BVwG W164 1417864-1

W164 1417864-1Federal Administrative CourtOct 15, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W164 1417864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1417864.1.00

Spruch

W164 1417864-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. 10 05.811-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29.5.2015 und 21.9.2015 zu Recht erkannt

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 03.07.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bleiburg am 04.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er heiße XXXX und sei am XXXX in Jalalabat geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei Moslem. Seine Muttersprache sei Pashtu und er spreche Englisch. Sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Er habe seine Heimat von Jalalabat aus vor zirka drei Monaten verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Von Griechenland aus sei er schlepperunterstützt im Container eines Lastkraftwagens innerhalb von drei Tagen nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund des herrschenden Krieges geflüchtet zu sein. Sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Repressalien durch die Taliban.

3. Am 08.07.2010 wurde die Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST wiederholt, wobei der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er heiße XXXX und sei am XXXX in Nangahar geboren. Seine Eltern würden mit Vornamen XXXX und XXXX heißen. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei muslimischer Sunnit und spreche Pashtu. Er habe zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Er habe seine Heimat von Nangrahar aus über Kabul in Richtung Tadschikistan vor zirka eineinhalb Monat mittels Personenkraftwagen verlassen. In Tadschikistan habe er sich zirka 10 Tage lang aufgehalten und sei von dort schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Die Schleppung hätte sein Vater bezahlt. Die Kosten für die Reise würden sich auf 12.000,- US-Dollar belaufen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel väterlicherseits, XXXX, von den Taliban gezwungen worden sei, in den Krieg zu ziehen. Fünf Tage später sei seine Leiche nach Hause gebracht worden. Die Taliban hätten eine Liste mit den Namen aller jungen Männer gemacht. Der Name des BF wäre auch auf dieser Liste gestanden. Sie hätten gesagt, dass er in den Krieg ziehen solle. Sein Vater, der durch den Tod seines Bruders traumatisiert war, habe dies verhindern wollen. Nachdem der BF mehrmals bedroht wurde, hätte sein Vater Grund verkauft und den BF weggeschickt. Dies hätte sich von Frühling 2007 bis zu seiner Flucht ereignet. Bei einer Rückkehr befürchte der BF, in den Krieg ziehen zu müssen und dabei getötet zu werden.

4. Am 14.07.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Befragt, ob die Angaben vor der Polizeiinspektion Bleiburg am 04.07.2010 richtig, vollständig und wahrheitsgetreu gemacht worden seien, gab er an, er habe den Polizisten nicht verstanden. Es habe keinen Dolmetscher gegeben und er habe niemals angegeben Englisch zu sprechen. Er habe keine Schulausbildung, sondern sei nur ein Jahr zur Schule gegangen. Er sei nie Student gewesen. Er habe nie behauptet minderjährig zu sein. Es entspräche nicht der Richtigkeit, dass er über Griechenland eingereist sei, er habe Griechenland nie erwähnt.

Seine bisherigen Angaben im Zuge der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 08.07.2010 entsprächen der Wahrheit.

Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er hätte seine Geburtsurkunde zu Hause, und werde versuchen diese zu besorgen.

Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er eineinhalb Monate zuvor Afghanistan verlassen. Er habe seit seiner Geburt in Jalalabad gewohnt. Sie hätten dort Ackerbau betrieben. Seine Eltern und zwei Brüder würden nach wie vor an der Wohnadresse in Jalalabad leben. Er habe von Tadschikistan aus mit ihnen einmal telefoniert. Seit dem habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der BF sei politisch nicht aktiv gewesen. Er sei nie in Haft gewesen und es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Es sei auch nie nach ihm gefahndet worden.

