L513 2005416-1•BVwG L513 2005416-1
L513 2005416-1Federal Administrative CourtOct 16, 2015
Erbe, Haftung, Nachlassvermögen
L513 2005416-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.02.2013, Zl. 41 mag.basziszta-sp, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 22.02.2013 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (folgend kurz "SVA"), der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "BF") gegenüber festgestellt, dass er aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung verpflichtet sei, den Hälftebetrag in Höhe von EUR 1.370,37 (=50 % des festgestellten Gesamtrückstandes iHv EUR 2.740,73) zu bezahlen.
Die SVA bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 410 ASVG, 194 GSVG, 27 Abs 1, 2 GSVG, 27a GSVG, 27d GSVG, 35 GSVG, 35c GSVG, 52 Abs 2 BMSVG, 802 ABGB.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut Einantwortungsbeschluss des XXXX vom 2.3.2012 der BF und seine Schwester als Erben des am 21.1.2011 verstorbenen beitragspflichtigen Bruder eingeantwortet wurden. Aktenkundig wäre, dass eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde. Aktenkundig wäre auch, dass der Nachlass nicht überschuldet wäre.
Der monatliche Beitrag des am 21.01.2011 verstorbenen Bruders des BF für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 86,17, im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 und 01.11.2010 bis 31.12.2010 EUR 0,00, im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 EUR 49,98 und im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 EUR 130,57.
Der monatliche Beitrag für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherunq nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 180,22, im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 und 01.11.2010 bis 31.12.2010 EUR 0,00, im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 EUR 132,97 und im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 EUR 298,70.
Der monatliche Beitrag nach dem BMSVG beträgt für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 EUR 10,00 und für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2011 EUR 26,11.
Der BF wäre aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung und der Hälfteeinantwortung durch das XXXX sowie unter Anrechnung der bis zum 24.11.2010 geleisteten Zahlungen verpflichtet, den Hälftebetrag der für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2011 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von EUR 1.203,80 gemäß § 802 ABGB iVm. §§ 35, 35c GSVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Weiters ist er aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung und der Hälfteeinantwortung durch das XXXX sowie unter Anrechnung der bis zum 24.11.2010 geleisteten Zahlungen verpflichtet, den Hälftebetrag der im Zeitraum vom 19.03.2011 bis zum 31.12.2012 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Gesamthöhe von EUR 166,57 gemäß § 802 ABGB iVm. §§ 35, 35c GSVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Weiters ist er aufgrund ihrer bedingten Erbantrittserklärung und der Hälfteeinantwortung durch das XXXX verpflichtet, die Hälfte der für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges ab 01.01.2013 anfallenden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von EUR 2.371,48 zu bezahlen.
Aktenkundig ist, dass der Erblasser (künftig: E.) jedenfalls im Zeitraum vom 24.04.2003 bis 21.01.2011 aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigung " XXXX " (Gewerberegisternummer XXXX ) gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen ist.
Aktenkundig ist, dass im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 des E. vom 05.06.2007 (eingelangt bei der SVA am 02.08.2007) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.387,69 sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 3.340,01 ausgewiesen sind bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass im Jahr 2005 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 2.493,48 vorgeschrieben wurden. Aufgrund dieser Daten wurde die monatliche Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG) für das Jahr 2005 mit einem Wert in Höhe von monatlich EUR 1.018,43 (= EUR 9.727,70 + EUR 2.493,48 : 12) festgestellt.
Aktenkundig ist, dass im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18.08.2010 (eingelangt bei der SVA am 15.10.2010) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.000,00 ausgewiesen sind bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden sind. Aktenkundig ist, dass im Jahr 2008 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 4.106,52 vorgeschrieben wurden. Aufgrund dieser Daten wurde die monatliche Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG) für das Jahr 2008 mit einem Wert in Höhe von monatlich EUR 1.592,21 (= EUR 15.000,00 + EUR 4.106,52 : 12) festgestellt.
