W164 2002601-2•BVwG W164 2002601-2
W164 2002601-2Federal Administrative CourtOct 15, 2015
Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung
W164 2002601-1/12E
W164 2002601-2/6E
im Namen der RepubliK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Herr Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Frau Regina ASSIGAL (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als BeisitzerInnen über die Beschwerden der Frau XXXX, geb. XXXX, STA Österreich,
gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice GZ. XXXX vom 23.5.2005, mit dem Frau XXXX zur Rückzahlung von in der Zeit von 26.5.2003 - 7.6.2004 bezogenem Arbeitslosengeld und
gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice GZ. XXXX vom 23.5.2005, mit dem Frau XXXX zur Rückzahlung von in der Zeit von 6.4.2004 bis 31.12.2004 empfangener Notstandshilfe verpflichtet wurde,
nach nicht öffentlicher Beratung vom 15.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgF Folge gegeben:
Frau XXXX ist nicht verpflichtet bezogenes Arbeitslosengeld in Höhe von 6.985,10 € zurückzuzahlen.
Frau XXXX ist nicht verpflichtet bezogene Notstandshilfe in Höhe von 1875,42 € zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid GZ. XXXX vom 23.5.2005, hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) zur Rückzahlung von in der Zeit von 26.5.2003 - 7.6.2004 bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 6.985,10 € verpflichtet.
Mit Bescheid GZ. XXXX vom 23.5.2005 hat das Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von in der Zeit von 6.4.2004 bis 31.12.2004 bezogener Notstandshilfe in Höhe von 1875,42 €
verpflichtet.
Zur Begründung beider Bescheide wurde ausgeführt, die BF habe während der genannten Zeiträume zu Unrecht Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen, da sie gleichzeitig bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis gestanden sei und dies nicht gemeldet habe.
Gegen beide Bescheide hat die Beschwerdeführerin (BF) fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, sie sei in der Zeit von 26.5.2003 bis 31.12.2004 in keinem Dienstverhältnis zur Fa. XXXX gestanden. Sie habe lediglich von Zeit zu Zeit geringfügig für dieses Unternehmen gearbeitet.
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat mit zwei Bescheiden mit gleichlautenden Geschäftszahlen LGSW/Abt3-AlV/1218/56/2005-7715, beide vom 17.2.2006, die beiden dort anhängigen Berufungsverfahren ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) werde ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren durchgeführt, mit dem eine hier wesentliche Vorfrage als Hauptfrage geklärt werde, nämlich ob die BF in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Einzelunternehmer XXXX stand.
Mit 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur weiteren Verfahrensführung gemäß 151 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Die an das AMS Landesgeschäftsstelle erhobene Berufung der Frau Dr. XXXX ist als Beschwerde zu werten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) zu ihren Ermittlungen befragt und Einsicht in den Akt des unabhängigen Finanzsenates Burgenland sowie in die aktuellen Aufzeichnungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger genommen. Die oben genannten Aussetzungen der beiden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitendem Beschluss aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat aus Anlass dessen, dass beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger für den Zeitraum von 26.5.2003 bis 31.12.2004 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der BF beim Einzelunternehmer XXXX aufschien, die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der oben genannten Beträge an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe verpflichtet. Die BF selbst gab dem gegenüber an, von Zeit zu Zeit geringfügig für den Einzelunternehmer XXXX tätig gewesen zu sein.
Das von der BF daraufhin angestrengt Berufungsverfahren hat das AMS, Landesgeschäftsstelle im Jahr 2006 ausgesetzt.
Die NÖGKK hat in der Folge beim Einzelunternehmer XXXX Einsicht in dessen Buchhaltung genommen und eine Aufstellung von an die BF bezahlten Entgeltleistungen angefertigt. Danach hat die NÖGKK ein steuerrechtliches Verfahren über die Lohnsteuerpflicht des Einzelunternehmers XXXX abgewartet.
Mit Berufungsentscheidung vom 12.12.2013 hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, die den Einzelunternehmer XXXX betreffenden Haftungsbescheide 2000 bis 2004 des Finanzamtes XXXX vom 24.10.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der genannte Einzelunternehmer habe Pflegekräfte vermittelt, sei aber nicht deren Dienstgeber gewesen.
Die NÖGKK stellte ihre Ermittlungen daraufhin ein. Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger scheint aktuell für den Zeitraum von 26.5.2003 bis 31.12.2004 keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der BF auf.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Akten der belangten Behörde, in die Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und in die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates GZ RV/0850-G/12 vom 12.12.2013. Weiters wurde die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu den Details ihrer Ermittlungen befragt.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die
Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden
anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die
Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall das AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige
LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und einer/r aus
dem Kreis der ArbeitnehmerInnen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 24 Abs 2 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Gemäß § 38 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung sind auf die Notstandshilfe (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 12 Abs 1 AlVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
Gemäß § 12 Abs 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
(...)
g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen (§ 21a Abs. 2) erzielt, welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte des Arbeitslosengeldes höchstmögliche tägliche Grundbetrag zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;
Gemäß § 12 Abs 6 gilt jedoch als arbeitslos,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
(...)
