W224 2110920-1•BVwG W224 2110920-1
W224 2110920-1Federal Administrative CourtOct 15, 2015
Berufstätigkeit, Einkommenssteuerbescheid, Jahreseinkommen,<br/>Studienbeitrag - Erlass, Studienbeitrag - Rückerstattung
W224 2110920-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwälte GmbH, Alserstraße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.04.2015, Zl. 9226706 - SoSe15/W, WiSe15/W, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91 und 92
Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.04.2015 bei der Universität Wien einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016, den sie mit "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres" begründete. Weiters stellte sie einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und begründete dies damit, dass sie den Studienbeitrag für das Sommersemester 2015 einbezahlt habe und ihr Einkommen im Jahr 2013 [gemeint wohl: 2014] aus selbständiger und angestellter Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Diesen Anträgen legte sie den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Umsatzsteuerbescheid 2014 bei. Weiters führte sie aus, dass sich das aus den Beilagen ersichtliche Einkommensminus aufgrund von Betriebsausgaben und Abschreibungen ergebe, das Bruttoeinkommen aus selbständiger und angestellter Tätigkeit aber über der Geringfügigkeitsgrenze liege.
2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2015, Zl. 9226706 - SoSe15/W, WiSe15/W, wurde der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags gemäß § 92 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Erlass nur die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit zulässig wären. Die Beschwerdeführerin könne das für einen Erlass notwendige Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 5.534,34 nicht nachweisen.
3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Jahr 2014 drei Monate unselbständig und neun Monate selbständig erwerbstätig gewesen sei. Daraus habe sich ein Einkommensminus von € 507,42 ergeben. Bereits bei ihrer Antragstellung habe sie darauf hingewiesen, dass sich das Minus aus Betriebsausgaben und Abschreibungen ergebe. Der von ihr erwirtschaftete Nettoumsatz nach Steuern und Abgaben liege jedoch - auf 14 Monate durchgerechnet - über der Geringfügigkeitsgrenze. Aus selbständiger Arbeit habe sie einen Nettoumsatz in Höhe von €
3. 381,68 und aus unselbständiger Arbeit einen Nettoumsatz in Höhe von € 3.322,33 erwirtschaftet. Dies ergebe somit insgesamt €
6. 704,01. Der Gesetzgeber gehe bei seiner Formulierung vom typischen Werkstudenten aus, der neben dem Studium geringfügig angestellt beschäftigt sei. Es bestünden aber relevante Unterschiede zwischen angestellten und selbständigen (bzw. gemischt angestellt/selbständigen) Studenten. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass ein selbständig erwerbstätiger Student nicht 14 Monatsgehälter bekomme. Zudem rutsche man als selbstständig erwerbstätiger Student leichter unter die Geringfügigkeitsgrenze, da Betriebsausgaben/Investitionen in viel größerem Ausmaß als bei Angestellten steuerlich absetzbar seien und dementsprechend das steuerliche Einkommen schmälern. Auch dies hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. § 92 UG zähle die Gründe für den Erlass/die Rückerstattung des Studienbeitrags nur demonstrativ auf, weshalb ein Erlass bzw. eine Rückerstattung des Studienbeitrags nicht an diese Gründe gebunden wäre. Die belangte Behörde hätte daher nicht alleine vom Einkommensteuerbescheid (der ein negatives Einkommen ausweise) ausgehen dürfen, sondern aus diesem und dem Umsatzsteuerbescheid Rückschlüsse auf ihre zeitliche Inanspruchnahme durch Berufstätigkeit ziehen müssen. Der Gesetzgeber sehe als eine mögliche Voraussetzung für den Erlass und die Rückerstattung von Studiengebühren nicht ein gewisses Mindesteinkommen vor, sondern ein zeitliches Ausmaß an Arbeit, das den Studenten daran hindere, sich voll und ganz dem Studium zu widmen. Das steuerliche Einkommen stelle für den Gesetzgeber ein reines Indiz für den Arbeitsaufwand dar. Das steuerliche Einkommen sei nicht geeignet, über den Arbeitsaufwand