BVwG W214 2010286-1

W214 2010286-1Federal Administrative CourtOct 13, 2015

Regest

Beschwerdefrist, Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe,<br/>Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Rechtsmittelbelehrung,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W214 2010286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2010286.1.00

Spruch

W214 2010286-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde (1.) der XXXX sowie (2.) des XXXX, beide vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 23.04.2014, Zl. Jv 1725/14f-33, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 30.12.2013, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX gegen die Beschwerdeführer auf Antrag derXXXX als betreibender Gläubiger im Rahmen der Unterlassungsexekution jeweils eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- EUR.

2. Mit Beschluss vom 26.03.2014 wurde dem Antrag der verpflichteten Parteien, dem Rekurs bis zur Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes hemmende Wirkung gemäß § 524 ZPO zuzuerkennen, abgewiesen. Mit Datum vom 27.03.2014 wurde die Rechtskraft des oben genannten Beschlusses (ON 7) bestätigt.

3. Mit Mandatsbescheiden, jeweils vom 26.03.2014, schrieb die Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten den Beschwerdeführern jeweils die verhängten Geldstrafen idHv EUR 4.000,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher jeweils den Betrag von EUR 4.008,--, zur Zahlung vor.

4. Mit einem am 09.04.2014 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer gegen die Mandatsbescheide jeweils das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führten sie zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als €

100. 000,-- mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Schließlich könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.

5. Mit Schreiben, das am 15.04.2014 beim Landesgericht St. Pölten einlangte, legte die Kostenbeamtin die Vorstellung samt den betreffenden Kostenakten dem Landesgericht St. Pölten vor.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten den Vorstellungen nicht Folge gegeben. In der Bescheidbegründung wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges als maßgeblichem Sachverhalt - im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Mandatsbescheide entsprechend der ihnen zugrundeliegenden rechtskräftigen Entscheidung getroffen worden seien. Sowohl der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von jeweils €

4. 008,-- als auch die vierzehntägige Zahlungsfrist seien richtig festgesetzt worden. Da es unzulässig sei, im Verwaltungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung neuerlich zu überprüfen, sei der Vorstellung Folge zu geben gewesen. Der gegenständliche Bescheid wurde am 25.04.2014 den (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführern zugestellt.

7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.05.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (dort eingelangt am 27.05.2014). Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.05.2014 zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten weitergeleitet.

In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer "in erster Instanz" verwiesen und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen.

Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Dazu wird auf ein Judikat des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014 (C-390/12) verwiesen.

Weiters wird die in der Vorstellung vorgebrachte Argumentation wiederholt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; jedenfalls 2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

8. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Beschwerde mit Schreiben vom 17.07.2014 samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (dort eingelangt am 31.07.2014) vor.

9. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde den Beschwerdeführern die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde vorgehalten. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.10.2014 Stellung und brachten vor, dass der Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus Punkt I. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist anzumerken:

§ 61 Abs. 4 AVG lautet:

"(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Beschwerde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat oder bei der angegebenen Behörde eingebracht hat."

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts eine unrichtige Rechtsbelehrung durch die belangte Behörde geltend. Tatsächlich ist die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid irreführend, da sie zu normieren scheint, dass die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden müsste. Daher konnten die Beschwerden auch fristwahrend beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 28 zu § 61 AVG). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die gegenständlichen Beschwerden fristgerecht eingebracht wurden.

3.2.2. Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.

Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Nach § 6b Abs. 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Abs. 4 leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdeführer der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versuchen, eine solche Prüfung hätte erfolgen müsse, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeinen, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).

Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

3.2.4. Auch in anderer Hinsicht kann dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht angelastet werden:

Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es wäre mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen bzw. die vorgeschriebenen Strafen seien überhaupt aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden, geht daher ins Leere.

Weiters treffen die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel - wie bereits oben dargelegt - nicht zu. Insgesamt vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2.5. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Dazu ist auch anzumerken, dass es sich beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Recht nicht um ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (siehe VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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