W145 2103005-1•BVwG W145 2103005-1
W145 2103005-1Federal Administrative CourtOct 13, 2015
Arbeitsfähigkeit, Invaliditätspension, Notstandshilfe
W145 2103005-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, XXXX, XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 04.11.2014 (samt Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2015) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 04.11.2014 wurde dem Antrag von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SV XXXX, auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 23.10.2014 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA), welches dem Beschwerdeführer am 23.10.2014 zur Kenntnis gebracht wurde, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.
2. Mit Bescheid der PVA vom 07.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2013 auf Weitergewährung der mit 31.01.2014 befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt. Festgestellt wurde, dass ab 01.02.2014 weiterhin Invalidität vorliegt. Dauerhafte Invalidität liegt nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig. Gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 07.10.2014 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Zl. XXXX) erhoben.
3. Auch gegen den ablehnenden Bescheid des AMS vom 04.11.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2014 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm ab 23.10.2014 Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen zuzuerkennen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 31.01.2014 eine befristete Invaliditätspension bezogen und deren Weitergewährung beantragt habe. Ab 01.02.2014 sei ihm weiterhin vorübergehende Invalidität bestätigt worden. Bis zum 28.07.2014 habe er Pensionsvorschuss bezogen. Aufgrund seiner vorübergehenden Invalidität habe er sich der Berufsfindung beim BBRZ ordnungsgemäß unterzogen. Am 27.06.2014 sei ihm mitgeteilt worden, dass er derzeit nicht für das Berufsfindungsverfahren fähig sei und sei ihm in weiterer Folge mitgeteilt worden, dass ihm in Zukunft Rehab-Geld von der WGKK ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer halte ausdrücklich fest, dass er das Berufsfindungsverfahren nicht selbst abgebrochen habe. Zwischenzeitig sei mit Bescheid der PVA vom 07.10.2014 festgestellt worden, dass ab 01.02.2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege. Es sei jedoch nicht darüber abgesprochen worden, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar seien. Gegen diesen Bescheid sei Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht worden und sei dieser somit nicht rechtkräftig. Es liege ein Bescheid der PVA sohin bis dato nicht vor und sei im Sinne von § 8 Abs. 4 AlVG letzter Satz die Grundleistung vom AMS weiter zu gewähren und zwar entweder bis ein solcher Bescheid vorliege oder bis rechtskräftig ein Verschulden des Beschwerdeführers durch das Sozialgericht festgestellt werde. Dem Antrag auf Notstandshilfe vom 23.10.2014 sei daher Folge zu geben. Die Niederschrift vom 23.10.2014 sei für den Leistungsanspruch nicht relevant. In eventu gebühre dem Beschwerdeführer Notstandshilfe oder Pensionsvorschuss gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG, weil aufgrund der festgestellten Leistungsunfähigkeit jedenfalls mit einer Leistung der PVA zu rechnen sei. Welche Leistung zuerkannt werde, sei im Gerichtsverfahren zu klären. Bis zur rechtkräftigen Entscheidung gebühre dem Beschwerdeführer Pensionsvorschuss.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.01.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe die Arbeitsfähigkeit sei. Arbeitsfähig sei, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG sei. Arbeitsfähig sei jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehe. Arbeitsfähig sei weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfülle. Mit der Bestimmung des § 8 Abs. 3 AlVG werde festgelegt, dass Bescheide und Gutachten der PVA betreffend die Arbeitsfähigkeit für das AMS bindend seien. Eine Einstellung des Leistungsbezuges sei erst mit jenem Zeitpunkt gerechtfertigt, ab dem das entsprechende Gutachten dem Arbeitslosen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Im gegenständlichen Fall liege laut Bescheid der PVA vorübergehende Invalidität vor. Arbeitsfähigkeit sei daher nicht gegeben, weshalb die Notstandhilfe ab dem 23.10.2014 einzustellen gewesen sei. Daran ändere auch die Klagseinbringung des Beschwerdeführers nichts.
5. Mit Schreiben vom 11.02.2015, beim AMS am 17.02.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Es wurde zudem der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit dem Bezug des Pensionsvorschusses nicht entgegenstehe. Gemäß § 8 Abs. 4 AlVG sei § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn aufgrund des vorliegenden Gutachtens zumindest anzunehmen sei, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliege, so verlängere sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar seien. Da der Beschwerdeführer ein Gutachten vorliegen habe, aber die Pensionsversicherung bisher nicht über seine berufliche Maßnahme entschieden habe, gebühre ihm bis zum Vorliegen des Bescheides Pensionsvorschuss in der Höhe der Notstandshilfe.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Stellungnahme dazu wurde wiederholend ausgeführt, dass eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit sei. Laut Bescheid des PVA liege vorübergehende Invalidität vor; der Beschwerdeführer sei daher nicht arbeitsfähig. Daran ändere auch die Einreichung einer Klage bei der PVA nichts.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2015 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um schriftliche Mitteilung ersucht, wie - nachdem der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Bescheid der PVA vom 07.10.2014 betreffend Weitergewährung der bis 30.01.2014 befristet gewährten Invaliditätspension beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage eingebracht hat - der Verfahrensstand des sozialgerichtlichen Verfahrens (zu Zahl XXXX) sei. Weiters wurde um Übermittlung der diesbezüglichen Entscheidung samt Verhandlungsprotokoll gebeten.
