W198 2106723-1•BVwG W198 2106723-1
W198 2106723-1Federal Administrative CourtOct 15, 2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Versicherungspflicht
W198 2106723-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins XXXX , vertreten durch den Obmann XXXX , dieser vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Elisabeth Moser-Marzi, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.03.2015, GZ: VA/VR XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) führte beim Verein XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) über den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.10.2014 eine GPLA-Prüfung durch.
2. Mit Schreiben des damaligen rechtfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 23.12.2014 wurde zu der Beitragsabrechnung aus GPLA 01.10.2012 bis 31.10.2014 vom 11.12.2014, welche der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, eine Äußerung erstattet. Es wurde ausgeführt, dass die Beitragsabrechnung in sich nicht verständlich sei und sich einer sicheren Überprüfbarkeit entziehe. Es werde bestritten, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege. Aus der Beitragsabrechnung seien nur Mutmaßungen dahin möglich, dass hier ein Auftragsverhältnis zugrunde gelegt worden sei, das in Wahrheit jedoch die unternehmerisch eigenverantwortliche Abhaltung von Deutschkursen zum Inhalt habe. Im Rahmen des GPLA-Verfahrens sei keine Schlussbesprechung geführt worden, ein diesbezügliches Protokoll liege nicht vor. Auch der obligate Prüfbericht liege nicht vor. Die Beitragsabrechnung stelle weder einen Bescheid noch eine Beitragsvorschreibung dar. Es mangle dieser an Rechtsfähigkeit. Die Beitragsabrechnung auferlege keine Beitragsverpflichtung und enthalte auch keine Rechtsmittelbelehrung.
3. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17.03.2015, GZ VA/VR
XXXX , festgestellt, dass Frau XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden abgekürzt: D.M.) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 16.02.2014 der Vollversicherungspflicht (Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. Es wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum von 01.10.2012 bis 16.02.2014 die im Bescheid näher angeführten Beitragsgrundlagen festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass D.M. von 01.10.2012 bis 16.02.2014 bei der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin beschäftigt gewesen sei. Es sei ein Stundenlohn von EUR 12,00 vereinbart gewesen. D.M. sei regelmäßig Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:15 Uhr und abends von 18:00 bis 21:15 Uhr für das Institut tätig gewesen. Sie habe von Frau Mag. XXXX (Anmerkung: seinerzeitige Obfrau der Beschwerdeführerin; im Folgenden abgekürzt: Frau M.) Weisungen erhalten und Frau M. habe auch Anleitungen gegeben, wie die Kurse abzuhalten seien. Die Kurszeiten und die Kurseinteilung seien vom Schulungsinstitut festgelegt worden. Es sei vertraglich vereinbart gewesen, dass D.M. im Falle der Leistungsverhinderung verpflichtet sei, möglichst für eine Vertretung zu sorgen. Eine Vertretung durch von D.M. beigebrachte institutsfremde Person habe nicht stattgefunden. Die erforderlichen Betriebsmittel seien D.M. von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass sich die Gebundenheit bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsort aus dem vom Institut vorgegebenen Kurssystem ergebe. Es habe fixe Kurszeiten und einen fixen Kursort gegeben. Das bedeute, dass D.M. über ihre Arbeitszeit nicht frei verfügen habe können. Auch eine generelle Vertretungsmöglichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Eine Vertretungsmöglichkeit sei nur für den Fall der Leistungsverhinderung vereinbart gewesen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Unter wirtschaftlicher Abhängigkeit werde überwiegend die Abhängigkeit von fremden Produktionsmitteln verstanden. D.M. habe die zur Abhaltung der Sprachkurse erforderlichen Betriebsmittel von ihrem Diensteber zur Verfügung gestellt bekommen. D.M. selbst verfüge über keinerlei eigene betriebliche Struktur, keine Dienstnehmer oder Hilfskräfte und sei auch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung. In einer Gesamtschau sei D.M. in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen und sei daher als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen.
4. Am 17.03.2015 langte bei der belangten Behörde eine mit 11.03.2015 datierte schriftliche Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass fixe Unterrichtszeiten vorgegeben gewesen seien. D.M. habe auch außerhalb der Kurszeiten Unterrichtsstunden abgehalten. Es können auch nicht bestätigt werden, dass D.M. ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Beim Stundenhonorar in Höhe von € 12.-- handle es sich um einen Bruttobetrag. D.M. habe seit Beginn des Auftragsverhältnisses am 01.10.2012 regelmäßig auch die Sozialversicherungsbeträge bezahlt.
