BVwG W185 2104739-1

W185 2104739-1Federal Administrative CourtOct 16, 2015

Regest

Begründungspflicht, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag

Full text

BVwG W185 2104739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2104739.1.00

Spruch

W185 2104739-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.02.2015, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/0275/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.01.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 17.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (im folgenden ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein.

Beantragt wurde ein Visum für die einmalige Einreise für eine Aufenthaltsdauer von neunzehn Tagen mit Reisegrund Tourismus. Der Beschwerdeführer gab im Interview an, dass sein Bruder für ihn ein Zimmer im "XXXX" gebucht habe. Das Flugticket habe er über ein Reisebüro gebucht. Er wolle im Zeitraum vom 10.01.2015 bis 25.01.2015 Wien, Salzburg und Hallstatt besichtigen. Ein Freund, welcher sich in Österreich aufgehalten hätte, habe dem Beschwerdeführer von der Schönheit des Landes berichtet. Der Beschwerdeführer sei als "Geschäftsmann" bei der XXXX als Tätigkeit gab er "Kassier" an

Der Beschwerdeführer legte unter einem ein mit 02.12.2014 datiertes und an die Österreichische Botschaft Islamabad adressiertes Schreiben der "The Jhelum Chamber of Commerce and Industry" in englischer Sprache vor, in welchem hinsichtlich des Beschwerdeführers bestätigt wird, dass die Firma XXXX Pakistan, unter der Nummer XXXX registriertes Mitglied der Kammer sei und die nationale Steuernummer XXXX aufweise. Es wurden dem Beschwerdeführer gute finanzielle Verhältnisse und ad personam ein respektabler Status bescheinigt.

Mit Schreiben an die Österreichische Botschaft in Islamabad, offensichtlich verfasst auf dem Geschäftspapier der XXXX führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Visaantrags in englischer Sprache aus, Geschäftsmann zu sein und die o.e. Firma erfolgreich und profitabel zu führen. Es handle sich um einen Familienbetrieb, den sein Vater 1983 gegründet habe und welchen ihm sein Vater überschrieben habe. Sein Vater arbeite aber nach wie vor im Betrieb. Nun habe er beschlossen, als Tourist Österreich, insbesondere Salzburg und Hallstatt, zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe enge Familienbande in der Heimat und werde wieder in diese zurückkehren. Als monatliches Einkommen gab der Beschwerdeführer 90.000,-- Pakistanische Rupien (PKR) an; was es ihm leicht ermöglichen würde, die Reisekosten zu bezahlen. Er führe jeweils ein Konto bei der XXXX bzw bei der XXXX entsprechende Belege seien diesem Schreiben angeschlossen.

Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelgt:

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.01.2015 aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Eine Prüfung habe ergeben, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden: "Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Nähere Begründung: Da Ihre Angaben zum Einkommen mit der Steuererklärung nicht übereinstimmen". Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sonst werde aufgrund der Aktenlage entschieden.

Bei der Botschaft ist am 15.01.2015 eine mit 14.01.2015 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers in englischer Sprache eingelangt, in welcher dieser darlegte, dass ausschließlicher Zweck seiner Reise nach Österreich Tourismus sei. Er beabsichtige Wien, Salzburg und Hallstatt zu besuchen. Er habe eine Buchung im Hotel XXXX arrangiert. Das vom Beschwerdeführer zuvor in Aussicht genommene Hotel wäre zu teuer gewesen; das Hotel XXXX sei wesentlich günstiger. Die vorgelegte Steuererklärung betreffe nur die Geschäftseinnahmen. Sein monatliches Einkommen belaufe sich im Durchschnitt auf ca 90.000,-- PKR und setze sich aus dem Einkommen aus seiner Geschäftstätigkeit und aus finanziellen Zuwendungen seines in England lebenden Bruders zusammen. Sein Bruder unterstütze ihn mit ca 600.000,-bis 700.000,-- PKR jährlich. Sein Bruder überweise das Geld entweder im Bankweg oder lasse es ihm mittels Personen, welche von England nach Pakistan reisen würden, zukommen. Nach pakistanischer Tradition würden die Banküberweisungen auf den Namen des Vaters lauten.

