BVwG G302 2008222-1

G302 2008222-1Federal Administrative CourtOct 19, 2015

Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

Full text

BVwG G302 2008222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2008222.1.00

Spruch

G302 2008222-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung vom 15.04.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 15.04.2013 wurde der Bezug der Notstandshilfe von Herrn XXXX, SVNR:

XXXX (im Folgenden: BF), für den Zeitraum von 01.09.2011 bis 31.12.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.729,54 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) für den Zeitraum von 01.09.2011 bis 31.12.2011 zu Unrecht bezogen habe, da eine Beitragsprüfung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ergeben hätte, dass seine Beschäftigung bei der Firma "XXXX" aufgrund der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden vollversicherungspflichtig gewesen sei. Nach erfolgter Gegenrechnung sei noch ein Betrag von EUR 3.015,04 offen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dabei wurde vorgebracht, dass er seit ca. 10 Jahren und bis Anfang Oktober 2012 beinahe durchgehend als Taxiaushilfslenker bei diversen Personentransportunternehmen unter der Leitung von Herrn XXXX und/oder Herrn XXXX beschäftigt gewesen sei. In diesen vielen Jahren hätte er nachweislich niemals höhere Bezüge als bis zur sogenannten "Geringfügigkeitsgrenze" gehabt. Es sei daher auszuschließen, dass gerade in der im Vergleich zu den vielen anderen Jahren relativ kurzen Zeit von 01.09.2011 bis 31.12.2011 seine Beschäftigung bei der Firma "XXXX" aufgrund der angeblich geleisteten Arbeitsstunden vollversicherungspflichtig gewesen sein soll.

3. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark vom 23.05.2013 wurde der Berufung (nunmehr Beschwerde) aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Am 03.07.2013 wurde das Verfahren mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mittlerweile Kontakt mit der Gebietskrankenkasse aufgenommen hätte, weil er mit der Entscheidung über die Vollversicherungspflicht nicht einverstanden sei.

5. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.04.2014,

Zl. XXXX, wurde für den BF aufgrund der abgeschlossenen GPLA Prüfung vom 03.01.2013 die Feststellung getroffen, dass der BF für den Zeitraum 01.09.2009 bis 31.12.2009, 01.06.2010 bis 31.12.2010 und 01.06.2011 bis 31.12.2011 aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für die XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege (Spruchpunkt I) und der BF in den Zeiträumen 01.01.2010 bis 31.05.2010 und 01.01.2011 bis 31.05.2011 aufgrund seiner Tätigkeit für die DG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt II).

6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark am 26.05.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. G312 2013327-1/7E vom 23.07.2015 wurde die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingebrachte Beschwerde des BF gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm. Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015 wurde dem BF und dem AMS mitgeteilt, dass die verfahrensrelevante Vorfrage vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden ist. Weiters wurde den Verfahrensparteien die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern.

9. Mit Schreiben vom 21.08.2015 teilte das AMS mit, dass gegen den festgestellten Sachverhalt keine Einwände bestehen. Seitens des BF erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der Antragstellung am 01.09.2011 unterfertigte der BF das bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars auf Gewährung von Arbeitslosengeld und bestätigte, die darin enthaltene Belehrung über die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

Der BF führte im Zuge der Antragstellung aus, dass er eine geringfügige Beschäftigung als Taxiaushilfslenker ausübe. Er erhielt jedoch entgegen seiner Angaben bei der Antragstellung von 01.09.2011 bis 31.12.2011 und in weiteren hier nicht relevanten Zeiträumen ein monatliches Entgelt von zumindest EUR 500,--.

Der BF bezog von 01.09.2011 bis 31.12.2011 (122 Tage) Notstandshilfe in Höhe von EUR 30,57 täglich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung, dass der BF entgegen seiner Angaben bei der Antragstellung ein monatliches Entgelt von zumindest EUR 500.-- für seine Tätigkeit als Taxiaushilfslenker erhalten hat und somit eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Zeitraum von 01.09.2011 bis 31.12.2011, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G312 2013327-1/7E.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig

(§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a).

Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs. 6 lit a AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.

§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er nicht über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Gemäß Abs. 6 lit. a ist der Ausschlusstatbestand "Dienstverhältnis" auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird. Somit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen Arbeitslosengeld bezogen werden. Andererseits wird durch eine Teilzeitbeschäftigung, die nur unwesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, Arbeitslosigkeit ausgeschlossen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 12 Rz 311).

Hat die Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld widerrufen und zurückgefordert worden war, darauf beharrt, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen zu sein, muss sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und prüfen, ob die Partei während dieses Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt hat. Sie ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist (VwGH vom 16.02.1999, Zl. 97/08/0618).

Im gegenständlichen Fall wurde vom zuständigen Versicherungsträger mit Bescheid bzw. vom Bundesverwaltungsgericht über die Versicherungspflicht im entscheidungsrelevanten Zeitraum abgesprochen.

Da der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum in einem Dienstverhältnis stand, aus dem ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wurde, war die Zuerkennung der Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu Recht zu widerrufen.

3.4. Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0315). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611).

Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH vom 19.02.2003, Zl. 2000/08/0091). Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Verwendung des Begriffes "unwahr" (und nicht bloß unrichtig) in § 25 Abs. 1 AlVG deutet aber auf eine subjektive Komponente hin. Das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208). Auch liegt der für den Tatbestand der unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz jedenfalls dann nicht vor, wenn der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0088).

Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur erweist sich die Rückforderung der bezogenen Notstandshilfe als berechtigt. Der BF führte im Antragsformular an, dass er lediglich geringfügig beschäftigt wäre. Wie sich später im Verfahren über die Sozialversicherungspflicht herausgestellt hat, bezog der BF für seine Tätigkeit zumindest EUR 500.-- im Monat. Aus dem Verfahren G312 2013327-1/7E zur Sozialversicherungspflicht ergibt sich, dass der BF unter anderem von 01.06.2011 bis 31.12.2011 und somit bei der Antragstellung am 01.09.2011 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. Daher geht der erkennende Senat davon aus, dass der BF zumindest mit bedingtem Vorsatz unwahre Angaben bei der Antragstellung gemacht hat, um sich die Notstandshilfe zu erschleichen.

Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde vom BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform. Die geänderte Restrückzahlungssumme ergibt sich aus verrechnungstechnischen Gründen. Dessen ungeachtet war jedoch in der angefochtenen Entscheidung über die Höhe des Rückforderungsbetrages abzusprechen.

3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6

Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.