W132 2106809-1•BVwG W132 2106809-1
W132 2106809-1Federal Administrative CourtOct 16, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2106809-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 11.05.2004 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Ein am 25.07.2007 vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde durch die belangte Behörde auf Grund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung mit Bescheid vom 08.01.2008 abgewiesen.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der am 24.10.2007 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, und die zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen eingeholten Stellungnahme vom 27.11.2007 zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Wahl dieser Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz, da mittel- bis höhergradige Obstruktion mit sekundärem Emphysem.
284
50 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose Wahl dieser Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine mäßige Bewegungseinschränkung besteht.
190
20 vH
03
Gonarthrose beidseits Wahl dieser Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit ohne Bewegungseinschränkung.
417
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil der führende GdB unter Position 1 durch Leiden 2 + 3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
3. Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung Unterer Rahmensatz, da unter inhalativer Behandlung bei mittel- bis höhergradiger Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven eine gute Restmobilität ohne kardiovaskuläre Folgeerscheinungen besteht. Das sekundäre Emphysem ist mitberücksichtigt.
50 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose Oberer Rahmensatz, da glaubhaft gemachte wiederkehrende Beschwerden bei nur leicht- bis mäßiggradigen Funktionsstörungen.
20 vH
03
Gonarthrose beidseits. Unterer Rahmensatz, da Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch die restlichen Leiden nicht weiter erhöht, da von zu geringer Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
In Abklärung begriffene Erkrankung des rheumatischen Formenkreises:
derzeit keine objektivierbare Funktionsstörung, die Schmerzsymptomatik ist in den Leiden Nr. 1+2 mitberücksichtigt.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstmalige Einstufung nach der Einschätzungsverordnung.
Gegenüber dem Vorgutachten ist in den angeführten Leiden keine relevante Verschlechterung objektivierbar. Insbesondere das chronische Atemwegsleiden ergab im objektiven Messwert keine Verschlechterung, es bleibt daher beim Gesamtgrad der Behinderung wie im Vorgutachten.
3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel einwendend vorgebracht, dass seine neue Erkrankung "Rheuma" nicht berücksichtigt worden sei.
Im zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.03.2015, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung Unterer Rahmensatz, da Stad. 2-3, mit Sekundäremphysem, ohne relevante kardiovaskuläre Symptomatik.
50 vH
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Symptomatik bei geringer Funktionseinbuße.
20 vH
03
Gonarthrose beidseits. Unterer Rahmensatz, da geringes Funktionsdefizit.
20 vH
04
Polymyalgia rheumatica Oberer Rahmensatz, da unter langfristiger Kortisontherapie günstige Prognose, ohne belegte, relevante Bewegungseinschränkungen
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Nr. 1 wird durch Nr. 2 - 4 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten zusätzl. Einstufung Nr. 4, dadurch jedoch keine Änderung des GdB.
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 50 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht vorliegen
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und zur Kenntnis gebracht worden sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich durch die zusätzliche Einstufung der Krankheit "Polymyalgie rheumatica" keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid angefochten werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
68 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand. Keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet, keine Gehhilfe, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 97-98% im Normbereich.
Blutdruck: 130/80. Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei, die Schleimhäute normal durchblutet. Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 70 pro Minute.
Lunge: sonorer Klopfschall, Hinweise auf Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche; Leib: weich, adipös, auf Brustkorbniveau, kein Druckschmerz. Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei. Kleine Narbe 3 Querfinger kaudal des Nabels nach kleiner Verletzung vor Jahrzehnten.
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die Schultergelenke bei Abspreizung bis max. 100 Grad aktiv anhebbar. Normales Gangbild. Die Gelenke der Beine frei beweglich, der Faustschluss ist beidseits vollständig möglich, die Fingergelenke sind unauffällig, die Handkraft seitengleich, die Fußpulse beidseits tastbar.
Wirbelsäule: keine Formabweichung, kein Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand 25-30 cm.
Lungenfunktionsprüfung: mittelgradige Obstruktion, Veränderungen wie bei COPD, sekundäres Emphysem, normale Sauerstoffsättigung. Eingesehen werden zusätzlich die Lungenfunktionsmessungen vom 2.04.2015, sowie der lungenfachärztliche Befund vom 13.04.2015, wo ebenfalls Veränderungen wie bei einer COPD des Stadiums II erkennbar sind.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Mittelgradige chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Lungenemphysem Unterer Rahmensatz, da Stadium 2 - 3 mit Sekundär-emphysem, ohne relevante kardiovaskuläre Symptomatik.
50 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, degenerative Veränderungen der Schultergelenke mit mäßiggradiger Funktionsstörung. Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende Symptomatik, bei geringer Funktionseinbuße.
20 vH
03
Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke mit leichtgradiger Funktionsstörung Unterer Rahmensatz, da geringes Funktionsdefizit.
20 vH
04
Polymyalgie rheumatica unter systemischer Kortison-Dauerbehandlung, jedoch ohne zusätzliche relevante Funktionsstörung Oberer Rahmensatz, da unter langfristiger Kortisontherapie günstige Prognose, ohne belegte, relevante Bewegungseinschränkung.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die restlichen Leiden nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken.
Im pulmologischen Fachgebiet entsprechen die auswärtigen Befunde, welche als zusätzliche Beweismittel vorgelegt wurden, der eigenen Funktionsmessung, es liegt eine mittelschwere COPD vor, sodass hier die Einschätzung im Gutachten 1. Instanz mit 50 vH GdB berechtigt ist. Die nochmalige lungenfachärztliche Untersuchung ergibt hier keine Änderung. Hinsichtlich der degenerativen Gelenksveränderungen wurden keine neuen Befunde vorgelegt und keine wesentlichen Verschlechterungen geltend gemacht.
Die nochmalige Untersuchung des Beschwerdeführers führte zu den im Gutachten 1. Instanz bereits festgestellten Funktionsstörungen, welche insgesamt als nur leichtgradig zu bezeichnen sind. Das Gangbild war unauffällig, es ist keine Gehhilfe erforderlich, eine wesentliche rheumatische Veränderung der Fingergelenke konnte nicht objektiviert werden. Die Abnützung der Schultergelenke ist im Leiden Nr. 2 im Gutachten 1. Instanz mitberücksichtigt.
Zusammenfassend bleibt es beim Grad der Behinderung wie im Vorgutachten. Insbesondere konnten die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde eine Verschlechterung oder einen höheren Grad der Behinderung insbesondere im lungenfachärztlichen Bereich nicht objektivieren lassen.
6. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 15.10.2015 zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.09.2015 ohne Vorlage medizinischer Beweismittel, unter Auflistung der von ihm einzunehmenden Medikamente dagegen eingewendet, dass er seit 17.08.2014 an Rheuma leide und sich stationär in Lainz und im AKH befunden habe. Dies sei nicht berücksichtigt worden, obwohl er Dr. XXXX davon in Kenntnis gesetzt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 24.11.2014 gestellt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 17.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich in der Vorlage pulmologischer Befunde. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften. Der Beschwerdeführer listet lediglich seine Medikation auf, bringt jedoch nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers widersprechen.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, die Gesundheitsschädigung Rheuma sei nicht berücksichtigt worden, geht ins Leere, da dieses Leiden sowohl im Gutachten erster Instanz vom 17.03.2015 als auch im Gutachten Dris. XXXX vom 01.07.2015 unter Nr. 4 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt und bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt wurde.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 24.11.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 24.11.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da keine maßgebende Verschlechterung des Leidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer ist den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nicht mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, welches die gutachterliche Beurteilung der Funktionseinschränkungen zu entkräften vermag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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