W136 2001827-1•BVwG W136 2001827-1
W136 2001827-1Federal Administrative CourtOct 15, 2015
Geldbuße, Nebenbeschäftigung, Strafbemessung, Teilfreisprüche, VwGH,<br/>Weisungsverstoß, wesentliche Interessen des Dienstes
W136 2001827-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter Riedl, 1010 Wien, Franz-Josefs Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN vom 22.05.2012, GZ 01061/7-DK/12, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Beschwerdeführer von den wider ihn erhobenen Tatvorwürfen,
1. im Jahr 2011 in steuerlichen Angelegenheiten des XXXX Unterstützungs-leistungen erbracht zu haben, indem er diesem bei der Formulierung der Begründung der Berufung gegen den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 behilflich war,
2. für das Einzelunternehmen des XXXX in den Jahren 2004 - 2009 die Buchhaltungsagenden für die Jahre 2004 - 2009 erledigt zu haben, indem er auf dessen EDV Anlage die laufenden Belege verbucht und die Bilanzen erstellt hat und
3. zu Gunsten seines Schwagers XXXXseit Beginn der Betriebseröffnung der Einzelfirma des XXXX, einem Softwareunternehmen, laufend Belege verbucht, Umsatzsteuervoranmeldungen und Bilanzen erstellt zu haben,
und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
II. Über den Beschwerdeführer wird hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu erstens b) und d) und zweitens b) und
c) des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in Höhe von Euro 1000,- verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Finanzbeamter.
2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Der BF,
Teamleiter im Finanzamt W ist schuldig,
erstens,
a) im Jahr 2011 in steuerlichen Angelegenheiten des Ing. G.Ka. Unterstützungsleistungen erbracht zu haben, indem er diesem bei der Formulierung der Begründung der Berufung gegen den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 behilflich war,
b) im Jahr 2011 im Auftrag des Ing. G.Ka. anlässlich einer Besprechung mit dem Finanzamt H K T anwesend gewesen zu sein und dabei die steuerlichen Interessen des Ing. G.Ka. wahrgenommen zu haben,
c) für das Einzelunternehmen des Ing. G.Ka. in den Jahren 2004 - 2009 die Buchhaltungsagenden für die Jahre 2004 - 2009 erledigt zu haben, indem er auf dessen EDV Anlage die laufenden Belege verbucht und die Bilanzen erstellt hat und
d) in den Jahren 2002 - 2009 im Fortsetzungszusammenhang insgesamt zehn Mal auf Datensätze des Ing. G.Ka. unter St.Nr. 091/0160 bzw. vier Mal auf Datensätze der Ka. Bau GmbH unter St.Nr. 162/8852 in den Zentralen Anwendungen der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung zugegriffen zu haben,
zweitens,
a) zu Gunsten seines Schwagers E.Ba. seit Beginn der
Betriebseröffnung der Einzelfirma des E.Ba., einem Softwareunternehmen, laufend Belege verbucht, Umsatzsteuervoranmeldungen und Bilanzen erstellt zu haben,
b) ohne dienstliche Veranlassung in den Jahres 2007 - 2009 im Fortsetzungszusammenhang auf Daten der St.Nr. 135/5092 des E.Ba. zugegriffen zu haben, und
c) auf Seiten des E.Ba. im Rahmen einer Prüfung
gegenüber dem Finanzamt H K T bzw. dessen Prüferin, Frau O, aufgetreten zu sein.
Der BF hat durch dieses Verhalten gegen die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zu Punkt erstens a), b), c) und zweitens a), c) sowie gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu Punkt erstens d) und zweitens b) verstoßen und somit schuldhafte Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Es wird daher über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 BDG 1979
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,-
(in Worten: Euro dreitausendfünfhundert)
verhängt.
Hingegen wird der Beschwerdeführer vom disziplinarrechtlichen Vorwurf, die Nebenbeschäftigungen betreffend Ing. G.Ka. und E.Ba. gewerbsmäßig gem. § 56 Abs. 3 BDG 1979 ausgeführt zu haben, freigesprochen."
