BVwG W209 2101273-1

W209 2101273-1Federal Administrative CourtOct 15, 2015

Regest

Dienstverhältnis, Versicherungspflicht

Full text

BVwG W209 2101273-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2101273.1.00

Spruch

W209 2101273-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2014, Zl. II-Mag.Fl-Sch-14, betreffend Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2014 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.09.2012 bis 20.11.2012 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG (zum Dienstgeber XXXX, XXXX, XXXX) unterlegen sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Dienstgeber niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er im Mai 2012 eine Baufirma gegründet habe, den Beschwerdeführer aber niemals eingestellt habe und ihn auch nicht kenne. Da er über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt habe, habe er Herrn XXXX als gewerberechtlichen Geschäftsführer mit 20 Wochenstunden eingestellt. Anlässlich einer Überprüfung der Vorschreibung der Gebietskrankenkasse sei ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mit 03.09.2012 bei ihm als Dienstnehmer angemeldet worden sei. Mit dieser Tatsache konfrontiert, habe Herr XXXX ihm jedoch versichert, den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu kennen. Auf der Grundlage dieser Erhebungen sei daher rückwirkend festzustellen gewesen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX bestand.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2014 fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass das Vorbringen von Herrn XXXX, auf welches sich die belangte Behörde stützt, nicht der Wahrheit entspreche. Er sei aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit Herrn XXXX für Maurertätigkeiten im Ausmaß von 20 Wochenstunden eingestellt worden und habe mit ihm im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf einer Baustelle in XXXX gearbeitet. Dies könne von zwei Zeugen bestätigt werden.

3. Am 20.02.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Am 13.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und der mitbeteiligte Dienstgeber teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner Tätigkeit auf der Baustelle in XXXX namhaft gemachten Zeugen einvernommen. Der als Zeuge geladene

XXXX behob die Ladung nicht und erschien auch nicht zur Verhandlung.

5. Am 15.10.2015 legte die belangte Behörde noch eine weitere Anmeldung zum Dienstgeber XXXX, nämlich die von Herrn XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Ausmaß von 20 Wochenstunden, vor, welche vom Dienstgeber unterfertigt wurde, und teilte mit, dass außer diesen beiden Anmeldungen keine weiteren Anmeldungen zu diesem Dienstgeber mehr vorlägen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer wurde am 04.09.2012 mit Wirkung vom 03.09.2012 als Maurer im Ausmaß von 20 Wochenstunden zur Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung wurde nicht von dem in der Anmeldung angegebenen Dienstgeber XXXX unterfertigt, sondern trägt eine unleserliche Unterschrift.

Der Beschwerdeführer arbeitete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (03.09.2012 bis 20.11.2012) gemeinsam mit Herrn XXXX, der als gewerberechtlicher Geschäftsführer des in der Anmeldung angegebenen Dienstgebers fungierte, halbtags auf einer Baustelle in XXXX. Dabei handelte es sich nicht um eine Baustelle des in der Anmeldung angegebenen Dienstgebers. Für diesen wurde der Beschwerdeführer auch auf anderen Baustellen nicht tätig.

Der in der Anmeldung angegebene Dienstgeber vereinbarte mit Herrn XXXX, dass die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung nur einvernehmlich erfolgen darf. Anlässlich der ersten Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen bemerkte er erstmals, dass der Beschwerdeführer als sein Dienstnehmer aufscheint, wandte sich umgehend zwecks Richtigstellung an die belangte Kasse und meldete den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 20.11.2012 ab.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer auf einer Baustelle gemeinsam mit Herrn XXXX tätig wurde, haben die beiden vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen in der am 13.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die übrigen Feststellungen basieren auf den glaubwürdigen Angaben von Herrn XXXX in der Verhandlung am 13.10.2015, die auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurden und durch die Aussage der einvernommenen Zeugen bestätigt werden, wonach auf der Baustelle in XXXX eine alte Tür mit der Aufschrift "E.B." sowie einer unbekannten Mobiltelefonnummer als Baustellentafel fungierte. Dabei handelt es sich um die Initialen von Herrn XXXX, was darauf schließen lässt, dass es sich hierbei nicht um eine Baustelle von Herrn XXXX handelte, sondern Herr XXXX in Eigenregie tätig wurde und auch die Anmeldung des Beschwerdeführers ohne Wissen von Herrn XXXX durchführte. Darüber hinaus gaben die Zeugen übereinstimmend an, immer nur den Beschwerdeführer gemeinsam mit Herrn XXXX und anderen Arbeitern auf der Baustelle gesehen zu haben. Weitere Anmeldungen, die darauf schließen ließen, dass Herr XXXX entgegen dem Vorbringen von Herrn XXXX selbstständig Dienstnehmer zur Sozialversicherung melden durfte, liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Laienrichterbeteiligung begründen würde (Feststellung der Versicherungspflicht). Da die Senatszuständigkeit jedoch nur auf Antrag vorgesehen ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (03.09.2012 bis 20.11.2012) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013:

"Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. bis 13. [...]

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) Aufgehoben."

§ 35 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2012:

"Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) bis (4) [...]"

§ 539a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:

"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Dienstgeber ist nach § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (bzw. die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Baustelle, auf welcher der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Maurer tätig war, nicht dem in der Anmeldung zur Sozialversicherung aufscheinenden Dienstgeber zuzurechnen. Dementsprechend kann diesem Dienstgeber auch ein aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dieser Baustelle begründetes Dienstverhältnis nicht zugerechnet werden.

Da dem in der Anmeldung aufscheinenden Dienstgeber somit keine Dienstgebereigenschaft zukam, erfolgte die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu diesem Dienstgeber in keinem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis stand, zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die belangte Kasse auf Ersuchen des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Feststellung eines Dienstverhältnisses zu Herrn XXXX überprüfen kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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