W179 1437787-1•BVwG W179 1437787-1
W179 1437787-1Federal Administrative CourtOct 13, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W179 1437787-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Internationaler Schutz
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise in das Staatsgebiet der Republik Österreich.
2. Bei seiner ersten Befragung vor der zuständigen Landespolizeidirektion am XXXX gab der BF an, minderjährig und XXXX Jahre alt zu sein. Er sei XXXX und sunnitischer Moslem mit der Muttersprache XXXX , spreche weiters XXXX und habe eine Grundschule besucht. Er stamme aus der Provinz XXXX , wo er mit seiner Familie auch gewohnt habe; in der warmen Jahreszeit hätten sie allerdings in XXXX gewohnt.
2.1. Im Rahmen seiner Flucht sei er in XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden.
2.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, er sei aus Afghanistan geflüchtet, weil er dort in Lebensgefahr sei. Die Taliban hätten seinen "Anschluss" gewollt und er habe widrigenfalls mit Konsequenzen zu rechnen gehabt. Da er Angst gehabt habe, mitgenommen oder gar getötet zu werden, sei er geflüchtet. Mehr könne er nicht angeben. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er bei Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen habe, gab der BF an: "Nein".
3. Mit XXXX wurde der belangten Behörde ein Befund zur Bestimmung des Knochenalters des BF vorgelegt.
4. Am XXXX fand die erste Einvernahme vor der belangten Behörde in Anwesenheit einer zur Vertretung des BF berechtigten Person statt:
4.1. Der BF gab an, er habe XXXX und sei deswegen in ärztlicher Behandlung und nehme auch Medikamente.
4.2. Zu seinem Alter befragt, gab der BF an, seine Familie habe ihm vor XXXX gesagt, dass er XXXX Jahre alt sei. Auf Vorhalt, dass er nun zum Zeitpunkt der Einvernahme schon XXXX alt sein müsste, korrigierte der BF, meinte, es sei ihm ein Fehler passiert, er sei jetzt XXXX Jahre alt.
4.3. Die Angaben zum Geburtsort und XXXX hielt er aufrecht und spezifizierte, im Geburtsort seien sie im Winter gewesen mit seiner Familie, in XXXX im Sommer in einem Mietshaus. Konkret seien sie immer im Ramadan in XXXX gewesen, weil es in der Heimatprovinz sehr heiß sei, und sie tagsüber nicht essen und trinken dürften. Er habe die Grundschule besucht und danach eine weitere Schule, sodass er insgesamt 7 Jahre in die Schule gegangen sei. XXXX . Sein Vater sei bereits XXXX mehr nach.
4.4. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an: Der Vater habe die meisten Grundstücke verkauft, bestimmt, dass der BF ausreisen solle, und ihn zuerst nach XXXX geschickt, wo er XXXX gelebt habe. Der Vater habe ihm nach XXXX das Geld aus den Grundstücksverkäufen nachgebracht und ihn dann weitergeschickt.
4.4.1. Der BF habe erst im XXXX von seinem Vater erzählt bekommen, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei und er zwei bis drei Mal bedroht worden sei. Konkret sei sein Vater von den Taliban bedroht worden, die Taliban hätten den BF mitnehmen wollen. Zum Zeitpunkt des Wegschickens aus XXXX habe der Vater ihm noch nicht gesagt, worum es gehe. Zusammengefasst kann der BF hier nur angeben, die Taliban hätten den BF gewollt, was dies heiße, wisse er selbst nicht.
4.4.2. Persönlich sei der BF nie von den Taliban angesprochen worden.
4.4.3. Auf die Frage, ob er nicht XXXX sicher gewesen sei und dort bleiben hätte können in XXXX , gab der BF an, der Vater habe das so entschieden, dass er weiterzureisen habe, zudem sei in Afghanistan und in XXXX die Lage sehr schlecht.
4.4.4. XXXX gearbeitet, jetzt jedoch nicht mehr, warum, wisse er nicht. Auf die Frage warum der Vater sich nicht an XXXX nach der Bedrohung gewandt habe, gab der BF an, der XXXX vor seiner Ausreise aufgehört, für die XXXX zu arbeiten.
4.4.5. Inzwischen würde auch der Vater in XXXX leben. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er zu seiner Familie nach XXXX zurückkehrte, meinte der BF, dass ginge nicht, wie lange könne er denn bei XXXX wohnen? Zudem sei auch die Lage in XXXX allgemein sehr gefährlich.
