 18.09.2015 Beschwerden erhoben, wobei zur Begründung das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und detailliert ausgeführt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

3.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten vor, sie seien Staatsangehörige des Irak, seien im Irak bzw. in XXXX aufgewachsen und hätten im Jahr 2001 - nachdem sie religiös geheiratet hätten - den Irak verlassen. Von 2001 bis zu ihrer Ausreise im Juli 2014 hätten sie in Armenien gelebt, wo auch drei ihrer Kinder geborgen worden seien. Die Beschwerdeführer würden der Religion der Jeziden angehören und seien ethnische Armenier, würden armenisch und kurdisch kurmanci sprechen.

Obwohl die Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente oder sonstige schriftliche Beweismittel, die Aufschluss über ihre Herkunft oder Staatsangehörigkeit geben könnten, in Vorlage gebracht haben und weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin über ihre Staatsangehörigkeit näher befragt wurden, traf die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige des Irak seien. Dies würde sich - folgt man den beweiswürdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden - aus den "erforderlichen" Sprach- und Lokalkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben.

Demgegenüber ist aber aus den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer über ihre behauptete Herkunftsregion oder über im Irak bzw. in XXXX übliche Sprachkenntnisse insbesondere der arabische Sprache oder über "Lokalkenntnisse" befragt wurden.

Andererseits wurden die Beschwerdeführer weder über ihren Aufenthalt in Armenien oder einen möglichen fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus für Armenien befragt, noch wurden die Angaben der Beschwerdeführer einer Überprüfung in Armenien - beispielsweise durch Einsicht in das armenische Staatsbürgerregister oder einer Überprüfung vor Ort durch einen landeskundigen Sachverständigen - unterzogen, obwohl die Beschwerdeführer behauptet haben, sie hätten ungefähr 13 Jahre lang in Armenien gelebt, und seien drei ihrer Kinder in Armenien geboren und aufgewachsen.

Infolge der äußerst rudimentären Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Herkunft im Zusammenhang mit dem völligen Unterlassen von Ermittlungen betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, können die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde vom Bundesveraltungsgericht nicht nachvollzogen werden, weshalb jegliche Ermittlungen betreffend die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht erstmals veranlasst werden müssten.

Ein Indiz dafür, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Staatsangehörige des Irak handeln könnte, stellt insbesondere der Umstand dar, dass das Bundesasylamt - die Vorgängerbehörde des BFA - im Verfahren betreffend die Schwester des Erstbeschwerdeführers nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens samt Sprachanalyse und Ermittlungen in Armenien davon ausging, dass diese eine Staatsangehörige von Armenien sei, und dies auch bescheidmäßig festgestellt hat (vergleiche dazu den Akt des Bundesasylamtes zur Zahl: XXXX bzw. die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX ).

3.2. Der Erstbeschwerdeführer brachte im Verfahren vor, er leide an Herzproblemen und an einem Problem mit der Harnblase. Auch die Drittbeschwerdeführerin würde an Herzproblemen leiden.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Drittbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der behaupteten Erkrankung nicht einmal Feststellungen zum Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin getroffen hat, erscheinen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit den getroffenen Rückkehrentscheidungen nachvollziehbare Ermittlungen betreffend den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin unerlässlich.

Auch wenn die belangte Behörde beweiswürdigend ausführt, dass der Erstbeschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht hat und daher davon auszugehen sei, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Erkrankungen und zur Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, rechtfertigt dies keinesfalls jegliche Unterlassung einer Ermittlungstätigkeit betreffend den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin) bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.01.2015 vorgebracht haben, dass sie Armenien wegen der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin verlassen hätten und sie keine medizinischen Befunde besitzen würden, da ihnen in Armenien - mangels finanzieller Mittel - keine ärztlichen Befunde ausgestellt worden seien.

3.3. Letztlich kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft seinen, weshalb den Beschwerdeführern weder der Status von Asylberechtigten noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen aber auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 bzw. auf Quellen aus den Jahren 2012 und 2013 stützen.

Da es die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt XXXX sowie insbesondere zur Situation der im Irak lebenden Jeziden zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf den von ihnen vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

3.4. Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter enormen Ermittlungsmängeln insbesondere in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von der belangten Behörde getroffenen zielstaatsbezogenen Rückkehrentscheidungen sowie bezüglich der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den - erst nach der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellenden - Heimatstaat für die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Heimatstaat für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, dem vorgebrachten Sachverhalt und mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt XXXX sowie der aktuellen Situation der im Irak lebenden Jeziden auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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