W196 2112657-1•BVwG W196 2112657-1
W196 2112657-1Federal Administrative CourtOct 14, 2015
Erkrankung, Ermittlungspflicht, gesellschaftliche Ausgrenzung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz
W196 2112657-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 1000660302-14039381, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.12.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 30.12.2013 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung im Wesentlich an, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil sie mit ihren Verwandten, vor allem ihren beiden Brüdern wegen einer Krankheit / Infektion in Konflikt geraten sei. Im April 2013 habe sie im Krankenhaus in Grosny erfahren, dass sie HIV-positiv sei. Seit 2011 leide sie an Atemnot und habe lange Zeit keine genaue Diagnose gestellt werden können. Erst im Februar 2013 habe sie im Krankenhaus in Rostov erfahren, dass ihre rechte Lungenarterie aufgrund von Herzproblemen verengt sei und sie daher operiert werden solle. Die OP werde jedoch fast nirgendwo durchgeführt. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, einen Antrag für eine diesbezügliche Behandlung im Krankenhaus in Novosibirsk gestellt zu haben, weil dort solche OPs durchgeführt würden, jedoch habe sie keine Rückmeldung erhalten. Aufgrund ihrer Krankheiten sei sie so verzweifelt gewesen, dass sie sich das Leben habe nehmen wollen. Davon habe sie nur wegen ihrer beiden Töchter Abstand genommen, weil diese schon seit einigen Jahren keinen Vater mehr hätten. Als die Brüder der Beschwerdeführerin von ihrer HIV-Infektion erfahren hätten, hätten sie sie auf übelste Weise beschimpft und beschuldigt, mit Männern etwas gehabt zu haben. Von Verwandten habe sie gehört, dass diese sogar angehkündigt hätten, die Beschwerdeführerin zu beseitigen, weil sie Schande über ihre Familie gebracht habe. Der Rest der Familie habe sich sehr distanziert verhalten. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur von den Verwandten, sondern auch von der Gesellschaft ausgegrenzt worden. Ihre Kinder hätten darunter sehr gelitten. Aus Angst vor ihren Brüdern und wegen ihrer Kinder habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie um ihr Leben; sowohl ihre Brüder als auch die Gesellschaft könnten sie umbringen. Die Frage, ob es konkrete Hinweise darauf gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte die Beschwerdeführerin.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Villach am 17.06.2015 bejahte die Beschwerdeführerin zunächst die Frage, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage dazu fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben im Verfahren gemacht und seien diese auch korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte sie aus, Probleme mit ihrem Herzen zu haben. Sie habe bislang zwei Operationen gehabt. Auch sei sie HIV positiv. Darüber hinaus habe sie eine Blasen-Operation gehabt, welche jedoch nicht gut verlaufen sei und daher wiederholt werden müsse. Weiters habe sie Probleme mit ihrem linken Auge. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an Arztbriefen vor, unter anderem auch medizinische Gutachten aus der Russischen Föderation. Aus diesen sei noch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin HIV positiv sei, weil sie dies damals noch nicht gewusst habe. Nachgefragt, ob sie angeben könne, in welchem HIV-Stadium sie sich befinde, gab sie an, dies nicht genau zu wissen. Der Arzt habe ihr nur mitgeteilt, dass ihre Erkrankung gut verlaufe und noch nicht so weit fortgeschritten sei. Sie müsse jedoch regelmäßig zur Kontrolle gegen. Einmal im Monat gehe sie auch ins Krankenhaus Klagenfurt. Die Frage, ob sie irgendwelche Medikamente einnehme, bejahte die Beschwerdeführerin. In einem Arztbrief sei eine Auflistung enthalten. Sie müsse dreimal täglich