3. Die gegen das vorgenannte Erkenntnis vom BF erhobene Berufung gegen die Spruchpunkte erstens a) bis c) sowie zweitens a) und c) und gegen den Strafausspruch wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28.12.2012, GZ 63/13-DOK/12, abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
4. Gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0029, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt im Umfang der Schuldsprüche zu den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Punkten erstens a) und c), zweitens a) sowie im Umfang des Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
Nach Darlegung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 56 Abs. 2 BDG 1979, dritter Tatbestand, insbesondere auch im Hinblick auf die Tätigkeit von Finanzbeamten als Steuerberater (VwGH Zlen. 2008/12/0182 und 2010/12/0054), führt der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf den konkreten Sachverhalt wörtlich aus:
"......Eine wesentliche Gefährdung von Interessen des Dienstes im
Sinne des § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 wird nur dann angenommen werden können, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass durch die Ausübung einer Nebentätigkeit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 beeinträchtigt wäre. Einem Beamten muss in diesem Zusammenhang hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Art. 8 EMRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zugebilligt werden (vgl. Kneihs, Dienstrecht und Privatleben, ZfV 1998, 119 ff, und Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, 163 ff). Auch das Verbot des § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2007/09/0141, zu § 43 Abs. 2 BDG 1979). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist daher von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern (vgl. Koblizek, Ausübung von Nebenbeschäftigungen, .SIAK-Journal 3/2007, 46, 49). Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden vorgeworfenen Verhaltensweisen unterscheiden sich von den in den angeführten Entscheidungen verpönten Handlungen dadurch, dass die Nebenbeschäftigungen nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht erwerbsmäßig und unentgeltlich erfolgten. Dies mindert, wie schon aus der Meldepflicht nur für erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hervorgeht, den möglichen Unwert einer nicht auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung. Erfolgt eine Nebenbeschäftigung wie im vorliegenden Fall nicht erwerbsmäßig, so kann daher nur mit geringerer Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass eine solche Nebenbeschäftigung wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet.
Die gelegentliche Erteilung von unentgeltlichem Rat und Hilfestellungen sowie Hilfestellungen im Rahmen von freundschaftlichen und familiären Beziehungen werden daher nicht ohne Weiteres einen Anlass für die Annahme geben, dadurch wären wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet. Gegen die Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen durch eine Nebenbeschäftigung wird auch sprechen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht handelt (vgl. dazu Krejci in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Band, 3. Auflage 2000, zu § 1151 ABGB, RZ 17 ff; die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes etwa vom 13. Februar 1997, 8 ObS 2/97, und 19. Juli 2002, 10 ObS 196/02z, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 2001, Zl. 95/08/0091, und vom 22. Oktober 2003, Zl. 2001/09/0135) hinsichtlich derer etwa auch die Dienstnehmereigenschaft oder ein Anspruch auf ein Entgelt verneint wird.
..........
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich jedes einzelnen Anschuldigungspunktes zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht von der Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes ausging.
In den Spruchpunkten des erstinstanzlichen Bescheides erstens b) und zweitens c) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, 2011 im Auftrag des Ing. G.Ka. bei einer Besprechung mit dem Finanzamt H K T anwesend gewesen zu sein und dabei die steuerlichen Interessen des Ing. G.Ka. wahrgenommen zu haben, und auf der Seite des E.Ba. im Rahmen einer Prüfung gegenüber dem Finanzamt H K T bzw. dessen Prüferin, Frau O, aufgetreten zu sein. Auf dieses Verhalten trifft die im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/12/0182, angestellte Überlegung zu, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung beeinträchtigt werden kann, wenn durch dieses Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung der von ihm vertretenen Personen gegenüber anderen, nicht von ihm vertretenen bedingt werden könnte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Ing. G.Ka. und E.Ba. angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf Seiten beider gegenüber der Finanzverwaltung in Vertretung von deren Interessen aufgetreten ist, gefährdet waren. Auf diese Weise ist der Beschwerdeführer der Finanzverwaltung offen gegenübergetreten und hat die angesprochene Bipolarität der Rollen der Berufsbilder des Beamten innerhalb der Finanzverwaltung einerseits und des Steuerberaters anderseits verletzt, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/12/0182, angesprochen hat. Es war auch kein triftiger Grund dafür ersichtlich, warum gerade er als Berater von Ing. G.Ka. und E.Ba. auftrat. In diesen beiden Anschuldigungspunkten kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass dieses Verhalten aus dem Grunde des § 56 Abs. 2 BDG 1979 letzter Fall besser unterblieben wäre.
