BVwG W218 2108886-1

W218 2108886-1Federal Administrative CourtOct 13, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W218 2108886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2108886.1.00

Spruch

W218 2108886-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Verein ChronischKrank Österreich, Kirchenplatz 3, 4470 Enns, gegen den Behindertenpass, der als Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gilt, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 27.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Der Beschwerdeführer gab an, dass er nur wenige Dokumente habe, die nicht älter als zwei Jahre seien, aber da seine Beschwerden progredient seien, sei mit einer Besserung nicht zu rechnen. Im bisherigen Ausweis sei die neu aufgetretene Diabetes 2 nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 04.12.2014 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel vor:

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Parese linkes Bein Polioinfektion 4. Lj. Postpoliosyndrom Oberer Rahmensatz, da Lähmung links; inkludiert die Überlastung des rechten Beines und den progredienten Muskelschwund im Rahmen des Postpoliosyndroms, sowie die Gelenksschmerzen auch des rechten Beines und die chronifizierte Lumbalgie.

040302

70 vH

2

Diabetes mellitus II ED 11/2014 mittlerer Rahmensatz, da unter Kostanpassung und Dauermedikation stabil

090201

20 vH

3

Vorhofflimmern ED 07/2014

050102

20 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.

Leiden 2, 3 erhöhen Leiden 1 nicht weiter, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Maßgebliche Funktionseinschränkungen bei Parese des linken Beines vorliegend. Ständiger Gebrauch eines Rollators erforderlich.

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein."

2. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.05.2015 von der belangten Behörde ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 70 v.H. ausgewiesen wurde. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde vorgenommen.

Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz Bescheidcharakter zu.

3. Gegen den ausgestellten Behindertenpass, konkret gegen den Grad der Behinderung von 70 v.H., legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte aus, es sei deutlich erwiesen, dass nur spezialisierte Neurologen das Krankheitsbild des Post-Polio-Syndroms kennen. Allgemeinmediziner, Gynäkologen oder Zahnärzte seien für die Beurteilung einer Neuromuskulären Krankheit sicher nicht kompetent. Als Experten nenne er Ao. XXXX sowie die Steirische Gesellschaft für Muskelkranke. Eine Begründung der Beschwerde werde gesondert ergehen.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Verein ChronischKrank Österreich als juristische Person, Obmann, mit seiner Vertretung beauftragt habe. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbrief des XXXX vom 03.06.2013 vor und führte aus, es handle sich dabei um einen aktuellen, neuen, fachärztlichen Befund. Weiters legte er einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27.05.2003 vor. Der Beschwerdeführer monierte, mit dem festgestellten Grad der Behinderung sei das Krankheitsbild des Post- Polio- Syndroms nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits vor Jahren in Deutschland einen Grad der Behinderung von 80% erhalten, seitdem seien allerdings neue Beschwerden dazu gekommen.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage das Sachverständigengutachten vom 16.03.2015 vollständig übermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vorbringen keine Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Falls er damit nicht einverstanden sei, werde er ersucht, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten (bspw. aktuelle Befunde vorzulegen). Die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunde seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt und für die Einschätzung herangezogen worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

6. Am 27.08.2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, es seien keine finanziellen Vorteile, die ihn den Entschluss haben treffen lassen, zu widersprechen. Es solle aber auch seine Unzufriedenheit mit den aktuellen gesundheitspolitischen Zuständen und den daraus resultierenden gesellschaftlichen Zuständen im Sozialbereich dokumentieren. Zum Beispiel sei der Behindertenpass nicht behindertengerecht. Die verwendete Farbe sei für Sehbehinderte ein Problem, da dies unlesbar sei. Er sehe aber auch in der Abwertung von ärztlichen Befunden, die aus Deutschland stammen, eine Diskriminierung. Auch der Hinweis auf aktuelle Befunde sei ein Negativkriterium. Polio und das PPS seien neurodegenerative Erkrankungen. Es sei bis heute keiner Forschergruppe gelungen, eine mausetote Nervenzelle wieder zum Leben zu erwecken.

Der Beschwerdeführer kritisierte die Gutachter und stellte die Frage, wie z.B. ein praktischer Arzt hochkomplizierte neuromuskuläre Krankheiten begutachten könne. Gutachter üben ihre Tätigkeit meist in Symbiose mit einem Auftraggeber (Institutionen oder Behörde) aus und seien somit unselbständige Beschäftigte.

Im Gutachten seien gravierende Fehler vorhanden. So stehe dort, dass ein ständiger Gebrauch eines Rollators erforderlich sei. Fakt sei aber, dass es seit 1997 Atteste gebe, die einen elektrischen Rollstuhl befürworten. 2005 sei ihm ein Elektro-Mobil genehmigt worden. Die Atteste und Befunde seien beigelegt. Die Rollstuhlversorgung diene wesentlich dem Erhalt der Restmuskulatur oder vermindere die Progredienz. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, dass die Versorgung der PPS- Patienten mit Heil- und Hilfsmitteln sehr häufig unzureichend sei. Für die Mobilität außerhalb der Wohnung seien insbesondere Rollstühle, Elektromobile und behindertengerechte PKW- Umbauten zu erwähnen. Rechtzeitige Entlastung fördere ein selbstbestimmtes Leben sowie eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zögere eine unabwendbare Pflegebedürftigkeit hinaus.

