W145 2107155-2•BVwG W145 2107155-2
W145 2107155-2Federal Administrative CourtOct 13, 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W145 2107155-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG idgF von XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 17.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In den zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 04.11.2014 und 27.03.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarungen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Maler und Anstreicher bzw. Hilfsarbeiter im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten und Wien sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
3. Bei der am 27.03.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 09.03.2015 als Buffetkassier beim Dienstgeber XXXXXXXX in Wien mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 23.03.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Angaben des Dienstgebers, wonach er nicht zur persönlichen Vorauswahl im Service für Unternehmen (kurz: SfU) Hietzinger Kai erschienen sei, stimmen würden. Er habe mit Frau XXXX ein Praktikum ab 13.04.2015 vereinbart. XXXXXXXX sei für ihn nicht möglich, weil er von dort nicht mehr nachhause komme. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass mit dieser Niederschrift bereits das zweite Verfahren gemäß § 10 AlVG eingeleitet worden sei. Auch sei er über die Rechtsfolgen iSd § 10 AlVG belehrt worden.
4. Mit Bescheid des AMS vom 01.04.2015 wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 23.03.2015 bis 17.05.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. In Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXXXXXX ab 23.03.2015 durch sein Verhalten - Nichterscheinen bei der Vorauswahl des AMS Hietzinger Kai - vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie bei Ablehnung der Beschwerde die Herabsetzung der Sperre auf sechs Wochen vorzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Vorstellungsgespräch bei XXXXXXXX nicht wahrgenommen habe, weil in dem Stellenvorschlag vom 09.03.2015 keine Frist zur Bewerbung vorgeschrieben gewesen sei und ihm von der Arbeitsassistenz ein Praktikum ab 13.04.2015 bei einer Tischlerei vermittelt worden sei, mit der Aussicht, dort eine Tischlerlehre machen zu können. Des Weiteren sei in dem Stellenangebot Bereitschaft zum Wechseldienst erwartet worden. Da der Beschwerdeführer auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei und die Schichten bei XXXXXXXX oft bis Mitternacht oder länger dauern, würde er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr nachhause kommen. Aus diesem Grund habe er die Stelle nicht annehmen können. Für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde, beantrage der Beschwerdeführer, die Sperre von acht auf sechs Wochen herabzusetzen, da es keine weiteren Pflichtverletzungen seinerseits gegeben habe, denn die Sperre aus 2014 sei zur Gänze aufgehoben worden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2015, Zl. W145 XXXX/2E, der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 26.06.2015, dem Beschwerdeführer am 30.06.2015 zugestellt, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stelle bei XXXXXXXXsowohl im Ausmaß einer Teilzeit- als auch einer Vollzeitstelle angeboten worden sei. Eine Bewerbung hätte im Rahmen einer Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai erfolgen sollen. Welches konkrete Ausmaß tatsächlich gewählt werde bzw. ob ein Wechseldienst möglich wäre oder nicht, werde im Rahmen dieser Vorauswahl geklärt und festgelegt. Darüber hinaus nehme der Dienstgeber auf die Erreichbarkeit des Arbeitsortes bzw. die Rückfahrmöglichkeit Rücksicht. Da die letzte Bahn nach Atzenbrugg um 19:56 fahre, wäre eine Arbeitszeit in einem Teilzeitausmaß vormittags, nachmittags oder auch vollzeitmäßig bis 18:00 Uhr durchaus möglich. Außer Streit stehe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Vermittlungsvorschlages vom 09.03.2015 bei der Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai nicht beworben habe. Er habe dies unter anderem auch damit begründet, dass keine Frist für die Bewerbung genannt gewesen sei. Im Inserat sei jedoch angeführt gewesen, dass eine Bewerbung jeden Dienstag und Donnerstag zwischen 08:30 Uhr und 11:00 Uhr erfolgen kann. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits seit 2011 bestehenden Arbeitslosigkeit Kenntnis davon habe, dass eine Bewerbung binnen einer Woche erfolgen solle. Durch sein Verhalten habe er somit in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden. Er habe den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für acht Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
8. Mit Schreiben vom 06.07.2015, beim AMS am 07.07.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Herabsetzung der Sperre auf sechs Wochen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein in der Beschwerde erstattetes Vorbringen und führte zur beantragten Herabsetzung der Sperre von acht auf sechs Wochen aus, dass der im Bescheid angeführte Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 29.07.2013 bis 08.09.2013, welcher mittels Bescheid vom 12.08.2013 ausgesprochen worden sei, nicht korrekt sei, da dieser Bescheid nicht an ihn gerichtet gewesen sei und er des Weiteren ab 02.09.2013 eine Weiterbildungsmaßnahme durch das AMS in Anspruch genommen habe.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Mit Schriftsatz vom 15.07.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2015, legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die am 09.07.2015 unterzeichnete Vollmacht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit rechtskräftigem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Tulln vom 12.08.2013 wurde bereits ein Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 29.07.2013 bis 08.09.2013 ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.10.2009 bis 20.04.2011 als Lehrling beim Berufsförderungsinstitut Niederösterreich beschäftigt. Ab 21.04.2011 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und seit 11.02.2013 steht er im Notstandshilfebezug.
