W189 2101950-1•BVwG W189 2101950-1
W189 2101950-1Federal Administrative CourtOct 14, 2015
Fristversäumung, Glaubhaftmachung, Verschulden, Verspätung,<br/>Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung
W189 2101950-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Anträge vom 11.03.2015 von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als Unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 15.12.2011 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörige von Weißrussland, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein, der weißrussischen Volksgruppe anzugehören und sich zur Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten zu bekennen. Sie habe in der Russischen Föderation gelebt, ihre Eltern seien im Jahr 2001 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie habe seit Mai 2011 Drohbriefe erhalten, darin sei sie wegen ihres Religionsbekenntnisses beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Im August 2011 seien Molotow Cocktails in ihre Wohnung geworfen worden, dabei sei die gesamte Wohnung abgebrannt. Danach habe sie bei ihrer Freundin gewohnt, wo Anfang Dezember 2011 drei Männer in die Wohnung der Freundin gekommen seien und sie geschlagen hätten, weshalb sie sich entschlossen habe das Heimatland zu verlassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 15.124-BAL, wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid die Identität der Antragstellerin nicht fest, stellte jedoch fest, dass sie nicht Staatsangehörige von Weißrussland sondern vielmehr Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und sich zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten bekenne. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Antragstellerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei. Angehörige der Siebenten-Tags-Adventisten seien keiner wie immer gearteten Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. D19 424851-1/2012/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 20.02.2012 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 15.124-BAL, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zl. D19 424851-2/2013/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 15.11.2013 in Rechtskraft.
4. Dem Bundesamt wurde am 11.09.2014 schließlich zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei der Antragstellerin in Wahrheit nicht um XXXX, russische Staatsangehörige, handle. Sie sei in XXXXgeboren. Sie sei mit tschechischem Visum über Prag nach Österreich gelangt und sei in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen. Ihre psychische Erkrankung gebe sie nur vor.
Am 17.09.2014 wurde die Antragstellerin einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Verbindung mit einer umfassenden Datenbefragung unterzogen.
Im Rahmen dieser Einvernahme kündigte die Antragstellerin an, einen neuen Asylantrag stellen zu wollen. Sie wurde darauf verwiesen, sich zur Antragstellung zur Erstaufnahmestelle zu begeben.
5. Am 22.09.2014 brachte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz ein.
Dazu gab sie im Wesentlichen an, bei der Erstantragstellung nicht die richtigen Gründe angegeben zu haben. Die Änderungen ihrer Situation/ihrer Fluchtgründe seien ihr seit dem 30.07.2013 bekannt. Sie habe an diesem Tag während eines Telefonates mit der Freundin gesehen, wie diese von einem gewissen XXXX, der die Beschwerdeführerin und deren Freundin zur Prostitution gezwungen habe, ermordet worden sei. Davon habe sie bislang nur den Ärzten erzählt. Sie hebe einen Nervenzusammenbruch erlitten und einen Suizidversuch unternommen und habe sie sich daraufhin in Spitalsbehandlung begeben.
Sie habe in Österreich unter falschen Personalien gelebt, ihr Pass sei ihr gestohlen worden. Die Behörden hätten schließlich ihre richtigen Personaldaten erfahren und ein Abschiebeverfahren eingeleitet, weshalb sie nunmehr einen neuen Antrag stellen müsse.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 811512402/14996114, vom 18.02.2015, wurde der Folgeantrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Antragstellerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Antragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG als zulässig festgestellt und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit zwei Wochen festgelegt.
Das BFA traf im Rahmen dieses Bescheides die Feststellungen, dass die Antragstellerin gegenständlichen Antrag ausschließlich auf Umstände gestützt hätte, die von ihr im ersten Verfahren bereits vorgebracht worden seien bzw. welche ihr im ersten Verfahren bekannt gewesen seien, welche sie aber verschwiegen hätte. Sämtliche von ihr geschilderten Umstände seien im gleichen Umfang bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zl.: D19 424851-2/2013/4E, vorgelegen.
Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor, zumal es sich bei der im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Bedrohung um einen unglaubwürdigen Sachverhalt handle, der keinen glaubhaften Kern aufweise, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.
