I401 2006992-1•BVwG I401 2006992-1
I401 2006992-1Federal Administrative CourtOct 14, 2015
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
I401 2006992-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt), Landesstelle Tirol, vom 17.02.2014, ohne Geschäftszahl, Sozialversicherungsnummer: 2506 250356, betreffend "Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG), BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat und Herr XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (bzw. des Bundessozialamtes, nunmehr: Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 22.08.2011 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ab 28.06.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 BEinstG angehört, weil der Gesamtgrad der Behinderung 50. vH. beträgt. In dem einen integrierenden Bestandteil der Begründung des Bescheides bildenden Beiblatt über das "Ergebnis der durchgeführten (ärztlichen) Untersuchung" war eine Nachuntersuchung für "10/2013" angemerkt.
2.1. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren betreffend "Nachuntersuchung / Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2013 auf, aktuelle ärztliche Befunde, insbesondere zur onkologischen Erkrankung, zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam er insoweit nach, als er einen "Nuklearmedizinischen Kurzarztbrief" der Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (TILAK) vom 06.05.2013 zusandte.
2.2. Die belangte Behörde beauftragte in der Folge eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Einschätzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010.
2.2.1. Die ärztliche Sachverständige hielt unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in ihrem aktenmäßig erstellten Gutachten vom 05.11.2013 als Ergebnis der Beurteilung (wörtlich wiedergegeben) fest:
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Hüftleiden 02.05.08 30
Begründung: mittlerer Rahmensatz bei derzeit beidseits guter Hüftgelenksbeweglichkeit, nachvollziehbaren Beschwerden bei Zustand nach Hüftkopfnekrose beidseits sowie sekundärer Arthrose der Hüftgelenke
2 Herzleiden 05.05.02 30
Begründung: mittlerer Rahmensatz bei Beschwerdearmut nach Stent-Implantation (1995) sowie notwendiger Dauertherapie der Bluthochdruckerkrankung
3 Blutzuckererkrankung 09.02.01 20
Begründung: mittlerer Rahmensatz bei derzeit akzeptablen Blutzuckerwerten unter laufenden oralen antidiabetischen Therapie
4 Schilddrüsenleiden 09.01.01 10
Begründung: unterer Rahmensatz bei Zustand nach Krebserkrankung mit Ablauf der Heilungsbewährung, kein Tumorrezidiv daher Herabstufung des Grades der Behinderung; medikamentös gut therapierbar
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 + 3 wird aufgrund von fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Leiden 4 wird auf Grund von Geringfügigkeit nicht erhöht."
3. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.02.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer infolge des ermittelten Grades der Behinderung von 30 vH. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, sodass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
5. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit Oktober 2013 insulinpflichtig und es sei bei ihm COPD II diagnostiziert worden. Der Beschwerde legte er einen Arztbrief der Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (TILAK), Krankenhaus XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 17.03.2014 und einen ärztlichen Befund des Dr. M. K., Facharzt für Lungenerkrankungen, vom 07.11.2013 bei.
6. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde die Erstellung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens veranlasst. Der für die belangte Behörde tätige ärztliche Leiter erstattete am 12.11.2014 ein Gutachten, wobei er unter anderem auf das Vorgutachten sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen Bezug nahm. Er gelangte zu folgendem "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung" und folgenden "Begründungen der Positionsnummern und Rahmensätze":
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Hüftleiden 02.05.08 30
Begründung: Mittlerer Rahmensatz bei derzeit beidseits guter Hüftgelenksbeweglichkeit, nachvollziehbaren Beschwerden bei Zustand nach Hüftkopfnekrose beidseits, sowie sekundärer Arthrose der Hüftgelenke.
2 Herzleiden 05.05.02 30
Begründung: Mittlerer Rahmensatz bei Beschwerdearmut nach Stentimplantation (1995), sowie notwendiger Dauertherapie der Blutdruckerkrankung.
3 Blutzuckererkrankung 09.02.02 30
Begründung: Täglich einmal eine Insulinspritze, zusätzlich zur Therapie mit Tabletten, dadurch wurden lt. Laborbefund vom 29.01.2014 zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt (HbA1C 6,9 %). Glucosewert im Harn im Normbereich, daher 30%.
4 Lungenerkrankung 06.06.01 20
Begründung: Laut Befund vom 07.11.2013 leichte Belastungsdyspnoe (= Atemnot bei Anstrengung), ansonsten beschwerdefrei.
5 Schilddrüsenleiden 09.01.01 10
Begründung: Unterer Rahmensatz bei Zustand nach Krebserkrankung mit Ablauf der Heilungsbewährung, kein Tumorrezidiv, daher Herabstufung des Grades der Behinderung; medikamentös gut therapierbar.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung laufende Nr. 2 - 5 nicht erhöht. Leiden 2, 3 und 4 erhöhen aufgrund von fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 5 wird aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Laut Arztbrief vom 17.03.2014 Krankenhaus XXXX, Abteilung für Innere Medizin, wird nunmehr regelmäßig eine Beta Insulintherapie durchgeführt, das heißt dass einmal tägl. vor dem Schlafen gehen Insulin gespritzt wird, dadurch ändert sich die Positionsnummer der Blutzuckerkrankheit von 09.02.01 auf 09.02.02.
Im Arztbrief von Herrn Dr. M. K., Facharzt für Lungenerkrankungen vom 07.11.2013 wird in der Anamnese eine leichte Belastungsdyspnoe (= Atemnot bei Anstrengung), bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung angegeben, daher wurde dieses Leiden dem Vorgutachten hinzugefügt."