Aussagen zu treffen, da sich dieses aus der Gegenverrechnung von Einnahmen und Ausgaben zusammensetze. Ausgaben würden jedoch nicht den Arbeitsaufwand verringern, ebenso wenig wie die steuerliche Absetzbarkeit von beispielsweise Fahrtkosten. Vielmehr belege dies, dass zusätzlich Fahrtzeiten aus beruflichen Gründen angefallen seien, die typischerweise nicht einmal in das dem Kunden verrechnete Entgelt einrechenbar seien. Rückschlüsse auf die in die Berufstätigkeit investierte Zeit könnten somit nur aus dem Nettoumsatz gezogen werden. Aus ihrem Gesamtumsatz aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in Höhe von € 6.704,01 ergäben sich - auf 14 Monate durchgerechnet - Einnahmen in Höhe von € 478,86 pro Monat. Dies entspreche auch ihrem Zeitaufwand im Jahr 2014 für selbständige Arbeit im Ausmaß von ca. 20 Stunden pro Woche und ihrem Aufwand für unselbständige Tätigkeit im Ausmaß von 18 Stunden pro Woche. Darüber hinaus habe sie in den letzten beiden Semestern aufgrund ihrer Berufstätigkeit die Infrastruktur der Universität Wien nur rudimentär und im Sommersemester 2015 überhaupt nicht in Anspruch genommen. Eine Einhebung von Studiengebühren erachte sie nicht als gerechtfertigt, da sie weder Platz noch Ressourcen an der Universität beanspruche und der Universität keinerlei Kosten verursache. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2014 und Lohnzettel von Jänner bis März 2014.
4. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 18.06.2015 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 331 - 2014/15.
5. Seitens des Rektorats der Universität Wien erging am 22.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG iVm § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 als unbegründet abgewiesen wurde.
In der Begründung führte das Rektorat der Universität Wien - wortgleich wie auch das Gutachten des Senats der Universität Wien - aus, dass der Befreiungstatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 UG nur auf Studierende anzuwenden sei, die durch eine Berufs- und Erwerbstätigkeit derart in Anspruch genommen seien, dass ihnen die Absolvierung des Studiums in der Regelstudiendauer nicht möglich sei. Das durch Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr erhaltene Einkommen werde im Einkommensteuerbescheid festgelegt. Der Nachweis sei nach gesetzlicher Anordnung durch das tatsächlich erhaltene Jahreseinkommen zu erbringen. Aus diesem Grund sei als Nachweis für die Einkünfte eines Kalenderjahres gemäß Anordnung der Studienbeitragsverordnung (§ 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004) verpflichtend der Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Alternativ würden auch Auszüge aus dem Steuerakt aus Finanzonline akzeptiert. Aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid ergäben sich Bruttobezüge in Höhe von € 3.905,34 sowie ein Verlust aus selbständiger Tätigkeit. Aus dem vorgelegten Umsatzsteuerbescheid seien betriebliche Einkünfte in Höhe von € 3.381,68 ersichtlich, die jedoch keinen Aufschluss über das persönliche Einkommen der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum geben würden. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie ein Monatsgehaltszettel von einem nicht behördlichen Dienstgeber seien als Nachweisformen gesetzlich nicht erfasst und könnten daher nicht akzeptiert werden. Die steuerliche Ungleichbehandlung von selbständig Erwerbstätigen und unselbständig Erwerbstätigen werde gerade durch die Anordnung, für den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrags das Jahresentgelt (= das persönliche Einkommen) zu ermitteln, egalisiert. Richtig sei zwar, dass die zeitliche Inanspruchnahme des Studierenden maßgebend sein soll, jedoch habe die Ermittlung dieser Inanspruchnahme per gesetzlicher Anordnung durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu erfolgen. Nicht richtig sei daher die Schlussfolgerung, dass das steuerliche Einkommen für den Gesetzgeber ein reines Indiz für den Arbeitsaufwand darstelle. Für die Studienbeitragspflicht unerheblich sei eine tatsächlich in Anspruch genommen Leistung bzw. deren Umfang und Ausmaß.