6. Mit Eingabe am 11.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin die verfahrens-gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. 11 15.124-BAL und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ein.
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Antragstellerin am 17.09.2015 von der Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei, dass eine Kopie ihres Inlandsreisepasses vorliege und ihre wahre Identität nun bekannt sei. Der Antragstellerin sei nicht bewusst gewesen und habe sie daher unverschuldet von der Möglichkeit nichts gewusst, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte stellen können. Im Zuge des Beschwerdegesprächs mit der Rechtsberatung am 23.02.2015 zum abweislichen Bescheid des BFA vom 19.02.2015, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß 68 AVG abgewiesen wurde, sei ihr dann zur Kenntnis gelangt, dass die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen, weshalb die Frist für den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 09.03.2015 auch rechtzeitig sei.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Antragstellerin durch die Bekanntgabe ihrer Identität gezwungen gesehen habe, über ihre traumatischen Erlebnisse in der Heimat zu berichten, von denen sie vorher nichts erzählen habe können. Die Beschwerdeführerin sei von den Erlebnissen in der Heimat und dem Mitansehen der Ermordung ihrer Freundin derart traumatisiert und habe sich geschämt, weshalb es ihr im ersten Asylverfahren nicht möglich gewesen sei, ihre wahren Fluchtgründe anzugeben.
Ihre Freundin sei, als sie sich bereits in Österreich aufgehalten habe, am XXXX von XXXX ermordet worden. Sie habe es mitangesehen, da sie an diesem Tag mit ihrer Freundin per Skype verbunden gewesen sei. Am selben Tag habe sie einen Suizidversuch unternommen und sei sie ins Wagner Jauregg Krankenhaus eingeliefert worden. Sie habe daraufhin auch Droh-SMS auf ihr Handy erhalten. Den Inlandspass habe sie nach Österreich mitgenommen und sei ihr dieser im Asylheim gestohlen und offensichtlich zum Bundesamt gebracht worden.
Dadurch, dass ihre Identität nun bekannt gewesen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, über ihre traumatischen Erlebnisse in der Heimat zu berichten, von denen sie vorher nichts erzählt habe.
Die Beschwerdeführerin sei von den Erlebnissen in ihrer Heimat massiv traumatisiert. Sie habe auch in der Einvernahme angeführt, Psychopharmaka zu nehmen, ebenso dass sie aufgrund eines Suizidversuchs in der Nervenklinik gewesen sei.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2015, Zl. W189 2101950-1/19Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag,
Zl. W189 2101950-1/23E, wurde der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 811512402/14996114, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG iVm § 68 AVG im Wesentlichen wegen Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes der Antragstellerin behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden
(BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
2. Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das
Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf
Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat, ausgehend von der Deutung des Begriffes Ereignis in jüngerer Zeit wiederholt die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen und es sei, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (Hinweis E 12.12.1980, 2786/78, VwSlg 10325 A/1980, 3.12.1982, 82/08/0212, 25.9.1990, 90/07/0012, und 24.2.1992, 91/10/0251; B 3.9.1996, 96/04/0134, und 11.3.1998, 97/01/1099, 1100; E 2.7.1998, 97/06/0056, und B 13.1.1999, 98/01/0637). Diese Ansicht wird auch vom Obersten Gerichtshof zu § 146 ZPO vertreten (OGH 23.5.1996,
8 Ob A 2045/96k).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.
4. Die Antragstellerin bringt zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzig vor, ihr sei am 17.09.2015 von der Behörde zur Kenntnis gebracht worden, dass eine Kopie ihres Inlandsreisepasses vorliege und ihre wahre Identität nun bekannt sei. Der Antragstellerin sei nicht bewusst gewesen sei und habe sie daher unverschuldet von der Möglichkeit nichts gewusst, dass sie zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte stellen können. Im Zuge des Beschwerdegesprächs mit der Rechtsberatung am 23.02.2015 zum abweislichen Bescheid des BFA vom 19.02.2015, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß 68 AVG abgewiesen wurde, sei ihr zur Kenntnis gelangt, dass die Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen, weshalb die Frist für die Antragstellung mit 09.03.2015 auch rechtzeitig sei.
Obzwar die Antragstellung innerhalb der in § 33 Abs. 3 VwGVG normierten Frist erfolgte, war der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus folgendem Grund unberechtigt.