4.5. Seine Tazkira sei in Afghanistan bei seinen Eltern, die belangte Behörde wies ihn an, diese beizuschaffen.
4.6. Der BF legte in der Einvernahme noch zwei eingescannte Schriftstücke in der Sprache XXXX vor, die ihm XXXX geschickt habe. Der BF wird angewiesen, Originale beizubringen, zudem hielt die belangte Behörde fest, ein Schriftstück weise das Ausstellungsdatum XXXX , was demnach der XXXX . Heute, am Tag der Einvernahme, sei jedoch erst der XXXX . Das Datum des Schriftstückes liege in der Zukunft.
4.7. Der BF gab sein Einverständnis zu Ermittlungen vor Ort. Damit endete die Einvernahme.
5. Am XXXX ging mit E-Mail die beauftragte Übersetzung der vorgelegten gescannten Dokumente bei der belangten Behörde ein und scheint die behördliche Annahme zu bestätigen: Das Schreiben weise als Datum den " XXXX " aus, was nach Konvertierung nach dem Hijri SHAMSI Kalender (Sonnenkalender) in gregorianischer Zeitrechnung den " XXXX " ergebe.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF sowohl auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch jenen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), und wies den BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
6.1. Begründet führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies sei zukünftig auch nicht zu erwarten. Der BF sei im Fall der Rückkehr nach Afghanistan keinem erhöhten Gefährdungsrisiko im Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei hier kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK.
7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF ein näher bestimmter Verein als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Mit Telefax vom XXXX werden Befunde eines Krankenhauses hinsichtlich des BF vorgelegt.
9. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wird der angefochtene Bescheid, die Verfahrensanordnung zur Bestellung des Rechtsberaters sowie das Infoblatt zur freiwilligen Ausreise einem bevollmächtigten Vertreter, der auch über eine Zustellvollmacht verfügt, am XXXX zugestellt und von diesem auch übernommen.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
10. Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I., II. und III.) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, und von den gesetzlichen Vertretern des BF rechtzeitig mit Telefax am 11. September 2013 eingebrachte und zulässige Beschwerde.
10.1. In dieser wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfange nach angefochten, mit dem Begehren, 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dies auch zum Beweis der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF, 2. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt wird, in eventu 4. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen und den BF ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt wird, in eventu 5. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des BF für dauerhaft unzulässig erklärt wird.
10.2. Die Beschwerde wird insbesondere auf die Minderjährigkeit des BF gestützt und das daraus resultierende herabgesetzte Maß bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Zusammenfassend bringt die Beschwerde vor, den BF als junger Mann im waffenfähigen Alter aus der extrem unsicheren Provinz XXXX drohe die reale Gefahr der Zwangsrekrutierung, zusätzlich sei davon auszugehen, dass der BF wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung nunmehr auch XXXX werde. Der BF könne als Kampfverweigerer nicht zurück zu seiner Familie, er sei daher auf sich alleine gestellt und ohne Familiennetz sei eine Neuansiedlungsalternative in XXXX nicht zumutbar. Wegen der prekären Sicherheitslage sei eine Neuansiedlungsalternative in XXXX dem BF auch nicht zuzumuten.
11. Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
12. Mit E-Mails vom XXXX legt der BF ein Teilnahmezertifikat an einem Workshop und neuere medizinische Befunde vor.
13. Mit E-Mail vom XXXX gibt der BF bekannt, XXXX sei zwischenzeitig durch die Taliban entführt worden und die diesbezüglich von Afghanistan gesendeten Beweismittel seien jedoch nie beim BF angekommen. Konkret handle es sich um zwei Briefe der Taliban an den Vater des BF sowie die Geburtsurkunde des BF.
13.1. Vorgelegt wird zugleich ein Dokument, das eine posttraumatische Belastungsstörung des BF diagnostiziere. Solche Personen seien oft nicht fähig, ihre Geschichte kohärent, ausreichend detailliert und nachvollziehbar vorzubringen. Es wird somit nochmals das Abführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
14. Die örtlich zuständige Landespolizeidirektion führte im Rahmen einer Schwerpunktaktion bei einer XXXX , eine Identitätsfeststellung auch des BF iSd XXXX durch. Der BF habe sich mit einer Aufenthalts-berechtigungskarte legitimiert, die derart beschädigt gewesen sei, dass sowohl Name als auch AIS-Zahl zur Gänze unkenntlich und auch das Foto beschädigt gewesen (abgebrochen) sei. Somit sei die Aufenthaltsberechtigungskarte abgenommen und eingezogen worden.
15. Mit Telefax vom XXXX , hier gerichtlich eingegangen am XXXX , gibt der MigrantInnenverein St. Marx und sein Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER die Vollmacht für den BF bekannt.
