W132 2106108-1•BVwG W132 2106108-1
W132 2106108-1Federal Administrative CourtOct 16, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2106108-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 16.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumsservice; in der Folge belangte Behörde genannt) ein bis 31.12.2009 befristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH sowie der Zusatzvermerk eingetragen, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.
1.1. Am 21.12.2009 hat die belangte Behörde die Befristung im Behindertenpass des Beschwerdeführers sowie die Zusatzeintragung dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, gestrichen sowie die Zusatzeintragung "Diät gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" vorgenommen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2013 auf Grund seines - bis 31.10.2014 befristeten - Ausweises gem. § 29b StVO 1960, einen Antrag auf Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass gestellt.
Am 09.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Befristung des Behindertenpasses bis 31.10.2014 sowie die Zusatzvermerke "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Ausweis nach § 29b StVO 1960" eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 08.10.2014 unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Verlängerung des bis 31.10.2014 befristeten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 gestellt und um Neuausstellung des Behindertenausweises ersucht, da dieser beschmutzt und beschädigt sei.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 61-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.
Extremitäten: das linke Schultergelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff nahezu frei, die übrigen Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich, UE: beide Hüftgelenke in der Rotationsebene nach innen deutlich eingeschränkt, Flexion, Ab- und Adduktion höhergradig eingeschränkt, kein Leistenschmerz, die Kniegelenke frei beweglich, bandfest, Krepitation beidseits, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
WS: Streckhaltung der HWS, Trapeziushaftspann, in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt,
Finger-Boden-Abstand: 40cm. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild flüssig, etwas kleinschrittig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.
Status Psychicus: Unauffällig.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus gutachterlicher
Sicht aus folgenden Gründen zumutbar: Unter Berücksichtigung der Defizite in beiden Hüftgelenken ist es trotzdem zumutbar, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da eine ausreichende Restbeweglichkeit und Muskelkraft zu verzeichnen ist und daher die Gehleistung nicht maßgeblich eingeschränkt. Auch ist das Bewältigen von wenigen Stiegen nicht in hohem Maße erschwert, sodass das Ein- und Aussteigen möglich ist. Außerdem ist ausreichend Beweglichkeit und Kraft in den Armen vorhanden, um sich festzuhalten und so die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet ist.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen unter Vorlage eines Befundes Einwendungen erhoben.
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 16.02.2015, wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Es wird eingewendet, dass ihm aufgrund seiner erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, schließlich wurde ihm 2009 ein Ausweis gem. § 29b StVO befristet bis 31.10.2014 vom Amtsarzt zuerkannt.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Mit 01.01.2014 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach zur Gewährung der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Vollziehung eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ausstellung der Behindertenpässe und Parkausweise (§ 29b StVO) regelt. Grundlage zur Beurteilung der Voraussetzungen ist ein ärztliches Sachverständigengutachten. Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen bezüglich des bestehenden Hüft- und Wirbelsäulenleidens für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erfüllt werden. Bei der klinischen Untersuchung wurden die Funktionseinschränkungen in beiden Hüftgelenken beschrieben und auch festgehalten, ebenso jene in der Wirbelsäule. Das Gangbild präsentierte sich ohne Gehhilfe flüssig und auch der Einbeinstand, Zehen- und Fersengang konnte beidseits durchgeführt werden. Aufgrund des Ergebnisses der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der festgestellten funktionellen Einschränkungen in Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden ist davon auszugehen, dass die Mobilität nicht in einem derartigen Ausmaß eingeschränkt ist, sodass eben das Zurücklegen einer kurzer Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede möglich ist. Daher ist die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert und somit zumutbar.
3. Am 27.02.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass als Duplikat ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung "Diät gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" vorgenommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde auszugsweise das eingeholte Sachverständigengutachten und die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Angemerkt wird, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass, nicht vorlägen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Untersuchung bei Dr. XXXX am Morgen stattgefunden habe und dadurch sein Körper noch belastbarer gewesen sei. Die Untersuchung habe aus dem Bewältigen einer Gehstrecke von wenigen Metern, einem Einbeinstand von wenigen Sekunden und einem Zehen- und Fersengang von einem Meter bestanden. Aus diesen Ergebnissen darauf zu schließen, dass er eine Wegstrecke von 300 - 400 Metern ohne Unterbrechung zurücklegen könne, entbehre jeder Realität. Er habe zwar die angeführten Übungen durchführen können, dies aber nur auf Grund seines ständigen Trainings und auf Grund des Tageszeitpunktes. Auch die Fähigkeit zur Bewältigung von Stufen sei tageszeitabhängig und es komme auch öfter vor, dass es sich nur noch in der Ebene bewegen könne. Er werde auch bei jeder ärztlichen Untersuchung auf seine erheblich deformierende Coxarthrose hingewiesen. Er habe sich auf Grund der Beschwerden beim Gehen und Stiegensteigen und der damit einhergehenden Einschränkung der Lebensqualität zu einer Hüftoperation entschlossen, welche im Oktober dieses Jahres durchgeführt werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
172 cm, 89 kg. Haut und sichtbare Schleimhäute: bland.
Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 35° möglich, nach rechts bis 35° möglich FBA: 40 cm.
Obere Extremitäten: Beidhände.r Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich.
Ellbogengelenk: frei. Handgelenk: frei. Finger: o.B. Links:
Schultergelenk: Abduktion bis 140° möglich. Ellbogengelenk: frei.
Handgelenk: frei. Finger: o.B. Kraft und Faustschluss: bds. frei.
Kreuz- und Nackengriff: re. frei, li. deutlich eingeschränkt.
Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-70, F 30-0-20, R 20-0-10, pos. Kapselmuster. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Links: Hüftgelenk: S 0-0-70, F 30-0-20, R 20-0-10. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei.
Varizen: keine. Füße: bds. leichter Senk-Spreizfuß. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber sehr unsicher. Gang: Hinken bds.,
Gehbehelf: 1 Unterarmstützkrücke.
Diagnosen:
Beurteilung:
Es liegt eine deutliche Hüftgelenksabnützung bds. vor, eine Beugung beider Hüftgelenke ist nur bis 70° möglich. Aus diesem Grund ist derzeit die Benützung ÖVM aus orthopädischer Sicht nicht möglich, da das Einsteigen in ÖVM durch diese massive Bewegungseinschränkung verunmöglicht wird. Hinzu kommt die Bewegungseinschränkung der linken Schulter, die das Anhalten in den ÖVM erschwert. Die glaubhaften Schmerzen bei massiver Gelenksabnützung erschweren ebenso die Benützung ÖVM.
Aus orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Zu den Einwendungen: Aus orthopädischer Sicht ist nachvollziehbar, dass derzeit ÖVM nicht benützt werden können, da das Einsteigen in ÖVM bei oben angeführter Beweglichkeit beider Hüftgelenke nicht möglich ist. Dazu kommen die Schmerzen im Bereich beider Hüftgelenke und an der LWS, die diesen Zustand noch aggravieren. Die zusätzlich vorliegende Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes führt dazu, dass das Anhalten in ÖVM sicherlich nicht ausreichend möglich ist.
Zu den medizinischen Beweismitteln:
Röntgen beider Hüftgelenke 18.9.2014: deutliche Coxarthrose bds., li. ausgeprägter als rechts - dies führt zur oben angeführten Unmöglichkeit für das Einsteigen ÖVM. Befundbericht Dr. Anderl 6.10.2014: hochgradige Coxarthrose bds.: idem zu oben.
Röntgen linke Schulter 7.10.2013: mäßige Zeichen der Omarthrose - oben angeführt sind die Auswirkungen auf die Benützbarkeit ÖVM.
Röntgen Harntrakt nativ: ist kein orthopädischer Befundbericht.
Pat.brief Dr. XXXX: Coxarthrose bds., OP.planung wird durchgeführt - die Auswirkungen der Hüftgelenksabnützung bds. sind oben angeführt.
Gegensätzlich zum Gutachten 1. Instanz wird derzeit eine Unzumutbarkeit ÖVM festgestellt - im erstinstanzlichen Gutachten ist keine genaue Beweglichkeit der Hüftgelenke angeführt, so dass diese nicht direkt verglichen werden kann. Es ist von einer höhergradigen Einschränkung die Rede. Bei der derzeitigen Einschränkung der Beugung auf 70° muss davon ausgegangen werden, dass der BW nicht in ÖVM einsteigen kann.
Für August 2016 wird eine Nachuntersuchung vorgeschlagen, weil durch die geplante Operation eine deutliche Besserung des Leidenszustandes zu erwarten ist.
7. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 01.10.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 16.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurde das Leiden des Beschwerdeführers nunmehr der befunddokumentierten Einschränkung der Hüftgelenke entsprechend, abweichend vom angefochtenen Sachverständigengutachten beurteilt. Es wird schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der erheblichen Einschränkung der Beugefähigkeit der Hüftgelenke auf 70°, das Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmitteln nicht möglich ist, und als zusätzliches Erschwernis die Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes zu berücksichtigen ist.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Der Beschwerdeführer kann aufgrund der massiven Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke derzeit ein öffentliches Verkehrsmittel weder besteigen noch daraus aussteigen. Durch die geplante Hüftgelenksoperation ist eine Besserung zu erwarten. Auch kann er sich im öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes nicht ausreichend anhalten. Der gefährdungsfreie Transport ist daher nicht gewährleistet.
Da festgestellt worden ist, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen des Bewegungsapparates vorliegen und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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