Die Antragstellerin behauptet mit ihrem Vorbringen eine Unkenntnis der Rechtslage. Wie aus o.zit. Judikatur hervorgeht, kann mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. VwGH, vom 15.10.1999, 96/21/0185). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH v. 16.9.1999, 99/20/364).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden der Partei nur dann entgegen, wenn es den minderen Grad des Versehens übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd §1332 ABGB zu verstehen (vgl. VwGH 17.5.1990, 90/06/0039)
Die Antragstellerin führt im vorliegenden Antrag aus, dass ihr "am 17.09.2014 die Möglichkeit einer Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bewusst war und sie daher unverschuldet von dieser Möglichkeit nichts wusste, woraufhin sie am 22.09.2014 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellte".
Dieses Argument geht schon deshalb ins Leere, wenn man berücksichtigt, dass die Antragstellerin aber nicht daran gehindert war, die im Wiederaufnahmeantrag geschilderten Tatsachen im Rahmen einer neuerlichen Asylantragstellung fünf Tage später (am 22.09.2014) vorzubringen und damit auch offensichtlich gezeigt hat, dass sie zu diesem Zeitpunkt sehr wohl in der Lage war ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen.
Vielmehr ist der Antragstellerin in ihrem Handeln eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, hätte sie doch auch die Möglichkeit gehabt und wahrnehmen müssen in dieser von ihr geschilderten Situation gleichzeitig mit Asylbeantragung Informationen bei der Behörde einzuholen oder Rücksprache mit einem Rechtsvertreter zu halten (vgl. dazu auch VwGH v. 8.5.1998, 97/19/1271).
Obzwar die Antragstellerin im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag keinerlei nähere Gründe für deren Unkenntnis darlegte (vgl. dazu die
o. zit. Judikatur des VwGH, wie etwa zZl. 2002/10/0223, wonach allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen sei, eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Asylgründe vorliegen, nicht vorgesehen sei) wird zur Vollständigkeit noch auf die im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages bzw. im Folgeantrag vorgebrachte psychische Erkrankung eingegangen.
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2001, 2000/20/0336; 22.7.2004, 2004/20/0122).
Weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten Befunden zum maßgeblichen Zeitpunkt geht hervor, dass die psychischen Erkrankungen der Antragstellerin zum relevanten Zeitpunkt zu einer so beeinträchtigten Dispositionsfähigkeit geführt hätten, die die Unterlassung zur Einholung von Informationen oder die Rücksprache mit einem Rechtskundigen überhaupt nicht oder nicht in einem Maße, das den minderen Versehensgrad übersteigt, vorwerfbar erscheinen lässt.
Vielmehr hat die Antragstellerin zum Zeitpunkt 17.09.2014 einer Vorladung des Bundesamtes zur Einvernahme am 17.09.2014 Folge geleistet, dort ihre Absicht einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz Kund getan und in weiterer Folge diesen angekündigten Antrag fünf Tage später, am 22.09.2014, auch eingebracht.
Keiner der genannten Gründe ist im Sinne dieser Definitionen unvorherseh- oder unabwendbar, und wurde die Antragstellerin im Übrigen auch im Rahmen der asylbehördlichen Einvernahme am 22.09.2014 darauf hingewiesen, dass ihr vorangegangenes Asylverfahren bereits rechtskräftig entschieden wurde, ihr Vorbringen nunmehr in einem begrenzten Ausmaß zulässig ist und ihr darüber hinaus ein diesbezügliches Merkblatt (in ihrer Muttersprache) bei Stellung eines Folgeantrages übergeben.
Der Antragstellerin ist es daher nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Denn gemäß der in § 33 Abs 1 normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Eine solche Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen.
5. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. D19 424851-1/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:
5.1. Gemäß § 32 Abs 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
5.2. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine unverschuldete Säumnis der rechtzeitigen Antragstellung auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. D19 424851-1/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht glaubhaft machen können, weshalb auch vorliegender Antrag gemäß § 32 Abs 2 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage mit der sich das ho. Gericht in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Begriffs der res iudicata. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche -und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte- Judikatur des VwGH, von welcher das ho. Gericht nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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