Diesem Schreiben angeschlossen waren eine Buchungsbestätigung des Hotels XXXX für den Zeitraum vom 24.01.2015 bis 06.02.2015 zu einem Gesamtpreis von € 670,--, eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012, lautend auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers (versteuerbares Jahreseinkommen: 230.000,-PKR) , sowie drei Kopien von Geldüberweisungen ("Fast Cash Advice"), adressiert jeweils an den Vater des Beschwerdeführers (=Empfänger). Demnach hat am 25.08.2014 ein gewisser XXXX einmal einen Betrag von 300.000,-- PKR und einmal von 200.000,-- PKR an den Genannten überwiesen. Am 26.08.2014 hat ein gewisser XXXX einen Betrag in Höhe von 250.000,-- PKR an den Vater des Beschwerdeführers überwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2015, zugestellt am 20.01.2015 durch eigenhändige Übernahme, verweigerte die Österreichische Botschaft Islambad dem Beschwerdeführer das Visum und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf die Gründe nach Z 8 des Formblattes: "Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft".

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.01.2015 fristgerecht eine in die deutsche Sprache übersetzte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass der Zweck der Reise ausschließlich im Tourismus gelegen sei, was der Beschwerdeführer sowohl im Visumsantrag als auch in seiner Stellungnahme klar dargelegt habe. Er wolle die historischen Stätten in Österreich besuchen. Einen anderen Zweck habe die geplante Reise nicht. Er verstehe nicht, warum die Behörden dies nicht akzeptieren würden. Nach einem Aufenthalt von zwei Wochen werde der Beschwerdeführer wieder nach Pakistan zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch Freunde, weshalb er auch ein Hotel nehmen müsse. Die entsprechende Buchungsbestätigung habe er bereits vorgelegt. Er ersuche um Genehmigung seines Visumsantrages.

Der Beschwerde angeschlossen waren die Beschwerde in englischer Sprache, der angefochtene Beschied der ÖB Islamabad, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.01.2015 in englischer Sprache und die Buchungsbestätigung für Hotel XXXX für den Zeitraum vom 24.10.2015 bis 06.02.2015 in englischer Sprache.

Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 28.01.2015 erging folgender Mängelbehebungsauftrag:

"Sie haben der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.

Nichtübersetzt: Schreiben der Handelskammer Jhelum vom 2.12., Schreiben Fa. XXXX, Mitgliedskarte der Handelskammer, Schreiben der XXXX Bank vom 15.12., Schreiben der United Bank vom 15.12., Taxpayer Registration Certificate, Membership Certificate, Steuererklärung 2013 und 2012 sowie 2014, Affidavit vom 2.12, Ihr Schreiben vom 14.1, 3 Fast Cash Advice.

Sollten Sie nicht innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Mängel beheben bzw die fehlenden Unterlagen nachreichen, wird die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen".

Am 03.02.2015 langte bei der ÖB Islamabad folgendes mit 02.20.2015 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers in englischer Sprache ein:

"This refers your email dated 28.01.2015 and as desired, I am submitting the following documents:

1. Letter of Chamber of Commerce, XXXX translated in German

2. Letter of XXXX translated in German

3. Membership card of the Chamber of Commerce translated in German

4. Letter of XXXX Bank of 15.12.2014 translated in German

5. Letter from the XXXX Bank of 15.12.2014 translated in German

6. Tax payer registration certificate

7. Membership certificate translated in German

8. Tax Return der Jahre 2013, 2012 und 2014

9. Affidavit of 2.12.2014 translated in German

10. LHR letter of 14.1.2015 translated in German

11. Fast Cash Advice

In der Folge erließ die Österreichische Botschaft Islamabad mit Bescheid vom 09.02.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei. Er habe der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 24.02.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag in deutscher Sprache an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin dieser - soweit verständlich - zusammengefasst vorbringt, ein erfolgreicher Geschäftsmann zu sein und das Unternehmen XXXX zu führen, welches von seinem Vater 1983 gegründet worden sei und welches profitabel sei. Auch sein Vater arbeite nach wie vor im Geschäft. Dieser werde die Geschäfte in der kurzen Abwesenheit des Beschwerdeführers führen. Der Beschwerdeführer liebe das Reisen zu schönen Orten und habe in Pakistan alle schönen Orte bereits besucht. Nunmehr habe er sich Österreich als Reiseziel ausgesucht und wolle Salzburg, Hallstatt und andere Orte besichtigen. Der Beschwerdeführer habe auch familiäre Bindungen in Pakistan. Aufgrund der starken familiären und sozialen Bindungen werde der Beschwerdeführer nach Absolvierung seiner Reise wider nach Pakistan zurückkehren. Unübersetzt blieb folgende Passage: "my monthly earning are approximately Rs 90.000 - so can easily afford my proposed trip. I am running my account in XXXX Bank XXXX Bank branches XXXX statements are attached herewith.

Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

1. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.01.2015 in deutscher Sprache

2. Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad vom 09.02.2015

3. Schreiben der XXXX Bank vom 15.12.2014 in deutscher Sprache

4. "Steuerzahler Zulassungsbescheinigung" des Federal Board of Revenue, undatiert, in deutscher Sprache

5. Schreiben der Jhelum Handelskammer und Industrie, vom 02.12.2014, in deutscher Sprache

6. "Mitgliedsurkunde" der Jhelum Handelskammer und Industrie vom 24.11.2015, auf Deutsch; nicht unterfertigt

7. Schreiben der XXXX Bank datiert mit 15.12.2015, in deutscher Sprache, worin ein Kontostand von PKR 420.025 bestätigt wird; nicht unterfertigt

8. Schreiben der XXXX Bank Ltd vom 15.12.2014 in deutscher Sprache, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit 02.10.2014 bei der Bank ein Geschäftskonto führe (lautend auf XXXX und der Beschwerdeführer ein geschätzter Kunde sei und in der Umgebung einen guten Ruf genieße; das Schreiben war nicht unterfertigt

9. Eidesstattliche Unterstützungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers vom 02.12.2014 in deutscher Sprache

10. Schreiben Jhelum Handelskammer und Industrie, undatiert, in deutscher Sprache

11. Einkommenssteuererklärung der Jahre 2012, 2013 und 2014 in englischer Sprache

12. Fast Cash Advice vom 25.08 und 26.08.2014 in englischer Sprache

Mit einer am 31.03.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C mit dem Gültigkeitszeitraum vom 05.01.2015 bis 04.02.2015 zur einmaligen Einreise für den deklarierten Hauptzweck "Tourismus".

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag der Behörde zur Stellungnahme vom 08.01.2015 in der Weise nachgekommen, dass dieser mit Schreiben vom 14.01.2015 in englischer Sprache vorbrachte, dass das in der Steuerklärung für das Jahr 2014 angeführte versteuerbare Jahreseinkommen (Anm: PKR 342.000,--, entspricht ca € 2.885,-- ) lediglich das Einkommen aus seiner Geschäftstätigkeit darstellen würde, er jedoch von seinem in England lebenden Bruder jährlich etwa PKR 600.000,-- bis 700.000,-- erhalte, was zu dem bekannt gegebenen monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von ca PKR 90.000,-- (entspricht etwa € 760,--) führe. Beigelegt waren dem Schreiben eine Steuererklärung für das Jahr 2012, lautend auf den Namen des Vaters des Beschwerdeführers, woraus ein versteuerbares Einkommen in Höhe von PKR 230.000,-- (entspricht in etwa € 1.940,--) ersichtlich ist, drei "Fast Cash Advice", datiert mit 25.08.2014 und 26.08.2014, als Empfänger genannt jeweils der Vater des Beschwerdeführers, über insgesamt PKR 750.000,-- (Absender zweimal XXXX und einmal XXXX). Vorgelegt wurde auch eine Buchungsbestätigung für das Hotel XXXX für den Zeitraum vom 24.01.2015 bis 06.02.2015 zu einem Gesamtpreis von € 670,--. Eine Flugbuchungsbestätigung für den Zeitraum vom 24.01.2015 bis 06.02.2015 wurde ebenso wenig in Vorlage gebracht wie eine Reiseversicherung für den genannten Zeitraum.

Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag der ÖB Islamabad vom 28.01.2015 nur teilweise - durch Vorlag von Dokumenten in deutscher Sprache - nachgekommen. Nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurden trotz der ergangenen Aufforderung hiezu die in englischer Sprache vorgelegten "Tax Payer Registration Certificate, die Steuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie die Fast Cash Advice vom 25.08.2014 und 26.08.2015.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen über den Zweck und (vor allem) über die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die konkrete Feststellung der Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer bereit gestellten Informationen über den Zweck und (vor allem) die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel und aus seinen eigenen Angaben im Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat zwar durch die Vorlage von Bankauszügen dargetan, dass er über ein Konto (lautend auf den Namen des Beschwerdeführers) bei der XXXX Bank verfügt, auf dem sich zum Zeitpunkt ein Monat vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung ein Betrag von ca. 420.000 Pakistanischen Rupien (entsprach etwa € 3.543,--) befunden hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang jedoch der Eingang von PKR 200.000,-- (entsprach etwa € 1.687,--) am Tag der Schlussbilanz am 15.12.2014, was die Vermutung stützt, dass dieser Zahlungseingang (unklar ist, wer diese Summe eingezahlt hat) dazu diente, ein entsprechend "höheres" Guthaben zum Stichtag darzustellen.

Ein weiterer vorgelegter Kontoauszug der XXXX Bank Ltd belegt das Bestehen eines Geschäftskontos der XXXX bei der genannten Bank mit einer Einlage am 14.12.2014 in Höhe von ca PKR 488.000,-- (entspricht ca € 4.116,--). Nicht fest steht, dass der Beschwerdeführer über dieses Geschäftskonto bei der XXXX Bank Ltd tatsächlich eine Verfügungsberechtigung hat. Aus einem entsprechenden Schreiben der XXXX Bank Ltd vom 15.12.2014 ergibt sich lediglich, dass bei der genannten Bank seit 10.02.2014 ein Geschäftskonto lautend auf XXXX besteht. Weiteres ergibt sich aus diesem Schreiben nicht.

Unklar ist sohin, ob der Beschwerdeführer neben seinem Privatkonto bei der XXXX Bank (Guthaben am Stichtag 15.12.2014 PKR 420.025,--) auch Zugriff auf das Guthaben bei der XXXX Bank Ltd (Guthaben am Stichtag 14.12.2014 PKR 488.734,--) hat.

Das vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen behauptete durchschnittliche monatliche Einkommen von PKR 90.000,-- (entspricht etwa € 760.--) wurde von der ÖB zu Recht in Zweifel gezogen, zumal sich die vom Beschwerdeführer hiefür vorgebrachten "Nachweise" als nicht tragfähig darstellen. Der Beschwerdeführer gab einerseits im Interview bei der Botschaft am 17.12.2014 seine Tätigkeit mit "Kassier" an, was nicht zwanglos auf ein Einkommen in dieser Höhe hinweist und wurde andererseits nicht nachvollziehbar dargelegt. Vorgelegt wurden Steuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014; diese lauten jedoch nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Vater XXXX als "Tax Payer" der Firma XXXX und sind somit dem Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei zuordenbar. Überdies ergibt sich aus den genannten Steuererklärungen für das Jahr 2012 ein versteuerbares Einkommen in Höhe von PKR 230.000,--(entspricht ca € 1.940,--), für das Jahr 2013 in Höhe von PKR 286.000,-- (entspricht etwa € 2.413,--) sowie für 2014 in Höhe von PKR 342.000,-- (was in etwa € 2.885,--entspricht), was gegen das vom Beschwerdeführer behauptete monatliche Durchschnittseinkommen von etwa PKR 90.000,--spricht. Die vom Beschwerdeführer zur Erklärung dieser Differenz ins Feld geführte (angebliche) finanzielle Unterstützung durch seinen in Großbritannien lebenden Bruder in Höhe von 600.000,-- bis 700.000,-- PKR jährlich, wurde nicht nachvollziehbar bescheinigt und stellt sich als nicht glaubhaft dar. Die zum Nachweis dieses Vorbringens am 03.02.2015 vorgelegten drei mit "Fast Cash Advice" betitelten "Dokumente" weisen jeweils den Vater des Beschwerdeführers als Empfänger der Geldbeträge aus und nicht den Beschwerdeführer selbst; überdies wird in zwei dieser Überweisungen vom 25.08.2014 als Absender ein gewisser XXXX genannt, während in der Überweisung vom 26.08.2014 als Absender ein XXXX aufscheint. Ob es sich bei einem der Genannten um einen Bruder des Beschwerdeführers handelt, kann nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer weder den Namen noch die Anschrift seines angeblich in Großbritannien aufhältigen Bruders angegeben hat. Auffällig erscheint weiters, dass XXXX am selben Tag (Anm: 25.08.2014) zwei Überweisungen, einmal PKR 200.000,-- und einmal PKR 300.000,-- getätigt hat. Der Betrag, der von XXXX am 26.08.2014 überwiesen wurde, belief sich auf PKR 250.000,--.