Aktenkundig ist, dass der E. mit dem Schreiben vom 16.02.2010 um Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 5 GSVG ersuchte und uns für das Jahr 2010 eine Einkommensprognose in Höhe von EUR 0,00 bekanntgegeben hat und er im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 daher vorläufig keine Beiträge im Sinne des § 25a GSVG vorgeschrieben wurden.
Aktenkundig ist, dass dem E. im 2. Quartal 2009 aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 1.828,44 gutgeschrieben wurden.
Aktenkundig ist, dass dem E. mit den Kontoauszügen 4. Quartal 2009 bis 3. Quartal 2010 aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das 2007 insgesamt 4 Teilbeträge der nachzubelastenden Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 1.811,04 vorgeschrieben wurden.
Aktenkundig ist, dass dem E. mit den Kontoauszügen 1. + 2. Quartal 2011 aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 nachzubelastende Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Gesamthöhe von EUR 1.385,28 vorgeschrieben wurden.
Aktenkundig ist, dass seit dem 25.11.2010 keine weiteren Zahlungen mehr geleistet wurden.
Aktenkundig ist, dass durch den Todestag am 21.01.2011 zum 01.02.2011 ein Stichtag gemäß § 25 Abs. 7 iVm. § 113 Abs. 2 GSVG ausgelöst wurde.
Aktenkundig ist, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 27.09.2011 erst am 24.11.2011 bei der SVA eingelangt ist.
Aktenkundig ist, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 30.09.2011 erst am 29.11.2011 bei der SVA eingelangt ist.
Aktenkundig ist, dass für das Jahr 2011 kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid mehr vorliegt.
Aktenkundig ist, dass der E. als Dienstnehmer jedenfalls vom 2.11.2009 bis 23.07.2010 und vom 02.11.2010 bis jedenfalls 12.01.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterlegen ist. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erzielte er im Rahmen dieses Dienstverhältnisses im Jahr 2009 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Höhe von EUR 5.200,00, im Jahr 2010 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Höhe von EUR 18.133,66 und im Jahr 2011 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Höhe von EUR 554,67. Aktenkundig ist, dass unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlagen, der Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr vorliegenden versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem ASVG (Dienstverhältnisse) und der nach dem GSVG versicherungspflichtigen
Einkünfte die GSVG Beitragsgrundlagen wie folgt errechnet wurden:
Beitragsgrundlaqe für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009:
Gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG ist für die monatliche Beitragsgrundlage 2009 mangels Vorliegens eines rechtskräftigen drittvorangegangenen Einkommensteuerbescheides die ermittelte monatliche Beitragsgrundlage 2005 in Höhe von EUR 1.018,43 mit dem gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 letzter Satz GSVG ergänzten Faktor 1,106 aufzuwerten, sodass sich für das Jahr 2009 eine monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG in Höhe von EUR 1.126,39 ergibt. Da kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2009 vor dem Stichtag (= 01.02.2011) bei der SVA einlangte, war die ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.126,39 gemäß § 25 Abs. 7 GSVG als Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 GSVG heranzuziehen (siehe auch VwGH Erkenntnis 2000/08/0189).
Berücksichtigung der im Zeitraum vom 02.11.2009 bis 31.12.2009 vorliegenden ASVG Pflichtversicherung im Rahmen der GSVG Beitragsgrundlaqe in der Pensions-und Krankenversicherung (§§ 26. 35a, 35b GSVG).
Die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 war daher in Höhe von EUR 1.126,39 festzustellen.
Beitragsgrundlage für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010:
Gemäß § 25a Abs. 5 GSVG iVm. § 26 Abs. 3 GSVG war die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 aufgrund des Antrages vom 16.02.2010 vorläufig in Höhe von EUR 0,00 festzusetzen. Da kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2010 vor dem Stichtag (= 01.02.2011) bei der SVA einlangte, ist die ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 0,00 für die Zeiträume 01.01.2010 bis 31.7.2010 und 01.11.2010 bis 31.12.2010 gemäß § 25 Abs. 7 GSVG als Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 GSVG festzustellen (siehe auch VwGH Erkenntnis 2000/08/0189).