Zu seinen Fluchtgründe führte der BF aus, dass im Jahr 2007 die Taliban in sein Dorf gekommen seien. Sie hätten von jedem Haus ein oder zwei männliche Personen mitnehmen wollen, um gegen die amerikanischen Truppen zu kämpfen. Den Onkel väterlicherseits hätten sie mitgenommen. Dieser sei beim Kampf gegen die Amerikaner getötet worden. Drei bis vier Wochen bevor der BF nach Österreich kam, hätten die Taliban Briefe mit einer Liste von Namen geschickt. Auf dieser Liste sei auch sein Name gestanden. Sein Vater sei dagegen gewesen, dass der BF mit den Taliban gehe. Einmal hätten sie seinen Vater mitgenommen und geschlagen. Der Vater sei verletzt gewesen und habe dem BF berichtet, dass die Taliban eigentlich den BF gesucht hätten und dann den Vater mitgenommen hätten. Sein Vater hätte den Auftrag erhalten, den BF dazu zu bewegen, dass er zu den Taliban gehe. Sein Vater habe aber einen Teil seiner Grundstücke verkauft und den BF hierher geschickt. In Österreich habe der BF keine familiären oder beruflichen Bindungen.

5. Am 15.10.2010 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, dass er den Namen XXXX führe, aus Afghanistan stamme und am XXXX geboren sei.

6. Bei einer weiteren Einvernahme am 17.01.2011 beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er könne keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen. In Afghanistan würden seine Eltern, zwei Brüder sowie Onkel und Tanten wohnen. Seine letzte offizielle Anschrift laute Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, an der er mit seinen Eltern und Brüdern gewohnt hätte. In diesem Dorf gebe es keine Schule. Er habe keine Universität besucht. Er habe wie auch sein Vater als Landwirt gearbeitet. Die Felder, die bestellt wurden, hätten sich im Dorf XXXX befunden.

Befragt, wann er seine Heimatadresse verlassen habe, antwortete er, er wisse das Datum nicht, aber es seien sechs Monate von heute zurückgerechnet. Ein Freund seines Vaters hätte mit dem Schlepper die Flucht ausgemacht. Sein Vater hätte Grundstücke für 13.000,-

Dollar an einen ihm unbekannten Mann verkauft und 12.000,- Dollar für die Flucht bezahlt. Er wisse nicht was sein Vater ohne die Grundstücke mache. Sein Vater hätte den Feldertrag in Jalalabad verkauft. Seine ganze Familie hätte in der Landwirtschaft gearbeitet.

Über Vorhalt, dass er am 15.10.2010 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er hätte nicht gewusst, dass er in der Schweiz gewesen sei und habe dort auch keinen Asylantrag gestellt. Er sei zuerst in Österreich gewesen und wisse nicht warum er nicht in Österreich geblieben sei. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Den letzten Kontakt habe er von Tadschikistan aus gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen, gab der BF an, er sei auf der Liste der Taliban gestanden. Ein Monat bevor er aus Afghanistan ausgereist sei, hätten die Taliban die Liste zum Dorfoberhaupt gebracht. Sie hätten gewollt, dass der BF für sie in den Krieg ziehe. Der BF selbst habe die Liste nie gesehen. Der Dorfvorsteher hätte seinem Vater mitgeteilt, dass der BF auf der Liste stehe. Sein Onkel väterlicherseits sei im Jahr 2007, fünf Tage nachdem die Taliban ihn geholt hätten, umgebracht worden. Sein Vater hätte auf keinen Fall gewollt, dass der BF in den Krieg ziehe. Der BF habe selbst kein persönliches Gespräch mit den Taliban gehabt und sei auch nicht von ihnen bedroht worden. Er habe sich in keinem anderen Landesteil niedergelassen, da die Taliban ihn überall finden würden.

Über Vorhalt, dass er in der Einvernahme am 14.07.2010 ausgesagt hätte, er hätte in Jalalabad gelebt und nun, dass er im Dorf XXXX gelebt hätte, antwortete er, er habe immer in XXXX gelebt.