5. Mit Schreiben vom 23.03.2015 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, Mag. Elisabeth Moser-Marzi.
6. Mit Email vom 21.04.2015 hat der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Ingo Riss, bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis beendet ist.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2015 hat die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.04.2015, einlangend am 20.04.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, gemäß Art 130 Abs. 4 BV-G und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben oder in eventu gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass D.M. im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde unrichtige Angaben getätigt habe. Es seien leere Behauptungen aufgestellt worden. Sachverhaltswidrig sei behauptet worden, dass D.M. keine Möglichkeit gehabt habe, Kurse abzulehnen sowie, dass sie sich nur von Lehrern, die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin unterrichtet hätten, vertreten habe lassen können. D.M. habe der belangten Behörde Arbeitsaufzeichnungen übergeben, die in krasser Diskrepanz zu den in der Beschwerde angeführten Monaten in den Honorarnoten stünden. Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde aktenwidrige Feststellungen getroffen habe und es unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Zu den Arbeitszeiten werde ausgeführt, dass die festgestellten Arbeitszeiten nicht in Zusammenhang mit den Honorarnoten von D.M. zu bringen seien. Es liege auf der Hand, dass D.M. in einem massiv geringeren Ausmaß für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, als von der belangten Behörde festgestellt wurde. Offensichtlich habe die belangte Behörde ihre Feststellungen lediglich aufgrund der am 07.05.2014 von D.M. vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen getroffen; dies ohne die Honorarnoten zu berücksichtigen. Bekämpft werde zudem die Feststellung, dass D.M. Weisungen erhalten habe. Diese Feststellung beruhe ausschließlich auf der Aussage von D.M. und handle es sich hierbei um eine unsubstanziierte Leeraussage, die nicht erörtern lasse, ob es sich dabei um sachliche Weisungen gehandelt habe. Die Parteien seien nicht näher zu den behaupteten Weisungen befragt worden. Dem Werkvertrag vom 01.10.2012 sei keine generelle Pflicht zur Einhaltung von Weisungen zu entnehmen. Zur Vertretung werde ausgeführt, dass von keiner Partei behauptet worden sei, dass eine Vertretung tatsächlich nicht stattgefunden habe. De facto hätten Vertretungen sowohl von institutsbekannten als auch von institutsfremden Personen stattgefunden. Vertretungen seien von D.M. des Öfteren bekannt gegeben worden. Zu den Betriebsmitteln werde ausgeführt, dass D.M. zusätzlich zu den Schulungsunterlagen, die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien, auch persönlich Lern- und Schulungsunterlagen erstellt habe. Die Vertretungsmöglichkeit sowie die Weisungsgebundenheit von D.M. seien entscheidende Kriterien für die Beurteilung einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit. Jedoch würden im angefochtenen Bescheid abschließende bzw. klare Feststellungen und Beweiserhebungen diesbezüglich fehlen. Zu der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben von D.M. werde festgehalten, dass der Aussage von D.M. offenkundig zu entnehmen sei, dass sie eine besonders negative Haltung zur Beschwerdeführerin habe. Dies sei auch dem Umstand zu entnehmen, dass sie gegenständliche Nachmeldungen selbst beantragt habe. Es liege auf der Hand, dass die von D.M. getätigten Aussagen lediglich zur Belästigung der Beschwerdeführerin aufgrund des anhängigen Zivilverfahrens in Zusammenhang mit offenen Honoraransprüchen gemacht worden seien. Dazu seien verfälschte Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden, die nicht in Zusammenhang mit den von D.M. erstellten Honorarnoten zu bringen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Diskrepanz zwischen den Arbeitsaufzeichnungen und Honorarnoten nicht festgestellt habe. Es liege auf der Hand, dass die widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben von D.M. sachverhaltsfremd seien und lediglich zur Belastung der Beschwerdeführerin getätigt worden seien. Die belangte Behörde verkenne weiters, dass die Bindung an einen vorgegebenen Unterrichtsstoff keine persönliche Abhängigkeit begründen könne und auch die vorliegende Ortsgebundenheit nicht als entscheidendes Abgrenzungskriterium herangezogen werden könne, da Sprachkurse üblicherweise immer in den vom Lehrinstitut zur Verfügung gestellten Räumen abgehalten würden. Zu der von der belangten Behörde angenommenen Weisungs- und Kontrollbefugnis sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine unsubstanziierte rechtliche Beurteilung, deren Relevanz nicht nachvollziehbar sei, handle. Es werde weiters verkannt, dass sachliche Weisungen auch bei einem Werkvertrag vorkommen würden. Obwohl D.M. an einen vorgegebenen Unterrichtsstoff gebunden gewesen sei, habe sie den Inhalt des Kurses frei gestalten können. Eine Überprüfung der Beschwerdeführerin habe ausschließlich hinsichtlich der Ergebnisse der einzelnen Lehraufträge bestanden. Sohin sei die Bestimmungsfreiheit von D.M. nicht ausgeschaltet, sondern lediglich eingeschränkt gewesen. Zur persönlichen Arbeitspflicht werde ausgeführt, dass eine solche im Werkvertrag nicht vereinbart sei. Jedenfalls sei eine Vertretung durch einen Dritten bei einer Leistungsverhinderung möglich gewesen. Aufgrund der Besonderheiten eines Sprachkurses sei die Vereinbarung einer generellen Vertretungsmöglichkeit nicht zielführend sowie denkunmöglich. Sohin sei die Vertretung bei Leistungsverhinderung die angemessene Lösung. Tatsächlich habe sich D.M. öfters, auch durch Dritte, vertreten lassen. D.M. habe keine Aufgaben übernommen, die in Form einer organisatorischen Eingliederung und damit in einem echten Arbeitsverhältnis gewährleitet werden. Des Weiteren sei es Usus, dass Lehrinstitute erforderliche Lehrbücher zur Verfügung stellen. Dies dürfe nicht als entscheidendes Kriterium eines Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Dazu verkenne die belangte Behörde, dass D.M. selbst Lehrunterlagen erstellt habe. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit werde darauf verwiesen, dass D.M. auf eigene Rechnung zahlreiche Sprachkurse unter anderem im Institut der Beschwerdeführerin abgehalten habe. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Arbeitsaufzeichnungen, die nicht in Zusammenhang mit den Honorarnoten zu bringen seien, verwiesen. Das Verhalten von D.M., regelmäßig auch private Einzelkurse zu vereinbaren, deute darauf hin, dass der Werkvertrag vom 01.10.2012 von beiden Parteien als solcher gelebt worden sei und seitens D.M. keine faktische Integration in den Betrieb der Beschwerdeführerin erfolgt sei.
8. Die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 27.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.04.2015 zu Aktenzahl 4 S 57/15g ist über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Abteilung des Handelsgerichts Wien vom 13.10.2015 ist das Insolvenzverfahren offen.
10. Am 14.10.2015 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mittels Fax auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nachstehende Urkunden:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zusammengefasst steht folgender Sachverhalt fest:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Verein mit Sitz in Wien. Organschaftlicher Vertreter ist Herr XXXX , welcher als Obmann den Verein nach außen vertritt.
Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin über den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.10.2014 eine GPLA-Prüfung durch. Im Zuge dieser Erhebung wurde auch die Versicherungspflicht von D.M. überprüft. Seitens der belangten Behörde wurde die Ansicht vertreten, dass die als Deutschlehrerin bei der Beschwerdeführerin tätige D.M. in einem echten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stand. Aufgrund dessen wurde D.M. in die Vollversicherungspflicht einbezogen und wurden die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin vorgeschrieben und nachverrechnet.
D.M. schloss am 01.10.2012 einen als "Werkvertrag" bezeichneten Vertrag mit der Beschwerdeführerin. Im Vertrag wurde im Wesentlichen wie folgt festgelegt: D.M. verpflichtet sich, im Zeitraum von 01.10.2012 bis auf unbestimmte Zeit für den Auftraggeber die Abhaltung von Deutschkursen und Prüferdienst durchzuführen. Das Tätigkeitsgebiet umfasst alle mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Lehr- und Vortragstätigkeiten. D.M. unterliegt den Weisungen der Beschwerdeführerin insoweit, wie sie zur Erfüllung der vereinbarten Tätigkeit unerlässlich sind. Als Honorar wird ein Entgelt von EUR 12,-- pro Stunde vereinbart. Pro Gruppe Intensivkurs werden monatlich ca. EUR 750,-- bezahlt. Im Falle einer Vertretung wird nach Stunden verrechnet. Für die Prüfertätigkeit wird auch nach Stunden verrechnet. Allfällige erforderliche behördliche Berechtigungen sind von D.M. selbst zu erwerben. Aufgrund der Auskunftserteilung von D.M. gegenüber der Beschwerdeführerin ist das gegenständliche Vertragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich ein Werkvertrag. D.M. ist verpflichtet, ihre Tätigkeit dem Finanzamt zu melden und sämtliche Steuern selbst abzuführen. D.M. hat das Risiko einer Erkrankung bzw. eines Unfalls selbst zu tragen und möglichst für eine Vertretung zu sorgen.
