BVwG G305 2100174-1

G305 2100174-1Federal Administrative CourtOct 13, 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G305 2100174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2100174.1.00

Spruch

G305 2100174-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD, als Beisitzerinnen, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8021 Graz, vom 15.12.2014, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vom 23.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1. 1 Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular vom 12.08.2009 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970.

Mit ihrem Antrag brachte sie einen umfangreichen medizinischen Urkundenkonvolut zur Vorlage.

1. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die ärztliche Sachverständige und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie nach einer am 30.09.2009 durchgeführten ärztlichen Untersuchung den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks nach Entfernung des Os lunatum (Gebrauchsarm, fixe Position)

I/c/59 li. Sp

30

2

Bewegungseinschränkung im rechten Knie (oberer Rahmensatzwert entspricht der eingeschränkten Kniebeweglichkeit und den Belastungsschmerzen)

I/d/122

20

3

Reizzustand linker Ellbogen (Gegenarm, oberer Rahmensatzwert entspricht der belastungsabhängigen Funktionseinschränkung)

I/c/45 re. Sp.

10

Gesamtgrad der Behinderung

40

Die

vorgenommene Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung begründete die ärztliche Sachverständige im Kern damit, dass dieser aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde. Die führende Gesundheitsschädigung werde durch die Gesundheitsschädigung GS 2 um eine Stufe angehoben, da diese eine zusätzliche Belastung darstelle. Die Gesundheitsschädigung GS 3 hebe nicht weiter an.

1. 3 Mit Schreiben vom 14.10.2009 brachte die belangte Behörde der BF unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, verbunden mit dem Hinweis, dass die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vH. möglich sei und wurde ihr unter einem die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb von zwei Wochen unter Anschluss entsprechender Beweismittel (ärztliche Unterlagen) zu äußern.

Eine Äußerung der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig.

1. 4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.1999 wurde der Grad der Behinderung mit 30 vH. festgestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.08.2009 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eingeschätzte Grad der Behinderung für die Feststellung der Begünstigteneigenschaft nicht ausreiche. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

2. Zweitverfahren:

2. 1 Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin am 31.08.2012 erneut die Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970.

Weiters brachte sie einen umfangreichen Konvolut an medizinischen Unterlagen zur Vorlage.

2. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die ärztliche Sachverständige und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, ein zum 26.05.2012 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach einer am 19.09.2012 durchgeführten ärztlichen Untersuchung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position und Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionsbehinderung des rechten Handgelenkes nach Entfernung des Os lunatum (Gebrauchsarm, fixe Position)

I/c/59 li. Sp

30

2

Bewegungseinschränkung im rechten Knie bei künstlichem Gelenk und Prothesenlockerung, Kniebeschwerden links (zwei Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entspricht dem Reizzustand und der Bewegungseinschränkung im rechten Knie nach Totalendoprothese und der Schmerzsymptomatik im linken Knie)

III/j/418

40

3

Depression (zwei Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der vegetativen Reizsymptomatik und den Biorhythmusstörungen unter Therapie)

V/e/585

20

4

Wirbelsäulenbeschwerden bei myofaszialem Syndrom (unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung in der Halswirbelsäule und den Muskelverspannungen)

I/f/190

20

Gesamtgrad der Behinderung

60

Begründend führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der als Dauerzustand eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 2 gebildet werde. Die Gesundheitsschädigung GS 1 hebe um eine Stufe weiter an, da sie im Lebensalltag eine zusätzliche wesentliche Behinderung darstelle. Gemeinsam würden die Gesundheitsschädigungen GS 3 und GS 4 um eine weitere Stufe anheben, da sie in ihrem Zusammenwirken eine zusätzliche Belastung darstellten. Im Vergleich zum Vorgutachten sei die Gesundheitsschädigung GS 1 unverändert eingeschätzt worden. Dagegen habe sich der Grad der Behinderung bei der Gesundheitsschädigung GS 2 wegen der Prothesenlockerung nach einem künstlichen Gelenk erhöht. Die Gesundheitsschädigungen GS 3 und GS 4 seien neu eingeschätzt worden. Prinzipiell sei eine Besserung der Gesundheitsschädigung GS 2 durch eine chirurgische Intervention möglich. Da sie eine Besserung des Gesamtgrades der Behinderung unter 50 vH. für unwahrscheinlich hielt, nahm die ärztliche Sachverständige davon Abstand, auf einer Nachuntersuchung zu bestehen.