Tabletten einnehmen. Auf die Frage, ob es irgendwelche Beweismittel gebe, gab die Beschwerdeführerin an, ihren Führerschien vorzulegen. Dazu befragt, wie sich ihre Krankheit derzeit auf ihr Leben auswirke, gab sie an, sehr viele Probleme mit ihrem Herzen zu haben; diese seien am belastetsten für sie, weil sie dadurch nicht normal gehen könne. Sie habe dadurch immer Angstzustände und leide unter Atemnot und einem zu hohen Puls. Wenn sie nervös sei, gehe es ihr sehr schlecht. Derzeit sei sie etwas nervös, abgesehen davon gehe es ihr gut. Aufgrund ihrer HIV Erkrankung sei sie jedoch immer in einer Stresssituation. In Österreich sei sie bislang dreimal operiert worden. In Russland habe sie Untersuchungen gehabt, jedoch hätte sie auf die Operation in Russland neun Monate warten müssen. Zuvor habe sie sich zur Flucht nach Österreich entschlossen. Die Frage, ob sie einen Reisepass besitze, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie habe diesen jedoch zu Hause gelassen, weil sie ihr Haus fluchtartig verlassen habe und ihn daher nicht mitgenommen habe. Es sei ein Inlandsreisepass gewesen. Nachgefragt, wann und weshalb sie sich den Reisepass habe ausstellen lassen, brachte sie vor, dass der letzte Reisepass vor ungefähr zwei Jahren ausgestellt worden sei. Sie werde ihre Tochter kontaktieren, um diese zu fragen, ob eine Nachsendung des Reisepasses möglich sei. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Cousin bereits seit zehn Jahren in Wien lebe. Sie habe überhaupt keinen Kontakt zu ihm, sondern habe einmal versucht, mit ihm zu telefonieren, wobei dieser nicht abgehoben habe. Die Frage, ob sie Verwandte in Europa habe, verneinte die Beschwerdeführerin. In ihrem Heimatland würden sich ihre Mutter, ihre Stiefbrüder sowie ihre Kinder und darüber hinaus noch Tanten und Onkeln aufhalten. Ihr Vater und ihr Ehemann seien bereits verstorben. Derzeit habe sie Kontakt zu ihren Töchtern; dies per Telefon, Internet oder über Whatsapp. Die Frage, ob es ihrer Familie gut gehe, bejahte die Beschwerdeführerin. Ihre Kinder hätten erzählt, dass der Stiefbruder der Beschwerdeführerin diese mit Fragen hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin belästigen würde. Ihre ältere Tochter habe sie vor ungefähr eineinhalb Monaten für zwei Tage besucht, weil sie als Studentin an der Universität in Tschechien gewesen sei. Grundsätzlich habe sie jedoch mehr Kontakt zu ihrer jüngeren Tochter, weil ihre ältere Tochter mit dem Studium sehr beschäftigt sei. Ihre Töchter würden es vermeiden, über Neuigkeiten zu sprechen, damit sich die Beschwerdeführerin nicht aufrege. Die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin habe im Jänner 2014 nach ihrer Flucht geheiratet und lebe nun in Grosny. Ihre finanzielle Situation sei sehr gut, weil sie die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin verkauft hätten. Ihre ältere Tochter sei Studentin in Rostov und lebe dort in einer Studentenwohnung. Die Schwester der Mutter der Beschwerdeführerin lebe in Grosny und habe ihr bei der Flucht geholfen. Die Beschwerdeführerin habe die vergangenen fünfzehn Jahre in einer Wohnung in Grosny gelebt. Dies sei die Wohnung ihres Vaters gewesen, die sie geerbt habe, weil sie ihn zuletzt gepflegt habe. Aufgrund dessen habe es öfter Streit mit ihren Stiefbrüdern gegeben. Zu ihren Lebensumständen vor der Ausreise gab sie an, zehn Jahre lang die Schule in Grosny besucht zu haben. Zuletzt habe sie als Köchin in einer Bauarbeiterkantine gearbeitet. Mit 25 Jahren habe sie geheiratet. Sie sei zwar immer krank gewesen, habe jedoch arbeiten müssen. Ihr Ehemann sei vor elf Jahren verstorben. Er sei Taxifahrer gewesen. Anschließend hätten die Kinder bis zum Alter von achtzehn Jahren eine Waisenpension erhalten. Ihre Tochter, welche Studentin sei, bekomme noch eine Unterstützung. Es habe ihnen