Über Vorhalt, dass er in der Einvernahme am 14.07.2010 gesagt hätte, dass sein Onkel väterlicherseits zwei Wochen und nicht wie nun angegeben, fünf Tage nach dem Einrücken getötet worden sei, antwortete er, es seien fünf Tage gewesen. Er kenne nicht die näheren Todesumstände seines Onkels. Außer seinem Onkel hätte niemand aus seiner engen Familie für die Taliban gekämpft oder hätte Probleme mit ihnen gehabt. Über Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 14.07.2010 gesagt hätte, dass sein Vater von den Taliban festgenommen worden sei, gab der BF an, sein Vater sei wegen ihm festgenommen worden. Zehn Tage nachdem der Dorfvorsteher zu seinem Vater gesagt hätte, dass er auf der Liste stehen würde, hätten die Taliban in der Nacht einen Zettel an ihre Tür geklebt. Es sei etwas aus dem Koran drauf gestanden, dass er in den Krieg ziehen müsse. Der BF könne nicht lesen. Sein Vater habe ihn noch am selben Abend zu einem Freund geschickt. Am nächsten Abend seien die Taliban gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen, da der BF nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei vier bis fünf Tage in Haft gewesen.

Der BF lebe in Österreich alleine und habe keine Verwandten oder Freunde. Er habe keinen Deutschkurs besucht, spreche aber ein bisschen Deutsch. Er habe keine Arbeit und besuche auch keine sonstigen Kurse, die Schule oder die Universität und sei kein Mitglied in einem Verein. Es gebe in Österreich eine Verurteilung gegen ihn, drei Monate bedingt auf drei Jahre, er hätte damals zu viel Alkohol getrunken.

7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.01.2011, Zahl: 10 05.811-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass es dem BF nicht gelungen sei die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.

Er habe widersprüchliche Angaben über seinen Heimatort gemacht. Diese Angaben seien ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit. Auch seine widersprüchlichen Angaben zu Beginn seines Asylantrages hinsichtlich seiner Identität seien Indizien für seine persönliche Unglaubwürdigkeit. Ebenso hätte er Österreich nach der Asylantragstellung in Richtung Schweiz verlassen. Dies sei auch ein Indiz dafür, dass er keiner asylrelevanten Bedrohungsgefahr ausgesetzt sei, da es nicht nachvollziehbar sei, warum er nach der Asylantragstellung das Land wieder verlassen sollte.

Weiters habe er den Erhalt der Information, dass er mit den Taliban in den Krieg ziehen sollte, in der Einvernahme am 14.07.2010 völlig anders geschildert als in der Einvernahme am 17.01.2011. Dieser im Kern vorliegende Widerspruch sei ein wesentliches Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit.

Zudem hätte der BF Widersprüchliches hinsichtlich seiner eigenen Bedrohungsgefahr angegeben. Laut seiner Ersteinvernahme sei er mehrmals bedroht worden. Laut der Einvernahme am 17.01.2011 hätte er nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt und sei auch nie bedroht worden. Dieser Widerspruch sei ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF.

Zudem hätte er in der Einvernahme am 17.01.2011 nicht gewusst, wie lange sein Vater in Haft gewesen sei. Dies sei ein weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei er wegen eines Vergehens verurteilt worden, doch laut Strafregisteranfrage liege keine Verurteilung vor.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Identität nachzuweisen und die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse, nämlich die Verfolgung seitens der Taliban wegen der Zwangsrekrutierung, glaubhaft zu machen. Zudem würden sich weder aus seinem Vorbringen noch aus der verfügbaren Länderdokumentation hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen aktuell wegen ihrer Volksgruppenund/oder Religionszugehörigkeit einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt biete keine Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, den Länderberichten zu Afghanistan sei zu entnehmen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär sei. Fallbezogen sei die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan nicht hinreichend gewährleistet, zumal auch die Herkunftsregion des BF - Provinz Nangarhar - nicht als "sichere" Provinz eingestuft werde und jedenfalls Teile dieser Provinz als unsicher zu bezeichnen seien. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

8. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er hinsichtlich der Angabe seines Heimatortes anfangs Jalalabad angegeben habe, da man sich in Afghanistan eher mit der größten Stadt in der Provinz identifizieren würde, als mit dem Namen der Provinz selbst.

Hinsichtlich seines Asylantrages in der Schweiz führte er aus, dass er 12 Tabletten eingenommen hätte und durcheinander gewesen sei. Irgendwie sei er dann in die Schweiz gekommen ohne zu realisieren wie. Er sei unter Einfluss von Medikamenten gestanden und zu diesem Zeitpunkt in einem sehr instabilen psychischen Zustand gewesen.

