BVwG W151 2013653-1

W151 2013653-1Federal Administrative CourtOct 12, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß, persönliche<br/>Abhängigkeit

Full text

BVwG W151 2013653-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2013653.1.00

Spruch

W151 2013653-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 24.10.2014 des Beschwerdeführers XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, Graben 42, 3300 Amstetten in Verbindung mit der Beschwerde vom 20.08.2014 betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.10.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkassa (im Folgenden: NÖGKK) hat XXXX (in Folge: der Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 24.07.2014 einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1300.- vorgeschrieben, der einen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500.- und einen Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800.- beinhaltet. Begründet wurde dies mit der Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung des Dienstnehmers XXXXvor Arbeitsantritt am 10.06.2014.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 20.08.2014 Beschwerde und führte darin die Rechtswidrigkeit des Bescheides rügend aus, dass es an jeglichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versicherungspflicht von XXXX beim Beschwerdeführer fehle. Die gegenständliche Arbeit, Sandstrahlen, sei vom Beschwerdeführer auf einer Privatbaustelle alleine von ihm verrichtet worden. XXXX habe den Beschwerdeführer, der über keine aufrechte Lenkerberechtigung verfügte, lediglich zur Baustelle gefahren und habe XXXX nicht vor der getätigten Anmeldung in einem Arbeitsverhältnis gestanden, er war lediglich als Freund des Beschwerdeführers auf der Baustelle anwesend, ohne in einer die Anmeldeverpflichtung auslösenden persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Beschwerdeführer gestanden zu haben. Der Beschwerdeführer betreibe eine Einzelfirma ohne jegliche Mitarbeiter, XXXX war zu keinem Zeitpunkt Dienstnehmer des Beschwerdeführers oder in dessen Betrieb eingegliedert. Im Bescheid sei weder eine genaue Zeit angegeben noch werde angeführt, wann der Beschwerdeführer Meldung erstatten hätte müssen, es lägen Konkretisierungsmängel vor, da die angebliche Tätigkeit nicht näher angeführt wurde. Die Formulierung, die Meldung sei nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden, sei zu ungenügend und nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Diesbezüglich wären Ausführungen zum Zeitpunkt der Meldungen zu treffen gewesen, die der Versicherungspflicht angeblich unterliegende Tätigkeit wäre zu nennen gewesen, dies sei nicht geschehen, weshalb der Bescheid zur Gänze aufzuheben sei. Abgesehen von der Bekämpfung des Bescheides dem Grunde nach, werde auch die Höhe angefochten: Im Bescheid finde sich keine Begründung, warum von der Möglichkeit des Entfalles des Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und der Herabsetzung des Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400.- kein Gebrauch gemacht wurde. Beide Voraussetzungen lägen vor.

Zum Beweis des gesamten Vorbringens, insbesondere, dass keine verspätete Meldung erfolgte und eine Meldung auch nicht notwendig gewesen wäre und zur bekämpften Höhe des Beitragszuschlages würden Beweisanträge wie folgt gestellt werden: Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Behördenakt, vorzulegende Urkunden, Ortsaugenschein, Zeuge XXXX, weitere namhaft zu machenden Zeugen, Einvernahme des Beschwerdeführers.

Es werde (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Beitragszuschlages beantragt.

3. Die NÖGKK wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2014 die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Darlegung des Verfahrensganges, der gesetzlichen Grundlagen, Sachverhaltsfeststellungen und einer umfassenden Beweiswürdigung rechtlich zusammengefasst aus, XXXX habe im Personenblatt die Arbeitszeit mit 9 Stunden angegeben, somit konnte er nicht frei über seine Arbeitszeit verfügen, weshalb seine diesbezügliche Bestimmungsfreiheit weitestgehend ausgeschaltet war. Auch sei der Arbeitsort vorgegeben gewesen und habe für ihn nicht die Möglichkeit bestanden, diesen einfach abzuändern. Er sei der stillen Autorität des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitsschritte und des Arbeitsverfahrens unterlegen, hinsichtlich der Vertretungsmöglichkeit sei von der persönlichen Abhängigkeit XXXX auszugehen. Zur Entgeltlichkeit wurde auf § 1152 ABGB verwiesen, wonach ein angemessenes Entgelt als bedungen gelte, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt ist und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.