16. Mit hg XXXX eingelangtem Schreiben stellt der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Gebühren.
16.1. Mit Schreiben vom XXXX legt das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof diese beiden Anträge unter Anschluss der Akten vor.
16.2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingehender verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten das verfahrensgegenständliche Erkenntnis bzw den verfahrensgegenständlichen Beschlusses zu erlassen. Zugleich bewilligt der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Beschluss desselben Tages Verfahrenshilfe für den gestellten Fristsetzungsantrag.
17. Am 12.10.2015 führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetscherin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnehmen. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern und stellt keine Anträge. Im Rahmen der Befragung werden die Antragsgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX in der Provinz XXXX geboren, wo er auch grundsätzlich bis zu seiner Flucht lebte. In der warmen Jahreszeit übersiedelte er jedes Jahr mit seinen Eltern jedoch nach XXXX , wo sie den Ramadan verbrachten, weil es dort kühler ist als in der Heimatprovinz und der BF während des Ramadan aus Glaubensgründen tagsüber nichts essen und trinken darf.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, mit den Muttersprachen XXXX , zugehörig der Volksgruppe der XXXX , bekennt sich zum moslemischen ( XXXX ) Glauben, besuchte die Grundschule und eine weitere Schule, genoss somit XXXX eine Schulbildung. Der Beschwerdeführer ist XXXX .
Die XXXX des BF sind bereits verheiratet, XXXX . Letztere hat der BF öfters besucht und vor seiner Flucht ca einen Monat auch XXXX gewohnt.
XXXX des Beschwerdeführers hat früher XXXX gearbeitet, aufgrund ständiger Drohungen der Taliban diesen Beruf allerdings aufgegeben, und wurde XXXX in Afghanistan zwischenzeitig nach der Flucht des Beschwerdeführers mit unbekanntem Aufenthalt verschleppt.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde vor XXXX von den Taliban erschossen, diese kamen nachts zum Haus der Familie, begehrten Einlass, und eröffneten beim Öffnen der Türe "das Feuer". Der Vater des Beschwerdeführers hatte eine gegen die Taliban gerichtete politische Einstellung.
Die XXXX leben noch im Haus der Familie im Heimatort, XXXX besitzt die Familie keine mir, diese wurden vom Vater damals verkauft, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Beschwerdeführer wurde XXXX .
Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich an Deutschkursen teil, versteht Deutsch sehr gut und kann selbst auf Deutsch leidlich antworten.
Der Beschwerdeführer hat die Aufnahmeprüfung für eine Schule erfolgreich absolviert. Er erhält derzeit als Vorbereitung Nachhilfestunden.
1.2. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:
Der BF wurde in Afghanistan nie wegen seines Glaubens, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der XXXX , noch wegen seiner Nationalität verfolgt.
Der BF war in Afghanistan nie politisch aktiv, noch Mitglied einer politischen Partei.
Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Zusammenschau mit der früheren beruflichen Tätigkeit XXXX (und dessen Verschleppung), der zwischenzeitig durch die Taliban erfolgten Tötung des Vaters, und der eigenen Flucht, mit dem sich der damals minderjährige Beschwerdeführer einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban entzog, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF, dass er verletzt oder getötet wird.
Einen effektiven Schutz des Afghanischen Staates vor dieser Verfolgungsgefahr hat der BF nicht zu erwarten.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:
Überblick über die politische Lage:
Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.
Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)
Der letzte monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.
Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.
Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.
Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollten Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Die Gefechte gegen Aufständischen würden auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
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Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)
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Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Services fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)
Minderheitenrechte:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).
Zwangsrekrutierungen:
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 31.3.2014).
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012).
Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und den Angaben in der hg mündlichen Verhandlung.
Weiters ist im Detail zu würdigen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person und Umfeld des Beschwerdeführers stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.
Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des Beschwerdeführers beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.
Im Behördenakt wird das Heimatdorf des Beschwerdeführers einmal XXXX . In der hiergerichtlichen Verhandlung konnte geklärt werden, es handelt sich um XXXX , sowie innerhalb dieser Gemeinde konkret um ein XXXX .
Die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers und XXXX des Beschwerdeführers sind für das erkennende Gericht glaubwürdig, war der Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen sehr mitgenommen, traurig, hatte nasse Augen, war sehr bedrückt, verfiel in eine "eingefallene Körperhaltung" und schilderte gequält, dass XXXX nun alleine im Elternhaus seien und XXXX .