Das Dorfoberhaupt hätte eine Liste von den Taliban bekommen, auf welcher der Name des BF gestanden sei. Der BF wäre verpflichtet gewesen, für die Taliban zu kämpfen. Nach seiner Flucht aus dem Dorf, sei sein Vater von den Taliban festgenommen worden. Der BF habe sich in dieser Zeit in der Stadt Jalalabad versteckt. Sein Vater sei fünf bis sechs Tage festgehalten worden. Nach seiner Freilassung habe der Vater Grundstücke verkauft und dem das Geld für die Flucht zukommen lassen.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom 18.11.2010, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit 29.1.2014 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 11.1.2011, wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung und des Diebstahls (§§ 125, 1. Fall und 127 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit 24.1.2014 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Das Urteil wurde rechtskräftig.

11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Angelegenheit der nun zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

12. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom 9.1.2014, wurde der BF wegen des vorschriftswidrigen Besitzes von Suchtgift (§ 27 Abs 1 Z 1, 2. Fall SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 3.10.2014, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Beschluss Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom selben Tag wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz Ost, 217U374/2013g, vom 9.1.2014 ausgesprochene bedingte Nachsicht widerrufen. Urteil und Beschluss wurden rechtskräftig.

14. Anlässlich der am 29.5.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:

Er habe zwei Brüder. Der eine sei etwa vier Jahre jünger, der andere etwa 5 bis 6 Jahre jünger. Schwestern habe er keine. Die Familie habe Afghanistan mittlerweile verlassen, da sie immer wieder von Taliban belästigt worden sei. Die Familie wohne derzeit in Pakistan, XXXX. Der BF habe etwa zwei Mal im Monat über XXXX oder XXXX Kontakt mit seiner Familie. Dazu befragt, dass er in erster Instanz einmal sein Heimatdorf und ein anderes Mal Jalalabad als seine Heimat bezeichnet habe, nahm der BF wie folgt Stellung: Es sei in seiner Heimat üblich, dass man als Herkunftsort nicht das Heimatdorf sondern Jalalabad nenne, da dies einfacher zu verstehen sei. Tatsächlich habe der BF stets in seinem Heimatdorf XXXX gelebt. In der Stadt Jalalabad sei er gelegentlich einkaufen gewesen und sein Fluchtweg habe ihn durch diese Stadt geführt.

Der Onkel, der 2007 von den Taliban rekrutiert wurde, habe bei der Familie des BF gelebt. Er sei im Jahr 2007 etwa 26 Jahre alt gewesen. Der BF selbst sei damals noch nicht im "Kampfalter" gewesen. Ihn hätten die Taliban damals noch nicht wollen. Der BF erinnere sich noch an jenen Moment, als der Leichnam des Onkels zu ihnen gebracht wurde und die ganze Familie weinte. Auch in den darauffolgenden Jahren seien immer wieder Taliban ins Heimatdorf des BF gekommen, hätten Geld verlangt und Leute geschlagen. Hin und wieder seien sie auch in die Moschee gekommen. Ständig aufgehalten hätten sich die Taliban in den Bergen gegenüber dem Dorf. Von der Familie des BF sei in diesen Jahren niemand rekrutiert worden. Erst als der BF das "Kampfalter" erreicht habe, im Jahr 2010, hätten die Taliban verlangt, dass er mit ihnen mitgehe und kämpfe.