XXXX sei bei mobilen Sandstrahlarbeiten arbeitend angetroffen worden, deshalb sei auch vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen, dies sei durch die nachträglich erstattete Mindestangabenanmeldung des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen worden. Zum Vorbringen eines vorliegenden Freundschaftsdienstes von XXXX hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Beweismittel für die maßgeblichen Umstände und Motive vorlegen müssen.

Im Ergebnis sei XXXX der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers unterlegen, XXXX hätte vor Arbeitsantritt daher zur Pflichtversicherung angemeldet werden müssen.

Obwohl es sich zwar um den erstmaligen Meldeverstoß handle, aber lediglich eine Mindestangabenanmeldung für XXXX für diesen und den folgenden Tag bei der Sozialversicherung nachträglich erstattet wurde, lägen unbedeutende Folgen nicht vor und sei daher eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nicht möglich gewesen.

Im Ergebnis kam die NÖGKK zu dem Schluss, dass die Verhängung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgte.

4. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 24.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, verwies darin auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Mit Beschwerdevorlage der NÖGKK vom 28.10.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 und der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag zugeteilt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Folgende für das beschwerdegegenständliche Verfahren relevante Unterlagen finden sich im Anstaltsakt:

  • Strafantrag der Finanzpolizei an BH XXXX vom 26.06.2014, wonach XXXX am 10.06.2014 zum Zeitpunkt der Kontrolle mit mobilen Sandstrahlarbeiten beschäftigt war und am eigenständig und eigenhändig ausgefüllten Personalbogen angab, seit 10.06.2014, 7 Uhr im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein;

  • Personalblatt vom 10.06.2014, ausgefüllt und unterschrieben von XXXX; darin wird angegeben, dass er seit 7 Uhr für einen Zeitraum von 9 Stunden im Betrieb des Beschwerdeführers XXXX als Helfer tätig ist, dafür Lohn, Essen und Trinken erhalte; Über die Höhe des Lohn sei noch nicht gesprochen worden, eine schriftliche Vereinbarung liege nicht vor; Arbeitsanweisungen erhalte er vom Beschwerdeführer;

  • ELDA-Protokollnr. XXXX über eine Mindestangabenanmeldung für XXXX beim Dienstgeber XXXX am 10.06.2014 um 9 Uhr 24 für den 10. und 11.06.2014;

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 08.10.2015 einen Gewerberegisterauszug abgerufen, aus dem folgt, dass der Beschwerdeführer seit 12.09.2012 am Standort, XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Oberflächenreinigung durch Sandstrahlen ohne chemische Zusatzmittel" ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer betreibt seit 12.09.2012 am Standort, XXXX einen Gewerbebetrieb für Oberflächenreinigung durch Sandstrahlen ohne chemische Zusatzmittel.

Die Person XXXX wurde am 10.06.2014 um etwa 8.55 Uhr von der Finanzpolizei am Gewerbestandort des Beschwerdeführers bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung als Helfer bei Sandstrahlarbeiten unmittelbar betreten. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt und am Tag der Betretung erst um 9 Uhr 24 nach dem Kontrollbeginn der Finanzpolizei eine Mindestangabenanmeldung bei der Kasse für XXXX für den 10. und 11. 06. 2014 getätigt.

XXXX begann diese Tätigkeit am 10.06.2014 um 7 Uhr, er sollte für den Beschwerdeführer für 9 Stunden entgeltlich tätig sein. Die Höhe des Entgelts wurde nicht schriftliche vereinbart. XXXX erhielt auch die Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer.