an nichts gefehlt und sei es ihnen gut gegangen. Die Beschwerdeführerin habe nur gelegentlich gearbeitet, weshalb ihr ihr eigenes Einkommen öfter gefehlt habe. Die Frage, ob sie noch Besitz in Tschetschenien habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei dann am 26.12.2013 in der Nacht mit einem LKW von Grosny nach Österreich geflüchtet. Ihre Tante habe dies organisiert und auch Geld von Bekannten ausgeborgt. Durch den anschließenden Verkauf ihrer Eigentumswohnung habe die Beschwerdeführerin die Schulden anschließend zurückzahlen können. Dazu aufgefordert, die Gründe für ihre Flucht ausführlich und konkret zu erzählen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Brüder sie hätten umbringen wollen, weil sie HIV positiv sei. In Tschetschenien sei es eine Schande für die Familie, wenn man eine solche Krankheit habe. Weil die Beschwerdeführerin Witwe sei, sei es noch schlimmer für sie. Einer ihrer Brüder habe sie einmal sehr schlimm geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Krankheit lange Zeit geheim gehalten. Im April 2013 habe sie erfahren, dass sie HIV positiv sei als sie medizinische Untersuchungen für eine Operation durchgeführt habe. Daraufhin sei es ihr damals sehr schlecht gegangen und sei sie zunächst wie gelähmt gewesen. Anschließend habe sie die Werte noch dreimal kontrollieren lassen, jedoch hätten alle dieses Ergebnis bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe keine schriftlichen Unterlagen betreffend ihrer HIV-Erkrankung bekommen. In Russland habe sie zunächst ihre Herzuntersuchungen gemacht und anschließend Blutuntersuchungen, bei welchen ihre HIV-Infizierung festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dies ihrer Tante und Freundinnen erzählt und diese ersucht, es geheim zu halten. Auch habe sie ein sehr gutes Verhältnis zu der Ehefrau ihres Bruders, weshalb er mit ihr darüber gesprochen habe. Diese habe es jedoch dann den Stiefbrüdern der Beschwerdeführerin erzählt. Ihre Brüder hätten sie dann immer wieder bedroht und habe die Beschwerdeführerin wegziehen müssen, weil sie sonst getötet worden wäre. Einer von ihnen habe sie sogar einmal mit einem Messer bedroht und habe sie erstechen wollen. Ihre jüngere Tochter sei zu Hause gewesen und habe den Bruder der Beschwerdeführerin festgehalten, wodurch diese eine kleine Verletzung abbekommen habe. Ihr Bruder sei dann wieder gegangen. Die Beschwerdeführerin sei anschließend zu ihrer Tante gelaufen, wo sie eine Zeit lang gewohnt habe. Ihre Nachbarn hätten, als diese den Streit mit ihrem Bruder gehört hätten, die Polizei gerufen. Diese habe der Beschwerdeführerin jedoch nicht geholfen, weil sie sich nicht in Familienstreitigkeiten einmischen würden. Die Frage, ob sie alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte die Beschwerdeführerin. Sie sei unter Lebensgefahr gestanden, weil ihr ihre Brüder erklärt hätten, dass sie sie töten würden. Sie habe Schande über die Familie gebracht und würde sicherlich getötet werden. Nachgefragt, ob ihre Brüder schon einmal ein Familienmitglied getötet hätten, verneinte die Beschwerdeführerin; jedoch sei es in Tschetschenien so. Sie glaube, dass eine Person, die Schande über die Familie bringe, getötet würde; davon habe sie gehört. Sie sei bislang von ihren Brüdern nicht verletzt, jedoch bedroht worden. Darüber hinaus habe sie keine Fluchtgründe. Die Befunde der Blutuntersuchungen aus Russland habe die Beschwerdeführerin nicht dabei, diese könne man nur beim HIV-Zentrum in Grosny erhalten und wolle sie nicht, dass ihre Töchter dort hingehen würden. Auf die Frage, ob ein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig sei, gab die Beschwerdeführerin an, wegen des Verkaufs von CDs, auf dessen Hüllen eine nicht bekleidete Frau zu sehen gewesen sei, zu einer sechsmonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Die