2. 3 Mit Bescheid vom 03.10.2012 stellte die belangte Behörde auf Grund des am 31.08.2012 eingelangten Antrages den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 vH. und weiter fest, dass sie ab dem 31.08.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Nach einer Wiedergabe der entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen heißt es in der Bescheidbegründung im Kern, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit ihrer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG erfülle.

3. Drittverfahren:

3. 1 Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 30.09.2014 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Mit ihrem Antrag legte sie folgende medizinischen Unterlagen vor:

  • einen zum 02.04.2014 datierten ärztlichen Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen rezidivierende depressive Störung, arterielle Hypertonie, Zustand nach zwölfmaliger Kniegelenks-OP rechts mit Totalendoprothese und chron. Schmerzpatientin;

  • einen zum 09.07.2014 datierten Operationsbericht der XXXX mit der darin dargestellten Diagnose Epicondylitis radialis humeri dext.;

  • einen zum 08.11.2014 datierten Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen GER I°, Colonpolyp Colon transversum, Depressio, axiale Hiatusthernie, art. Hypertonus;

  • einen zum 06.08.2014 datierten Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose rezidivierende depressive Störung - derzeit mittelgradig depressive Episode F33.1 und

  • einen zum 29.10.2014 datierten Röntgenbefund des radiologischen Zentrums XXXX über eine Sonographie des Oberbauches und den darin dargestellten Diagnosen ausgeprägter diffuser LPS mit zwei kleinen echoarmen, nicht ganz echofreien Herden im re. und li. Leberlappen.

3. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, nach einer am 04.11.2014 durchgeführten medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 17.11.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Bewegungseinschränkung im rechten Knie bei künstlichem Gelenk und Prothesenlockerung (fixe Position entspricht dem Reizzustand und der Bewegungseinschränkung im rechten Knie nach Totalendoprothese mit Notwendigkeit einer Knieorthese)

02.05. 22

40

2

Depression (zwei Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der vegetativen Reizsymptomatik, den Biorhythmusstörungen und den sozialen Rückzugstendenzen unter Therapie)

03.06. 01

30

3

Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks nach Entfernung des Os lunatum (fixe Position)

02.06. 22

20

4

Wirbelsäulenbeschwerden bei myofaszialem Syndrom (oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung in der Halswirbelsäule und den Muskelverspannungen, kein manifestes sensomotorisches Defizit)

02.01. 01

20

5

Bluthochdruck (fixe Position)

05.01. 02

20

6

Magensaftrückflusserkrankung bei Zwerchfellbruch (gastroösophagealer Reflux) (unterer Rahmensatzwert entspricht dem Stadium I)

07.03. 05

10

Gesamtgrad der Behinderung

60

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin begründete die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dieser aus der führenden Gesundheitsschädigung GS 1 gebildet werde. Die Gesundheitsschädigung GS 2 hebe die führende GS 1 um eine Stufe weiter an, da diese eine zusätzliche Belastung im Lebensalltag darstelle. Auch würden die Gesundheitsschädigungen GS 3 und GS 4 gemeinsam die führende GS 1 um eine weitere Stufe anheben, da diese als Einschränkung des Bewegungs- und Stützapparates eine zusätzliche wesentlichen Belastung im Lebensalltag darstellen. Die Gesundheitsschädigung GS 5 hebe nicht weiter an, da sie die führende Gesundheitsschädigung GS 1 nicht weiter negativ beeinflusse und bei Geringfügigkeit keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung im Lebensalltag darstelle. Die Gesundheitsschädigung GS 6 hebe nicht weiter an, da sie die führende Gesundheitsschädigung GS 1 nicht weiter negativ beeinflusse und bei Geringfügigkeit keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung im Lebensalltag darstelle.