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
(...)
Die hier angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde ergingen aus Anlass dessen, dass beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger für Zeit von 26.5.2003 bis 31.12.2004 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der BF beim Dienstgeber XXXX aufschien. Dieser Eintrag stützte sich wiederum auf Aufzeichnungen des Prüforgans der NÖGKK, das beim Einzelunternehmer XXXX Einsicht in dessen Buchhaltung genommen hatte. Die von der Beschwerdeführerin gelegten Honorarnoten wurden dabei ebenfalls eingesehen aber nicht zu den Akten der NÖGKK genommen.
Die BF selbst behauptete dem gegenüber, nur von Zeit zu Zeit geringfügig für den Einzelunternehmer XXXX tätig gewesen zu sein.
Gemäß § 4 Abs 2, dritter Satz ASVG gelten als Dienstnehmer jedenfalls Personen, die nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sind, es sei denn es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Somit bindet eine (positive) Entscheidung über die Lohnsteuerpflicht die Sozialversicherungsträger. Eine (negative) steuerrechtliche Entscheidung, mit der die Lohnsteuerpflicht verneint wird, bindet die sozialversicherungsrechtliche Entscheidung über die Versicherungspflicht nicht.
Die NÖGKK hat, da zeitgleich mit ihren Ermittlungen ein steuerrechtliches Verfahren über die Lohnsteuerpflicht des Einzelunternehmers XXXX anhängig war, dieses steuerrechtliche Verfahren unter Bedachtnahme auf die sich aus § 4 Abs 2, dritter Satz ergebende Bindungswirkung abgewartet und selbst nur eingeschränkt ermittelt.
Mit Berufungsentscheidung vom 12.12.2013 hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, die den Einzelunternehmer XXXX betreffenden Lohnsteuer-Haftungsbescheide 2000 bis 2004 des Finanzamtes XXXX vom 24.10.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der genannte Einzelunternehmer habe Pflegekräfte vermittelt ohne schriftliche Verträge zu schließen. Er sei nicht Dienstgeber der Pflegekräfte gewesen. Die NÖGKK stellte daraufhin ihre Ermittlungen ein. Beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger scheint aktuell für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der BF auf.
Aktuell liegt eine steuerrechtliche Entscheidung vor, mit der die Lohnsteuerpflicht verneint wird. Diese bindet die sozialversicherungsrechtliche Entscheidung über die Versicherungspflicht nicht.
Die hier relevante Vorfrage, ob die BF in einer Weise erwerbstätig war, die ihre hier strittigen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ausgeschlossen hätte, ist nach wie vor ungeklärt. Die von den Behörden bisher beigeschafften Beweismittel reichen nicht aus, um als erwiesen annehmen zu können, dass die BF in der Zeit von 26.5.2003 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hatte:
Wie aus der genannten Entscheidung des UVS Graz hervorgeht, liegen keine schriftlichen Verträge vor. Die Beschwerdeführerin selbst hat behauptet, sie wäre von Zeit zu Zeit geringfügig für das Einzelunternehmen XXXX tätig gewesen. Ihre Honorarnoten wurden vom Prüforgan der NÖGKK zwar anlässlich der erwähnten Beitragsprüfung eingesehen aber nicht zum Akt genommen. Angesichts der einander widersprechenden Angaben kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass dem Prüforgan der NÖGKK bei der Abschrift der Entgelte eventuell ein Versehen unterlaufen sein könnte. Auch die von der BF zusätzlich aufgeworfene Frage ob sie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht allenfalls tageweise oder fallweise beim Dienstgeber XXXX beschäftigt gewesen sein könnte, kann anhand der vorhandenen Aufzeichnungen von Entgeltleistungen, welche die Zeiträume der tatsächlichen Beschäftigungen nicht erkennen lassen, nicht überprüft werden.
Eine nachträgliche Prüfung dieser Fragen wäre angesichts der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Zeitraum bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kostenintensiv. Im vorliegenden Fall wurden zeitnahe zum Sachverhalt
Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass die BF von 26.5.2003 bis 31.12.2004 nicht in einem Ausmaß erwerbstätig war, das ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgeschlossen hätte.
Daher ist nicht erwiesen, dass die BF Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wie oben beschrieben zu Unrecht bezogen hat. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung von 6.985,10 € an Arbeitslosengeld und 1875,42 € an Notstandshilfe erfolgte zu Unrecht.
Der Umstand, dass sich die in den beiden erstinstanzlichen Bescheiden angeführten Bezugszeiträume an Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe überschneiden, was die zusätzliche Frage aufwirft, ob die Rückforderungsbeträge eventuell falsch berechnet wurden, ist angesichts dieser Entscheidung nicht mehr relevant und muss nicht überprüft werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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