Auch die Aussage im Gutachten, dass keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege sei falsch. Bei mildem Verlauf richten Viren keinen großen Schaden im Körper an. Bei schweren Krankheitsentwicklungen befallen sie jedoch das Rückenmark, dann werden die Nervenfasern, die für Bewegungsabläufe zuständig seien, geschädigt oder zerstört. Verschiedene Studien wiesen darauf hin, dass der Immunstatus der Patienten nach einer Polio- Erkrankung verändert sei und es eher zu entzündlichen Prozessen im Muskelgewebe komme.

Im Gutachten seien Probleme mit der Atmung, beim Schlucken und Sprechen nicht angeführt. Beim Beschwerdeführer treten sporadisch Schluckstörungen mit erhöhtem Aspirationsrisiko und Dyspnoen auf.

Der Beschwerdeführer bemängelte abschließend erneut die Arbeit von Gutachtern und führte aus, bereits im Jahr 1954 sei bei ihm fälschlicherweise eine Grippe festgestellt worden, obwohl er an Polio erkrankt gewesen sei. Gutachter spielten sich gegenseitig aus, so wie in seinem Fall, als es schließlich zu einem Vergleich gekommen sei, und ihn die deutsche Krankenkasse mit einem Elektro-Mobil versorgen habe müssen. In Österreich können Gutachter von der Sachverständigenliste gestrichen werden, wenn sie sich etwas zu Schulden kommen haben lassen. Er verweise auf eine TV- Reportage über die Geschäfte der Gutachter.

Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben folgende Beweismittel bei:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.03.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie der Schreiben vom 23.06.2015 und 25.08.2015 erhobenen Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 70 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, Allgemeinmediziner seien für die Beurteilung einer Neuromuskulären Krankheit nicht kompetent und es brauche spezialisierte Neurologen, die das Krankheitsbild des Post- Polio- Syndroms kennen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes aus einem bestimmten medizinischen Teilgebiet hat. Bei einem Sachverständigengutachten ist nicht die Fachrichtung des begutachtenden Mediziners entscheidend, sondern kommt es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an.

Die mit Schreiben vom 23.06.2015 vorgelegten Befunde vom 27.05.2003 bzw. 03.06.2013 dokumentieren die Folgezustände der Poliomyelitis bzw. Bandscheibenprobleme. Diese Leiden wurden bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige am 16.03.2015 berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Schreibens vom 23.06.2015 auch geltend, dass das Krankheitsbild des Post- Polio- Syndroms mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht ausreichend gewürdigt wurde und führt aus, er habe bereits vor Jahren in Deutschland einen Grad der Behinderung von 80% erhalten und seitdem seien neue Beschwerden dazu gekommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Einschätzung, die in Deutschland vorgenommen wurde, keine Bindungswirkung für das Verfahren in Österreich hat, wenn in Österreich um die Ausstellung eines Behindertenpasses angesucht wird.

Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.08.2015 ist im Wesentlichen allgemeine Kritik am Gesundheitssystem sowie an Gutachtern zu entnehmen. Dies ist - angesichts der langen Leidensgeschichte des Beschwerdeführers - menschlich durchaus nachvollziehbar, allerdings war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, im konkreten Fall eine Änderung der Einschätzung im Sachverständigengutachten nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat - obwohl er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2015 dazu aufgefordert wurde - keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt. Der aktuellste vorgelegte Nachweis stammt aus dem Jahr 2005 und dokumentiert, dass der Beschwerdeführer von einer deutschen Krankenkasse mit einem Elektromobil ausgestattet wurde. Eine Veränderung und Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Erstellung des Gutachtens konnte der Beschwerdeführer damit aber nicht belegen.

Der Beschwerdeführer kritisiert schließlich auch, dass im Gutachten stehe, bei ihm liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Dies sei falsch. Bei mildem Verlauf richten Viren zwar keinen großen Schaden im Körper an. Bei schweren Krankheitsentwicklungen befallen sie jedoch das Rückenmark, dann werden die Nervenfasern, die für Bewegungsabläufe zuständig sind, geschädigt oder zerstört. Verschiedene Studien weisen darauf hin, dass der Immunstatus der Patienten nach einer Polio- Erkrankung verändert sei und es eher zu entzündlichen Prozessen im Muskelgewebe komme. Dazu ist einerseits auszuführen, dass sich die Feststellung im Gutachten, dass keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegt, auf den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und nicht auf den nunmehr angefochtenen Grad der Behinderung bezieht und dem Beschwerdeführer aus einem anderen Grund ("maßgebliche Funktionseinschränkungen bei Parese des linken Beines vorliegend. Ständiger Gebrauch eines Rollators erforderlich") diese Zusatzeintragung gewährt wurde. Andererseits ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Befunden auch tatsächlich keine schwere Erkrankung des Immunsystems zu entnehmen. Der Beschwerdeführer stellt nur allgemein in den Raum, dass Viren grundsätzlich eine Schädigung hervorrufen können.

Im Rahmen des Schreibens vom 25.08.2015 führt der Beschwerdeführer auch an, dass im Gutachten Probleme mit der Atmung, beim Schlucken und Sprechen nicht angeführt seien. Bei ihm treten sporadisch Schluckstörungen mit erhöhtem Aspirationsrisiko und Dyspnoen auf. Dazu ist lediglich zu sagen, dass der Beschwerdeführer diabezüglich keinerlei Befunde vorgelegt hat.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten wurde daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 16.03.2015 der im Verfahren der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 v.H. beträgt. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer diese Gutachtensergebnisse im Rahmen der Beschwerde und der Schreiben vom 23.06.2015 und 25.08.2015 nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Ein höherer Gesamtgrad der Behinderung liegt im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Verhandlung beantragt.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dieses wurde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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