Da der E. im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 GSVG ausgeübt hat und in diesem Zeitraum daher nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz unterlag, ist im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 die Bestimmung des § 25 Abs. 4 GSVG anzuwenden, wonach die Beiträge jedenfalls von der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben sind. Die monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 war daher in der Pensionsversicherung in Höhe von EUR 818,30 und in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 653,30 festzustellen.
Beitragsgrundlaqe für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.01.2011;
Gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG ist für die monatliche Beitragsgrundlage 2011 die endgültige Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (2008) in Höhe von EUR 1.592,21 heranzuziehen und mit dem gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG ergänzten Faktor 1,072 aufzuwerten, sodass sich für das Jahr 2011 eine monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG in Höhe von EUR 1.706,85 ergibt. Da kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2011 vor dem Stichtag (= 01.02.2011) bei der SVA einlangte, war die ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.706,85 gemäß § 25 Abs. 7 GSVG als Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 GSVG heranzuziehen (siehe auch VwGH Erkenntnis 2000/08/0189).
In Summe erfolgt somit keine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage, sodass die festgestellte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.706,85 nicht zu vermindern ist. Die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 war daher in Höhe von EUR 1.706,85 festzustellen.
Der Unfallversicherungsbeitrag nach dem ASVG ist ein Pauschalbetrag und beträgt im Jahr 2009 monatlich EUR 7,84, im Jahr 2010 monatlich EUR 8,03 und im Jahr 2011 monatlich EUR 8,20.
Aktenkundig ist, dass dem E. im Jahr 2009 Kostenanteile in Gesamthöhe von EUR 195,76 sowie Nebengebühren in Höhe von EUR 1,00 angelastet wurden.
Aktenkundig ist, dass dem E. im Jahr 2010 Kostenanteile in Gesamthöhe von EUR 193,65 angelastet wurden.
Aktenkundig ist, dass dem Beitragskonto vom E. im Zeitraum vom 19.03.2011 bis 31.12.2012 Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 333,14 angelastet wurden.
2009:
Pensionsversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist gemäß § 27 GSVG als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 16,00 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung war daher im Zeitraum vom
01.01. 2009 bis 31.12.2009 mit EUR 180,22 festzustellen (= 16,00 % der unter Punkt 1 festgestellten Beitragsgrundlage).
Krankenversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist gemäß § 27, § 27a und § 27d GSVG als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 7,65 % (7,05 + 0,1 + 0,5 = 7,65) der Beitragsgrundlage zu leisten.
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2009 bis
31.12. 2009 war daher mit EUR 86,17 festzustellen (= 7,65 % der unter Punkt 1 festgestellten Beitragsgrundlage).
BMSVG:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag nach dem BMSVG vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 1,53 % der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten (§ 52 BMSVG).
Der monatliche Beitrag nach dem BMSVG war daher im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 mit EUR 17,23 festzustellen (= 1,53 % der für das Jahr 2009 festgestellten Beitragsgrundlage gemäß § 25a
GSVG).
2010:
Pensionsversicherunq:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist gemäß § 27 GSVG als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 16,25 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung war daher im Zeitraum vom
01.01. 2010 bis 31.07.2010 und im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 mit EUR 0,00 und im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 mit EUR 132,97 festzustellen (= jeweils 16,25 % der unter Punkt 1 festgestellten Beitragsgrundlagen).
Krankenversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist gemäß § 27, § 27a und § 27d GSVG als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 7,65 % (7,05 + 0,1 + 0,5 = 7,65) der Beitragsgrundlage zu leisten.
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung war daher im Zeitraum vom
01.01. 2010 bis 31.07.2010 und im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 mit EUR 0,00 und im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 mit EUR 49,98 festzustellen (= jeweils 7,65 % der unter Punkt 1 festgestellten Beitragsgrundlagen).
BMSVG:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag nach dem BMSVG vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 1,53 % der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten (§ 52 BMSVG).
Der monatliche Beitrag nach dem BMSVG war daher im Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 mit EUR 10,00 festzustellen (= 1,53 % der für das Jahr 2010 festgestellten Beitragsgrundlagen gemäß § 25a
GSVG).
