BVwG G305 2004447-1

G305 2004447-1Federal Administrative CourtOct 16, 2015

Regest

Beitragsrückstand, Exekutionsverfahren, Unterbrechung, Verjährung

Full text

BVwG G305 2004447-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004447.1.00

Spruch

G305 2004447-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 12.02.2013, VSNR: XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., und gemäß § 25 § 27 und

§ 40 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF., als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.02.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. iVm. § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1966), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. hinsichtlich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung wie folgt fest:

Jänner bis Dezember 2001: EUR 1.514,70 mtl.

Jänner bis Feber und on Oktober bis Dezember 2002: EUR 2.106,68 mtl.

Jänner bis Oktober 2003: EUR 2.828,97 mtl.

Jänner bis Dezember 2004: EUR 956,61 mtl.

Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, Beiträge in der Pensionsversicherung

vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 EUR 227,21 mtl.

vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 und vom 01.10.2002 bis 31.12.2002 EUR 316,00 mtl.

vom 01.01.2003 bis 31.10.2003 EUR 424,35 mtl.

vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 EUR 143,49 mtl.

zu entrichten und in der Krankenversicherung Beiträge

vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 EUR 134,81 mtl.

vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 und vom 01.10.2002 bis 31.12.2002 EUR 187,49 mtl.

vom 01.01.2003 bis 31.10.2003 EUR 251,78 mtl.

vom 01.01.2004 bis 30.11.2004 EUR 86,09 mtl.

vom 01.12.2004 bis 31.12.2004 EUR 43,05 mtl.

zu entrichten.

Auch sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß § 35 Abs. 5 GSVG Verzugszinsen sowie nach § 37 Abs. 4 GSVG Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gemäß § 25 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2001 bis 2004 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien. Einkünfte seien jene im Sinne des EStG 1988. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.

In der Bescheidbegründung findet sich weiters eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen für die Pensions- und Krankenversicherung der Jahre 2001 bis 2004 und der sich daraus auf der Grundlage der §§ 27 und 274 Abs. 4 GSVG ermittelten Versicherungsbeiträge.

Im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 2 GSVG führte die belangte Behörde aus, dass im relevanten Zeitraum immer wieder Exekutionen beantragt, sowie in periodischen Abständen Sondermahnungen versandt worden seien.

2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 15.02.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich der am 18.02.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch, den sie mit den Anträgen verband, der Landeshauptmann für Steiermark wolle den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass das Erlöschen bzw. die Verjährung der Beitragsschuld festgestellt werde.

Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde im Schuldenregulierungsverfahren der BF zu XXXX des Bezirksgerichtes (in der Folge kurz: BG) XXXX mit Rückstandsausweis vom 24.10.2012 eine Insolvenzforderung in Höhe von insgesamt EUR 23.702,97 angemeldet habe, die sich auf SV-Beiträge für den Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2004 zzgl. Nebengebühren und Verzugszinsen bezogen hätte. Der bekämpfte Bescheid enthalte keinen Hinweis, welche konkreten verjährungshemmenden Maßnahmen die belangte Behörde seit dem Jänner 2004 veranlasst habe; die Forderung der belangten Behörde bestehe aus Einzelforderungen. Da diese rechtlich ein unterschiedliches Schicksal haben können, müssten sich die verjährungshemmenden Maßnahmen auf jede Einzelforderung beziehen. Auch läge mangels durchgeführten Ermittlungsverfahrens kein ausreichend individualisierter Bescheid vor; die Begründung des bekämpften Bescheides reduziere sich auf bloße Leerformeln bzw. -floskeln.