Bei den übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen ist eine derartige offene Polarisierung gegenüber der Finanzverwaltung nicht zu erkennen. Durch das dem Beschwerdeführer in den Punkten erstens c) und zweitens a) vorgeworfene Verhalten hat der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg die Buchhaltung in zwei Unternehmen geführt und Bilanzen erstellt. Der Beschwerdeführer hat dazu von der belangten Behörde unbestritten vorgebracht, dass er durch diese Tätigkeiten in nur unerheblichem zeitlichen Ausmaß belastet gewesen sei, nur etwa eine Stunde pro Monat. Diese Tätigkeit erfolgte nach den Feststellungen nicht erwerbsmäßig und nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen familiärer und freundschaftlicher Beziehungen. Dass eine Überschneidung mit seinen dienstlichen Aufgaben gegeben sei, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0133, zu Grunde lag. Eine Gefahr dahingehend, dass für Ing. G.Ka. oder E.Ba. gegenüber der Finanzverwaltung die Erwartung erweckt worden wäre, sie würden angesichts des Umstandes, dass sie von einem Beamten der Finanzverwaltung betreut wurden, von dieser im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen vorteilhafter behandelt, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Daher hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht ausreichend konkret dargelegt, weshalb durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Punkten erstens c) und zweitens a) wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 gefährdet waren.
Dasselbe trifft auch für den Vorwurf nach Punkt erstens a) zu, in dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, seinem Verwandten bei der Formulierung der Begründung von dessen Berufung gegen einen Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbescheid behilflich gewesen zu sein. Dieses Verhalten ist nicht geeignet, wesentliche dienstliche Interessen im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 zu gefährden.
Im Punkt zweitens a) ist der Zeitraum des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens im Spruch des Bescheides im Übrigen nicht ausreichend genau umschrieben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2006/09/0145).."
4. Am 10.04.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und konnte somit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund gelegt werden.
Festgestellt wird, dass die Schuldsprüche des bekämpften Bescheides hinsichtlich erstens b) und d) und zweitens b) und c) in Rechtskraft erwachsen sind, da der BF die Schuldsprüche zu erstens d) und zweitens b) in seiner Berufung nicht bekämpft hat sowie die Schuldsprüche zu erstens b) und zweitens c) vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sind.
Nach der unbestrittenen Aktenlage bezog der BF zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses einen Monatsbezug von € 4332,99.
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 01.01.2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."
2.3. Gemäß § 63. Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Gemäß §42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
2.4. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nach Fassung eines Verhandlungsbeschlusses bzw. im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht, zu diesem Zeitpunkt darf eine Einstellung des Verfahrens nur mehr durch Freispruch erfolgen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 2010, S. 578).
2.5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem unter Punkt I.4. dargestellten Erkenntnis klar zum Ausdruck gebracht hat, erkennt er in den dem BF im erstinstanzlichen Bescheid in den Punkten erstens
a) und c) und zweitens a) zur Last gelegten Pflichtverletzungen mangels Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen keine einen Schuldspruch gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 rechtfertigende Nebenbeschäftigung. Nach dem Gesagten war daher im Umfang der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides ein Freispruch zu fällen.
Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der unter den Spruchpunkten erstens b) und zweitens c) des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Pflichtverletzungen, hinsichtlich der der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass die belangte Behörde zu Recht angenommen hat, dass dadurch eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen vorlag.
2.6. Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen bestätigenden Strafausspruch der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt war nunmehr die Strafzumessung des bekämpften Bescheides unter Bedachtnahme darauf, dass in drei Anschuldigungspunkten der BF freizusprechen war, zu überprüfen.
Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:
"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."
