W213 1425021-1•BVwG W213 1425021-1
W213 1425021-1Federal Administrative CourtOct 14, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, geschlechtsspezifische Verfolgung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht
W213 1425021-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde der XXXXXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2012, Zl. 11 15.596-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 26.12.2011 zusammen mit ihrem Ehemann XXXXXXXX, und den beiden gemeinsamen Kindern XXXX, und XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren im Wesentlichen vor, dass die Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Sikh-Religion in Afghanistan große Probleme gehabt habe. Die Taliban seien regelmäßig zu ihrem Haus gekommen und sie hätten verlangt, dass die Familie zum Islam konvertieren solle. Sie seien schikaniert und belästigt worden. Der Gatte und der Schwiegervater der Beschwerdeführerin hätten gemeinsam ein Stoffgeschäft betrieben. Sie seien abwechselnd ins Geschäft gegangen, da immer ein Mann zu Hause bei den Frauen habe bleiben müssen. Die Beschwerdeführerin habe nur freitags und in Begleitung ihres Mannes das Haus verlassen, um in den Sikh-Tempel zu gehen. Auch die Kinder hätten sich fast durchgehend im Haus aufgehalten. Die Tochter sei zu Hause unterrichtet worden. Die Familie habe große Angst um die Tochter und um die Beschwerdeführerin gehabt. Es habe die Gefahr bestanden, auf der Straße als Frau angefasst und Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden. Aus dieser Situation heraus habe die Familie letztlich das Heimatland verlassen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.02.2012, Zl. 11 15.596-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 24.04.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Familie seine Bevollmächtigung bekannt.
Am 06.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
Zu ihren Integrationsbemühungen legte die Beschwerdeführerin im Verfahren Folgendes vor:
Zu ihrem Gesundheitszustand legte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, sie gehört der Volksgruppe und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie ist verheiratet mit XXXXXXXX, und hat mit ihrem Gatten eine gemeinsame Tochter (XXXX) und einen gemeinsamen Sohn (XXXX).
Die Beschwerdeführerin stammt aus Kabul in Afghanistan und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie wohnte mit ihrem Gatten und den Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführerin war es in Afghanistan kaum möglich, die Wohnung zu verlassen, da sie auf der Straße als Ungläubige beschimpft, belästigt und erniedrigt wurde. Nur in Begleitung ihres Gatten war es ihr möglich, freitags in den Sikh-Tempel zu gehen. Die Taliban kamen regelmäßig zum Haus der Familie und verlangten, dass die Familie zum Islam konvertieren solle. Auch die Kinder konnten sich aufgrund der Anfeindungen gegen die Familie nicht frei bewegen.
Im Bundesgebiet haben die Beschwerdeführerin und ihr Gatte bereits Deutschkurse besucht und sie erledigen die Angelegenheiten des Alltags selbstständig. Die beiden Kinder gehen im Bundesgebiet zur Schule, wo sie auch Deutsch gelernt haben. Die Beschwerdeführerin ist froh, sich hier frei bewegen zu können.
Die Beschwerdeführerin leidet unter einer anhaltenden depressiven Störung, unter chronischem Schmerzsyndrom des Stütz- und Bewegungsapparates und einer somatoforme Schmerzstörung und steht diesbezüglich in medizinischer Behandlung.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.
29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.
Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.
Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.
Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan).
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.
Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).
Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.
Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.
Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.
Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.
Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.
Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.
Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe.
Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 20. April 2015, 23. April 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 13. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 14. September2015 und 21. September 2015)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Sikhs und Hindus sehen sich weiterhin mit Diskriminierungen konfrontiert. Die afghanische Regierung ist bislang nicht gegen die stark eingeschränkte Teilhabe der Hindus und Sikhs an Politik, Geschäftsleben und unrechtmässigen Enteignungen vorgegangen. Sie ist nicht willens oder fähig, die religiösen Minderheiten vor Übergriffen zu schützen. Bei der Ausübung der religiösen Zeremonien, insbesondere bei Beisetzungen, kommt es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, 13.09.2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(Beilage zum Verhandlungsprotokoll)
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte aus Kabul stammen, bereits im Herkunftsland geheiratet hatten und die leiblichen Eltern der mitreisenden Kinder sind, die beide minderjährig sind, ergibt sich aus ihren gleichlautenden Angaben im Verfahren und wurde dies auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend ihre Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.
Der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Geschehnisse in der Heimat aus der eigenen Erinnerung abrief, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal die Beschwerdeführerin hier einen persönlich integren Eindruck erweckte und ihr Vorbringen detailliert schilderte, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass sie hier etwa eine bloß eingelernte Geschichte dargelegt hätte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Gatte konnten überzeugend über den Alltag und die Lebensumstände in Kabul berichten, sodass kein Zweifel daran besteht, dass sie auch von dort stammen. Die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen ihres Gatten. Aus der Art und Weise der Ausführungen war klar ersichtlich, dass hier von Ereignissen berichtete wurde, die tatsächlich stattgefunden haben.
Auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Frauen in Afghanistan einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls plausibel.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam klar zum Ausdruck, dass sich die Beschwerdeführerin der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist, und es im Zuge ihres nunmehrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet schätzt, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.
Insgesamt betrachtet liegen jedenfalls keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechend wäre.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die Beschwerdeführerin - bei der es sich um eine Frau mit zwei minderjährigen Kindern handelt, die der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört - im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Zu der Lage von Frauen im Talibanregime vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass bei einer ganzheitlichen Würdigung der von den Taliban gegen die Frauen getroffenen Maßnahmen, die asylrechtliche Intensität zu bejahen sei: "Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann aber kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an." (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483).
Den Feststellungen im vorliegenden Fall ist zu entnehmen, dass noch keine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände im Vergleich zu der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Tatsachenlage stattgefunden hat. Diese Umstände waren nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionell-gesellschaftliche, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen, die von den Taliban lediglich in verschärfter Weise aufgegriffen worden sind. Aus dem Ende des Talibanregimes lässt sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände nicht ableiten. Die gegenwärtige Situation in Afghanistan geht somit in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit nach wie vor über das Vorliegen einer bloßen (asylrechtlich nicht beachtlichen) Diskriminierung gegenüber Frauen hinaus.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der Beschwerdeführerin kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Bei der Beschwerdeführerin als Frau, die sich nicht in das Rollenbild der Frauen in Afghanistan einfügen will und die zudem aufgrund ihres Religionsbekenntnisses gravierenden Einschränkungen unterworfen ist, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Zusammenhalt mit ihrem Religionsbekenntnis vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E, 25.05.2010, Zl. C2 410.907-1/2010 u. v.a.).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin besteht nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem die Frauen und die Sikhs betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
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