Bei der von XXXX am 10.06.2014 betretenen Hilfstätigkeit in Form von Sandstrahlarbeiten liegt eine einfache manuelle Hilfstätigkeit vor, bei der es sich ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Beschwerdeführer als Dienstgeber handelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der NÖGKK, samt dem Beschwerdevorbringen.

Die Betretung der Person XXXX im Betrieb des Beschwerdeführers wurde durch Organe des Finanzamtes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt.

Schließlich wurde unstreitig vom Beschwerdeführer als Dienstgeber die Anmeldung des XXXX gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Beginn der Tätigkeit am 10.06.2014 nicht getätigt;

Im Beschwerdevorbringen wird jedoch vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte mangels eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses von XXXX überhaupt keine Meldung erstatten müssen. Aus der Aktenlage, die für den Beschwerdeführer im Übrigen auch im Rahmen einer Akteneinsicht nachvollziehbar gewesen wäre, folgt aber, dass der Beschwerdeführer nach der Betretung, die ca. um 8 Uhr 55 stattfand, dann um 9 Uhr 24 eine Mindestangabenanmeldung für XXXX bei der Kasse für den gegenständlichen als auch für den folgenden Tag erstattete. Daraus leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass der Beschwerdeführer offensichtlich von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausging und die verspätete Meldung damit nachholte.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer moniert, XXXX habe den Beschwerdeführer lediglich mit dem Auto im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst zu dessen Privatbaustelle gebracht, aber dort nicht mitgearbeitet. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen teils unerheblich und teils gänzlich unglaubwürdig ist:

Für die Frage der Dienstnehmereigenschaft von XXXX ist es unerheblich, ob er mit dem Beschwerdeführer befreundet war und diesem vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Gefälligkeitsdienst erstattete, welcher sich darin zeigte, dass er ihn an den Ort der Tätigkeit, XXXX, im Auto mitnahm. Auch in einem gelebten Beschäftigungsverhältnis können sich freundschaftliche Beziehungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern ergeben, manchmal äußern sich diese auch in gemeinschaftlichen Hilfestellungen. Die Tatsache, dass XXXX den Beschwerdeführer, der gerade über keinen Führerschein verfügte, in seinem Auto zur Baustelle fuhr, spricht daher keinesfalls gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Dem Vorbringen, beim der Ort der Betretung, XXXX, handle es sich um eine Privatbaustelle, ist zu entgegnen, dass es sich um jene Adresse handelt, die laut Gewerberegisterauszug der Standort des Beschwerdeführers für seine aufrechte Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Oberflächenreinigung durch Sandstrahlen ohne chemische Zusatzmittel" ist. Damit ist klar belegt, dass es sich um die Adresse des Betriebsstandortes des Beschwerdeführers handelt. Die dort ausgeübten Tätigkeiten können ihrer Natur nach daher nur betriebliche sein, sodass daraus folgt, dass sich dort eben keine Privatbaustelle befand. Die betrieblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers entfalteten sich an der dortigen Adresse, die auch die Adresse ist, wo XXXX bei seinen Tätigkeiten betreten wurde. Ein Ortsaugenschein am Ort der Betretung, der nach dem Gewerbeschein eben der Betriebsstandort des Beschwerdeführers für sein Gewerbe "Oberflächenreinigung durch Sandstrahlen ohne chemische Zusatzmittel" ist, hätte daher zu keinem anderen Ergebnis führen können. Darüber hinaus wurde XXXX bei genau jener Tätigkeit (Sandstrahlen) betreten, die sich mit dem Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung deckt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher gänzlich unglaubwürdig.

XXXX hat im von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personalblatt Angaben zum Beschäftigungsverhältnis getätigt, den Beschwerdeführer als Dienstgeber, die Dauer der Arbeitszeit und den Lohnanspruch am Personalblatt bestätigt.