2.7. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Disziplinarstrafe der Geldstrafe für Tat- und schuldangemessen gehalten und dies in ihrem Erkenntnis im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl die Wahrnehmung steuerlicher Belange von Bürgern durch Finanzbeamte im Rahmen einer Nebenbeschäftigung als auch die nicht dienstlich veranlasste Abfrage von Daten schwerwiegende Pflichtverletzungen darstellen, wobei die zuletzt genannte Pflichtverletzung ausdrücklich als die schwerere qualifiziert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Ansicht im gegenständlichen Fall nicht anzuschließen, sondern sieht in der Verletzung des § 56 Abs. 2 BDG 1979 die schwerere Pflichtverletzung. Auch wenn die Befolgung von Weisungen ohne Zweifel zu den grundlegenden Pflichten jedes Beamten gehört und die gegen die Weisungslage verstoßende Abfrage von Daten des BF kein Bagatelldelikt darstellt, erscheint die Pflichtverletzung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 im vorliegenden Fall als die schwerere, wurde doch mit dieser Pflichtverletzung das Interesse des Dienstgebers verletzt, dass Finanzbeamte in der Öffentlichkeit nicht als Vertreter von Parteien in abgabenrechtlichen Verfahren auftreten, weil dies das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung derselben untergräbt, und enthält somit auch eine außerdienstliche Komponente. Diese Ansicht hat im Übrigen auch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt in einem ähnlich gelagerten Fall der Pflichtverletzungen eines Finanzbeamten nach §§ 44 Abs. 1 und 56 Abs. 2 BDG 1979 (DOK vom 16.09.2008 GZ 6 und 8/27-DOK/06) vertreten und hat sie in dem unter I.2. angeführten Erkenntnis keine näherer Begründung dafür angegeben, warum sie nunmehr in der nicht gerechtfertigten Datenabfrage die schwerere Pflichtverletzung erblickt.
Im Hinblick auf die nunmehr erfolgten Freisprüche verbleibt im gegenständlichen Fall das zweimalige Auftreten des BF gegenüber dem Finanzamt HKT als Vertreter der steuerlichen Interessen jener Personen, denen er auch aufgrund freundschaftlicher bzw. familiärer Beziehung die Buchhaltung führte, als Pflichtverletzung, wobei die für diese Personen durchgeführten weisungswidrigen Datenabfragen erschwerend hinzukommen. Darin vermag das Bundesverwaltungsreicht auch in seiner Gesamtheit betrachtet keine Pflichtverletzungen erkennen, die im Hinblick auf die von der belangten Behörde hervorgehobenen generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer Geldstrafe zwingend geboten erscheinen ließe. Hinsichtlich des mangels in Berufung gezogenen und daher in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches zu zweitens c) sei angemerkt, dass das dem BF vorgeworfene Verhalten hinsichtlich des Tatzeitpunktes nicht ausreichend umschrieben wurde. Im vorliegenden Fall erscheint daher die Verhängung einer Geldbuße als ausreichend, aus generalpräventiven Erwägungen und im Hinblick darauf, dass der BF die Pflichtverletzungen vorsätzlich, dh. in Kenntnis der Erlasslage bzw. in Kenntnis der ihm zur Verfügung gestellten Publikationen zum Thema "Berufsethik" begangen hat, jedoch geboten.
Unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erkannten Milderungsgründe, wie der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit, dem reumütigen Geständnis, dem Umstand, dass die Pflichtverletzungen bereits längerer Zeit zurückliegen und der BF das inkriminierte Verhalten bereits vor vielen Jahren eingestellt hat, erscheint eine Geldbuße von € 1000,- somit in der Höhe von weniger als 25 Prozent des heranzuziehenden Monatsbezuges angemessen. Im Hinblick darauf, dass eine derartige relativ niedrige Geldbuße jedenfalls wirtschaftlich verkraftbar erscheint, konnten auch ergänzende Erhebungen, ob der BF nach wie vor für zwei seiner Kinder unterhaltspflichtig ist bzw. seine Ehefrau nach wie vor zum Haushaltseinkommen beiträgt, unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand, welches zu beachten war, wird verwiesen.
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