2011:
Pensionsversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist gemäß § 27 GSVG als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 17,50 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung war daher im Zeitraum vom
01.01. 2011 bis 31.01.2011 mit EUR 298,70 festzustellen (= 17,50 % der unter Punkt 1 festgestellten Beitragsgrundlage).
Krankenversicherung:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist gemäß § 27, § 27a und § 27d GSVG als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 7,65 % (7,05 + 0,1 + 0,5 = 7,65) der Beitragsgrundlage zu leisten.
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2011 bis
31.01. 2011 war daher mit EUR 130,57 festzustellen (= 7,65 % der unter Punkt 1 festgestellten Beitragsgrundlage).
BMSVG:
Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag nach dem BMSVG vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 1,53 % der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten (§ 52 BMSVG).
Der monatliche Beitrag nach dem BMSVG war daher im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 mit EUR 26,11 festzustellen (= 1,53 % der für das Jahr 2011 festgestellten Beitragsgrundlage gemäß § 25a
GSVG).
Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes und der im Zeitraum vom 2.3.2009 bis 24.11.2010 geleisteten Zahlungen ergibt sich daher zum 31.12.2012 für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2011 folgende Beitragsforderung:
Bezeichnung
Zeitraum
EUR
Betrag
Saldo per 31.12.2008
EUR
258,41
Pensionsversicherung
-31.01.11
EUR
Krankenversicherung
-31.01.11
EUR
-1.314,55
Unfallversicherung
-31.01.11
EUR
Selbständigenvorsorge
-31.01.11
EUR
Gutschrift
-31.12.06
EUR
Nachbelastung
-31.12.07
EUR
Nachbelastung
-31.12.08
EUR
Kostenanteile
-31.12.10
EUR
Verzugszinsen Gutschrift
-31.12.06
EUR
7,51
Verzugszinsen
-31.12.12
EUR
-333,14
Nebengebühren
-31.12.09
EUR
Zahlungen
-24.11.10
EUR
Gesamtrückstand per
Unter Berücksichtigung der am 31.12.2012 für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.1.2011 vorzuschreibenden und aushaftenden Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge und der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren ergibt sich unter Berücksichtigung der bis zum 24.11.2010 geleisteten Zahlungen, dass zum 31.12.2012 die für den Zeitraum vom 19.3.2011bis 31.12.2012 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von EUR 333,14, die Beiträge zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG für die Zeiträume vom 1.10.2010 bis 31.10.2010 und vom 01.01.2011 bis 31.01.2011 in Gesamthöhe von EUR 36,11 sowie die Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2011 in Höhe von EUR 2.371,48 unberichtigt aushaften (somit die Beiträge für diese Zeiträume nicht zur Gänze im Sinne des § 35 GSVG entrichtet wurden). Die Einhebung der Beiträge nach dem BMSVG ist gemäß § 52 Abs. 2 BMSVG von der SVA unter Anwendung der Bestimmung des § 35 GSVG vorzunehmen.
Aufgrund des bestehenden Zahlungsverzuges fallen ab dem 01.01.2013 für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (derzeit 8,38%) aus einem Kapital in Höhe von EUR 2.371,48 an. Das Kapital ergibt sich gemäß § 35 Abs. 5 GSVG, da nur für die aushaftenden Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge Verzugszinsen vorzuschreiben sind.
Unter Anwendung der §§ 35, 35c GSVG iVm. § 802 ABGB ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung sowie der Tatsache, dass ihm der nicht überschuldete Nachlass nach dem verstorbenen Bruder mit dem Beschluss des XXXX vom 02.03.2012 zu 14 A 17/11p zur Hälfte eingeantwortet wurde, verpflichtet ist, den Hälftebetrag in Höhe von EUR 1.370,37 ( = 50 % des festgestellten Gesamtrückstandes in Höhe von EUR 2.740,73) zu bezahlen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der BF innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz vom 27.02.2013 Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass vom reinen Nachlassvermögen iHv € 67.283,28 noch das Erbe der beiden Kinder des Verstorbenen iHv € 60.104,34 sowie weitere Kosten wie Eintragungsgebühren, Notariatskosten, Finanzamtsgebühren, Bankgebühren etc. abzuziehen wären. Weiters wären offene Beträge der Banken gegeben, sodass Gesamtverbindlichkeiten iHv € 287.775,50 gegeben wären. Auch wäre nicht verständlich, dass der Kontoauszug per 1. Quartal 2011 vom 22.1.2011 einen Betrag von € 1.737,06 ausweise, obwohl der Tod des Bruders am 25.1.2011 bekannt gegeben wurde. Es wird nicht verstanden, dass dieses offene Quartal zu zahlen wäre, obwohl der Bruder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gelebt hätte.