D.M. war aufgrund des am 01.10.2012 geschlossenen, oben näher beschriebenen Vertrages als Sprachtrainerin tätig und erbrachte in der Zeit von 01.10.2012 bis 16.02.2014 Lehr- und Vortragstätigkeiten für die Beschwerdeführerin. Die Kurse, welche von D.M. in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin abgehalten wurden, wurden von Frau M.eingeteilt und zu bestimmten Zeiten angesetzt. Die Vormittagskurse fanden zwischen 09:00 und 12:15 Uhr, die Nachmittagskurse zwischen 14:00 und 17:15 Uhr sowie die Abendkurse zwischen 18:00 und 21:15 Uhr statt. Im Falle einer Verhinderung (Krankheit, Unfall) konnte sich D.M. ausschließlich aus der Gruppe der bei der Beschwerdeführerin unterrichtenden Personen vertreten lassen. Frau M. hat D.M. Weisungen erteilt, Anleitungen hinsichtlich der Abhaltung der Kurse gegeben und ihre Arbeitsleistung kontrolliert. Das Arbeitsmaterial (Schulungsunterlagen, Kopierer, Papier, Schreibutensilien) wurde von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. D.M. erhielt für ihre Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe von € 12,--.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30.04.2015 zu Aktenzahl 4 S 57/15g ist über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren ist offen.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und durch Einsichtnahme in das Vereinsregister in die Insolvenzdatei getroffen werden.
Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde D.M. am 07.05.2014 niederschriftlich befragt. Frau M. wurde zweimal mittels RSb eingeladen um mit ihr eine Niederschrift mit aufzunehmen. Im Zuge eines Telefonats teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie sämtliche Gesetze in Österreich kenne und bei ihr alles laut der Gesetze ablaufe. Sie werde nicht zur Niederschrift escheinen und einen Rechtsanwalt beauftragen. Am 11.03.2015 hat der damalige rechtfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin schließlich eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Die oben getroffenen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die von D.M. im Zuge ihrer Einvernahme getätigten Aussagen, welche ein Gesamtbild über den tatsächlichen Ablauf ihrer Tätigkeiten geben. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass aufgrund der Unwilligkeit der Beschwerdeführerin, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem sie sich weigerte, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen zu werden, ihren Aussagen in der schriftlichen Stellungnahme sowie der Beschwerde eine geringe Glaubhaftigkeit zukommt.
D.M. hatte in der Regel ihre Arbeitsleistung persönlich zu erbringen und konnte sie sich nur im Ausnahmefall (wie bei Krankheit und Unfall) vertreten lassen. Dies ergibt sich einerseits aus dem zwischen ihr und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Werkvertrag sowie andererseits aus den Aussagen von D.M. Eine jederzeitige Vertretung nach Gutdünken durch Dritte war nicht vereinbart und wäre dies bei der Abhaltung von Sprachkursen auch nicht möglich gewesen. Zudem durfte sich D.M. ausschließlich aus der Gruppe der bei der Beschwerdeführerin unterrichtenden Personen vertreten lassen. Es war somit eine generelle Vertretungsmöglichkeit nicht gegeben.
Zur Arbeitszeit ist auszuführen, dass die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit verbindlich festgelegt wurde. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem geordneten und planmäßigen Ablauf des Unterrichts. So war D.M. in ihrer Arbeitszeiteinteilung insoweit nicht frei, als die Kurse von der Beschwerdeführerin eingeteilt wurden und zu bestimmten Zeiten angesetzt waren. Auch hinsichtlich des Arbeitsortes war D.M. an die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin gebunden, zumal die Kurse ausschließlich dort abgehalten wurden. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D.M. ihre Lehrtätigkeit an einem anderen Ort als am Institut der Beschwerdeführerin abhielt.