Auch befänden sich im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbare bzw. rechtswidrige Rechtsansichten, die einerseits den Verweis auf die Entscheidung des VwGH Zl. 95/08/0263, die für jene verjährungshemmenden Maßnahmen gelte, die von ihrer Natur aus nicht dazu gedacht seien, Außenwirkungen zu entfalten. Verjährungshemmende Maßnahmen, denen Außenwirkung zukommen soll und die dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gelangen bzw. zugestellt werden müssen, seien keine rechtswirksame verjährungshemmende Maßnahme, wenn die Kenntnisnahme bzw. die Zustellung unterbleibe. Auch missverstehe die belangte Behörde die widerlegbare Zustellfiktion in § 40 Abs. 2 GSVG. Tatsächlich habe die belangte Behörde keine verjährungshemmenden Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG gesetzt bzw. sei zwischen diesen Maßnahmen eine Frist von mehr als zwei Jahren verstrichen, sodass die Beitragsschuld verjährt sei.

3. Am 21.02.2103 legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Steiermark als der damals in dieser Angelegenheit zuständigen Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vor.

Im dazu ergangenen, zum 18.02.2013 datierten Vorlagebericht heißt es, dass im relevanten Zeitraum von 2001 bis zur Konkurseröffnung immer wieder Exekutionen beantragt und auch Sondermahnungen versandt worden seien; bzw. seien innerhalb offener Frist verjährungshemmende Maßnahmen getroffen worden, sodass es zu keiner Verjährung der offen aushaftenden Versicherungsbeiträge gekommen sei.

4. Mit Schreiben vom 26.02.2013, GZ: XXXX, legte der Landeshauptmann für Steiermark den Vorlagebericht der belangten Behörde der Beschwerdeführerin vor und gab ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer dazu bestimmten Frist.

5. Ohne auf den Vorlagebericht der belangten Behörde weiter einzugehen, ersuchte die BF mit Eingabe vom 06.03.2013 um Akteneinsicht.

6. Mit einer weiteren Eingabe vom 04.04.2013 ersuchte sie um Erstreckung der mit Verfügung vom 26.02.2013 gesetzten vierwöchigen Frist um weitere vier Wochen und begründete ihr Ersuchen damit, dass die Übersendung des Beitragsaktes nicht erfolgen konnte und die erforderliche Akteneinsicht erst in den nächsten Tagen erfolgen könne.

7. Mit Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann für Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 09.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters vom Stand der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darüber hinaus wurde sie zur Vorlage der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für die Kalenderjahre 2001, 2002, 2003 und 2004 aufgefordert.

Die Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 14.09.2015 zugestellt.

9. Über Ersuchen durch ihren Rechtsvertreter nahm die Beschwerdeführerin am 18.09.2015 Einsicht in den hg. aufliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

10. Am 28.09.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass das zeitlich letzte Exekutionsverfahren zu XXXX s beim Bezirksgericht

XXXX anhängig gewesen sei und habe sich der zeitlich letzte aktenkundige Vorgang dieses Exekutionsverfahrens auf den Beschluss vom 14.02.2006 bezogen. Danach seien keine Exekutionen mehr veranlasst worden und sei noch eine Mahnung vom 07.09.2006 aktenkundig, wobei sich der handschriftliche Vermerk auf dieser Mahnung offensichtlich drauf beziehe, dass die Beschwerdeführerin vom 31.07.2006 bis 21.11.2006 über eine Meldeadresse verfügte. Nach dem 07.09.2006 seien verjährungsunterbrechende Maßnahmen nicht verifizierbar bzw. nicht aktenkundig. Im Vorfeld des Privatkonkurses habe die Beschwerdeführerin über keine Mahnungen der belangten Behörde verfügt, sodass ausschließlich auf das Exekutionsregister abgestellt werden konnte. Im Exekutionsregister finden sich insgesamt sieben Exekutionsverfahren der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin, wobei das oben genannte Exekutionsverfahren zeitlich das letzte gewesen sei. Damit dokumentiere der Auszug aus dem Exekutionsregister, dass nach 2006 keine neuen Exekutionen veranlasst worden seien. Vom 31.07.2006 bis 21.11.2006 habe die Beschwerdeführerin über keine aufrechte Meldeadresse verfügt; jedoch bestehe eine solche seit dem 21.11.2006 und habe sich diese seit damals auch nicht mehr geändert. Dementsprechend könne sich die belangte Behörde auch nicht auf einen unbekannten Aufenthalt berufen. Es wäre an der Behörde gelegen, seit zumindest Jahresende 2006 verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu setzen. Das habe sie jedoch unterlassen.