Davon, dass der BF auf der Liste der Taliban stand, habe er von seinem Vater erfahren. Dieser habe, als er nach dem Freitagsgebet heimkam, zunächst der Mutter erzählt, dass die Taliban dem Dorfvorsteher eine Liste mit Namen übergeben hätten, und dass auch der BF darauf stehe. Der Dorfvorsteher sei im Dorf als großer Unterstützter der Taliban bekannt gewesen und habe auch selbst verlangt, dass der BF Folge leisten sollte. Die Mutter habe zu weinen und zu schreien begonnen, dass sie schon den Schwager verloren habe und nicht zulassen wolle, dass man ihr den Sohn nimmt. Die Familie habe beschlossen, den BF nicht mit den Taliban mitgehen zu lassen. Am nächsten Morgen habe der Vater den BF zu einem Freund namens XXXX, außerhalb seines Heimatdorfes in das Dorf XXXX gebracht, welches XXXX liege. Der BF habe das Haus dieses Freundes dann bis zu seiner Flucht nicht mehr verlassen. Der Freund des Vaters habe in Erfahrung gebracht, dass nach zwei Tagen die Taliban zum Elternhaus des BF gekommen wären, den Vater geschlagen hätten, da sie den BF nicht finden konnten, dann den Vater mitgenommen und einen Zettel an der Tür hinterlassen hätten auf dem Drohungen gestanden seien, für den Fall sich der BF der Rekrutierung entziehen würde. Der BF habe auch erfahren, dass die Taliban das Haus verwüstet hätten und die Tiere freigelassen hätten. Mit dem Vater selbst habe der BF nicht mehr gesprochen, habe aber durch den Freund des Vaters erfahren, dass der Vater nach einigen Tagen wieder frei kam und sich von da an darum bemühte, sein Grundstück zu verkaufen. Nach etwa zwei Wochen habe der Freund des Vaters eines Abends den BF mit dem Auto in die Stadt XXXX begleitet und einem Schlepper übergeben.

In Österreich habe der BF für eine Reinigungsfirma und in einem Restaurant gearbeitet, sei aber mit viel weniger Stunden zur Sozialversicherung gemeldet worden als er tatsächlich gearbeitet habe. Wegen Sorgen um seine Existenz habe er Depressionen bekommen. In der Folge habe er immer wieder zu viele Medikamente genommen oder zu viel Alkohol getrunken. Auch als er eine schwere Köperverletzung beging, habe er davor zu viel Alkohol getrunken. Der BF besuche nun eine Therapie. Er wolle nicht mehr trinken. Sein Wunsch sei, seine Freundin zu heiraten und ein Geschäft aufzumachen.

15. Anlässlich einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 21.9.2015 wurde die Lebensgefährtin des BF vernommen und gab an, dass sie ihn seit etwa 4/12 bis 5 Jahren kenne. Der BF habe Arbeiten im Haushalt übernommen. Die Zeugin sei berufstätig und sorge finanziell für beide. Sie wisse von der Alkoholsucht des BF und habe ihm immer wieder zugeredet, dass er etwas dagegen unternehmen müsse. Dann sei es zu dieser Tat gekommen. Danach habe die Zeugin den BF damit konfrontiert, dass er eine Sucht-Therapie beginnen müsse, andernfalls müssten sie getrennte Wege einschlagen. Der BF habe dann im XXXX in XXXX eine Sucht-Therapie begonnen. Seit er seine Haft angetreten hat, setze er die Sucht-Therapie im Gefängnis fort. Über den IS habe sich der BF gegenüber der Zeugin immer negativ geäußert.

Die Zeugin legte vor: eine Bestätigung von Dr. Brigitte FUCHS-NIEDER, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie an die Hausärztin des BFs, Fr. Dr. Christina DETTELBACHER über die Zuweisung des BFs betreffend medikamentöse Behandlung der Diagnose posttraumatisches Belastungssyndrom und Albträume.

16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 17.4.2015 und 21.8.2015 die Teilnahme an den genannten mündlichen Verhandlungen abgesagt.

17. Eine Internet-Recherche nach dem von der Zeugin angegebenen Begriff XXXX führte zum Verein XXXX

XXXX

18. Mit Schreiben vom 5.10.2015 bestätigte Mag. E. Rieger vom psychologischen Dienst der Justizanstalt Graz Jakomini, dass der BF seit 30.7.2015 eigenmotiviert am dort angebotenen Kurzzeittherapieprogramm für Gewaltstraftäter teilnehme. Dieses finde für vier Monate mit wöchentlich zwei Einheiten (1 1/2 Stunden) statt. Seitens des Behandlungsdienstes der JA Graz Jakomini sei auch eine Teilnahme des BF an der vom sozialen Dienst angebotenen Gesprächsgruppe zum Thema Alkohol angedacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am XXXX in Nangahar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern auf. Der BF gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Pashtu. Der BF besuchte ein Jahr die Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Zuletzt arbeitete er als Landarbeiter. Die Familie hatte Grundstücke und betrieb Ackerbau. In den Bergen nahe dem Heimatdorf lagerten Taliban, die in regelmäßigen Abständen auch ins Dorf kamen, und dessen Bewohner terrorisierten.