Des Weiteren verwendete D.M. bei Ausübung ihrer Tätigkeit keine eigenen Betriebsmittel, sondern wurden die wesentlichen Betriebsmittel wie Schulungsunterlagen, Kopierer, Papier und Schreibutensilien sowie die Schulungsräume von der Beschwerdeführerin bereitgestellt. D.M. standen somit bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sämtliche Ressourcen der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass D.M. nicht in die Unternehmensorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, zumal D.M. auch Anleitungen erhalten hat, wie die Kurse zu führen sind und sie zudem einer Kontrolle durch die Beschwerdeführerin unterlag. Dies ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben von D.M. sowie andererseits auch aus dem Werkvertrag, in welchem festgehalten wird, dass D.M. den Weisungen der Beschwerdeführerin insoweit unterliegt, wie sie zur Erfüllung der vereinbarten Tätigkeit unerlässlich ist. In einer Gesamtschau ist somit von einer Eingliederung von D.M. in den Betrieb/Organisation der Beschwerdeführerin auszugehen.
Hinsichtlich des Umstandes, dass der zwischen D.M. und der Beschwerdeführerin geschlossene Vertrag als "Werkvertrag" bezeichnet ist, ist auszuführen, dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses auf die tatsächlichen Verhältnisse, die konkrete Ausgestaltung und das "tatsächlich Gelebte" ankommt und nicht auf die Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Insolvenzdatei.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten jeweils:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften, den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (vgl. unter vielen das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).
Die Bestimmungsfreiheit der Arbeitszeiteinteilung von D.M. war aufgrund des Umstandes, dass sie sich an die von der Beschwerdeführerin festgesetzten Kurszeiten zu halten hatte, eingeschränkt. Auch die Bereitstellung der Infrastruktur (Räumlichkeiten am Institut des Beschwerdeführers), die Bereitstellung der Betriebsmittel (Schulungsunterlagen, Kopierer und Schreibutensilien) und wie oben ausgeführt die Bindung der Arbeitszeit an die Struktur der Beschwerdeführerin sprechen für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung von D.M. in den Betrieb und den dortigen Abläufen der Beschwerdeführerin und sohin für das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit von D.M. von der Beschwerdeführerin.
Zur persönlichen Arbeitspflicht von D.M. ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis nicht die Rede sein kann, weil von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der zur Leistung Verpflichtete jederzeit und nach Gutdünken und ohne Verständigung und Zustimmung des Vertragspartners einen geeigneten Vertreter heranziehen kann. Gegenständlich ergibt sich jedoch, dass D.M. zwar grundsätzlich die Möglichkeit hatte, sich im Ausnahmefall (bei Krankheit oder Unfall) vertreten zu lassen, jedoch konnte sie sich ausschließlich aus der Gruppe der bei der Beschwerdeführerin unterrichtenden Personen vertreten lassen. Eine Vertretung durch institutsfremde Personen hat nicht stattgefunden.
Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Die Freiheit von Weisungen fachlicher Art, wie sie für die Ausübung einer Tätigkeit, die in weitgehender Eigenverantwortung verrichtet werden muss, kennzeichnend ist, schließt daher das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0180 - Wirtschaftstreuhänder). Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten lagen im gegenständlichen Fall sehr wohl vor. So wurden D.M. seitens der Beschwerdeführerin Anleitungen erteilt, wie die Kurse abzuhalten waren. D.M. war somit an arbeitsbezogene Weisungen und Betriebsvorgaben gebunden und war sie daher in der Arbeitsorganisation und den Arbeitsabläufen nicht frei.
Die Bezahlung eines festen Stundensatzes in Höhe von € 12.- pro Stunde stellt ein Indiz dafür dar, dass D.M. der Beschwerdeführerin nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Diese Form der Abrechnung stellt sohin keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein weiteres gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt, dass der Dienstnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhält.
Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass D.M. in ihrer Funktion als Sprachlehrerin bei der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe der Beschwerdeführerin (ein)gebunden, der Beschwerdeführerin weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig war.
In einer einzelfallbezogenen Gesamtschau der zu beurteilenden Tätigkeit sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG als überwiegend zu beurteilen. Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit als gegeben anzusehen.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass der Anspruchslohn von D.M. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, ist unstrittig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Zusammenfassend spricht das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt sohin eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus.
Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 17.03.2015 nicht darzutun.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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