BVwG W162 2013910-1

W162 2013910-1Federal Administrative CourtOct 13, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W162 2013910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2013910.1.00

Spruch

W162 2013910-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mistelbach, XXXXvom XXXX2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde zu GZ XXXX, vom XXXX2014, betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 31.07.2014 in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war von 01.09.1992 bis 30.06.2013 (Urlaubsentgelt von 01.07.2013 bis 07.07.2013) bei der XXXX voll versichert beschäftigt. Ab 01.11.2013 meldete er sein Handelsgewerbe (gem. § 103 Abs 1 lit B Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel mit Papier, Nachsicht vom Befähigungsnachweis, beschränkt auf den Standort) ruhend.

2. Am 13.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld, welches ihm ab diesem Tag in der Höhe von € 47,19 täglich zuerkannt und ausbezahlt wurde.

3. Am 03.03.2014 wurde eine arbeits- und berufspsychologische Testung vorgenommen. Es wurde festgehalten, dass für den Fall eines weiteren Interesses des Beschwerdeführers an der Ausbildung zum Pflegehelfer ein Arbeitstraining oder Praktikum im Pflegebereich empfehlenswert sei. Eine Umschulung sei nur mit einer Einstellungszusage zu empfehlen.

Zur Ausbildung als Pflegehelfer im XXXX mit Beginn 11.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines negativen Aufnahmeverfahrens nicht aufgenommen.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Schreiben des XXXX vom 18.04.2014 vor. In diesem Schreiben wurde ihm mitgeteilt, dass er den Anforderungen für die Ausbildung zur Pflegehilfe entspreche und in den nächsten Lehrgang aufgenommen werde. Der Lehrgang finde von 19.05.2014 bis 18.05.2015 statt. Laut Homepage des XXXX handelt es sich hierbei um eine Ganztagesausbildung von Montag bis Freitag 08.00 bis 17.00 Uhr.

4. In der Betreuungsvereinbarung vom 25.04.2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich für den Pflegehelferkurs beim XXXX angemeldet habe. Eine Kostenübernahme durch das AMS sei nur möglich, wenn er eine schriftliche Einstellungszusage vorlegen würde. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er in nächster Zeit ein Gespräch mit der XXXX hätte, um die Chancen eines Praktikums abzuklären. Weiters wurde schriftlich festgehalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosengeldes nicht gegeben seien, da er der Vermittlung während der Kursdauer nicht zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass sein Leistungsbezug mit 19.05.2014 eingestellt werde, außer er würde bis zum Kursbeginn eine Ausbildungsvereinbarung gemäß der arbeitsplatznahen Qualifikation im Pflegebereich vorlegen. Der Beschwerdeführer wurde über die Notwendigkeit der Abklärung seines Versicherungsschutzes informiert.

5. Am 09.05.2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS, ob nun die Leistung weiter bezahlt werde. Der Kurs beginne bereits am 19.05.2014 und er wolle diesen unbedingt besuchen. Er sei über die Modalitäten aufgeklärt worden, sowie unter anderem, dass er den Kurs auf Eigenkosten mit Abmeldung beim AMS besuchen könne oder eine Einstellungszusage vorlegen müsse, damit das AMS die Kosten übernehmen und das Arbeitslosengeld weiter zahlen könne. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Antwort bis darauffolgenden Mittwoch versprochen. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch nicht, dass eine Antwort erfolgt ist.

Im Schreiben der XXXX vom 14.05.2014 wurde garantiert, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreich absolvierter Pflegehelferausbildung einen vollversicherten Dienstvertrag im Rahmen des geltenden Kollektivvertrags bzw. geltender Betriebsvereinbarungen des Unternehmens erhalten würde. Der Einsatz als Pflegehelfer könne sowohl im stationären als auch im mobilen Bereich erfolgen, je nach Maßgabe offener Stellen. Der Beschwerdeführer legte die gewünschte Einstellungszusage vor. Er legte weiters die Kursantrittsbestätigung vom 19.05.2014 inklusive des Einzahlungsnachweises für die Kurskosten vor.

6. Am 30.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe für den Zeitraum von 19.05.2014 bis 18.05.2015 für die Ausbildung zum Pflegehelfer beim XXXX. Dieses Förderbegehren wurde dem Regionalbeirat des AMS Mistelbach am 03.07.2014 vorgelegt und es wurde beschlossen, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Pflegehelfer vom AMS nicht finanziert werde.

