BVwG W142 2002728-1

W142 2002728-1Federal Administrative CourtOct 15, 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W142 2002728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2002728.1.02

Spruch

W142 2002728-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Poppenberger und Herr Koskarti als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX sowie von XXXX, beide vertreten durch Mag. Marko Szucsich, Rechtsanwalt, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des AMS Arbeitsmarktservice Wien, Landesstelle Wien 1210 vom 12.09.2013, GZ:XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 30.07.2013 langte ein Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag auf Erteilung der Rot - Weiß - Rot - Karte (Schlüsselkräfte) für XXXXdurch die XXXX(in der Folge BF) bei der MA 35 ein.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 12.09.2013, GZ: XXXX wurde dieser Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid wurde sowohl XXXXals auch der XXXXdurch Hinterlegung am 20.11.2013 zugestellt.

Am 10.12.2013 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten ein. Darin wurde vorgebracht, dass es durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zum Versäumen der Berufungsfrist gekommen sei. Der Rechtsvertreter, der am 03.12.2013 von der BF mit der Vertretung beauftragt worden sei, habe umgehend die Berufung entworfen. Am letzten Tag der Frist habe der Rechtsvertreter die Berufung rechtzeitig in seine Aktentasche gegeben, damit das Kuvert auf jeden Fall zur Post gebracht werde. Aufgrund eines Irrtums habe der Rechtsvertreter seine andere Aktentasche mitgenommen, wodurch die Berufung irrtümlich nicht aufgegeben worden sei. Das Verwechseln der Aktentasche stelle ein unabwendbares und nicht vorhersehbares Ereignis dar, wobei den Rechtsvertreter ein minderer Grad des Verschuldens treffe, da ein solcher Fehler auch einer ordentlichen Verfahrenspartei passieren könne. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde auch die Berufung übermittelt.

Am 05.03.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Schloßhofer Straße vom 12.09.2013, XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde sowohl XXXX als auch der XXXX durch Hinterlegung am 20.11.2013 zugestellt.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Schloßhofer Straße vom 12.09.2013, XXXXendete am 04.12.2013.

Am 10.12.2013 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde durch den rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten bei der erstinstanzlichen Behörde ein.

Am letzten Tag der Frist hat der Rechtsvertreter das Kuvert mit der Beschwerde am frühen Nachmittag in seine Aktentasche gegeben, damit diese auf jeden Fall zur Post gebracht wird. Auf Grund eines Irrtums hat der Rechtsvertreter eine andere, sehr ähnlich aussehende Aktentasche zur Post mitgenommen, sodass das Kuvert irrtümlich nicht aufgegeben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerde gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend somit das AMS.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar.

Aus der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 20.11.2013 zugestellt wurde. Die zweiwöchige gesetzliche (nicht erstreckbare) Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete mit 04.12.2013.

Die erst am 10.12.2013 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist demnach als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorhaltepflicht der Behörde hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) sowie zu § 26 Abs. 2 ZustellG (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032).

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