6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG). Weiters wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 21.04.2015 auf Basis einer (verfassungs-) gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen worden sei. § 2 Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 sei nicht an § 92 Abs. 1 Z 5 UG nF angepasst worden. Durch das Abstellen auf das Einkommen laut Einkommensteuerescheid würden jene Studierenden, die nicht ausschließlich einer unselbständigen Tätigkeiten nachgingen, unsachlich gegenüber jenen Studierenden benachteiligt, die ausschließlich unselbständig erwerbstätig seien. Das Einkommen von selbständig Erwerbstätigen vermindere sich durch Betriebsausgaben. Bei hohen betrieblichen Investitionen in einem Kalenderjahr sei es daher möglich, dass selbst bei einer zeitintensiven selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Kalenderjahr dennoch ein Jahreseinkommen im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sei, das unter der Geringfügigkeitsgrenze liege oder sogar negativ sei. Bei unselbständig Erwerbstätigen sei diese Gefahr nicht gegeben, da Werbungskosten nur in sehr eingeschränktem Ausmaß steuerlich in Abzug gebracht werden könnten. Der Einkommensteuerbescheid könne daher bei selbständig Erwerbstätigen nicht als Indiz dafür herangezogen werden, wie viel Zeit für eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium aufgewendet worden sei. Dem Gesetzgeber sei es bei der Befreiung vom Studienbeitrag aber gerade um die Zeit, die für eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium aufgewendet werde, gegangen. So heiße es etwa im Initiativantrag zum BGBl. I Nr. 134/2008, dass für Studierende, die auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Berufsausübung oder Behinderung die vorgesehenen Studienzeitvorgaben nicht erfüllten könnten, ein Erlass des Studienbeitrags möglich sein solle. Dies zeige, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, jene Studierende vom Studienbeitrag zu befreien, die aufgrund anderer Verpflichtungen nicht so viel Zeit in das Studium investieren könnten wie Studierende, die keine derartigen Verpflichtungen hätten. Das Abstellen auf das Erwirtschaften eines Jahreseinkommens in der Höhe des 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze möge im Falle von unselbständig erwerbstätigen Studierenden ein probates Mittel sein, um einen Nachweis über das Ausmaß der Erwerbstätigkeit zu erlangen, bei selbständig erwerbstätigen Studierenden sei diese Methode jedoch aus den bereits genannten Gründen ungeeignet und führe zu einer unsachlichen Benachteiligung dieser Studierenden. Außerdem sei das Abstellen auf die 14-fache Geringfügigkeitsgrenze gleichheitswidrig, da selbständig Erwerbstätige kein 13. und 14. Monatsgehalt beziehen würden und daher von vornherein besser verdienen müssten, um vom Studienbeitrag befreit zu sein. Es zeige sich, dass der Gesetzgeber ein reguläres Dienstverhältnis vor Augen gehabt habe, als er den Befreiungstatbestand der Ziffer 5 geschaffen habe. Der Gesetzgeber habe es augenscheinlich unterlassen, die anders gelagerte Situation der selbständig erwerbstätigen Studierenden zu berücksichtigen, weshalb diese Studierende nun mit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung konfrontiert seien.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Universität Wien vom 16.07.2015, eingelangt am 21.07.2015, gemäß § 46 Abs. 2 UG der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016 und einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 wegen Berufstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze.
Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid 2014 liegen folgende
Einkünfte vor:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: - € 3.036,14
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: € 2.716,56
Einkünfte aus Kapitalvermögen: € 293,40
Gesamtbetrag der Einkünfte: - € 26,18
Einkommen - € 507,42
Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen die Bruttobezüge € 3.905,34 und die steuerpflichtigen Bezüge €
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läss, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lauten:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
[...]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) - (7) [...]
(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(9) - (10) [...]"
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) lauten:
Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) [...]
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
(5) - (7) [...]"