8. Am 07.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstattete, mit 06.08.2015 datierte Urkundenvorlage ein, mit welcher im Zusammenhang mit dem sozialgerichtlichen Verfahren zur Geschäftszahl XXXX das Verhandlungsprotokoll vom 05.05.2015 und jenes vom 14.07.2015 vorgelegt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.07.2015 hervorgehe, dass die Klage zurückgezogen wurde, weil aufgrund der Verfahrensergebnisse sei mit keinem positiven Ausgang zu rechnen gewesen war.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2015 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Übermittlung des im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem ASG Wien zu GZ XXXX eingeholten berufskundigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzungsgutachten) von XXXX ersucht.
10. Am 19.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom rechtfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstattete, mit 19.08.2015 datierte Urkundenvorlage ein, mit welcher das berufskundliche Sachverständigengutachten vom 02.04.2015 und das ergänzende berufskundliche Sachverständigengutachtens vom 30.05.2015 des sozialgerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurde.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015 wurde dem AMS im Rahmen des Parteiengehörs das Verhandlungsprotokoll vom 05.05.2015 und 14.07.2015 sowie das berufskundige Sachverständigengutachten samt Ergänzung von XXXX übermittelt. Dem AMS wurde mitgeteilt, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durch die Entscheidung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu Geschäftszahl XXXX die Vorfrage (Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG) für gegenständliches Verfahren rechtskräftig geklärt wurde, weshalb der beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Beschwerde stattzugeben wäre. Dem AMS wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Sollte das AMS innerhalb dieser Frist nicht Stellung nehmen, wird das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage entscheiden.
12. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezog bis 31.01.2014 eine Invaliditätspension von der PVA. Bereits am 04.11.2013 stellte er bei der PVA einen Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension.
Am 27.01.2014 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 01.02.2014 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wurden dem Beschwerdeführer zuerkannt; er bezog von 01.02.2014 bis 29.08.2014 Arbeitslosengeld und von 30.08.2014 bis 22.10.2014 Notstandshilfe.
Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2014 wurde dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom/ab 23.10.2014 mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben.
Mit Bescheid der PVA vom 07.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2013 auf Weitergewährung der mit 31.01.2014 befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt. Laut diesem Bescheid liegt ab 01.02.2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vor; nicht jedoch dauerhafte Invalidität, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem sind Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht zweckmäßig. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der PVA vom 07.10.2014 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Zl. XXXX) erhoben. Am 14.07.2015 hat der Beschwerdeführer die Klage zurückgezogen.
Aus den im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren (zu Zl. XXXX) eingeholtem berufskundlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung von XXXX vom 02.04.2015 und 30.05.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufslaufbahn und seinem medizinischen Leistungskalkül in der Lage ist leichtere Hilfsarbeiten und einfache Angestelltenberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Innerhalb seines Berufschutzes als Spengler ist er kalkülsgerecht noch als
CNC-Metallbearbeitungsmaschinenbediener einsetzbar.
Der Beschwerdeführer gilt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als arbeitsfähig.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten inkl. Ergänzung von XXXX vom 02.04.2015 und 30.05.2015.
Zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2015 langte bis dato seitens des AMS keine Stellungnahme ein.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) bis (8) (...)
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.6. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Gemäß § 8 Abs. 1 ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Notstandshilfe.
Im gegenständlichen Fall geht aus dem mit Schriftsatz vom 19.08.2015 vorgelegten berufskundlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung von Dr. Wolfgang Kollenz, MA vom 02.04.2015 und 30.05.2015 des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufslaufbahn und seinem medizinischen Leistungskalkül in der Lage ist, leichtere Hilfsarbeiten und einfache Angestelltenberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Innerhalb seines Berufsschutzes als Spengler ist er kalkülsgerecht noch als
CNC-Metallbearbeitungsmaschinenbediensteter einsetzbar. Durch die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wurde sohin auch die Vorfrage (Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG) für gegenständliches Verfahren (rechtskräftig) geklärt; insbesondere aus dem berufskundlichen Gutachten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG vorliegt.
Dem Beschwerdeführer ist daher ab 23.10.2014 Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen war daher der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid samt Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeuginnen konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem den Parteien zukommenden Recht auf Parteiengehör wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend Rechnung getragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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