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 01.04.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 23.03.2015 bis 17.05.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 26.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler (mit Lehrabschlussprüfung) und hat Berufserfahrung als Maler und Anstreicher. Er besitzt keinen PKW, ist ledig und hat keine Sorgfaltspflichten.
Laut der am 04.11.2014 und 27.03.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Maler und Anstreicher bzw. Hilfsarbeiter im Vollzeitausmaß in den Arbeitsorten Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten und Wien unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.
Am 09.03.2015 hat der Beschwerdeführer folgenden Stellenvorschlag als Buffetkassier bei XXXXXXXX in Wien mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt mit 23.03.2015 erhalten:
"Stellenbeschreibung:
Mit einem Netto-Umsatzplus von 6,2%, 400 neuen Arbeitsplätzen und 157 Millionen bewirteten Gästen in 2012 blicken wir auf das erfolgreichste Jahr in der österreichischen Unternehmensgeschichte. Zur Verstärkung unseres Teams in Wien suchen wir engagierte Mitarbeiter/in Systemgastronomie. Als Mitarbeiter/in im Restaurant bei XXXXXXXX Österreich bedienen Sie unsere Gäste an der Kassa, sind Sie mit der Herstellung unserer Produkte in der Küche befasst oder Sie sorgen im Gastraum für ein angenehmes und blitzsauberes Restaurant-Erlebnis unserer Gäste. Gutes Service setzt eine umfassende Einarbeitung voraus. Alle unsere Mitarbeiter/Innen werden mit dem Crew Development Programm trainiert. Das bedeutet, dass Sie Schritt für Schritt an Ihre neuen Aufgaben herangeführt werden. Hierfür stehen neben den persönlichen Trainern moderne Hilfsmittel wie DVDs etc. zur Verfügung. Und noch etwas: es ist bei XXXXXXXX selbstverständlich, dass die Einarbeitung bei voller Bezahlung erfolgt. Was wir von Ihnen erwarten: Teamfähigkeit, Serviceorientierung, Freude am Umgang mit Menschen, Bereitschaft zum Wechseldienst, Bereitschaft zum Wochenenddienst, Einsatzbereitschaft, Vorzugsweise gute Deutschkenntnisse. Was wir Ihnen bieten: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, einen krisenfesten Arbeitsplatz, abwechslungsreiche Tätigkeit, flexible Arbeitszeiten, fortlaufendes Training, marktkonformes Bruttomonatsgehalt ab EUR 1.349,00 bei 40 Wochenstunden (KV für Arbeiter/Innen bei XXXXXXXXÖsterreich), Einarbeitung bei voller Bezahlung, 5-Tage-Woche, Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration, Ausgleich bei Feiertagsarbeit, ein sicheres Arbeitsumfeld. Mit dem Dienstgeber wurde eine persönliche Vorauswahl vereinbart, die vom AMS Hietzinger Kai durchgeführt wird. Bewerben Sie sich daher bitte ausschließlich persönlich beim AMS Wien - Service für Unternehmen, 1130 Wien, Hietzinger Kai 139, Eingang Preindlgasse 38-40 (U4 Station Ober St. Veit) 3.Stock rechts, Zimmer 3.041 bei Frau Mag. XXXX am Dienstag oder Donnerstag wöchentlich in der Zeit von 08:30 bis 11:00 Uhr vormittags; keine telefonische Terminvereinbarung erforderlich; mit Lebenslauf und Bewerbungsschreiben und Dienstzeugnissen der letzten Arbeitgeber, idealerweise auf USB Stick. Keine Terminvereinbarung in der Infozone des AMS Hietzinger Kai/Erdgeschoss notwendig. Bei großem Kund/Innenandrang kann es zu Wartezeiten kommen.
Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in Systemgastronomie beträgt 1.349,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung."
Das AMS Hietzinger Kai führte für den Dienstgeber XXXXXXXX eine persönliche Vorauswahl durch. Der Beschwerdeführer ist nicht zur persönlichen Vorauswahl erschienen und hat sich daher im Rahmen dieser Vorauswahl nicht für die Stelle beworben.