So wurde im Jahr 2007 ein Onkel väterlicherseits des BF gezwungen, für die Taliban zu kämpfen. Wenige Tage später brachte man seine Leiche nach Hause.

Im Jahr 2010 brachten Taliban eine Liste mit Namen zum Dorfvorsteher. Der Dorfvorsteher benachrichtigte den Vater nach dem Freitagsgebet, dass auch der Name des BF auf dieser Liste stehe und vertrat selbst die Ansicht, dass der BF für die Taliban in den Krieg ziehen sollte. Die Eltern des BF entschieden, der Forderung keine Folge zu leisten. Der Vater brachte den BF zu einem Freund in einen Vorort der Stadt Jalalabad um ihn zu verstecken. Bald darauf wollten die Taliban den BF abholen, trafen ihn nicht an, nahmen den Vater mit und übten auf den Vater Gewalt aus, damit dieser den BF ausliefern würde. Nachdem der Vater des BF freigelassen wurde, verkaufte er Grund und ermöglichte so die Flucht des BF. Der Freund des Vaters übergab den BF seinem Schlepper. Einige Jahre später zog die gesamte restliche Familie des BF nach Pakistan.

In Österreich wurde der BF am 3.10.2014 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Tat hatte keinen terroristischen Hintergrund.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.

Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus. Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne

Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.

Provinz Nangahar:

Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Provinz Kabul:

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die soweit hier wesentlich widerspruchsfreien Angaben des BF, die mit den aktuellen Berichten über die allgemeine Situation in Afghanistan im Einklang stehen: Der BF war in der Lage, anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2015 Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, nachvollziehbar zu beantworten. Konkret konnte der BF konnte die Art und Weise, wie er von der drohenden Zwangsrekrutierung und den seiner Familie widerfahrenen Ereignissen erfahren hat, auf Nachfrage im Detail darlegen. Seine Aussagen stehen mit allen früheren diesbezüglichen Angaben im Einklang und geben die Situation, die seinen Vater veranlasst hatte, den BF außer Landes zu bringen, nachvollziehbar wieder. Sie stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang.

Die auf den ersten Blick widersprüchlichen Aussagen des BF, er sei mehrmals von den Taliban bedroht worden bzw. er selbst sei nicht bedroht worden, erscheinen vor dem Hintergrund der gesamten Fluchtgeschichte unbedenklich: Die Familie des BF wurde innerhalb kurzer Zeit mehrmals unter Druck gesetzt, da der BF zwangsrekrutiert werden sollte; der BF selbst hatte mit den Taliban aber keinen persönlichen Kontakt, da sein Vater dies durch unverzügliches Handeln verhindern konnte. Dass der BF die Nachrichten, die er über seinen Vater und später über den Freund des Vaters erhielt, als unmittelbare Bedrohung seiner selbst empfand und dies der belangten Behörde auch als solche nannte, erscheint im vorliegenden Gesamtzusammenhang unbedenklich.

Soweit der BF teilweise unterschiedliche Zeitangaben und unterschiedliche Angaben über den genauen Ablauf der seinem Vater widerfahrenen Ereignisse machte, ist zu berücksichtigen, dass der BF selbst versteckt wurde und von den Ereignissen nur über Dritte erfahren hat.

Soweit im erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit des BF bezweifelt wird, da dieser seinen Heimatort zunächst mit "Jalalabad" und anlässlich der späteren Befragung sein Heimatdorf genannt hat, wird dem nicht gefolgt, da der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2015 dazu in unbedenklicher Weise Stellung nahm.

