W151 2106141-1•BVwG W151 2106141-1
W151 2106141-1Federal Administrative CourtOct 14, 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W151 2106141-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 20.03.2015 der Beschwerdeführerin XXXX, betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.02.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Wiener Gebietskrankenkassa (im Folgenden: WGKK) hat der XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 26.02.2015 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400.- vorgeschrieben. Dieser sah keinen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vor, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz wurde auf € 400.- herabgesetzt. Begründet wurde dies mit der Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung der Dienstnehmerin XXXX, VSNR.: XXXX (im Folgenden: XXXX) vor Arbeitsantritt am 24.03.2014.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die unvertretene Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 20.03.2015 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es falsch sei, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Versicherungspflicht von XXXX nicht bestritten habe. Vielmehr habe XXXX angegeben, dass es aufgrund der von ihm [beim Steuerberater] eingeholten Information erlaubt sei, dass seine Ehegattin in seinem Betrieb im Sinne der gegenseitigen ehelichen Beistandspflicht stundenweise mithelfe, was zur besagten Zeit auch vorgelegen habe. Damals war der Betrieb gerade erst eröffnet worden und sei noch keinerlei Gewinn erwirtschaftet worden, die finanzielle Situation des Herrn XXXX sei unter dem Existenzminium gelegen. Herrn
XXXX sei es daran gelegen, "alles richtig zu machen" und angesichts der angespannten Lage sei der eheliche Beistand unentbehrlich gewesen. Im Zuge der Überprüfung durch die WGKK sei ihm von den Kontrollorganen in den "Mund gelegt worden", die vorgefertigten Formulare zu unterschreiben, widrigenfalls er mit Konsequenzen zu rechnen hätte. Dies habe er dann auch getan. Die später erfolgte Meldung der geringfügigen Beschäftigung von XXXX, die auch der Geschäftspartner von XXXX "unbilligend" in Kauf genommen habe, um den Fortbetrieb zu gewährleisten, könne jedoch nicht als Einverständniserklärung angesehen werden.
Dass nun die WGKK weiter gegen die Gesellschaft vorgehe, werde nicht hingenommen, einerseits wende man sich gegen das seinerzeitige Behördeneinschreiten sowie gegen die nachträgliche "Bestrafung" durch Verhängung des Beitragszuschlages in Höhe von € 400.-, der als unbillig und unstatthaft angesehen werde. Deshalb werde Beschwerde erhoben.
3. Mit Beschwerdevorlage der WGKK vom 09.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2015 und der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag zugeteilt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Folgende für das beschwerdegegenständliche Verfahren relevante Unterlagen finden sich im Anstaltsakt:
Niederschrift der WGKK vom 24.03.2014 um 17 Uhr 40 im Rahmen der Betretung; angeführt wird, dass am 24.03.2014 um 17 Uhr 40 im Betrieb der XXXX als Küchenhilfe in der Küche stand und Speisen zubereitete, sie dem Prüforgan mitteilte, seit 11.02.2014 von Montag bis Freitag dort beschäftigt zu sein, das Beschäftigungsverhältnis mit XXXX aufgenommen zu haben und € 7.- netto pro Stunde als Entgelt zu erhalten;
Personalblatt vom 24.03.2014, ausgefüllt und unterschrieben von XXXX; darin wird angegeben, dass sie seit 11.02.2014, jeweils montags bis freitags für 2 Stunden im Betrieb der Beschwerdeführerin als Küchenhelferin tätig ist, dafür einen Stundenlohn von € 7.- netto erhalte; Arbeitsanweisungen erhalte sie von XXXX;
Firmenbuchauszug vom 15.09.2014 der XXXX, FN XXXX ; XXXX vertritt gemeinsam seit 23.01.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter;
Anmeldung von XXXX als geringfügig Beschäftigte bei der Dienstgeberin XXXX am 24.03.2014 ab 11.02.2014;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Person XXXX wurde am 24.03.2014 um etwa 17 Uhr 40 Uhr von Prüforganen der WGKK am Standort der Beschwerdeführerin bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung als Küchengehilfin unmittelbar betreten. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeber hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
XXXX begann diese Tätigkeit für die Beschwerdeführerin am 11.02.2014, jeweils montags bis freitags für 2 Stunden täglich für einen Stundennettolohn von € 7.-. XXXX erhielt ihre Arbeitsanweisungen vom vertretungsbefugten Gesellschafter der Beschwerdeführerin, XXXX.