Auffällig erscheint weiters die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinem Visumsantrag vom 17.12.2014 eine Buchungsbestätigung des XXXX für den Zeitraum vom 10.01.2015 bis 25.01.2015 zu einem Gesamtpreis von € 1.890,-- (PKR 235,781,--, was mehr als dem zweieinhalbfachen behaupteten Monatseinkommens des Beschwerdeführers entspräche) sowie Flugbestätigungen für den 10.01.2015 bzw 25.01.2015 beigelegt hat, während er nach Aufforderung zur Stellungnahme vom 08.01.2015 mit Schreiben vom 14.01.2015 eine Buchungsbestätigung für das Hotel XXXX für den Zeitraum vom 24.01.2015 bis 06.02.2015, zu einem Gesamtpreis von € 670,-- in Vorlage brachte (was immer noch in etwa dem behaupteten Monatseinkommen des Beschwerdeführers entspricht). Nachvollziehbar erscheint die Begründung des Beschwerdeführers, dass das Hotel MEININGER Vienna Downtown Franz wesentlich günstiger ist als das zuerst gebuchte 25hours Hotel beim MuseumsQuartier. Unerklärlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass im Visaantrag vom 17.12.2014 als Aufenthaltsort handschriftlich ursprünglich offenbar das Hotel XXXX angeführt war, welches im Visaantrag dann durchgestrichen und handschriftlich durch das XXXX ersetzt wurde. Auch fehlen für den vom Beschwerdeführer in weiterer Folge in Aussicht genommenen Reisetermin vom 24.01.2015 bis 06.02.2015 Buchungsbestätigungen für die entsprechenden Flüge und eine Reiseversicherung.

Auch die belegte Mitgliedschaft zum Berufsverband Jhelum Chamber of Commerce and Industry bildet für sich genommen keinen Nachweis für eine erfolgreiche einschlägige berufliche Tätigkeit und eine wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.

Daneben hat das Interview mit dem Beschwerdeführer an der Österreichischen Botschaft am 17.12.2014 auch ergeben, dass dieser die Orte Wien, Salzburg und Hallstatt besuchen wolle, jedoch für den gesamten in Aussicht genommenen Zeitraum lediglich ein Hotel in Wien reserviert hatte, nicht jedoch auch Übernachtungsmöglichkeiten in Salzburg bzw Hallstatt in Aussicht genommen hat.

Nach dem Gesagten ist die Behörde für das erkennende Gericht nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Besitz ausreichender Mittel für die geplante Reise nach Österreich nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermochte. Das sich zum Stichtag 14.12.2014 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der XXXX Bank befindliche Guthaben in Höhe von PKR ca 420.000,-- (entspricht ca € 3.543,--) war als nicht hinreichend zu beurteilen, zumal sich bereits die Kosten für das ursprünglich gebuchte XXXX auf € 1.890,-- belaufen haben. Ob der Beschwerdeführer eine Verfügungsberechtigung hinsichtlich des Geschäftskontos bei der XXXX Bank Ltd verfügt, ist nicht gesichert. Die angeblichen jährlichen Geldzuwendungen des angeblich in Großbritannien lebenden Bruders des Beschwerdeführers sind aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht nachweisbar. Angesichts der fehlenden Nachweise des Beschwerdeführers über die tatsächliche Höhe seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit (als "Kassier" und/oder Geschäftsmann) sowie auf Grund der Tatsache, dass die Höhe des Guthabens auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der XXXX Bank sich zum Stichtag 15.12.2014 in etwa verdoppelt hat, wobei die Gutschrift am 15.12.2014 auf bloße Bareinzahlung zurückzuführen ist, ist es nachvollziehbar, dass die Behörde davon ausgegangen ist, dass der erforderliche Nachweis hinsichtlich der "Bedingungen der Reise" nicht erfolgt ist.

