BVwG W151 2107114-1

W151 2107114-1Federal Administrative CourtOct 12, 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W151 2107114-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2107114.1.00

Spruch

W151 2107114-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien vom 02.03.2015, XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF wegen Verspätung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 29.11.2013 hat die Beschwerdeführerin ihre rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ( XXXX ) gestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.03.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.

Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass ein Ausschließungsgrund gegeben sei, dadurch dass aus dem fachärztlichen Begutachtungsergebnis folge, dass nicht die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege ihres behinderten Sohnes vorliege. Es sei im Jänner 1991 erstmalig das nephrotische Syndrom festgestellt worden, weshalb eine Cortisontheraphie etabliert wurde. Ansonsten wären weder geistige noch andere körperliche Einschränkungen aus der Befundlage erhebbar. Zur Adaptierung der Cortisontherapie würden regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden, ansonsten wären jedoch keine zeitaufwändigen Manipulationen im häuslichen Bereich zu erheben, weshalb der Sohn auch regelmäßig einen Schulbesuch selbstständig absolvieren könne. Da die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht dauernd beansprucht wurde, sei die Halbtagstätigkeit zumutbar gewesen.

Somit sei die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.

Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.04.2015, zur Post gegeben am 21.04.2015, eingelangt bei der PVA am 23.04.2015, Beschwerde und brachte lediglich vor, der Bescheid sei ihr verspätet zugekommen, da er im falschen Postkasten gelandet sei. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass im Jahre 1991 ein nephrotisches Syndrom bei ihrem Sohn festgestellt worden sei, woran er fast gestorben wäre, es hätten zwei längere Krankenhausaufenthalte gefolgt, wo sie den ganzen Tag bei ihrem Sohn war und daher keiner Tätigkeit nachgehen konnte. Bei ihrem Sohn wären ständig Kontrollen nötig gewesen, sowie viele Untersuchungen mit langen Wartezeiten, sie sei in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen und habe die volle Aufmerksamkeit der Betreuung ihres Sohnes gewidmet. Während einer zwischenzeitlichen Verbesserung habe sie zweimal eine Teilzeitarbeit begonnen, die jedoch nach einem halben Jahr aufgrund eines Rückfalles des Sohnes wieder beendet werden mussten. Damit sei klar gewesen, dass sie keine berufliche Tätigkeit ausüben hätte können, solange ihr Sohn erhöhter Pflege bedurfte. Ihr Sohn durfte sich nicht anstrengen, war vom Turnen befreit und es musste die Cortisondosis bei jeder kleinen Erkältung erhöht werden. Da ihr die Gesundheit des Sohnes wichtiger war, konnte sie keiner längeren Tätigkeit nachgehen. Sämtliche Unterlagen lägen im AKH auf, sie fühle sich ungerecht behandelt, nach nun 19 Jahren sei ihr Sohn auch gesund, weil sie sich seiner Pflege gewidmet habe.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung und befragte die PVA hinsichtlich des Zustelldatums des Bescheides. Mit Schreiben der PVA vom 01.06.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid spätestens am 06.03.2015 zugestellt wurde.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens informiert und mitgeteilt, dass das Gericht von der Verfristung der Beschwerdeeinbringung ausgeht, da nach Angaben der PVA der Bescheid bis längstens 06.03.2015 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist daher am 03.04.2015 abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis 10. 10.2015 eine gegenteilige Darstellung samt Beweismitteln darzulegen. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass mangels einer entsprechenden fristgerechten Vorlage das Verfahren anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse abgeschlossen werde.

7. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.10.2015 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie den Bescheid erst in der

13. Kalenderwoche in ihrem Postkasten vorgefunden habe, den genauen Tag wisse sie nicht. Es seien mehrere unglückliche Faktoren zusammengetroffen, weshalb sie die Beschwerde erst am 21. 04.2015 zur Post gab. Sie wohne in eine Reihenhaussiedlung und sind in ihrer Gasse zwei Häuser mit der Nummer 56, sodass die Post manchmal auch im andern Haus lande. In der Siedlung sei es dann üblich, die Post in den Postkasten des jeweiligen richtigen Empfängers zu werfen, sodass sie nicht nachvollziehen könne, wann dies tatsächlich erfolgte. Zu dieser Zeit habe sie auch ein neues Dienstverhältnis begonnen und sich um ihre kranke Mutter kümmern müssen, dadurch sei sie sehr belastet gewesen und habe nicht täglich in den Postkasten geschaut. Dies sei zwar nicht zu entschuldigen, aber durch ihren Stress habe sie darauf vergessen. Sie verstehe auch nicht, warum das Schreiben auf dem normalen Postweg gekommen sei und hoffe auf eine positive Entscheidung des Gerichtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid der PVA bis spätestens 06.03.2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung und endete somit spätestens am 03.04.2015. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 21.04.2015 zur Post.

Die Beschwerde ist verspätet eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der PVA, samt dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.10.2015.