Mit AMS-Schreiben vom 04.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Begehren auf Beihilfengewährung nicht bewilligt werden könne, da die Absolvierung des Kurses arbeitsmarktpolitisch nicht befürwortet werde. Weiters wurde er darüber informiert, dass auf die Gewährung von Beihilfen gemäß § 34 Abs. 3 AMSG kein Rechtsanspruch bestehe.

7. Am 09.07.2014 (laut handschriftlichem Vermerk) langte daraufhin die Abmeldekarte des Beschwerdeführers beim AMS ein. Er meldete sich darin mit 19.05.2014 vom Leistungsbezug wegen "Ausbild, ganztags Pflegehelfer bei XXXX" ab.

8. Der Leistungsbezug wurde vom AMS mit 01.08.2014 eingestellt.

9. Mit Bescheid des AMS Mistelbach vom XXXX.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 19.05.2014 bis 31.07.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt, und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.492,06 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er seit 19.05.2014 eine Ausbildung beim XXXX besucht habe.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX.2014 Beschwerde und führte dazu näher aus, dass er Anfang Mai einem namentlich genannten AMS-Betreuer mitgeteilt habe, dass er am 19.05.2014 eine Ausbildung zum Pflegehelfer beim XXXX beginnen werde. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass er das Arbeitslosengeld nur dann weiter beziehen könne, wenn er eine Arbeitsplatzgarantie für den Zeitraum nach Beendigung seiner Ausbildung vorlegen könne. Am 16.5.2015 habe er in der Folge eine derartige Arbeitsplatzgarantie der XXXX vorgelegt und es sei ihm mündlich bestätigt worden, dass er weiterhin Arbeitslosengeld beziehen könne.

11. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Mistelbach vom XXXX.2014, XXXX, gab der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid ab. Demnach wurde entschieden, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 19.05.2014 bis 31.07.2014 widerrufen werde. Weiters wurde entschieden, dass der durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss in der Höhe von € 3.492,06 nicht gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert werde.

Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig dem AMS bekanntgegeben habe, von 19.05.2014 bis 18.05.2015 eine Ausbildung zum Pflegehelfer beim XXXX zu absolvieren. Der Besuch einer Vollzeitausbildung für diesen Zeitraum schließe gleichzeitige Arbeitslosigkeit aus, da kraft Gesetzes unwiderleglich zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert sei. Der Grund und zugleich die Rechtfertigung für diese unwiderlegliche Vermutung würden darin liegen, dass die übliche Arbeitszeit desjenigen, der sich entsprechend dem Stundenplan einer solchen Ausbildung unterziehe, wegen der in Schulform organisierten Ausbildung vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen werde. Aus diesen Erwägungen sei Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld ab 19.05.2014 nicht gegeben. Auch liege nicht die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 4 AlVG vor. Die Ausbildung erfolge auch nicht im Auftrag des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG. Der Umstand, dass andere Teilnehmer der Ausbildung möglicherweise Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, würde daran liegen, dass jeder Förderfall konkret und individuell unter Heranziehung der persönlichen und beruflichen Qualifikationen, sowie unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten geprüft werde. Der Beschwerdeführer habe der vereinbarten Anforderung nicht entsprechen können, weshalb sein Begehren vom Regionalbeirat des AMS abgelehnt worden sei. Da die Voraussetzung des § 12 Abs. 5 AlVG nicht vorliegen würden, sei er gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht arbeitslos und erfülle daher eine primäre Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht.

Der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 19.05.2014 bis 31.07.2014 sei in der Folge ordnungsgemäß widerrufen worden. Es sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 3.492,06 (Tagessatz Arbeitslosengeld von € 47,19 x 74 Bezugstage von 19.05.2014 bis 31.07.2014) entstanden.