Die finanziellen Bedingungen der beabsichtigten Reise konnten vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan werden. Die Österreichische Botschaft Islamabad ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:

"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:

"Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

...

2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;

b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;

...

Art. 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

...

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

...

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

...

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

...

Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:

"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen(EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).

Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der - erst seit dem 5. April 2011 geltende - Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Die Behörde hat sich des genannten Standardformulars bedient. Der angefochtene Bescheid enthält einen Abdruck eines Rundsiegels sowie außerdem als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0619).

Der angefochtene Bescheid leidet - wie vorauszuschicken ist - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.

Durch das Ankreuzen des Textfeldes Punkt 8. des im Visakodex für die Visaverweigerung vorgesehenen Formblatts brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Verweigerungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ii) Visakodex für gegeben erachte.

Die Behörde hat ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii des Visakodex gestützt, wonach die vorgelegten Informationen über den Zweck und (vor allem) die (finanziellen) Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich nicht glaubhaft gewesen seien. Das Vorliegen dieser Gründe für die Verweigerung des Visums ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die finanziellen Bedingungen seines Aufenthaltes in Österreich nicht dartun konnte, insbesondere da dieser nicht zweifelsfrei nachvollziehbar nachweisen konnte, über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung der Reiseausgaben zu verfügen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, sein behauptetes durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von PKR 90.000,-- in irgendeiner Art und Weise zu belegen. Das einzige zweifelsfrei dem Beschwerdeführer ad personam zuordenbare Kontoguthaben (bei der MCB Bank) lag bei PKR 420.025,-- (entspricht € 3.543,--) und ist somit als nicht ausreichend anzusehen, zumal ein Betrag von PKR 200.000,-- (entspricht ca € 1.687.--) erst am Stichtag 15.12.2014 zur Einzahlung gelangte. Beim zweiten genannten Konto (bei der XXXX Bank Ltd) handelt es sich um ein Geschäftskonto der XXXX eine (unbeschränkte) Verfügungsberechtigung seitens des Beschwerdeführers darüber wurde nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Steuerklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014, betreffen nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern dessen Vater; überdies würden diese auch der Höhe des versteuerbaren Einkommens nach nicht das vom Beschwerdeführer angegebene durchschnittliche Monatseinkommen belegen. Die Erklärung der Differenz seitens des Beschwerdeführers schließlich entbehren jeder Glaubhaftigkeit bzw Nachvollziehbarkeit. Als Empfänger der in den vorgelegten "Fast Cash Advice" scheint als Empfänger des Geldes jeweils nicht der Beschwerdeführer sondern dessen Vater auf. Bei zweien der vorgelegten Unterlagen scheint als Absender ein XXXX auf; ob es sich bei dieser Person um den Bruder des Beschwerdeführers handelt bleibt zweifelhaft, zumal es dieser unterlassen hat, den Namen und die Anschrift des angeblich in Großbritannien aufhältigen Bruders bekannt zu geben, welcher den Beschwerdeführer angeblich finanziell unterstützt. Dies umso mehr, als eines der vorgelegten Fast Cash Advice auf einen anderen Absender lautet als den oben Genannten.

Die Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer zunächst durch die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme und in weiterer Folge die Erteilung eines Verbesserungsauftrages die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen. Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht vollständig nachgekommen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH vom 3.9.2015, Ra 2015/21/0086, war gegenständlich nicht mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, sondern eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens des genannten Grundes für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da die Klärung weiterer entscheidungsrelevanter Fragen nicht zu erwarten war. Der Beschwerdeführer hat jederzeit die Möglichkeit, neue Visumsanträge zu stellen (vgl auch VfGH 17.9.2015, E 887/2015-7).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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