G302 2108700-1•BVwG G302 2108700-1
G302 2108700-1Federal Administrative CourtOct 19, 2015
Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Grenzgänger,<br/>Zuständigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservices GZ.: XXXX vom 12.05.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 09.04.2014 stellte Frau XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Deutschlandsberg (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Dieses wurde der BF vom AMS gewährt.
2. Mit Bescheiden des AMS vom 20.02.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der BF für den Zeitraum von 09.04.2014 bis 04.11.2014 und der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch für den Zeitraum von 05.11.2014 bis 09.12.2014 widerrufen und dies damit begründet, dass die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet gewesen sei.
3. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die beim AMS fristgerecht eingelangten Beschwerden der BF. Die Beschwerden wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF ab April 2014 wieder in Österreich befunden hätte und der Kontakt zu ihrer Heimat in Österreich während ihres Auslandsaufenthaltes in England nie abgebrochen worden sei. Sie sei regelmäßig nach Österreich zurückgekehrt und hätte dies mit Arbeiten für die Firma von Österreich aus verbunden. Weiters habe sie in Österreich geheiratet und ihre Kinder seien hier getauft worden. Sie hätte sich in Österreich ein Haus gekauft. Aufgrund der Kinder und auch wegen der Familie in Österreich (Eltern, Schwester) sei es immer der Plan gewesen, nach Österreich zurückzukehren. Sie habe auch regelmäßig während ihres Besuchs bei ihrer Familie von Österreich aus für die Firma gearbeitet. Sie hätte eine Absprache mit der Firma in Großbritannien gehabt, wieder nach Österreich kommen zu können und der Umzug sei dementsprechend im Voraus geplant und organisiert worden. Sie hätte die Arbeit von Österreich aus für die Firma in Großbritannien weitermachen wollen. Während der Haushaltsauflösung in Großbritannien sei ihr im letzten Moment mitgeteilt worden, dass der Fortbestand des Dienstverhältnisses in Österreich aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht genehmigt werde. Ein Verbleib in Großbritannien sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Sie berufe sich auf die Rahmenfristerstreckungsgründe des § 15 Abs. 8 AlVG und halte ergänzend fest, dass es ihr vorwiegend um die Pensionszeiten gehe, die ihr ursprünglich zuerkannt worden seien.
4. Mit Bescheid des AMS vom 12.05.2015 wurden die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden vorerst der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben.
Weiters wird ausgeführt, dass die BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens niederschriftlich zur Art ihrer Tätigkeit für die Firma in England von Österreich aus befragt worden sei. Sie habe erklärt, dass sie jährlich ca. 3 Monate (Weihnachten, Ostern und Sommer) in Österreich den Urlaub verbracht und anschließend diesen "verlängert" habe. Sie habe von Österreich aus gearbeitet, was vertraglich auch geregelt gewesen sei. Sie hätte das genau dokumentieren müssen. Unterlagen darüber habe sie nicht mehr, weil alles in der EDV gespeichert gewesen sei. Jeder "Nichtengländer" hätte diese Möglichkeit. Die steuerliche Veranlagung sei in England gewesen. Ihre Arbeit sei sowieso eine Homeoffice-Tätigkeit und sie sei nur einmal pro Woche in der Firma gewesen. Im Sommer 2013 habe sie mit ihrem Mann beschlossen, nach Österreich zurückzukehren, weil sie dies schon immer vorgehabt hätte. Sie habe mit dem Management besprochen, dass sie für XXXX arbeiten könne. Ihr Mann (ein Engländer) hätte auch nach Österreich aber für XXXX arbeiten wollen. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass ihr am 06.02.2014 gesagt worden sei, dass sie doch nicht für XXXX arbeiten könne, obwohl ihr in einem Mitarbeitergespräch ein Monat zuvor versichert worden sei, dass alles in Ordnung gehe. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen. Sie hätte schon alles in Österreich organisiert, das Haus gekauft und die Kinder im Kindergarten eingeschrieben. Da ein Leben mit zwei Haushalten finanziell nicht möglich gewesen sei, hätte sie sich entscheiden müssen. Ihr Mann habe einen Vertrag erhalten, dass er von Österreich aus arbeiten dürfe, er sei meistens 2 Wochen hier und 2 Wochen in England. Dort wohne er in ihrem ehemaligen Haus als Mieter. Sie habe zuletzt im Jänner 2014 nach dem Weihnachtsurlaub von Österreich aus gearbeitet. Am 05.03.2014 sei ihr Dienstverhältnis beendet worden und anschließend habe sie die Übersiedlung nach Österreich organisiert. Sowohl bei ihrem Management als auch bei XXXX könne diesbezüglich nachgefragt werden. Ihre Urlaube habe sie in Österreich verbracht, denn ihre Eltern seien nie nach England gekommen und im Sommer 2011 habe sie einen Hauptwohnsitz in Österreich begründet, weil sie während ihres Karenzurlaubes länger hier gewesen sei. Im November 2011 sei der Karenzurlaub beendet worden und sie sei dann wieder nach England zurückgekehrt, obwohl sie länger zuhause bleiben habe wollen. Jetzt seien die Kinder im Ganztagskindergarten, damit sie flexibel für die Arbeitsuche sei. Sie habe aber nicht damit gerechnet, dass es so schwer sei, einen Teilzeitjob zu finden.
Vom AMS wird weiters ausgeführt, dass sich die BF von 13.08.2003 bis 06.04.2014 in Großbritannien aufgehalten habe und bis 05.03.2014 bei XXXX beschäftigt gewesen sei. Laut ihren Angaben habe sie ca. 3 x pro Jahr eine längere Zeit in Österreich verbracht ("verlängerter Urlaub") und dann von Österreich aus für XXXX gearbeitet. Dies sei vertraglich vereinbart gewesen. Zuletzt habe sie nach dem Weihnachtsurlaub bis ca. Mitte Jänner 2014 in Österreich eine Homeoffice-Tätigkeit für ihren Arbeitgeber ausgeübt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses am 05.03.2014 habe sie ihre Übersiedlung organisiert. Von 16.12.2013 bis 09.04.2014 hätte sie am XXXX, einen Nebenwohnsitz und ab 09.04.2014 an dieser Adresse ihren Hauptwohnsitz gehabt. An diesem Tag hätte sie auch den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Davor hätte sie während ihrer Beschäftigung in Großbritannien auch von 26.08.2010 bis 12.10.2010 und von 14.07.2011 bis 15.12.2011 einen Hauptwohnsitz an der Adresse ihrer Eltern gehabt, die sie diese öfters besucht habe.
Die BF sei nicht täglich oder einmal wöchentlich bzw. jedes Wochenende zwischen dem Wohnsitzstaat Österreich und dem Beschäftigungsstaat gependelt. Sie sei nach ihren eigenen Angaben ungefähr dreimal pro Jahr für eine längere Zeit nach Österreich gefahren, habe ca. 2 Wochen Urlaub bei ihren Verwandten verbracht und anschließend eine sogenannte Homeoffice-Tätigkeit von Österreich aus für ihren Arbeitgeber ausgeübt, um die Zeit in Österreich etwas zu verlängern. Einen (Neben)Wohnsitz hätte sie begründet, nachdem sie wegen ihrer Übersiedlungspläne nach Österreich ein Eigenheim in Deutschlandsberg gekauft habe. Zuvor sei sie jedoch 2003 nach Großbritannien übersiedelt. In solchen Fällen würde auch die Aufrechterhaltung einer Meldeadresse in Österreich (mit oder ohne Besuchen in der alten Heimat, wie sie den Erfahrungen des täglichen Lebens und der sozialen Gewohnheit entsprechen) nicht zur Annahme einer Grenzgängereigenschaft führen. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung und der Angaben der BF im Ermittlungsverfahren liege kein Grenzgängerstatus vor.