Mit ihrer Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin je eine zum 28.08.2012 datierte Exekutionsregisterauskunft, hievon eine auf den Nachnamen XXXX und eine auf den Nachnamen XXXX lautend, eine zum 03.09.2012 datierte Saldoanfrage und eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 24.09.2015 betreffend Meldedaten seit dem 12.01.1982 vor.

11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.09.2015 wurde die belangte Behörde unter gleichzeitiger Übermittlung der Stellungnahme der BF vom 25.09.2015 und der mit dieser vorgelegten Beilagen vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

12. Mit ihrer Stellungnahme vom 07.10.2015 hielt die belangten Behörde dem Vorbringen der BF entgegen, dass zumindest noch im Jahr 2007 exekutive Maßnahmen gesetzt worden seien. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass es sich nicht unbedingt um exekutive Maßnahmen handeln müsse, um eine Verjährung zu unterbrechen. Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG sei jede Maßnahme, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung im Einklang gebracht werden kann, als verjährungshemmende Maßnahme anzusehen. Aus diesem Grund seien beispielsweise Sondermahnungen entsprechend dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 GSVG versandt worden und sei die Zustellung der Mahnschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet worden.

Mit ihrer Stellungnahme brachte die belangte Behörde folgende Urkunden zur Vorlage:

  • Nachweis über am 27.01.2007 geführte exekutive Maßnahmen;

  • Nachweis über Sondermahnungen vom 05.09.2008, 05.03.2010 und vom 09.09.2011;

  • Nachweis über die von der Abgabenbehörde übermittelten Einkommensdaten für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielte die Beschwerdeführerin nachstehende Einkünfte:

Im Jahr 2001: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 16.647,53

Im Jahr 2002: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 4.671,16

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 9.700,00

Im Jahr 2003: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 24.000,00

Im Jahr 2004: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 886,61

Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 9.000,00

Die in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb lagen über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenzen.

1.2. Die mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, geltend gemachten Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeiträume 01.01.2001 bis 31.12.2001, 01.01.2002 bis 28.02.2002 und 01.10.2002 bis 31.12.2002, 01.01.2003 bis 31.10.2003 und 01.01.2004 bis 31.12.2004, sowie die Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeiträume 01.01.2001 bis 31.12.2001, 01.01.2002 bis 28.02.2002 und 01.10.2002 bis 31.12.2002, 01.01.2003 bis 31.10.2003, 01.01.2004 bis 30.11.2004 und 01.12.2004 bis 31.12.2004 wurden ihr gegenüber wie folgt betrieben:

  • (Fahrnis)Exekution vom 27.07.2002 zu XXXX des XXXX;

  • (Fahrnis) Exekution vom 25.01.2003 zu XXXX des XXXX;

  • (Fahrnis) Exekution vom 27.04.2003 zu XXXX des XXXX;

  • (Fahrnis) Exekution vom 26.07.2003 zu XXXX des XXXX;

  • (Fahrnis) Exekution vom 22.01.2005 beim XXXX;

  • (Gehalts)Exekution vom 21.01.2006 beim XXXX;

  • (Fahrnis) Exekution vom 26.01.2006 zu XXXXdes XXXX;

  • (Fahrnis) Exekution vom 27.01.2007 beim XXXX.

Darüber hinaus gelangten je ein Mahnschreiben an die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin zur Versendung, und zwar

  • am 05.09.2008,

  • am 05.03.2010 und

  • am 09.09.2011.

1.3. Am 01.10.2003 machte das Landesgericht XXXX zur XXXX mit Edikt bekannt, dass über das gemeinschuldnerische Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.

1.4. Am 16.10.2012 eröffnete das Bezirksgericht XXXX zur XXXX das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin.