Bei der von XXXX für die Beschwerdeführerin am 24.03.2014 getätigten und betretenen Hilfstätigkeit als Küchengehilfin liegt eine einfache manuelle Hilfstätigkeit vor, bei der es sich ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeber handelt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der WGKK samt dem Beschwerdevorbringen.
Die Betretung der Person XXXX im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde durch Organe der WGKK unstreitig festgestellt. Es bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Organe der WGKK, zumal diese zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei wahrheitswidrigen Angaben strafrechtliche Konsequenzen drohen würden.
Schließlich wurde unstreitig von der Beschwerdeführerin als Dienstgeber die Anmeldung von XXXX gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Beginn der Tätigkeit am 24.03.2014 nicht getätigt. Auch für den Zeitraum vom 11.02.2014 bis zum 24.03.2014 lag im Zeitpunkt der Betretung keine Anmeldung von XXXX gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor. Aus der Aktenlage folgt, dass diese erst im Rahmen der Betretung und der Kontrollhandlung der WGKK am 24.03.2014 rückwirkend bis zum 11.02.2014 nachgeholt wurde. Daraus leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausging und die verspätete Meldung damit nachholte.
XXXX hat im von ihr ausgefüllten und unterfertigten Personalblatt Angaben zum Beschäftigungsverhältnis getätigt, die Beschwerdeführerin als Dienstgeber, die Dauer der Arbeitszeit, den Lohnanspruch und die Arbeitsanweisung durch XXXX am Personalblatt bestätigt.
Aus der Lebenserfahrung heraus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Betroffene aufgrund der Tatsache, dass ihre Angaben im Rahmen einer Amtshandlung getätigt werden, einen weitaus höheren Wahrheitsgehalt beinhalten, zumal die Betroffenen wissen, dass bei Falschangaben mit oftmals nachteiligen Folgen zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass XXXX das Personalblatt wahrheitsgemäß ausgefüllt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Gegenständlich wird über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden, es ist im gegenständlichen Verfahren auch eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen, ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 98 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagt: "Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen."
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 49 ASVG versteht unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 539a ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:
Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.07.2013, 2012/08/0033 ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Reinigungsarbeiten der Fall ist), dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).
Basierend auf dieser Judikatur schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde betreffend die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin an: XXXX wurde bei der Betretung von den Organen der WGKK in der Küche der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen. Sie selbst bestätigte diese Tätigkeit im Personalblatt. Bei der von XXXX durchgeführten Tätigkeit (Küchengehilfin) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade um eine solche Hilfstätigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin erbracht wurde. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal XXXX weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügte. Vielmehr hatte sie sich nicht nur die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was durch die Zeitvorgabe (montags bis freitags, täglich 2 Arbeitsstunden) belegt ist, sondern erhielt XXXX auch die Arbeitsanweisungen vom vertretungsbefugten Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Weiters wurde eine entgeltliche Beschäftigung vereinbart. Dies alles spricht für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
Im Beschwerdevorbringen wird jedoch vorgebracht, es läge aufgrund der Verehelichung von XXXX mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin, XXXX, kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnisses von XXXX bei der Beschwerdeführerin vor, da XXXX ihre Tätigkeit nur im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht ausübte. Diese Auskunft habe der Steuerberater erteilt.