Nach ihrer Schilderung habe sie mit ihrer Familie gemeinsam beschlossen, nach Österreich zu übersiedeln. Zuvor sei ihr Lebensmittelpunkt in Großbritannien gewesen. Da sie weder Grenzgänger noch zu einem Partner nach Österreich gezogen sei, müsse die BF die "Ein-Tages-Regel" erfüllen, damit Österreich für die Leistungsgewährung zuständig werde. Erst wenn Österreich für die Leistungsgewährung zuständig sei, könne auch die Bestimmung des § 15 Abs. 8 AlVG über die Rahmenfrist angewendet werden.
Da das AMS Deutschlandsberg dies vorerst verkannt habe, hätte es das Arbeitslosengeld angewiesen, daher sei es nun zu widerrufen. Es erfolge jedoch keine Rückforderung, weil kein Verschulden der BF vorliege.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 22.05.2015 beim AMS eingelangte, nicht näher begründete, Vorlageantrag.
6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 17.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF war von 15.08.2003 bis 05.03.2014 bei XXXX in Großbritannien in XXXX als unselbständige Erwerbstätige beschäftigt. Die Arbeit bestand vorwiegend in einer Homeoffice Tätigkeit. Sie musste sich einmal in der Woche in der Firma einfinden. Im besagten Zeitraum gründete die BF einen Hausstand in XXXX Die BF hielt sich jedoch in dieser Zeit auch ca. drei Monate im Jahr (Weihnachten, Ostern und Sommer) in Österreich auf. Während dieser Zeit führte sie mit Einverständnis ihres Arbeitgebers unter anderem ihre Homeoffice Tätigkeit von Österreich aus durch. Zuletzt hat sie nach dem Weihnachtsurlaub bis ca. Mitte Jänner 2014 in Österreich eine Homeoffice Tätigkeit für ihren Arbeitgeber ausgeübt.
Sie war bereits zwischen den Jahren 1996 und 2003 für XXXX tätig gewesen, bevor ihr die Stelle in Großbritannien angeboten wurde. Mit XXXX war vereinbart gewesen, dass sie wieder nach Österreich zurückkommen könne. Darauf hatte die BF auch vertraut, jedoch wurde ihr schlussendlich der Fortbestand des Dienstverhältnisses in Österreich nicht genehmigt.
Die BF hat in Österreich geheiratet. Ihre Kinder wurden in Österreich getauft und sie verbrachte ihren "Karenzurlaub" in Österreich. Die Eltern und die Schwester der BF leben in Österreich. Sie hat in Österreich ein Haus gekauft und die Kinder in den Kindergarten eingeschrieben. Die BF hatte immer geplant, nach Österreich zurückzukehren.
Von 26.08.2010 bis 12.10.2010 und von 14.07.2011 bis 15.12.2011 hatte die BF ihren Hauptwohnsitz an der Adresse ihrer Eltern. Seit 09.04.2014 hat die BF an der Adresse XXXX, ihren Hauptwohnsitz, zuvor war sie von 16.12.2013 bis 09.04.2014 an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF nach Großbritannien "ausgewandert" wäre.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Insbesondere werden die Niederschriften beim AMS vom 09.04.2014, 05.12.2014, 23.01.2015 und 05.05.2015 sowie die schriftlichen Ausführungen der BF und des AMS zur Entscheidungsfindung herangezogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
"(1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft gemäß Abs. 2 leg. cit. erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind gemäß Abs. 5 leg. cit. auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen gemäß Abs. 6 leg. cit. bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
Gemäß § 15 Abs. 2 verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Gemäß Abs. 7 können Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. Gemäß Abs. 8 leg. cit. verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.
Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Jänner 2015, Rz 476/1).
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:
".......
Artikel 11
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
.......
Artikel 61
Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Außer in den Fällen des Art 65 Abs 5 Buchstabe a gilt Abs 1 des vorliegenden Art nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen, Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
.......
Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
......."
Gemäß Art. 1 lit. f der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 476/2).
Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EUGH, Adanez-Vega, Rz 37)
Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 definiert in Art. 1 lit. j den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Der Begriff "Aufenthalt" bezeichnet dabei den vorübergehenden Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit. k).
Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten gemäß Art. 11 EG-DVO Nr. 987/2009:
"a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich:
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt."
Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).
Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen. Gemäß Artikel 1 lit. j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. Zur Abgrenzung sei die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung der betroffenen Person, die Dauer und Zweck ihrer Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie ihre Absicht zu berücksichtigen (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, RZ 7).
Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, RZ 35).
Eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Inland erfolgt aber nur, wenn der Antragsteller zuletzt (unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs) mindestens einen Tag versicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland nachweisen kann ("Ein-Tage-Regelung", vgl. Art. 61 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Darin wird der Grundsatz deutlich, dass grundsätzlich die Arbeitsmarktverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates zur Leistungserbringung zuständig ist. Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich angehalten, seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt des Staates zu begründen, in dem er zuletzt beschäftigt war. Von dieser Ein-Tages-Regelung bestehen aber Ausnahmen für Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem zuständigen Staat wohnen (Grenzgänger iSd Art. 65, vgl. dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 353)
Ebenso gilt die "Ein-Tages-Regel" nicht für Arbeitnehmer/innen, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und nach dieser Verlegung (z.B. wegen Urlaubs) nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. September 1988, Rs 236/87, Bergemann).
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
3.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die BF nach den soeben dargestellten rechtlichen Bestimmungen in Österreich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Ausgehend von den oben angeführten Feststellungen ist auszuführen, dass die BF von 13.08.2003 bis 05.03.2014 eine dauerhafte unbefristete Beschäftigung in Großbritannien bei der Firma XXXX hatte. Sie ist nicht täglich bzw. nicht zumindest einmal wöchentlich nach Österreich zurückgekehrt, somit ist die BF keine echte Grenzgängerin.
Die BF war bereits zwischen den Jahren 1996 und 2003 für XXXX tätig gewesen, bevor ihr die Stelle in Großbritannien angeboten wurde. Mit XXXX war vereinbart gewesen, dass sie wieder nach Österreich zurückkommen könne. Darauf hatte die BF auch vertraut, jedoch wurde ihr schlussendlich der Fortbestand des Dienstverhältnisses in Österreich nicht genehmigt. Die BF hielt sich während des Beschäftigungsverhältnisses in Großbritannien auch ca. drei Monate im Jahr (Weihnachten, Ostern und Sommer) in Österreich auf. Während dieser Zeit führte sie mit Einverständnis ihres Arbeitgebers unter anderem ihre Homeoffice Tätigkeit von Österreich aus durch. Daraus ergibt sich, dass der enge Kontakt zur österreichischen Heimat nie abgebrochen wurde. Dies manifestiert sich auch dadurch, dass die BF in Österreich geheiratet, ihren "Karenzurlaub" in Österreich verbracht und ein Haus gekauft hat. Ihre Kinder wurden in Österreich getauft. Für den erkennenden Senat sind die Angaben in der Beschwerde, nämlich dass es immer der Plan gewesen wäre, nach Österreich zurückzukommen, insbesondere unter Berücksichtigung des familiären Umfeldes der BF (Eltern, Schwester), nachvollziehbar und kommt dieser damit zum Schluss, dass die BF entgegen der Ausführungen im bekämpften Bescheid nicht nach Großbritannien "ausgewandert" ist.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv. Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Art 1, Rz 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).
Insbesondere hinsichtlich der oben bereits angeführten Kriterien zur Feststellung des Wohnortes gemäß Art. 11 EG-DVO Nr. 987/2009 ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die BF in dieser Zeit ihren Wohnort nicht von Österreich nach Großbritannien verlegt hat. Sie ist daher unechte Grenzgängerin.
Die BF kann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - als unechte Grenzgängerin in Österreich das Arbeitslosengeld beanspruchen (Wahlrecht bei unechten Grenzgängern). Aufgrund der Antragstellung der BF in Österreich hat sie sich offensichtlich für den Leistungsanspruch in Österreich entschieden. Österreich ist der Wohnort der BF und daher gelten gemäß Art 65 Abs. 5 lit a VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften dieses Staates für Leistungen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit. Da die BF als unechte Grenzgängerin zu werten ist, gelangt die "Ein-Tages-Regel" nicht zur Anwendung.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet, dieser war stattzugeben und der zugrundeliegende Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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