Frage, ob nach ihr gefahndet worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Dazu befragt, was sie unmittelbar dazu bewogen habe, das Land zu verlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihrer Schwägerin Anfang November von ihrer HIV-Erkrankung erzählt habe und ihre Brüder auch im November davon Kenntnis erlangt hätten. Sie habe dann einen Monat lang bei ihrer Tante gewohnt, weil sie von ihren Brüdern immer wieder bedroht worden sei. Die Tante sei auch sehr böse gewesen, weil sie so eine Krankheit habe. Die Beschwerdeführerin habe dann versucht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, jedoch habe man ihr gesagt, dass es nicht erlaubt sei, Brüder anzuzeigen. Familienstreitigkeiten würden von der Polizei nicht verfolgt werden. Wenn ihr Bruder sie getötet hätte, hätte ihre Tochter nicht heiraten können. Niemand hätte sie zur Frau genommen, weil die Beschwerdeführerin eine Schande sei. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im September 2012 in stationärer Behandlung in Russland gewesen. Die Frage, ob sie aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin; nur von ihren Brüdern. Auf die Frage, was aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat spreche, gab die Beschwerdeführerin an, nicht freiwillig zurück zugehen. Sie werde sich umbringen, bevor sie zurückkehren müsse. Im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte die Beschwerdeführerin von ihren Brüdern getötet zu werden. Es würde dann jeder erfahren, dass sie HIV positiv sei. Sie wolle, dass es ihren Töchtern gut gehe. Die Fragen, ob sie jemals mit den Behörden ihres Heimatlandes Probleme gehabt habe und ob ihr im Fall einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie sei wegen der Bedrohung durch ihre Brüder nach Österreich gekommen und habe darüber hinaus die Therapie in der Russischen Föderation nicht vertragen. In Tschetschenien sei die Sicherheitslage sehr schlecht. In einem anderen Teil der Russischen Föderation hätte sie nicht leben können, weil sie ihre Brüder überall gefunden hätten und auch jetzt nach ihr suchen würden. Ihre Tochter werde immer wieder mit Fragen belästigt. Auf Vorhalt, dass sie, wenn ihr Vorbringen als Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, in eine andere Region der Russischen Föderation zu ziehen, gab sie an, dass sie überall von ihren Brüdern gefunden würde. Sie habe sogar hier Angst. Auf Nachfrage, ob es rein theoretisch möglich gewesen wäre, in einer anderen Region der Russischen Föderation zu leben, gab die Beschwerdeführerin an, nicht zurückzugehen, sondern sich vorher umzubringen. Sie sei in einer schlechten gesundheitlichen Lage, könne nicht reisen und bleibe daher hier. Damit konfrontiert, dass der Grund ihres Asylantrages ihre Erkrankungen seien, diese jedoch auch in der Russischen Föderation behandelbar seien, führte sie aus, sich dazu nicht äußern zu wollen. Sie sei nur wegen der Bedrohung ihrer Brüder hier. Sie könnte natürlich auch in Russland eine Therapie bekommen, weil sie wisse, dass es überall Möglichkeiten gebe. Ihre Brüder würden sie jedoch überall finden, weshalb sie nirgends woanders hinziehen könnten. Derzeit lebe sie in Grundversorgung. Sie habe bereits Deutschkurse besucht, die Bestätigungen habe sie vorgelegt. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie jedoch nicht mehr Kurse besuchen können. In Österreich sei sie nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und könne sie auch keine Gründe namhaft machen, die für ihre Integration in Österreich sprechen würden. Auf die Frage, ob sie nun alles vorgebracht habe, was ihr wichtig erscheine, führte die Beschwerdeführerin aus, in Russland in Lebensgefahr zu sein. Sie suche nicht nur wegen ihrer Krankheit um Asyl an. In Österreich seien die Menschen sehr nett und herzlich.
Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an Arztbriefen vor, weshalb am 07.07.2015 eine amtsärztliche Untersuchung durch Dr. Andreas PASNOCHT erfolgte. Es wurden dabei folgende Diagnosen gestellt:
HIV positiv
Chron. Hepatitis B (nicht aktiv)
Zustand nach Harninkontinenz OP am 09.07.2014
KHK
Aortocoronarer 2fach Bypass am 31.10.2014
fadenförmig stenosierte Pulmonalarterie
Zustand nach NSTEMI mit PCI Implantation am 01.04.2015
Depressio
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 20015 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 ABs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.08.2015 wurde der Bescheid vollumfänglich angefochten. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Keineswegs sei zutreffend, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht plausibel, blass und wenig detailreich gewesen sei, wie das BFA im angefochtenen Bescheid behauptet habe. Die belangte Behörde habe sowohl § 37 AVG als auch § 18 AsylG missachtet. So habe die belangte Behörde in ihren Länderfeststellungen insbesondere keinerlei Nachforschungen über den Hauptfluchtgrund der Beschwerdeführerin, nämlich die Stigmatisierung durch ihre Krankheit und die krankheitskausale Bedrohung durch ihre Brüder, angestellt. Schon aufgrund dieser mangelhaften und nur selektiv ausgewerteten Länderfeststellungen habe die belangte Behörde keine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin. Auch wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Ort zu untersuchen. Insbesondere hätte sie sich eines länderkundigen Sachverständigen bedienen müssen. Im gegenständlichen Bescheid würden sich nur allgemeine Länderfeststellungen zur medizinischen Lage in Gambia finden. Die bloße Feststellung, dass eine medizinische "Basisversorgung" gewährleistet sei, entspreche den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht. Das Bundesamt sei keinesfalls in der Lage dazu aus eigenem zu eruieren, welche medizinische Behandlung für die Beschwerdeführerin notwendig sei und ob sie diese Behandlung in ihrer Situation überhaupt bekommen könne. Daher hätte diese ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben müssen, was sie jedoch rechtswidrigerweise unterlassen habe. Die Beweiswürdigung sei insofern mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, mögliche Beweismittel auszuschöpfen, bevor sie ihr Vorbringen zur Gänze für unglaubwürdig erkläre, wenn diese offenbar Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin habe. Bezogen auf die konkrete gesundheitliche Situation habe die belangte Behörde jedenfalls keine Nachforschungen angestellt und könne daher aufgrund dessen gar keine abweisende Entscheidung treffen, weil jegliche Grundlage dazu fehle. Die Beschwerdeführerin habe eine Bedrohung durch ihre Stiefbrüder glaubhaft vorgebracht. Eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit durch die russischen Behörden sei nicht gegeben. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer HIV Erkrankung verfolgt werde, der russische Staat sie deswegen nicht beschützen könne und sie darüber hinaus keine ausreichende medizinische Behandlung zu erwarten hätte und daher unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung ihres Lebens zu erwarten hätte. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass es die Behörde pflichtwidrig unterlassen habe, die konkrete medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin festzustellen und ordentlich auszuwerten. Zwar stelle die belangte Behörde fest dass sich die Beschwerdeführerin angeblich an einem anderen Ort niederlassen könne, ermittle jedoch nicht, ob es konkret möglich sei, an diesem Ort Schutz vor ihren Brüdern zu erhalten und medizinische Behandlung zu erhalten. Zu Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin faktisch keine Bindung mehr zu ihrem Herkunftsland habe und darüber hinaus ein großes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich bestehe. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und einen Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beurteilte den Fluchtgrund der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall als unglaubwürdig. Dazu ist entscheidend hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen während des gesamten Verfahrens dieseleben Angaben gemacht hat, nämlich die krankheitskausale Bedrohung durch ihre Brüder. Diese hätten sie beschimpft, geschlagen und darüber hinaus mit dem Tode bedroht, weil sie sie beschuldigt hätten, als Witwe mit Männern etwas gehabt zu haben und ihr vorgeworfen hätten, durch die HIV-Infizierung Schande über die Familie gebracht zu haben. Die tschetschenischen Behörden seien nicht schutzwillig gewesen und sei die Beschwerdeführerin darüber hinaus in der tschetschenischen Gesellschaft ausgegrenzt worden.
Dennoch hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob es plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer HIV-Erkrankung Verfolgung innerhalb der Familie zu erwarten hat bzw. ob diesbezüglich von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit durch die russischen Behörden auszugehen ist. Auch hat die belangte Behörde keinerlei Länderfeststellungen dahingehend getroffen, ob eine HIV-Infizierung in der tschetschenischen Gesellschaft, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, zu Stigmatisierung und Ausgrenzung führen kann.
Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht zunächst jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in asylrechtlicher Hinsicht, zumal nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass diese in ihrem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu befürchten hätte. Auch eine sachgerechte Beurteilung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ist ausgeschlossen, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht erhoben ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch ihre HIV-Erkrankung in der tschetschenischen Gesellschaft Stigmatisierung und Ausgrenzung zu befürchten hat und somit nicht abschließend geklärt ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der soeben getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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