In der Stellungnahme zum Vorgutachten heißt es, dass die Funktionsschädigung im rechten Handgelenk gemäß der Einschätzungsverordnung um eine Stufe herabgesetzt worden sei; gegenüber dem Vorgutachten sei die Funktion unverändert geblieben. Die Kniebeschwerden rechts seien gegenüber dem Vorgutachten unverändert eingeschätzt worden. Es bestehe weiterhin eine Prothesenlockerung. Eine Operation werde hinausgeschoben. Die Depression sei um eine Stufe angehoben worden, da trotz nervenfachärztlicher Therapie keine vollkommene durchgehende Stabilisierung habe erreicht werden können und nunmehr auch soziale Rückzugstendenzen gegeben seien. Die Wirbelsäulenveränderungen seien gegenüber dem Vorgutachten unverändert eingeschätzt worden, da keine wesentliche Befundveränderung bestehe. Überdies seien der Bluthochdruck und der gastroösophageale Reflux neu eingeschätzt worden. Insgesamt jedoch habe sich der Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten nicht verändert.

3. 3 Mit Schreiben vom 19.11.2014 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Übermittlung des oben näher bezeichneten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihr unter gleichzeitiger Setzung einer zweiwöchigen Frist die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme unter Vorlage neuer Beweismittel ein.

Die ihr gesetzte Frist zur Äußerung ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen.

3. 4 Mit Bescheid vom 15.12.2014 stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 vH. fest und wies den auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gerichteten Antrag ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten mit 60 vH. eingeschätzt worden sei. Da jenes Schreiben vom 19.11.2014, mit welchem ihr die Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, ohne Reaktion geblieben war, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

3. 5 Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 23.01.2015 datierte, bei der belangten Behörde am 28.01.2015 eingelangte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass die mit 30 vH. vorgenommene Bewertung der psychischen Thematik "Depression" für sie nicht nachvollziehbar sei, da sich ihr Krankheitsbild seit der Feststellung im Oktober 2012 maßgeblich verschlechtert habe. Aus dem letzten Befund der Dr. XXXX gehe hervor, dass auf Grund der teils therapieresistenten psychischen Beschwerden in nächster Zeit an einen beruflichen Wiedereinstieg nicht zu denken sei. Daher sei die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren auf die Mindestsicherung angewiesen. Auch vom AMS sei der Beschwerdeführerin angeboten worden, dass ein regelmäßiger Vorortbesuch der Beschwerdeführerin beim AMS nicht notwendig sei, da sich ihre Arbeitsmarktsituation bis zum Pensionsantritt nicht verbessern werde. Vorortbesuche würden für sie eine immense psychische Belastung darstellen, da ohnedies nicht mit einem beruflichen Wiedereinstieg mehr gerechnet werden könne. Sodann erging das Ersuchen der Beschwerdeführerin um eine abermalige "Gesamtgradbeurteilung" der Behinderung, die ein "Ergebnis von mindestens 70 v.H. Prozent ausweisen sollte."

Mit ihrer Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin noch folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:

  • einen zum 11.03.2013 datierten Befundbericht der Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX mit der darin dargestellten Diagnose Depressio - mittelgradige depressive Episode;

  • einen zum 05.06.2013 datierten Befundbericht der Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose rezidivierende depressive Störung - derzeit mittelgradige depressive Episode;

  • einen zum 06.08.2014 datierten Befundbericht der Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX mit der darin dargestellten rezidivierende depressive Störung - derzeit mittelgradige depressive Episode;

  • einen zum 15.05.2013 datierten ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode und

  • einen zum 02.04.2014 datierten ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen rezidivierende depressive Störung, arterielle Hypertonie, Z. n. zwölfmaliger Kniegelenks-OP re. mit Totalendoprothese, chron. Schmerzpatientin.

3. 6 Am 05.02.2015 legte die belangte Behörde die oben genannte Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor.

3. 7 Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren veranlasste das erkennende Bundesverwaltungsgericht eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.