Aus der Lebenserfahrung heraus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Betroffene aufgrund der Tatsache, dass ihre Angaben im Rahmen einer Amtshandlung und sogar vor Organen der (Finanz)-Polizei getätigt werden, einen weitaus höheren Wahrheitsgehalt beinhalten, zumal die Betroffenen wissen, dass bei Falschangaben mit oftmals nachteiligen Folgen zu rechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass XXXX das Personalblatt wahrheitsgemäß ausgefüllt hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers XXXX, habe an der Baustelle nicht mitgearbeitet wird entgegnet, das sich Gegenteiliges aus dem Strafantrag der Finanzpolizei an den BH XXXX vom 26.06.2014, wonach XXXX am 10.06.2014 zum Zeitpunkt der Kontrolle mit mobilen Sandstrahlarbeiten arbeitend angetroffen wurde, ergibt. Es bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Finanzpolizei, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Privatbaustelle und der Umstände für das Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses von XXXX war daher als gänzlich unglaubwürdig anzusehen. Eine persönliche Einvernahme sowohl des Beschwerdeführers als auch des Zeugen XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines am Ort der Betretung hätte folglich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu keiner anderem Beweiswürdigungsergebnis führen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist unstrittig), liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Zu den Meldeverpflichtungen normiert das ASVG Folgendes:

"Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."

§ 41 ASVG bestimmt über die Form der Meldungen:

"(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 und BGBl. I Nr. 152/2004 )

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;

3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

§ 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).

Basierend auf dieser Judikatur schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde betreffend die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers an: Bei der von XXXX durchgeführten Tätigkeit (Helfer bei Sandstrahlarbeiten) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade um eine solche Hilfstätigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers erbracht wurde. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal XXXX weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügte. Vielmehr hatte sich nicht nur die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was durch die Zeitvorgabe (Arbeitsbeginn 7 Uhr für eine Dauer von 9 Arbeitsstunden) belegt ist, sondern erhielt XXXX auch die Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer. Weiters liegt eine entgeltliches Beschäftigung vor. Dies alles spricht für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.

Der Bescheid der belangten Behörde ist in rechtskonformer Auslegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen.

Aus dem auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzielenden Vorbringen, XXXX sei mit dem Beschwerdeführer befreundet gewesen, habe beim Beschwerdeführer überhaupt nicht mitgearbeitet, wenn, dann sei dies nur auf einer Privatbaustelle des Beschwerdeführers gewesen, konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt- rechtlich nichts gewonnen werden.

Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt folglich in die Kategorie einer einfachen manuellen Tätigkeit, sodass die persönliche Abhängigkeit von XXXX nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers XXXX vorlag.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).

Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).

Unstrittig liegen diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vor, der sohin als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren ist.

Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, die Bescheidbegründung zur Nichtmeldung vor Arbeitsantritt sei unzureichend und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. Es wären Ausführungen zum Zeitpunkt der abverlangten Meldung zu treffen gewesen. Weiters sei die betretene Tätigkeit von XXXX "nicht näher angeführt" worden.

Diese Vorbringen des Beschwerdeführers gehen jedoch ins Leere: Die belangte Behörde stützt sich in ihren rechtlichen Erwägungen auf den im vollen Umfang angeführten § 33 ASVG, somit ist für den Bescheidadressaten die gesetzliche Bestimmung ausreichend nachvollziehbar. Weiters zählt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Meldepflicht zum Grundwissen eines Beitragsschuldners (VwGH 2002/08/0227). Es wäre daher in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen, sich bei allfälliger(m) Unsicherheit/Unwissen über die ihn als Dienstgeber treffenden Meldeerfordernisse, etwa bei der WGKK selbst, zu erkundigen. Insgesamt gesehen, können die vom Beschwerdeführer als Konkretisierungsmängel gerügten fehlenden Ausführungen zu seiner Meldeverpflichtung nicht gesehen werden.