Zu A)
1.1. Zum Vorbringen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG:
1.2. Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 7 B-VG im Wesentlichen darin begründet, dass zur Beurteilung der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit sowohl bei unselbständig erwerbstätigen als auch bei selbständig erwerbstätigen Studierenden der Einkommensteuerbescheid herangezogen werde. Damit würden jedoch selbständig erwerbstätige Studierenden gegenüber unselbständig erwerbstätigen Studierenden unsachlich benachteiligt werden. Bei selbständig Erwerbstätigen vermindere sich nämlich das Einkommen durch Betriebsausgaben, weshalb es bei hohen betrieblichen Investitionen möglich wäre - selbst bei einer zeitintensiven Erwerbstätigkeit und Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze -, dass im Einkommensteuerbescheid ein Jahreseinkommen ausgewiesen sei, das unter der Geringfügigkeitsgrenze liege oder sogar negativ sei. Bei unselbständig Erwerbstätigen bestehe diese Gefahr nicht, da Werbungskosten nur in sehr eingeschränktem Ausmaß steuerlich absetzbar seien. Dem Gesetzgeber wäre es darum gegangen, Studierende vom Studienbeitrag zu befreien, die aufgrund anderer Verpflichtungen oder Hindernisse nicht so viel Zeit in das Studium investieren könnten wie Studierende, die derartige Verpflichtungen oder Hindernisse nicht hätten. Der Einkommensteuerbescheid könne bei selbständig erwerbstätigen Studierenden nicht als Indiz dafür herangezogen werden, wie viel Zeit für eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium aufgewendet werde. Außerdem sei auch das Abstellen auf das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze gleichheitswidrig, da selbständig Erwerbstätige kein 13. und 14. Monatsgehalt beziehen würden und sie daher von vornherein besser verdienen müssten, um vom Studienbeitrag befreit werden zu können.
1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es jedoch dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art und Weise zu verfolgen (vgl. VfSlg. 17.807/2006 mwN). Dabei ist unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht deren "Zweckmäßigkeit" zu verstehen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (zB VfSlg. 17.315/2004).
Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871/1980).
1.4. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es im Hinblick auf die Feststellung der Inanspruchnahme durch eine Erwerbstätigkeit sachlich und somit verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, das Einkommen eines Studierenden, nachgewiesen durch den Einkommensteuerbescheid, heranzuziehen, zumal ein Abstellen auf den Einkommensteuerbescheid zur Ermittlung des Jahreseinkommens nicht ungeeignet erscheint und nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts damit keine Ziele verfolgt werden, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen sind. Darüber hinaus liegt es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie die Ermittlung des Einkommens zu erfolgen hat.
Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 92 Abs. 1 Z 5 UG und § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 und keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG bzw. Art. 139 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. dazu auch VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, wonach sich auch der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst sah, einen auf Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich § 92 Abs. 1 Z 5 UG und § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 zu stellen).
Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Abgesehen davon verbietet der Gleichheitssatz eine pauschalierende Regelung insbesondere dann nicht, wenn sie, so wie hier, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung der Verwaltungsökonomie dient (vgl. VfSlg. 9624/1983, 13.726/1994).
2. Angesichts der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid dadurch, dass der Beschwerdeführerin der Studienbeitrag wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG iVm § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 nicht rückerstattet bzw. erlassen wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 ist bis zum 30.09.2015 zu stellen, der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2015/2016 ist bis zum 31.10.2015 zu stellen. Die Beschwerdeführerin stellte ihre Anträge auf Erlass sowie auf Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016 am 10.04.2015. Diese Anträge wurden daher fristgerecht gestellt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes zu erlassen, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit ist gemäß § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004, der die Vorlage des Einkommensteuerbescheids vorsehe, nicht an § 92 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz UG angepasst worden sei, welcher bestimme, dass die Träger der Sozialversicherung den Universitäten auf Anfrage die Daten der Studierenden über deren Erwerbstätigkeit im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband zu übermitteln hätten. Gemäß den Erläuterungen zu § 92 Abs. 1 Z 5 UG (vgl. RV 225 BlgNR 24. GP, 27), welcher mit BGBl. I Nr. 81/2009 gesetzlich verankert wurde, sollte zur Erzielung einer Verwaltungsvereinfachung eine Rückfrage der jeweiligen Universität hinsichtlich der Angaben über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen der Studierenden im Zusammenhang mit dem Erlass des Studienbeitrages auf Grund von Erwerbstätigkeit bei den Trägern der Sozialversicherung ermöglicht werden. Die Regelung des § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004, wonach die Vorlage des Einkommensteuerbescheids zum Nachweis des Jahreseinkommens herangezogen wird, stützt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die gesetzliche Grundlage des § 92 Abs. 1 Z 5 erster Satz UG. Dass § 92 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz UG darüber hinaus vorsieht, dass die Universitäten die Möglichkeit haben, von den Trägern der Sozialversicherung auf Anfrage die Daten der Studierenden über deren Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband zu erhalten, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts getrennt von der Vorlage des Einkommensteuerbescheids zum Nachweis des Jahreseinkommens (auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Z 5 erster Satz UG iVm § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004) zu betrachten und erscheint - ebenso wie § 92 Abs. 1 Z 5 erster Satz UG iVm § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 selbst - unbedenklich. Sofern die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit darin erblickt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Basis des Einkommensteuerbescheids getroffen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd § 92 Abs. 1 Z 5 UG ausschließlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Es kann daher keine Rechtswidrigkeit im Vorgehen der belangten Behörde erkannt werden (vgl. dazu abermals VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, wonach sich der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst sah, einen auf Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich § 92 Abs. 1 Z 5 UG und § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 zu stellen).