Auf dieser Grundlage erstellte die ärztliche Sachverständige und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, nach einer am 25.03.2015 in den Räumlichkeiten ihrer Ordination durchgeführten medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein zum 01.09.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage sie den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Bewegungseinschränkung im rechten Knie bei künstlichem Hüftgelenk und Prothesenlockerung (Übernommen GA Dr. XXXX.)

02.05. 22

40

2

Wiederkehrende depressive Erkrankung (Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend den in Anspruch genommenen Therapien und Stabilität unter antidepressiver Medikation.)

03.06. 01

30

3

Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks nach Entfernung des Os lunatum (übernommen GA Dr. XXXX.)

02.06. 22

20

4

Wirbelsäulenbeschwerden bei myofaszialem Syndrom (Übernommen GA Dr. XXXX.)

02.01. 01

20

5

Bluthochdruck (Übernommen GA Dr. XXXX.)

05.01. 02

20

6

Gastroösophagealer Reflux (Übernommen GA Dr. XXXX.)

07.03. 05

10

Gesamtgrad der Behinderung

60

Begründend führte die ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass von seiten der Pharmakotherapie lediglich eine medikamentöse Therapie mit einem Serotoninwiederaufnahmehemmer und zeitweiser schlafunterstützender Therapie mit Trittico ret. bzw. Halcion erfolge. Eine Kombinationstherapie sei bisher nicht in Anspruch genommen worden. Obwohl eine Verschlechterung des Zustandsbildes beschrieben werde, sei die Medikation nicht erhöht worden. Auch sei eine Psychotherapie nach sieben Stunden beendet worden, wobei gerade die exogenen Faktoren bei einer Psychotherapie gut eingearbeitet werden könnten. Bisher seien die Therapieoptionen weder medikamentös, noch therapeutisch ausgeschöpft worden. Es sei davon auszugehen, dass es durch eine Erweiterung bzw. Ergänzung der Therapie zu einer Besserung des Zustandsbildes komme. Auch seine eine weiterführende Behandlung zumutbar. Somit sei die Gesundheitsschädigung GS 2 weiterhin mit 30 vH. eingeschätzt worden. Die führende Gesundheitsschädigung GS 1 werde durch die Gesundheitsschädigung GS 2 um eine Stufe angehoben, da es auch dadurch zu einer weiteren Beeinträchtigung im Alltag komme. Die Gesundheitsschädigungen GS 3 und GS 4 würden gemeinsam nochmals um eine Stufe anheben, da es auch dadurch zu einer weiteren Beeinträchtigung im Alltag komme. Die Gesundheitsschädigung GS 5 hebe nicht weiter an, da sie im Alltag keine wesentliche Beeinträchtigung darstelle und auf die Gesundheitsschädigung GS 1 keinen Einfluss nehme. Die GS 6 habe auf Grund der Geringfügigkeit keinen Einfluss auf den Alltag.

3. 8 Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin das vorgenannte ärztliche Sachverständigengutachten der ärztlichen Sachverständigen, Dr. XXXX, zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist dazu zu äußern. Die ihr gesetzte Frist ließ die BF jedoch reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und XXXX Jahre alt.

Von XXXX bis XXXX war sie als XXXX tätig. Von XXXX bis XXXX ging sie einer selbständigen Tätigkeit mit einem XXXX nach. Zuletzt war sie 10 Monate bei XXXX. Seit dem Jahr XXXX ist die Beschwerdeführerin arbeitslos.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 vH.. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit seiner Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Der eingeschätzte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin gliedert sich wie folgt auf:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Bewegungseinschränkung im rechten Knie bei künstlichem Kniegelenk

02.05. 22

40

2

Wiederkehrende depressive Erkrankung

03.06. 01

30

3

Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks nach Entfernung des Os lunatum

02.06. 22

20

4

Wirbelsäulenbeschwerden bei myofaszialem Syndrom

02.01. 01

20

5

Bluthochdruck

05.01. 02

20

6

Gastroösophagealer Reflux

07.03. 05

10

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH.