Die belangte Behörde kam in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. Er habe das AMS Mistelbach zeitgerecht von seiner Ausbildung informiert und in weiterer Folge die Bestätigung über den Besuch einer Ausbildung ab 19.05.2014 sowie eine Einzahlungsbestätigung über € 4.800,- für die Ausbildung beim XXXX fristgerecht vorgelegt. Es sei dem Beschwerdeführer zwar das Procedere bezüglich des fehlenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld dargelegt worden, allerdings sei ihm in diesem Zusammenhang auch mitgeteilt worden, dass die Kosten der Ausbildung übernommen und das Arbeitslosengeld weitergezahlt werden können, sofern der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorlege. Erst mit Schreiben des AMS vom 04.07.2014 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Begehren auf Beihilfengewährung nicht bewilligt worden sei, da die Absolvierung arbeitsmarktpolitisch nicht befürwortet werden könne. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht erkennen musste, dass die Leistung nicht zu Recht gebührt hatte. Aus diesen Gründen liege auch der Tatbestand des "Erkennen müssens" nicht vor. Die Leistung in der Höhe von €

3. 492,06 werde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht zurückgefordert, da der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG nicht verwirklicht worden sei.

12. Mit Vorlageantrag vom XXXX.2014 (eingelangt beim AMS Mistelbach am 29.10.2014) bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde, worin er angeführt hatte, dass er dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehe und deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld für den gegenständlichen Zeitraum habe. Er gab an, dass er trotz seiner Ausbildung an den Wochenenden eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden ausüben könne, beispielsweise als Kellner. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, den Bezug des Arbeitslosengeldes für den genannten Zeitraum nicht zu widerrufen, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG am 07.11.2014 (einlangend) vorgelegt. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das Arbeitslosengeld in der Höhe von € 3.492,06 nicht zurückgefordert worden sei, da kein Tatbestand gem. § 25 Abs. 1 AlVG verwirklich worden sei. Der Rückforderungsbetrag für den Zeitraum von 19.05.2014 bis 31.07.2014 sei abgeschrieben worden. Die Leistung sei jedoch widerrufen worden, da der Beschwerdeführer zu den üblichen Arbeitszeiten dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner ganztägigen Ausbildung als Pflegehelfer von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr nicht zur Verfügung stehe.

Angemerkt wurde, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Förderung für den Zeitraum von 19.05.2014 bis 18.05.2015 nach neuerlicher Prüfung durch die Fachabteilung nunmehr Folge gegeben worden sei, und er im Rahmen der Aus- und Weiterbildungsbeihilfen gefördert werde. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden. Er habe zuletzt Arbeitslosengeld in der Höhe von € 47,19 täglich für den Zeitraum von 13.12.2013 bis 18.05.2014 erhalten. Nunmehr erhalte er für die Zeit vom 19.05.2014 bis 18.05.2014 eine Beihilfe zur Förderung seines Lebensunterhaltes in der Höhe seines Arbeitslosengeldbezuges, somit in der Höhe von € 47,19 täglich plus Reisekosten in der Höhe von € 103,10 monatlich; zudem würden ihm die Kosten für die Pflegehelferausbildung bei erfolgreichem Abschluss im Nachhinein in der Höhe von € 4.800,-- rückerstattet.

Zu den Einwendung des Beschwerdeführers, dass er dem Arbeitsmarkt am Wochenende, z.B. als Kellner für 20 Wochenstunden, zur Verfügung stehe und er deshalb Anspruch auf Arbeitslosengeld habe entgegnete die belangte Behörde, dass vereinbart gewesen sei, eine Stelle im bisherigen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (Buch- und Offsetdrucker) zu finden. In diesem Bereich werde nicht am Wochenende gearbeitet. Eine Tätigkeit als Kellner entspreche nicht seiner Ausbildung und Qualifikation, da er in diesem Bereich noch nie tätig war und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

14. Am 30.07.2015 langte ein Schreiben des AMS mit eine Reihe an Unterlagen (Bezugsbestätigungen, Auszahlungsdaten sowie Unterlagen betreffend die Förderung der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Pflegehelfer) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ausgeführt wurde, dass es in diesem Fall trotz offenen Beschwerdeverfahrens zu einer nachträglichen Genehmigung des Förderfalles durch die zuständige Fachabteilung gekommen war, weshalb der Beschwerdeführer letztendlich auch für die entscheidungsrelevante Zeit vom 19.05.2014 bis 31.07.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hatte. Nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung habe sich der Beschwerdeführer an die AMS Ombudsstelle gewandt und sodann sei von der zuständigen Fachabteilung sein Förderbegehren positiv genehmigt worden, wovon er am 31.10.2014 verständigt worden wäre.

15. Am 12.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser bekannt gab, dass er seinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Da der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mistelbach, vom XXXX.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX.2014, betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 31.07.2014 mit Schreiben vom 04.11.2014 zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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