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anführt, dass die belangte Behörde ihre zeitliche Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass § 92 Abs. 1 Z 5 UG nicht - wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht - explizit auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit abstellt, sondern auf eine Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit, durch die ein bestimmtes Einkommen erzielt wird. Eine Ermittlung des zeitlichen Aufwands und ein daraus resultierender Erlass des Studienbeitrags sind mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Einhebung eines Studienbeitrags auch deshalb als nicht gerechtfertigt, weil sie die Infrastruktur der Universität im Sommer- und Wintersemester 2014 nur rudimentär und im Sommersemester 2015 überhaupt nicht genutzt habe, somit weder Platz noch Ressourcen der Universität in Anspruch nehme und der Universität keinerlei Kosten verursache. Auch für die Berücksichtigung derartiger Umstände gibt es keine gesetzliche Grundlage, weshalb ein Erlass des Studienbeitrags mangels Inanspruchnahme von Ressourcen der Universität nicht in Frage kommt.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass § 92 UG die Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags demonstrativ aufzähle, ein Erlass bzw. eine Rückerstattung daher nicht an diese Gründe gebunden sei und die belangte Behörde somit nicht vom Einkommensteuerbescheid hätte ausgehen dürfen, sondern vielmehr aus diesem und dem Umsatzsteuerbescheid Rückschlüsse auf die zeitliche Inanspruchnahme durch Berufstätigkeit hätte ziehen müssen. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags in § 92 Abs. 1 UG demonstrativ genannt werden. Die Universitäten sind dadurch ermächtigt, in der Satzung weitere Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags vorzusehen, die jedoch nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen dürfen (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar UG², § 92, II.2.). Die Universität Wien hat davon Gebrauch gemacht und im Satzungsteil Studienrecht, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien, ausgegeben am 30.11.2007, 8. Stück, in § 25 Abs. 1 weitere Erlassgründe vorgesehen. Demnach ist auch Behinderten (mit einem Behinderungsgrad von mind. 50 %) und Forschungsstipendiaten sowie dem wissenschaftlich und allgemeinen Universitätspersonal der Universität Wien der Studienbeitrag zu erlassen. Weitere Gründe werden nicht genannt. Es besteht daher - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - keine Rechtsgrundlage, um den Umsatzsteuerbescheid der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit heranzuziehen.
Der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) lag im Jahr 2014 bei € 395,31. Der 14-fache Betrag liegt somit bei €
5. 534,34. Von der belangten Behörde wurde angeführt, dass zur Ermittlung des Einkommens Bezüge in Höhe von € 3.905,34 (Bruttoeinkommen) - die steuerpflichtigen Bezüge liegen bei €
2. 848,56 - und ein Verlust aus der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin liegen somit deutlich unterhalb des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG. Ein Erlass bzw. eine Rückzahlung des Studienbeitrags kommen daher nicht in Betracht.
3. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Studienbeitrag zu erlassen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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