7. Von der eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, machte dem Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 28.06.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG angehört und der Grad der Behinderung 50 vH. beträgt. Der ärztliche Sachverständige gab in dem zuvor erstellten Gutachten vom 04.08.2011 als führendes Leiden 1 einen "Zustand nach Schilddrüsenkarzinom (10/2008)" mit einem unteren Rahmensatz von 50 %, als Leiden 2 eine "Hüftgelenksabnützung beidseits nach Durchblutungsstörung" mit einem mittleren Rahmensatz von 30 %, als Leiden 3 eine "koronare Herzerkrankung / Bluthochdruckerkrankung" mit einem mittleren Rahmensatz von 30 % und als Leiden 4 die "Blutzuckerkrankheit" mit einem mittleren Rahmensatz von 30 % an. Da keine wechselseitige Beeinflussung zwischen dem führenden Leiden 1 und den anderen Leiden 2, 3 und 4 bestand, führte dies zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegen nunmehr die - unter Pkt. 6. dargelegten - Funktionseinschränkungen mit den in der Anlage der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) normierten "Positionsnummern und Rahmensätzen" vor.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 28.06.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.3.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und insbesondere aus dem ergänzenden Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde. Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH. wurde damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung (Nr. 1: Hüftleiden - Pos. Nr. 02.05.08, GdB 30 %) durch die weiteren funktionellen Einschränkungen Nr. 2 bis 4 (Nr. 2: Herzleiden, Nr. 3: Blutzuckererkrankung, Nr. 4: Lungenerkrankung) wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird und die funktionelle Einschränkung Nr. 5 (Schilddrüsenleiden) aufgrund von Geringfügigkeit keine Erhöhung des führenden Leidens bewirkt.
Das (ergänzende) Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde zu den einzelnen Funktionseinschränkungen, Richtsatzpositionen und dem Gesamtgrad der Behinderung, der fehlenden wechselseitigen Beeinflussung der Leiden 2 bis 4 auf die führende funktionelle Einschränkung (Leiden 1) und dem Leiden 5, welches das führende Leiden 1 wegen Geringfügigkeit nicht erhöht, ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen.
Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u. a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
3.1.3. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14 BEinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015 lautet:
"(1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH gilt,
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen."
Der mit "Übergangsbestimmungen" überschriebene § 27 BEinstG normiert in den Abs. 1 und 1a:
"(1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 25 Abs. 12 BEinstG treten (neben anderen Bestimmungen) § 27 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
3.1.4. Die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, die infolge des nach dem 31.08.2013 von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens anzuwenden sind, lauten (auszugsweise):
"§ 1: Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2 Abs. 1: Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Abs. 2: Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Abs. 3: Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3 Abs. 1: Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2: Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Abs. 3: Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
Abs. 4: Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4 Abs. 1: Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Abs. 2: Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
3.2. Im Vergleich zu dem am 04.08.2011 erstellten ärztlichen Gutachten, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. festgestellt wurde, ist unstrittig eine Änderung insofern eingetreten, als der "Zustand nach Schilddrüsenkarzinom (Leiden 1) - GdB 50 %" nicht mehr besteht, sondern der Beschwerdeführer nunmehr ein "Schilddrüsenleiden" (bei einem Zustand nach Krebserkrankung mit Ablauf der Heilungsbewährung, kein Tumorrezidiv, medikamentös gut therapierbar) mit einem GdB von 10 % hat. Diese als Besserung zu wertende Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geht auch aus dem von ihm vorgelegten "Arztbrief der TILAK" vom 17.03.2014, in dem unter anderem von der Diagnose "Multilokuläres papilläres SD-Ca. (2004) - Letzte Kontrolle Mai 2013 unauff." die Rede ist, hervor.
Auch in der Beschwerde bestreitet er die diesbezügliche Besserung seines Gesundheitszustandes nicht. Er stützte die Beschwerde ("nur") darauf, dass er seit Oktober 2013 insulinpflichtig ist und bei ihm COPD II diagnostiziert wurde.
Was diese beiden von ihm angeführten körperlichen Funktionseinschränkungen betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass im erstellten Sachverständigengutachten die Blutzuckererkrankung mit einem GdB von 30 % und die Lungenerkrankung mit einem GdB von 30 % (mit Verweis auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom 07.11.2013, wonach bei ihm eine leichte Belastungsdyspnoe (= Atemnot bei Anstrengung) vorliegt und er ansonsten beschwerdefrei ist) Berücksichtigung gefunden haben. Diese Feststellungen, wie auch die führende funktionelle Einschränkung (Hüftleiden: GdB 30 %) und das Leiden 2 (Herzleiden: GdB 30 %), blieben vom Beschwerdeführer unbestritten.
Das erstellte Sachverständigengutachten ist - wie bereits ausgeführt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung. Der Beschwerdeführer machte weder von dem ihm eingeräumten Parteiengehör Gebrauch, noch ist er im Beschwerdeverfahren den im ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
3.3. Beim Beschwerdeführer besteht nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 vH. Daher liegt eine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vor.
3.3.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 30 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.
3.3.2. Nach § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da das Wort "Entscheidung" auch (rechtskräftige) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (mit-) umfasst (vgl. dazu die Erläuterungen, RV 527 BlgNR 25. GP), bedarf es der Klarstellung, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des der Zustellung dieses Erkenntnisses folgenden Monates nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
3.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seiner Entscheidung vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache "Fexler") aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird, was die Feststellung des auf medizinische Sachverständigengutachten gestützten Grades der Behinderung betrifft, vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell bestritten bzw. tritt er diesen ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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