Dass der Beschwerdeführer nicht sofort wusste, welchen Beruf XXXX zunächst nach Aufgabe seiner Arbeit als XXXX aufnahm, tut der Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, war dies doch eine Unregelmäßigkeit, die der BF insofern glaubwürdig erklären konnte, als er angab, XXXX habe zunächst zwischenzeitlich kurz als Maler im Dorf gearbeitet, bevor er sich einer weiteren festen Anstellung zuwandte, und dem BF dieser Zwischenschritt nicht mehr präsent gewesen sei.
Die noch von der belangten Behörde erkannten Widersprüche hinsichtlich der Anzahl der XXXX wurde in der hiergerichtlichen Verhandlung ebenso aufgeklärt, als der Beschwerdeführer das Grundstück, auf dem das Haus, welches ihnen noch gehört, eben als Haus bezeichnet und hier nicht als Extragrundstück zählt, sondern davon ausgeht, dass die XXXX verkauft worden seien, und ihnen nur das Haus geblieben sei.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. XXXX .
2.3. Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:
Zuerst ist zu erwägen, dass dem BF aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner eigenen Flucht bei seinen Angaben durchaus mehr Ungenauigkeiten und Erinnerungslücken zuzugestehen, als einem Erwachsenen, der selbiges erlebte.
Der Beschwerdeführer wirkte in der hiergerichtlichen Verhandlung mimisch und gestisch äußerst authentisch, war beim Schildern seiner Fluchtgründe sehr bedrückt und traurig, zeitweise sehr mitgenommen, verfiel immer wieder in eine gebückte bzw. bedrückte Körperhaltung, seine Antworten erfolgten jederzeit sofort und spontan ohne Zeitverzögerung und ohne Nachdenkphasen, sodass das Gericht von wahrheitsgemäßen Angaben ausgeht, und keine konstruierenden "Antwortfindungsprozesse" zu erkennen waren.
Die Antworten bei für den Beschwerdeführer psychisch belastenden Fragen waren gezeichnet von beinahe starren Blick auf seine Fingerkuppen, die er nervös und beinahe "beschwörend" aneinander rieb und er hier den Eindruck vermittelte, er sei - gedanklich - nun nicht im Gerichtsaal, sondern wieder in seinem Heimatland.
Die Feststellungen, dass der BF in Afghanistan nie wegen seines Glaubens, Volksgruppenzugehörigkeit oder Nationalität verfolgt wurde, noch in Afghanistan einer politischen Partei angehörte oder dort politisch aktiv war, beruht auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der hg Verhandlung.
Der BF konnte das Gericht glaubwürdig davon überzeugen, dass der Vater die XXXX verkaufte, um die Flucht des BF zu bezahlen, die der Vater für notwendig hielt, um eine Zwangsrekrutierung des minderjährigen BF durch die Taliban hintanzuhalten. Dies wird schon dadurch untermauert, dass der BF emotional sehr überzeugend von der Tötung seines Vaters und XXXX , der früher als XXXX tätig war, berichtete. Vor diesem Hintergrund erscheint eine beabsichtigte Zwangsrekrutierung des damaligen BF durchaus mit der hg Wissen und den Denkgesetzen in Einklang zu bringen, wird durch eine Zwangsrekrutierung doch oft versucht, Familien, die nicht "auf Linie der Taliban sind", gefügig zu machen.
Die belangte Behörde zweifelt hier an, dass der Vater des BF diesem erst XXXX , dass die Reise weiter in den XXXX gehe, und ihm erst im XXXX von seiner bevorstehenden Zwangsrekrutierung erzählte und von dem väterlichen Entschluss, ihn weiterzuschicken.
Diese Annahme, mehr ist es nämlich nicht, bringt nach Ansicht des BVwG nicht die Angaben des BF soweit ins Wanken, dass die glaubwürdig geschilderten Fluchtgründe nachhaltig erschüttert wären. Dies alleine ist zu wenig, ist es doch durchaus vorstellbar, dass ein Vater sein minderjähriges Kind nicht gänzlich in Furcht versetzen will, sondern zuerst sieht, ob die Ausreise bzw Flucht aus dem Land gelingt, um dann das Kind gänzlich aufzuklären.