Auch mangelt es dem bekämpften Bescheid nicht an der Konkretisierung der von XXXX ausgeführten Tätigkeit. Im gesamten Bescheid wird durchgängig auf die Tätigkeit der Sandstrahlarbeiten referenziert, dieses findet sich nicht nur im Verfahrensgang, sondern stellt die belangte Behörde auch in ihrem Sachverhalt fest, dass XXXX arbeitend angetroffen wurde. Damit ist klargestellt, von welcher Tätigkeit die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag ist nach der Judikatur des VwGH ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255), er stellt keine Verwaltungsstrafe dar. Es ist nach der Rechtsprechung auch unerheblich, ob dem Verpflichteten ein Verschulden trifft, da die Verhängung eines Beitragszuschlages nur auf die objektive Tatsache einer nicht oder zu spät erfolgten Meldung abstellt. (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141).

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246 wird ausgeführt, dass diese Folgen nur dann unbedeutend sind, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, so etwa dann, wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war). Der VwGH judizierte: "Es kann nämlich der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle durch die KIAB auch noch andauerte, davon ausgeht, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind."

Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie von der Möglichkeit des Entfalles des Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz bis auf € 400.- keinen Gebrauch gemacht hat, da beide Voraussetzungen vorlägen.

Aus diesem Vorbringen lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen: Zum einem hat die belangte Behörde zutreffende Ausführungen im Bescheid gemacht, wonach es sich im gegenständlichen Fall zwar unstrittig um den erstmaligen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG handelt, doch müsse kumulativ auch das Erfordernis der unbedeutenden Folgen erfüllt sein. Dies sei nicht erfüllt, da bis dato nur eine Mindestangabenanmeldung nachträglich erstattet worden sei. Auch habe der VwGH ausgesprochen, dass unbedeutenden Folgen nur vorlägen, wenn Schwarzarbeit nicht intendiert gewesen sei.

Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass von unbedeutenden Folgen nur dann ausgegangen werden kann, wenn - neben dem hier vorliegenden Erfordernis des erstmaligen Meldeverstoßes- die nachgeholte Meldung noch vor dem Einschreiten der Kontrollorgane erfolgt, da nur so gewährleistet ist, dass keine Schwarzarbeit beabsichtigt ist. Gegenständlich erfolgte zwar eine ausreichende Mindestangabenanmeldung, jedoch war diese im Sinne der Qualifizierung von unbedeutenden Folgen verspätet. Die Kontrolle der Finanzpolizei fand bereits gegen 8 Uhr 55 statt, da zu diesem Zeitpunkt XXXX sein Personalblatt ausfüllte, die Mindestangabenanmeldung erfolgte laut ELDA-Protokoll jedoch erst um 9 Uhr 24, somit verspätet.

Zum anderen fehlt es dem sich in Behauptungen erschöpfendem Vorbringen an jeglicher faktischer oder rechtlicher Begründung, die für den allfälligen Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und/oder die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz sprechen könnten, insbesondere werden keine besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die verspätete Anmeldung vorgebracht. Dieses Vorbringen war daher im Ergebnis auch nicht ausreichend substantiiert.

Feststeht, dass der Beschwerdeführer den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt und vor der Kontrolle der Finanzpolizei nicht zur Versicherung angemeldet hat, die Nichtanmeldung von ihm nicht bestritten wurde und somit objektiv dieser Umstand der Nichtmeldung erfüllt wurde. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, war dem auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufbauenden Vorbringen nicht zu folgen.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde zutreffend den Beitragszuschlag verhängt und erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, wodurch die Beschwerde abzuweisen war.

2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Die vom Beschwerdeführer beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX, die Befragung des Beschwerdeführers sowie der Ortsaugenschein am Ort der Betretung waren entbehrlich, da diese Beweismittel - wie oben ausgeführt- aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu keinem anderem rechtlichen Ergebnis führen hätten können.

Somit ließ eine mündliche Erörterung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die, innerhalb desselbigen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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