Von seiten der Pharmakotherapie besteht lediglich eine medikamentöse Therapie mit einem Serotoninwiederaufnahmehemmer und zeitweise eine schlafunterstützende Therapie mit Trittico ret. bzw. Halcion. Eine Kombinationstherapie wurde bisher nicht in Anspruch genommen. Trotz behaupteter Verschlechterung des (psychiatrischen) Zustandsbildes kam es zu keiner Erhöhung der Medikation. Auch wurde die Psychotherapie nach sieben Stunden beendet. Bisher wurden weder medikamentös, noch therapeutisch alle Therapieoptionen ausgeschöpft, z. B. Argumentationstherapie mit einem Neuroleptikum, Kombinationstherapie, längerfristige Bearbeitung im Rahmen einer Psychotherapie oder stationäre Behandlung.

Aus medizinischer Sicht bei einer Erweiterung bzw. Ergänzung der Therapie mit einer Besserung des (psychiatrischen) Zustandsbildes zu rechnen. Überdies ist der Beschwerdeführerin eine Weiterführung der Behandlung zumutbar.

Führend ist die Gesundheitsschädigung GS 1. Sie wird durch die Gesundheitsschädigung GS 2 um eine Stufe angehoben, da es auch dadurch zu einer weiteren Beeinträchtigung im Alltag kommt. Gemeinsam heben die Gesundheitsschädigungen GS 3 und GS 4 nochmals um eine Stufe an, da es auch dadurch zu einer weiteren Beeinträchtigung im Alltag kommt. Die Gesundheitsschädigung GS 5 hebt nicht weiter an, da sie im Alltag keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt und auf die Gesundheitsschädigung GS 1 keinen Einfluss nimmt. Die Gesundheitsschädigung GS 6 hat auf Grund der Geringfügigkeit keinen Einfluss auf den Alltag.

Der bei der Beschwerdeführerin mit 60 vH. eingeschätzte Grad der Behinderung ist ein Dauerzustand.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch das im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der ärztlichen Sachverständigen und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX.

In ihrem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten stütze sich die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX, auf die ärztliche Untersuchung der BF und die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die ärztliche Sachverständige ging mit ihrem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet für Neurologie und Psychiatrie auf den gestellten Gutachtensauftrag zur Gänze ein, weshalb sich ihr Gutachten daher insgesamt als vollständig erweist. In Anbetracht des Umstandes, dass die BF in ihrer Beschwerde ausschließlich psychiatrische Problemstellungen behauptete, ergibt eine nähere Betrachtung des eingeholten Sachverständigengutachtens für Neurologie und Psychiatrie vom 01.09.2015, dass dieses das Beschwerdebild der BF umfassend, nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei abbildet, sodass das gegenständliche ärztliche Sachverständigengutachten der gegenständlichen Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. 2 Zu Spruchteil A):

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).

Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/034).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Grund des Antrages der BF vom 30.09.2014 und auf der Grundlage eines in der Folge eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 15.12.2014, OB: XXXX, festgestellt, dass der (Gesamt)grad der Behinderung der BF 60 vH. beträgt und sie damit die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2012, VN: XXXX, auf dessen Grundlage der Gesamtgrad der BF bereits mit 60 vH. und die Zugehörigkeit der BF zum Kreis der begünstigen Behinderten festgestellt worden war, nicht erfüllt. Die von der ärztlichen Sachverständigen im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgte auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010.

Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) einzuschätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 EVO zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:

"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO hat die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

In dem, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten stützte die medizinische Amtssachverständige Dr. XXXX ihre mit 60 vH. vorgenommene Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf die als führend eingeschätzte Gesundheitsschädigung GS 1 (Bewegungseinschränkung im rechten Knie bei künstlichem Gelenk und Prothesenblockierung) und führte in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 2 (Depression) um eine Stufe weiter anhebe. Gemeinsam würden die Gesundheitsschädigungen GS 3 (Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks nach Entfernung des Os lunatum) und GS 4 (Wirbelsäulenbeschwerden bei myofaszialem Syndrom) um eine weitere Stufe anheben, da sie als Einschränkung des Bewegungs- und Stützapparates eine zusätzliche, wesentliche Belastung im Lebensalltag darstellen würden. Die Gesundheitsschädigung GS 5 (Bluthochdruck) würde ebenso wie die Gesundheitsschädigung GS 6 (Magensaftrückflusserkrankung bei Zwerchfellbruch) nicht weiter anheben, da diese keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung im Lebensalltag darstellen.