Soweit sich die belangte Behörde maßgeblich darauf stützt, dass ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Antrag des Vaters ein Datum der afghanischen behördlichen Kenntnisnahme dieses Antrages vorweise, das am Tag der Vorlage dieses Antrages bei der belangten Behörde noch in der Zukunft lag, konnte dieser vermeintlich erkannte Widerspruch in der hiergerichtlichen Verhandlung mithilfe der beeideten Dolmetscherin aufgeklärt werden. Konkret war eine Ziffer des fraglichen Datums handschriftlich so schwer leserlich gesetzt, dass es nach erfolgter Umrechnung je nach Leseart der Handschrift als " XXXX " oder als " XXXX " zu deuten ist. Letzteres wäre ein Ausstellungsdatum vor dem Vorlagezeitpunkt desselben am " XXXX ", sodass dies kein Widerspruch sein muss, sondern es sich lediglich um eine Fehlinterpretation eines schwer leserlichen, handschriftlich gesetzten Datums sein kann, zumal dem BF dieses Schreiben über XXXX zu gemittelt wurde, sodass es sich in seinem Besitz durchaus vor der Einvernahme am XXXX bereits befunden haben kann.
Dasselbe gilt für die schlechte Lesbarkeit der Handschrift am Antrag des Vaters hinsichtlich des Namens des Vaters und ist " XXXX " nicht soweit von " XXXX " entfernt, als dass dies von Vornerein eine Unglaubwürdigkeit der Angaben begründen kann, vielmehr hätte der Behörde die Namensgleichheit auffallen und sie den damaligen Übersetzer dazu in concreto befragen müssen.
Natürlich misst das BVwG diesem in Kopie mittels XXXX übermittelten Schreiben (Antrag des Vaters) keinerlei Beweiskraft zu, es muss diese allerdings auch nicht haben, es genügt hier, dass es nicht als zentrales Begründungselement für die Unglaubwürdigkeit des BF taugt, wie von der Behörde fälschlicherweise angenommen.
Soweit der Behörde die Angaben des damals minderjährigen BF zu vage sind, ist ihr vorzuhalten, dass sie sich gerade nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Minderjährigkeit auseinandergesetzt hat.
Zusammengefasst konnten die von der Behörde vermeintlich erkannten Widersprüche bzw Argumente für eine Unglaubwürdigkeit des BF in der hg Beschwerdeverhandlung konsistent und nachvollziehbar beseitigt werden, sodass für das BVwG auf dem Boden der glaubwürdigen hg Angaben des BF der Schluss zu ziehen ist, der BF wurde von seinem Vater außer Landes gebracht und musste fliehen, um einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu entgehen.
2.4. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012
• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012
• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013
• INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q. 4 2013
• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012
• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012
• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013
• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011
• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010
• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012
• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011
• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012
• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011
• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011
• AA 31.3.2014
• Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014
• EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012
• Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012
• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin
• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014
• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010
• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011
• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011
• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012
• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011
• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012
• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18
Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 2. Oktober 2012
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.6.2013
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2. Zu A) Internationaler Schutz:
a) Allgemein
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).
b) Zum Beschwerdefall
b.1. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit basierend auf den erfolgten Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Flucht vor den Taliban eine gegen sie gerichtete politische Überzeugung unterstellt wird und er somit, aber auch aus seiner Familienzugehörigkeit zu seinem getöteten Vater und XXXX eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK hat.
Der afghanische Staat ist, wie festgestellt, nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen effektiv zu schützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl nur das Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2000, Zl 98/20/0434, sowie des VfGH vom 3. September 2009, Zl U 591/08).
Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, weil letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern insbesondere sein Leben gefährdet ist. Eine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zum getöteten Vater und verschleppten Bruder, sowie der ihm unterstellten feindlichen politischen Einstellung gegenüber den Taliban ist daher anzunehmen.
b.2. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil dieser voraussichtlich im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs 1 AsylG 2005 liegt -
XXXX .
Dem Beschwerdeführer war somit gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung ist nicht ersatzlos zu beheben, weil mit der Asylgewährung und Feststellen der Flüchtlingseigenschaft ohnedies eine solche nicht mehr in Betracht kommt.
Da dem BF Asyl gewährt wird, waren die von diesem vorgelegten medizinischen Befunde, zB hinsichtlich ihrer Auswirkung auf eine allfällige Zuerkennung eines subsidiären Schutzes, nicht mehr zu würdigen, ebenso konnte auf das Abwarten der vom BF erbetenen Frist von einer Woche für eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichtet werden, erwächst dem BF doch daraus kein Nachteil.
Die belangte Behörde stellte keine Anträge im hg Beschwerdeverfahren, über die gesondert abzusprechen gewesen wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus einer diesem von den Taliban unterstellten feindlichen politischen Gesinnung und seiner Familienzugehörigkeit zu seinem (getöteten) Vater und zu XXXX den Status eines Asylberechtigten begründen kann.
Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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