Wie festgestellt und von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben erhielt XXXX für ihre Mitarbeit im Betrieb der Beschwerdeführerin ein Entgelt in Höhe von netto € 7.- pro Stunde. Damit wurde auch § 98 ABGB entsprochen, wonach ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitarbeitet, einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung hat.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 17.11.1992, Zl. 92/08/0060 hat sich dieser mit der Frage, ob eine solche Geldleistung als Arbeitsentgelt (d.h. als "aufgrund des Dienstverhältnisses" im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gewährt) anzusehen ist, beschäftigt. Für diese Beurteilung, ob damit nämlich eine dem Leistungsinteresse des Dienstgebers dienende Tätigkeit entgolten werden sollte, kommen zwar regelmäßig nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch andere, aus der ehelichen Gemeinschaft sich ergebende Rechtsgründe in Betracht, wie z.B. freiwillige Zuwendungen, Geldleistungen als Beitrag zur Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts oder (allenfalls auch über das Arbeitsentgelt hinausgehende) Abgeltungen am Erwerb des anderen Ehepartners im Sinne der §§ 98 iVm 100 zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB, wobei zumindest hinsichtlich einer Leistung der zuletzt erwähnten Art - nicht anders als beim Arbeitsentgelt - eine Mitarbeit der Ehegattin entgolten werden soll, die - definitionsgemäß - dem betrieblichen Interesse des anderen Ehegatten dient.
Aus dieser Entscheidung folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Beurteilung nicht nur vom grundsätzlichen Entgeltanspruch eines Ehegatten im Falle der Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten ausgeht, sondern auch hinsichtlich der sozialversicherungspflichtigen Qualifikation des Arbeitsentgeltes auf eine dem Leistungsinteresse des Dienstgebers dienende Tätigkeit abzielt.
Die von XXXX durchgeführte Hilfstätigkeit als Küchengehilfin diente - auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - dem betrieblichen Interesse ihres Ehemannes und ist das für XXXX vereinbarte Entgelt daher als ein die Sozialversicherungspflicht auslösender typischer Umstand anzusehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Meldepflicht zum Grundwissen eines Beitragsschuldners (VwGH 2002/08/0227).
Insgesamt kann aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin daher rechtlich nichts gewonnen werden.
Der Bescheid der belangten Behörde ist in rechtskonformer Auslegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen.
Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt in die Kategorie einer einfachen manuellen Tätigkeit, sodass die persönliche Abhängigkeit von XXXX nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmerin XXXX vorlag.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).
Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).
Unstrittig liegen diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin vor, die sohin als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Der Beitragszuschlag ist nach der Judikatur des VwGH ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255), er stellt keine Verwaltungsstrafe dar. Es ist nach der Rechtsprechung auch unerheblich, ob dem Verpflichteten ein Verschulden trifft, da die Verhängung eines Beitragszuschlages nur auf die objektive Tatsache einer nicht oder zu spät erfolgten Meldung abstellt. (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Die Beschwerde rügt im Ergebnis, die belangte Behörde habe ihre Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung nicht rechtkonform ausgeübt, als sie den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400.- herabsetzte.
Aus diesem Vorbringen lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen: Die belangte Behörde hat zutreffende Ausführungen im Bescheid gemacht, wonach es sich im gegenständlichen Fall unstrittig um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG handelt und daher unbedeutende Folgen vorliegen. Deshalb wurde auch rechtskonform kein Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorgeschrieben und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400.- herabgesetzt.
Was nun den gänzlichen Entfall des restlichen Teilbetrages für den Prüfeinsatz in Höhe von € 400.- betrifft, ist auszuführen, dass dieser nur bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen entfallen kann. Dazu wurde weder ein Vorbringen erstattet noch können besonders berücksichtigungswürdige Umstände vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall erkannt werden, zumal es sich gegenständlich um einen länger andauernden Meldeverstoß seit 11.02.2014 handelt, der erst mehr als ein Monat später aufgrund der Kontrolle der WGKK saniert wurde.
Feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt und vor der Kontrolle der WGKK nicht zur Versicherung angemeldet hat und somit objektiv dieser Umstand der Nichtmeldung erfüllt wurde. Wie oben ausgeführt, war auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtlich nichts zu gewinnen.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde zutreffend den Beitragszuschlag verhängt und erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, wodurch die Beschwerde abzuweisen war.
2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die nötige Aktenlage vor.
Somit ließ eine mündliche Erörterung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Weiters wurde von keiner Seite eine mündliche Verhandlung beantragt.
Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die, innerhalb desselbigen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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