3. Mit Schreiben vom 13.03.2013 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom 22.02.2013 gerichteten Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Oberösterreich vor und führte zu dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass laut Abhandlungsprotokoll und Inventar vom 27.2.2012 das Nachlassvermögen € 67.283,28 betragen hätte und der Nachlass somit nicht überschuldet war. Die angemeldeten Sozialversicherungsbeiträge hätten daher im Nachlass Deckung finden müssen. Zum nunmehrigen Parteienvorbringen, das reine Nachlassvermögen iHv € 67.283,28 wäre um das Erbe der Kinder des Verstorbenen iHv € 60.104,34 zu vermindern gewesen, wird ausgeführt, dass die Pflichtteile der Kinder Erbfallsschulden darstellen und diese vom reinen Nachlass zu berechnen sind.
4. Mit Schreiben vom 13.03.2013 brachte die belangte Behörde dem BF zur Kenntnis, dass der gegen den Bescheid gerichtete Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Rechtsmittelbehörde weitergeleitet wurde.
5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht per 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Oberösterreich die Beschwerde (vormals: Einspruch) und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF und seine Schwester sind aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des XXXX als Erben ihres am 21.01.2011 verstorbenen Bruders eingesetzt. Der BF ist daher aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung und der Hälfteeinantwortung sowie unter Anrechnung der bis zum 24.11.2010 geleisteten Zahlungen verpflichtet, den Hälftebetrag der für den Zeitraum vom 1.8.2009 bis 31.1.2011 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge nach dem BMSVG iHv € 1.203,80 zu leisten. Weiters ist der BF verpflichtet, den Hälftebetrag der im Zeitraum vom 19.3.2011 bis zum 31.12.2012 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren iHv € 166,57 und für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges ab 1.1.2013 die Hälfte der anfallenden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital von € 2.371,48 zu bezahlen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 22.02.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 01.03.2013 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
§ 802 ABGB
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohlthat des Inventariums angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht.
§ 35c GSVG
Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus § 86 (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 35. (1) GSVG
Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
§ 7. (1) GSVG
Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. -bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2. -bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
3. -bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
4. -bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
5. -bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
6. -bei den im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz weggefallen ist. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
7. -bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
§ 52. (1) GSVG
Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten.
(1a) Die Beitragspflicht nach Abs. 1 endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, es sei denn, der Anwartschaftsberechtigte verpflichtet sich innerhalb eines Monats ab Verständigung über das Ende der Beitragspflicht schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, weiterhin Beiträge nach Abs. 1 zu leisten. Endet die Beitragspflicht mit Inanspruchnahme der Eigenpension und fällt die Eigenpension in weiterer Folge weg, tritt die Beitragspflicht für die entsprechenden Zeiträume wieder ein.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach § 27a) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach § 35 GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 oder der Beitragspflicht gemäß Abs. 1a nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (§ 53 Abs. 1), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.
(3) Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
(4) Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des § 51 Z 2 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF ist aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung und der Hälfteeinantwortung durch das XXXX sowie unter Anrechnung der bis zum 24.11.2010 geleisteten Zahlungen verpflichtet, den Hälftebetrag der für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2011 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von EUR 1.203,80 gemäß § 802 ABGB iVm. §§ 35, 35c GSVG zu bezahlen.
Weiters ist er aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung und der Hälfteeinantwortung durch das XXXX sowie unter Anrechnung der bis zum 24.11.2010 geleisteten Zahlungen verpflichtet, den Hälftebetrag der im Zeitraum vom 19.03.2011 bis zum 31.12.2012 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Gesamthöhe von EUR 166,57 gemäß § 802 ABGB iVm. §§ 35, 35c GSVG zu bezahlen.