Das Zustelldatum, 06.03.2015, des bekämpften Bescheides steht aufgrund der als glaubhaft angesehenen Stellungnahme der PVA vom 01.06.2015 fest, dieser ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Zum Beschwerdevorbringen wird jedoch beweiswürdigend wie folgt ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, in ihrer Straße gäbe es eine ähnliche Wohnadresse, dies habe schon zu oftmaligen Falschzustellungen von Poststücken geführt. Es habe sich daher bereits eine Übung unter den Postempfängern entwickelt, in einem solchen Fall die Post in den Postkasten des jeweils richtigen Empfängers zu werfen. Deshalb sei ihr auch nicht bekannt, wer dann den Bescheid in ihr Postfach eingeworfen habe. Der Bescheid sei ihr in der 13. Kalenderwoche zugekommen, den Tag wisse sie nicht. Letztendlich sei sie zur damaligen Zeit aufgrund eines neuen Dienstverhältnis und der Pflege ihrer Mutter sehr belastet gewesen und habe nicht täglich in den Postkasten geschaut, aufgrund des Stresses habe sie darauf vergessen.

Das Bundesverwaltungsgerichtes hat mit einem Auszug aus dem Wiener Stadtplan die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach es in ihrer Straße idente Hausnummern zweier unterschiedlicher Adressen gibt, überprüfen können und dies für richtig erachtet; diese Angaben waren daher glaubhaft.

Dies belegt aber noch nicht, dass es im vorliegenden Fall tatsächlich zu einer Falschzustellung gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat dazu, trotz Aufforderung des Gerichtes, keine weiteren Beweismittel vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hätte zum Beispiel die Bewohner der anderen Adresse als Zeugen anführen können, um das erkennende Gericht in der Lage zu versetzen, sich einen Eindruck über die Falschzustellungen und die Übung der Nachbarn, diese Schriftstücke dann einfach ins andere Postfach einzuwerfen, zu verschaffen. Dies ist nicht erfolgt.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den bekämpfte Bescheid vom Falschadressaten erst in der 13. Kalenderwoche erhalten, wird als gänzlich unglaubwürdig angesehen. Die PVA brachte vor, dass der Bescheid spätestens am Freitag, den 06.03.2015 zugestellt wurde, dies war die 10. Kalenderwoche des Jahres 2015. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass - bei vorgebrachter Übung zwischen Nachbarn - der bekämpfte Bescheid vom Falschadressaten erst 3 Wochen später, also in der 13. Kalenderwoche, der Beschwerdeführerin zugekommen sein soll. Gerade in einer Situation, wo es offensichtlich mehrfach zu Falschzustellungen kommt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass alle wechselseitig betroffenen Empfänger ein großes Interesse an der umgehenden Weiterleitung von Schriftstücken an die richtigen Adressaten haben. Die Beschwerdeführerin spricht selbst von einer gelebten Übung zwischen den Nachbarn, die wechselseitig von der Problematik betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht -unter der Annahme einer Falschzustellung an die Beschwerdeführerin- davon aus, dass die Rückübermittlung des Schriftstückes an die Beschwerdeführerin innerhalb kürzester Zeit durch ihren Nachbarn erfolgte und nicht erst 3 Wochen später. Hierzu ist der Beschwerdeführerin somit die Glaubwürdigkeit abzusprechen und sind die Angaben der Beschwerdeführerin als reine Schutzbehauptung zur Sanierung der Beschwerdefrist anzusehen.

Dies ist auch durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt, wonach sie aufgrund ihrer Lebensumstände nicht nur "gestresst" war, sondern auch selbst anführt, nicht täglich in den Briefkasten gesehen zu haben. Damit wird auch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt hat, durch regelmäßiges Entleeren des Briefkastens, das Versäumnis der Beschwerdefrist hintanzuhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin, selbst im Falle der Falschzustellung des Bescheides an eine andere Adresse, innerhalb weniger Tage zukam und sie somit rechtzeitig die Möglichkeit einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung hatte. Dass dies nicht fristgerecht erfolgte, ist auf das offensichtliche stressbedingte Versäumnis der Beschwerdeführerin zurückzuführen, regelmäßig den Inhalt ihres Postfaches zu leeren. Bei regelmäßiger Entleerung wäre die Beschwerdeführerin daher in der Lage gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2.1. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 7 Absatz 4 VwGVG normiert bei Bescheidbeschwerden eine vierwöchige Frist, die mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnt, wenn der Bescheid einem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Soferne die Rechtzeitigkeit der Beschwerde in Zweifel zu ziehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um zu beurteilen, ob eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, da diese im Falle der Verfristung zurückzuweisen ist.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde enthält lediglich die unsubstantiierte Behauptung, der Bescheid sei in einem falschen Postkasten gelandet und die Beschwerde konnte daher erst am 21.04.2015 erhoben werden. Ausführungen, an welchem Tag der Bescheid tatsächlich der Beschwerdeführerin zukam, wurden nicht getätigt. Beweismittel wurden nicht angeboten.

Im gegenständlichen Verfahren wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Ermittlungsverfahren zum Zustelldatum geführt, das Zustelldatum mit spätestens 06.03.2015 festgestellt und dieses Ergebnis, wonach das Bundesverwaltungsgericht von der Verfristung der Beschwerdeeinbringung ausging, der Beschwerdeführerin mit der Stellungnahmemöglichkeit dargelegt. Wie aus der Beweiswürdigung folgt, erwies sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunktes, ab wann der Bescheid aufgrund der Falschzustellung in ihre Sphäre gelangte und somit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann, als unglaubwürdig. Dieses Vorbringen war folglich für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht zielführend. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, glaubhaft dazulegen, dass ihr der Bescheid so verspätet zukam, dass ihr eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde verunmöglicht gewesen wäre.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Folglich ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Akten-und Beweislage vor. Von der Beschwerdeführerin wurde weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch weitere Beweismittel beantragt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Das hg. Erkenntnis bewegt sich vielmehr innerhalb der darin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.