Die Beschäftigung als Buffetkassier bei XXXXXXXX wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Nichterscheinen zur persönlichen Vorauswahl beim AMS) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Auch wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass es sich bei verfahrensgegenständlicher Vereitelung gemäß § 10 AlVG bereits um die zweite handelt.
Von 13.04.2015 bis 24.04.2015 absolvierte der Beschwerdeführer eine Arbeitserprobung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit dem Ziel der Feststellung der fachlichen oder persönlichen Eignung im Tätigkeitsbereich Tischler. Zu einer Arbeitsaufnahme kam es nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer nicht zur persönlichen Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai erschienen ist.
Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht beworben habe, da er die Stelle ohnehin nicht annehmen hätte können, zumal die Schichten bei XXXXXXXX oft bis Mitternacht oder länger dauern würden und er dann keine Möglichkeit mehr hätte, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nachhause zu kommen, geht ins Leere. So wurde die Stelle sowohl im Ausmaß einer Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigung angeboten und wäre im Rahmen des Vorstellungsgespräches zu klären gewesen, welches konkrete Ausmaß gewählt wird und wie sich die tatsächlichen Arbeitszeiten gestalten. In der Stellenbeschreibung ist ausdrücklich festgehalten, dass flexible Arbeitszeiten geboten werden. Zudem geht aus einem Vermerk hervor, dass der Dienstgeber bei Einteilung der Arbeitszeit Rücksicht auf die Möglichkeit der Anreise zum Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nimmt. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Zu einem solchen - die Rahmenbedingungen klärenden - Vorstellungsgespräch ist es allerdings aufgrund des Verhaltens (Nichterscheinen bei der persönlichen Vorauswahl) des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht gekommen. Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des AMS, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244; 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184; 18.01.2012; Zl. 2008/08/0243).
Im Sinne dieser Judikatur wäre der Beschwerdeführer, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, somit angehalten gewesen, zur persönlichen Vorauswahl beim AMS zu erscheinen und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. hierzu die bereits oben dargelegte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, u.a. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257).
Der weiteren Angabe des Beschwerdeführers, wonach ihm von der Arbeitsassistenz ein Praktikum ab 13.04.2015 bei einer Tischlerei vermittelt worden sei und er deshalb nicht zur Vorauswahl für die Stelle bei XXXXXXXX gegangen sei, ist entgegenzuhalten, dass eine vereinbarte Arbeitserprobung die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung nicht beeinflusst, da eine Arbeitsaufnahme immer vorrangig anzusehen ist, weil dadurch die Arbeitslosigkeit sofort beendet wird.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es somit am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.
Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 21.04.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeldbezug bzw. ab 11.02.2013 Notstandshilfebezug) steht und, dass er in der zwischen ihm und dem AMS verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben hat, über Berufserfahrung (abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrabschlussprüfung) als Maler und Anstreicher zu verfügen; weiters, dass eine Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Bezirk Tulln an der Donau, Bezirk St. Pölten, Wien möglich ist und er keine Betreuungspflichten hat.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Stellenbeschreibung entsprach zwar nicht seiner Ausbildung als Maler und Anstreicher, allerdings ist in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter unterstützt wird.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei XXXXXXXX in Wien durch sein Verhalten - Nichterscheinen bei der Vorauswahl des AMS Hietzinger Kai - vereitelt hat.
Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht zur Vorauswahl des AMS Hietzinger Kai erschienen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Stelle als Buffetkassier bei XXXXXXXX nicht arbeitswillig war. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich auf die ihm angebotene Beschäftigung zu bewerben. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, wäre es dann am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.5.2013, Zl. 2010/08/0257).
Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde durfte nämlich auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass er an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert war. Der Beschwerdeführer hat nämlich dadurch, dass er zur Vorauswahl schlichtweg nicht erschienen ist, seine mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung durch Nichterschienen bei der Vorauswahl unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach die Sperre von acht auf sechs Wochen herabzusetzen sei, da der im Bescheid angeführte Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 29.07.2013 bis 08.09.2013, welcher mittels Bescheid vom 12.08.2013 ausgesprochen worden sei, nicht korrekt sei, da dieser Bescheid nicht an ihn gerichtet gewesen sei und er des Weiteren ab 02.09.2013 eine Weiterbildungsmaßnahme durch das AMS in Anspruch genommen habe, ist entgegenzuhalten, dass die Verhängung der achtwöchigen Ausschlussfrist korrekt ist, zumal mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.08.2013 - welcher sehr wohl an den Beschwerdeführer adressiert war - bereits eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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