In ihrem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.09.2015, das wegen der in der Beschwerdeschrift behaupteten Verschlechterung der psychiatrischen Problematik eingeholt wurde, führte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass lediglich eine medikamentöse Therapie mit einem Serotoninwiederaufnahmehemmer und zeitweise eine schlafunterstützende Therapie mit Trittico ret. bzw. Halcion bestehe. Bisher habe die BF eine Kombinationstherapie nicht in Anspruch genommen. Trotz behaupteter Verschlechterung des Zustandsbildes sei die Medikation nicht erhöht worden. Eine Psychotherapie sei nach sieben Stunden beendet worden, obwohl die exogenen Belastungsfaktoren im Rahmen einer Psychotherapie gut bearbeitet werden könnten. Auch seien bisher alle Therapieoptionen nicht ausgeschöpft worden. Bei einer Erweiterung bzw. Ergänzung der Therapie sei mit einer Besserung des Zustandsbildes zu rechnen. Eine weiterführende Behandlung sei zumutbar.

Auch sie geht bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von der Gesundheitsschädigung GS 1 als führender Gesundheitsschädigung aus. Die Gesundheitsschädigung GS 2 (wiederkehrende depressive Erkrankung) schätzte die ärztliche Sachverständige weiterhin mit 30 vH. ein. Wie schon die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX im Vorgutachten führte auch die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 2 die führende Gesundheitsschädigung GS 1 wegen der damit verbundenen zusätzlichen Belastung im Alltag um eine Stufe anhebe. Weiter heißt es, dass die Gesundheitsschädigungen GS 3 (Funktionsbehinderung der rechten Hand nach Entfernung des Os lunatum) und GS 4 (Wirbelsäulenbeschwerden bei myofaszialem Syndrom) wegen der damit verbundenen weiteren Beeinträchtigung im Alltag gemeinsam zu einer Anhebung um eine weitere Stufe führen würden. Die Gesundheitsschädigungen GS 5 (Bluthochdruck) und GS 6 (Gastroösophagealer Reflux) würden nicht weiter anheben, da sie keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen bzw. wegen der Geringfügigkeit keinen Einfluss auf den Alltag hätten.

Wie schon oben näher ausgeführt, hat die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzzuständen in verschiedenen Körperregionen) bei der Einschätzung des aus mehreren Leiden gebildeten Gesamtgrades der Behinderung nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Insoweit ist weder dem ärztlichen Sachverständigengutachten im Behördenverfahren, noch dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten entgegenzutreten. In beiden Sachverständigengutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung der BF entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingestuft.

Auch geht die in der Beschwerdeschrift enthaltene Rüge, dass die Verschlechterung der geistigen und psychischen Beeinträchtigungen der BF im ärztlichen Sachverständigen der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, nicht berücksichtigt worden seien, ins Leere.

Überdies wurde der Beschwerdeführerin das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten nachweislich zur Kenntnis gebracht und war angesichts dessen, da sie es unterließ, dazu Stellung zu nehmen bzw. (weitere) medizinische Unterlagen vorzulegen, davon auszugehen, dass die vorgenommene Einschätzung der bei der BF vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht beanstandet werden. Davon abgesehen steht die vorgenommene Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der BF im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032 und vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).

In Anbetracht des Ergebnisses des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens erweist sich die Rüge der BF insgesamt als unbegründet, weshalb in Anbetracht der von den ärztlichen Sachverständigen gezogenen - im Wesentlichen übereinstimmenden - Schlussfolgerungen spruchgemäß zu entscheiden war.

3. 3 Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht das aus dem Fach für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholte Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.08.2015, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der BF per ERV am 12.08.2015 zugestellt, übermittelt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Eine Äußerung der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zum Sachverständigengutachten ist unterblieben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon ausgehen konnte, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt ist.

Überdies wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3. 4 Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen habe, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032 und vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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