Was den in der Schweiz gestellten Antrag auf Asyl betrifft, so hat der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2015 ausgeführt, dass diesem Antrag auf Asyl ein übermäßiger Konsum von Alkohol und Medikamenten vorangegangen war. Diese Erklärung steht mit dem eingesehenen strafgerichtlichen Urteil XXXX im Einklang, das ebenfalls den Zustand voller Berauschung belegt. Der BF hat auch selbst angegeben, dass seinen im Strafregister aufscheinenden Delikten jeweils Alkoholkonsum vorangegangen war.

Soweit der BF anlässlich seiner "ersten Erstbefragung" vom 4.7.2010 einen anderen Fluchtweg angab als anlässlich der zweiten Erstbefragung vom 8.7.2010, was er selbst später damit erklärt hat, dass er am 4.7.2010 keinen Dolmetscher gehabt habe und nichts verstanden habe, ist zunächst festzustellen, dass das Protokoll der erstgenannten Befragung tatsächlich keine Unterschrift eines Dolmetschers enthält. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF bei seiner ersten Befragung, vom 4.7.2010 Verständigungsprobleme hatte, ist auch in Erwägung zu ziehen, dass der BF damals mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht sicher wusste, wo er ist, sich also noch nicht in Sicherheit fühlte. Es ist davon auszugehen, dass der BF aus diesem Grund falsche Angaben machte. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand, dass der BF anlässlich dieser "ersten Erstbefragung" ebenso wie anlässlich seines Aufgriffes in der Schweiz ein anderes Geburtsdatum angab, als im übrigen Verfahren, angesichts der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung zu vernachlässigen:

Die Glaubhaftigkeit der vom BF im Kern widerspruchsfrei vorgebrachten Fluchtgeschichte wird aufgrund dieser Feststellungen nicht in Zweifel gezogen. Bei dieser Abwägung wird auch berücksichtigt, dass der BF laut Strafregister keine Betrugsdelikte begangen hat.

Die Feststellungen über die Straffälligkeit des BF gründen sich auf eine Einsichtnahme ins österreichische Strafregister sowie in die beigeschafften Urteile XXXX und XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.

Die Feststellungen über die Erkrankung und medizinische Behandlung des BF gründen sich auf die eingangs unter 15. Und 16. näher genannten vorgelegten medizinischen Dokumente und auf die unbedenklichen Angeban der Lebensgefährtin des BF. Die Feststellungen darüber, dass die Straftat des BF keinen terroristischen Hintergrund hatte, gründet sich auf die Einsichtnahme in das Bezug habende Strafurteil und auf die Aussage der Lebensgefährtin des BF vom 21.9.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF lebte in einem Dorf, in dem Taliban mit Unterstützung des Dorfvorstehers regelmäßig Zwangsrekrutierungen vornahmen. Der BF hat sich mit Hilfe seines Vaters einer Zwangsrekrutierung durch Taliban entzogen. Der BF hätte im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten, die im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar ist.

Die dem BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre BF dar.

Die Verfolgungsgefahr droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Sie hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (Flüchtlingsschutz aufgrund einer zugeschriebenen politischen Überzeugung) umfasst:

Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.

Der BF hat angesichts des Umstandes, dass regierungsfeindliche Gruppen Afghanistans über ein funktionierendes Netzwerkes im gesamten Staatsgebiet verfügen, in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für den BF nicht. Wie aus den herangezogenen Länderberichten abzuleiten ist, hat der BF aktuell auch in Kabul, wo er zuletzt gewohnt hat, Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu erwarten.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zur Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes:

Gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Es genügt nicht, dass ein verübtes Delikt abstrakt als "schwer" einzustufen ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. Es ist beispielsweise auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen.

Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom 9.1.2014, wegen des vorschriftswidrigen Besitzes von Suchtgift (§ 27 Abs 1 Z 1, 2. Fall SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom 3.10.2014, wurde der BF wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Beschluss Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom selben Tag wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, vom 9.1.2014 ausgesprochene bedingte Nachsicht widerrufen. Urteil und Beschluss wurden rechtskräftig.

Der BF besucht seither nachweislich eine Psychotherapie und lässt sich darüber hinaus medikamentös behandeln. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er ernsthaft geeignete Schritte unternommen hat, um der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit entgegenzuwirken. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Straftaten des BF einen terroristischen Hintergrund haben könnten.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist zu verneinen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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