Weiters ist er aufgrund seiner bedingten Erbantrittserklärung und der Hälfteeinantwortung durch das XXXX verpflichtet, die Hälfte der für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges ab 01.01.2013 anfallenden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von EUR 2.371,48 zu bezahlen.
Wenn nunmehr vom BF vorgebracht wird, dass vom reinen Nachlassvermögen iHv € 67.283,28 noch die Pflichtteile der beiden Kinder des Verstorbenen iHv € 60.104,34 (Erbfallsschulden) sowie weitere Kosten wie Eintragungsgebühren, Notariatskosten, Finanzamtsgebühren, Bankgebühren etc. (Erbgangsschulden) abzuziehen wären, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass nach dem Abhandlungsprotokoll und Inventar vom 27.2.2012 insgesamt €
67. 283,28 Nachlassvermögen festgestellt wurde und somit der Nachlass nicht überschuldet war. So ist u.a. auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.6.2012, RS0127915, zu verweisen, wonach im Abhandlungsverfahren die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars erfolgt.
Unter Nachlassverbindlichkeiten versteht man nach der üblichen Terminologie Erblasserschulden (das sind die vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers, wie zB Beitragsrückstände SVA), Erbfallsschulden (das sind die durch den Erbfall ausgelösten Verbindlichkeiten, wie zB Pflichtteile der Kinder) und Erbgangsschulden (das sind die Verbindlichkeiten, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen, wie zB Notariatskosten, Eintragungskosten etc). Zu letzteren gehören auch die Kosten des Verlassenschaftskurators (Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 3, 47; EvBl 1963/36). Die Haftungsbeschränkung des bedingt erbserklärten Erben nach § 802 ABGB gilt auch für sogenannte Erbgangsschulden, wozu die Kosten der Abhandlungspflege und damit auch die Kosten des Verlassenschaftskurators gehören (OGH v. 24.9.1998, 6Ob6/98). Die Nachlassaktiva (reiner Nachlass) stellen jenen Wert dar, der vermindert um die Erblasser- und Erbgangsschulden sich ergibt. Der BF hafte als bedingt erbsantrittserklärte Erbe. Die Haftungsbeschränkung bei bedingter Erbantrittserklärung umfasse Erblasser- und Erbgangschulden. Die Höhe der Haftung sei mit der Höhe der Erbschaftsaktiven betraglich beschränkt.
In vorliegender Causa wären demnach die Erbfallsschulden, also die Pflichtteile der Kinder, vom reinen Nachlass zu begleichen gewesen. Die in Rede stehenden SVA-Verbindlichkeiten sind als Erblasserschulden daher gesondert von den Pflichtteilsansprüchen zu sehen. Einem weiteren Eingehen auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Erbfallsschulden und Erbgangsschulden ist daher nicht mehr weiter beizutreten.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Kontoauszug per 1. Quartal 2011 den Geldbetrag von € 1.737,06 aufweise, obwohl der Tod des Bruders des BF bereits am 25.1.2011 gemeldet wurde, ist festzustellen, dass dieser Kontoauszug im Zusammenhang mit der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für die das Jahr 2008 nachzubelastenden Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 zu sehen ist (vgl. S 4).
Bei Einantwortung aufgrund bedingter Erbserklärung hat der Erbe - ebenso wie der Vertreter des Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich gehe und kein Gläubiger unrechtsmäßig begünstigt werde (OGH v. 31.5.1990, RS0013034).
Zu den vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnissen des BF wird auf die Möglichkeit eines Ratenansuchens hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung ist in erster Linie dann geboten, wenn der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erwiesen ist (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647). Wie der Verwaltungsgerichtshof in Zl. 2013/07/0038 vom 22.Mai 2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (siehe Urteil des EGMR vom 02.09 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich), ausgesprochen hat, sind die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrifft. Der Gerichtshof erwähnte in diesem Zusammenhang auch das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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