G307 2115691-1•BVwG G307 2115691-1
G307 2115691-1Federal Administrative CourtOct 14, 2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Verhältnismäßigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl.XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 1 FPG idgF mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 20.07.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Diesem Schreiben wurden Fragen zur Integration des BF beigefügt.
Am 25.08.2015 übermittelte das Landesgericht für XXXX (LG XXXX) dem BFA die den BF zu Zahl XXXX ergangene Urteilsausfertigung, wonach der BF wegen gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer insgesamt 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien.
Am 11.09.2015 setzte das LG XXXX das BFA über die zu Zahl XXXX mit XXXX in Aussicht genommene bedingte Entlassung des BF in Kenntnis.
2. Mit dem oben angeführten, mit 17.09.2015 datierten Bescheid, dem BF am 22.09.2015 zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
3. Mit Aktenvermerk vom 07.10.2015 hielt das BFA fest, dass der BF am XXXX auf dem Landwege nach Rumänien abgeschoben worden sei.
4. Mit Bescheid vom 07.10.2015, Zahl XXXX wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, die Kosten der Durchsetzung der ihn betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie die Dolmetschkosten zu tragen.
5. Laut Anhalteprotokoll der Polizeiinspektion XXXX wurde der BF am
XXXX im dortigen Sprengel angehalten und festgenommen.
6. Mit Bescheid vom 08.10.2015, lautend auf die gleiche Zahl wie unter Punkt I.4. angeführt wurde der BF neuerlich zur Tragung der Dolmetschkosten wie jener der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgefordert.
7. Mit dem am 06.10.2015 beim BFA eingebrachten und dort am 07.10.2015 eingelangten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht erlassen werde; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als ein Aufenthaltsverbot geringerer Dauer erlassen werde; den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach vorangegangener Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 08.10.2015 vorgelegt und sind am 13.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist rumänischer Staatsbürger und in Borsa (Rumänien) geboren.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über verwandtschaftliche oder sonstige familiäre Bindungen verfügt. Er ist dauerhaft in Rumänien wohnhaft und arbeitet dort als Chauffeur.
1.3. Der BF ist seit XXXX in Österreich gemeldet. Er hat sich ausschließlich in der Justizanstalt XXXX aufgehalten.
1.4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX), in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu Zahl XXXX wegen gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer insgesamt 20monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, wovon 14 Monate bedingt verhängt wurden. Als mildernd wurden hiebei das umfassende, reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit sowie zwei einschlägige Verurteilungen im Ausland gewertet.
1.5. Am XXXX wurde der BF aus der Haft bedingt entlassen, am XXXX nach Rumänien abgeschoben und am XXXX wieder in Österreich betreten.
1.6. Der BF geht in Österreich derzeit keiner legalen Beschäftigung nach.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an einer Krankheit leidet.
1.8. Deutschkenntnisse des BF konnten nicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache sowie dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Rumäniens.
Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich und seine Meldeadresse sind dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die Verurteilung des BF in Österreich und seine zwei ausländischen, einschlägigen Vorstrafen sind dem diesbezüglichen Urteil des LG XXXX und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) zu entnehmen.
Die derzeit fehlende legale Beschäftigung des BF ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Umstände, dass keine Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, oder familiäre sowie sonstige Beziehung zu Österreich festgestellt werden konnte beruht darauf, dass der BF - trotz dahingehender Aufforderung - kein Vorbringen in diese Richtung getätigt hat.
Die fehlenden Deutschkenntnisse sind der Beiziehung eines Dolmetsch sowohl im polizeilichen Bereich als auch vor dem LG XXXX zu entnehmen und hat der BF auch keine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt.
Die bedingte Entlassung ist dem diesbezüglichen Beschluss des LG XXXX zu entnehmen.
Die Abschiebung des BF und seine Rückkehr sind den dahingehenden Polizeiberichten (des XXXX und der XXXX entnehmbar.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der verhängten Dauer des Einreiseverbotes jedoch stattzugeben:
Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX am XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer 20monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bei diesem Vergehen und Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel jeweils um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Dieser ließ sich auch von zwei einschlägigen Verurteilungen im Ausland nicht von der neuerlichen Begehung einer derartigen Straftat abhalten. Bemerkenswert ist hiebei einerseits die hohe Schadenssumme von € 72.000,00 und anderseits der Umstand, dass der BF offenbar ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist ist, zumal er davor keinen Aufenthalt nachweisen konnte. Damit hat der BF seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
Die bereits zwei Mal aufgezeigte Rückfälligkeit des BF, die Aktualität seines strafbaren Verhaltens sowie die im Urteil dezidiert hervorgehobene verstärkte Tatbildmäßigkeit sprechen ebenso wie die Intention zum Zwecke strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist zu sein gegen eine positive Zukunfts- und somit für eine aktuelle Gefährdungsprognose. Schließlich geht auch die umgehende Rückkehr des BF nach seiner Abschiebung entgegen des verhängten Aufenthaltsverbotes in diese Richtung. Im Übrigen wäre dem BF als EU-Bürger vermittelt durch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie ein gegenüber Drittstaatsangehörigen erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt offen gestanden. Dass er diese Option zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht genutzt hat, sondern gleich straffällig geworden ist, fällt daher ihm zur Last.
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde schwere Ermittlungsfehler vor, zitiert jedoch ausschließlich dahingehende Gesetzesbestimmungen und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, ohne einen Brückenschlag zum gegenständlichen Sachverhalt vorzunehmen. Ferner lässt das Rechtsmittel außer Acht, dass der BF keine Antwort auf die an ihn ergangene Aufforderung zur Stellungnahme erstattet hat und auch sonst nicht am Verfahren mitgewirkt hat. Der BF hat somit nicht von der ihm angebotenen Möglichkeit des Parteiengehörs Gebrauch gemacht und kann dem entsprechend der Behörde kein Verschulden zur Last gelegt werden, zumal diese das vorhandene Tatsachensubstrat unter Zuhilfenahme der gerichtlichen Dokumente ausgeschöpft hat.
3.2.3. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
3.2.4. Das geschilderte strafbare Verhalten des BF, welches in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde auch hervorgehoben wurde und jegliches Unrechtbewusstsein vermissen lässt, rechtfertigte in jedem Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wie auch die unerlaubt Wiedereinreise des BF zeigt.
Die in der Beschwerde ins Treffen geführte unrechtmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, welche der Behörde eine fehlende Interessenabwägung vorwirft, ohne darzulegen, worin diese erblickt wird, kann daher nicht nachvollzogen werden.
3.2.5. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Anknüpfend an das soeben Gesagte konnte die belangte Behörde von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes Abstand nehmen.
3.2.6. Die gerichtlich angeordnete, bedingte Entlassung des BF aus der Haft bereits nach 4 Monaten führt zu einer weiteren zeitlichen Einschränkung des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe. Dem zufolge, wie auch im Hinblick auf das Fehlen weiterer rechtskräftiger Verurteilungen des BF im Inland war die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen, nämlich auf 1 Jahr herabzusetzen, zumal die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von 3 Jahren in schwerwiegenderen Fällen keinen Spielraum mehr ließe. Zu denken ist etwa an das Vorliegen einer größeren Zahl von Verurteilungen, ein längerer Tatzeitraum, die Begehung strafbarerer Handlungen innerhalb kurzer Zeitspannen oder der Angriffe auf mehrere, verschiedene Rechtsgüter.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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