Dieses endete mit der Annahme eines Zahlungsplans am 24.01.2013, auf Grund dessen sich die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Quote in Höhe von 10,5 Prozent, zahlbar in 14 gleichen halbjährlichen Teilquoten verpflichtete. Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans wurde das Schuldenregulierungsverfahren am 12.02.2013 aufgehoben.

1.5. In dem über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Schuldenregulierungsverfahren zur XXXX meldete die belangte Behörde eine Forderung in Höhe von gesamt EUR 23.702,97 (Beitragsrückforderung für 2001 bis 2004 in Höhe von EUR 14.809,12, Nebengebühren in Höhe von EUR 827,56 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 8.066,29) an.

Diese Forderung der belangten Behörde bestritt die Beschwerdeführerin in der am 24.01.2013 durchgeführten Prüfungstagsatzung.

Mit Beschluss vom 25.01.2013, XXXX, trug das Bezirksgericht XXXX der Beschwerdeführerin auf, gemäß § 110 Abs. 3 IO innerhalb eines Monats einen Antrag auf Entscheidung über die Richtigkeit dieser Forderung bei der belangten Behörde zu stellen.

Sodann richtete die Beschwerdeführerin einen Antrag an die belangte Behörde, diese wolle mit Bescheid feststellen, "dass kein Beitragsrückstand der Antragstellerin gegenüber der SVA besteht bzw. dass dieser Beitragsrückstand erloschen ist; in eventu es wird festgestellt, dass der Beitragsrückstand der Antragstellerin verjährt ist."

Mit dem in der Folge ergangenen Bescheid vom 12.02.2013, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 25 GSVG die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis Feber und Oktober bis Dezember 2002, Jänner bis Oktober 2003 und Jänner bis Dezember 2004 fest und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 27 GSVG zur Zahlung von Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Höhe der in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 erzielten Einkünfte der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der zuständigen Abgabenbehörde der belangten Behörde übermittelten Einkommensdaten für die betreffenden Zeiträume.

Die zur Betreibung der Beitragsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsakt, der die Angaben der belangten Behörde im Gegensatz zu den im Wesentlichen unbelegt gebliebenen Behauptungen glaubwürdig erscheinen lässt.

Die zu den über das gemeinschuldnerische Vermögen Beschwerdeführerin mangels Kostendeckung vom Landesgericht XXXX nicht eröffneten Konkursverfahren und das weiter über das gemeinschuldnerische Vermögen am 16.10.2012 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aktenteilen im Verwaltungsakt. Die zur Anmeldung der Beitragsforderung im Schuldenregulierungsverfahren und zum Umstand der Bestreitung dieser Forderung durch die Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen gleichfalls auf den entsprechenden Aktenteilen im Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Steiermark, bei dem das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit Wirkung 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teils des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/195 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der beschwerdegegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVg hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache dann selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es um eine auf § 40 Abs. 2 GSVG gestützte Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin und deren in dem gegen den Bescheid vom 12.02.2013, VSNR: XXXX, gerichteten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) enthaltenen Antrag, die Einspruchsbehörde möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Beitragsschuld erloschen bzw. verjährt ist.

3.2.2. Zur Verjährungseinrede:

Die für die Einrede der Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 58/2010 lautet wie folgt:

"Verjährung der Beiträge

§ 40 (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."

Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich da Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).

Das Recht auf Feststellung verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Jedoch verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 8f zu § 40).

§ 40 Abs. 1 bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, mit dem dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass als verjährungsunterbrechende Maßnahme jede Maßnahme anzusehen sei, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach sei lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN).

Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht beendet wird, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).

Im Gegensatz zur Feststellung von Beiträgen verjährt die Einforderung von Beiträgen innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG). Dabei kann die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so lange nicht von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Absatzes 2 gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH vom 22.03.1994, Zlen. 93/08/0210).

Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Die Verjährungsunterbrechung wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt. Dabei unterbricht jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, von denen das Gesetz beispielhaft eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung) nennt, die Einforderungsverjährung.

Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 37 Abs. 3 bzw. § 64 Abs. 3 ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 2 ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG bzw. gemäß § 40 Abs. 2 GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu § 40).

Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041).

Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF. BGBl. I Nr. 29/2010, gegenüber jenen des § 40 GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung gemäß § 9 Abs. 2 IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

3.2.3. Gemäß § 35 Abs. 1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner auf dessen Gefahr und Kosten an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Abweichend davon bestimmt § 35 Abs. 2 GSVG, dass die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, sofern sie durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden.

Wenn nun die Beschwerdeführerin rügt, dass die belangte Behörde keine verjährungshemmenden Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG gesetzt habe bzw. zwischen diesen Maßnahmen eine Frist von mehr als zwei Jahren verstrichen sei, so ist sie diesbezüglich nicht im Recht. Sie übersieht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen bzw. die gemäß § 27 GSVG festgestellten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG mit einer beim XXXX am 27.02.2002 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am 25.01.2003

eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer am 27.04.2003

eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am 26.07.2003 eingebrachten Fahrnisexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am 22.01.2005 eingebrachten Fahrnisexekution, mit einer bei diesem Gericht am 21.01.2006 eingebrachten Gehaltsexekution, weiters mit einer bei diesem Gericht am 26.01.2006 eingebrachten Fahrnisexekution und weiters mit einer bei diesem Gericht am 27.01.2007 eingebrachten Fahrnisexekution betrieben hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die im gegebenen Zusammenhang von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Verjährung der Einforderung durch die eingeleiteten Exekutionsschritte unterbrochen (siehe dazu VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099) und hatten die angeführten Maßnahmen zur Folge, dass die Verjährung der Einforderung während der Dauer der eingeleiteten Exekutionsverfahren nicht neuerlich zu laufen begonnen hat.

Eine Gesamtschau der jeweiligen Zeitpunkte über die Einleitung der Exekutionen zeigt auf, dass die exekutiven Schritte auch in Ansehung der für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 fälligen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung rechtzeitig vor dem jeweiligen Ende der zweijährigen Einbringungsverjährungsfrist gesetzt wurden, sodass schon auf Grund dessen die von der Beschwerdeführerin behauptete Verjährung nicht eingetreten sein konnte.

Im Zusammenhang mit ihrer Rüge übersieht die Beschwerdeführerin weiters, dass die belangte Behörde weiters am 05.09.2008, am 05.03.2010 und am 09.09.2011 je ein Mahnschreiben an die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin versendete. In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch die Absendung eines Mahnschreibens als Unterbrechungsmaßnahme nach § 68 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren und unterbricht auch diese Maßnahme die Verjährung (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Bei einer Mahnung im obigen Sinne handelt es sich nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls um eine Maßnahme zur Hereinbringung von Beitragsschulden und bedarf die Mahnung keines Nachweises der Zustellung, wie die Beschwerdeführerin unzutreffend vermeint. Vielmehr wird die Zustellung beim Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201). Die weiteren, in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere. Sie hat sich hinsichtlich der Wiederlegbarkeit der Zustellfiktion auf allgemeine Ausführungen beschränkt und ist das Antreten eines Beweises über eine allfällig nicht erfolgte Zustellung schuldig geblieben.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist die unbestritten erfolgte Anmeldung der Beitragsforderung im Schuldenregulierungsverfahren der Beschwerdeführerin zur XXXX des XXXX als weiterer Betreibungsschritt zu werten. Gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbricht auch diese Maßnahme Verjährung der Forderung, hier der in Höhe von insgesamt EUR 23.702,97 angemeldeten Beitragsforderung für den Zeitraum 2001 bis 2004.

In Anbetracht dessen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür festmachen, dass die Beitragsschulden der Beschwerdeführerin verjährt sein könnten.

3.2.4. Über die genannten Beschwerdegründe hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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