W169 1433601-1•BVwG W169 1433601-1
W169 1433601-1Federal Administrative CourtOct 9, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W169 1433601-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl. 11 08.200-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran geboren worden sei und in Herat zehn Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er als Dolmetscher gearbeitet. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Dolmetscher für ausländische Institute tätig gewesen sei, weshalb er von den Taliban und von seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX , der selbst ein Taliban-Mitglied sei, mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem habe er einen Feind namens XXXX . Sein ältester Onkel väterlicherseits namens XXXX sei von diesem und von seinem Bruder XXXX vor vielen Jahren getötet worden. Daraufhin habe sein Onkel XXXX getötet. In Folge dieser Fehde sei im September 2009 auch sein Vater von XXXX getötet worden. Dieser habe gedroht, die ganze Familie XXXX auszulöschen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, hätte er sich zur Flucht entschieden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.10.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er für zwei ausländische Institutionen gearbeitet habe. Zum Beweis dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen (u.a. seinen Dienstausweis, Bestätigungen seiner Arbeitgeber sowie diverse Fotos) vor. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung des Lehrganges BAJU und ein Schreiben des Vereins Menschen-Leben vor, aus dem sich ergibt, dass er bereits nach eineinhalb Monaten den Vorbereitungskurs für die Aufnahme an der Hauptschule geschafft habe. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren worden sei und im Alter von drei bis vier Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sein Vater sei Ende 2009 getötet worden. Auch habe er zwei Brüder - einen leiblichen Bruder und einen Halbbruder. Auch seine Brüder seien bereits aus Afghanistan ausgereist. Wo sich diese aufhalten würden, wisse er nicht. In Afghanistan lebe nur mehr seine Mutter in der Provinz Herat bei ihrem Bruder.
Er habe in der Provinz Herat mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder in einem Mietshaus gelebt und fünf Jahre die Schule besucht. Danach habe er gearbeitet, um seine Familie ernähren zu können. Neben der Schule habe er in einem Privatkurs Englisch gelernt und später als Englischtrainer gearbeitet. Er habe sowohl Mädchen als auch Burschen unterrichtet. Zudem habe er bei einer Firma in Herat als Dolmetscher gearbeitet. Auch habe er Büroarbeiten erledigt.
Sein Vater habe zwei Brüder. Der eine sei sowohl sein Stiefvater als auch sein Onkel; dieser sei getötet worden. Der andere arbeite mit den Taliban zusammen und habe den Beschwerdeführer immer wieder bedroht. Er habe mit seiner Mutter telefonischen Kontakt. Ihr gehe es gut; sie mache sich aber Sorgen um den Beschwerdeführer und seinen Bruder.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem Heimatland als Englischtrainer und danach für zwei amerikanische Institutionen gearbeitet habe. Die Amerikaner seien Ausländer und die Taliban würden "diese nicht mögen" und sie als "ungläubig" bezeichnen. Anfangs habe er für drei Monate in einem Büro der Firma " XXXX SERVICE" gearbeitet. Danach sei er etwa ein Monat ohne Beschäftigung gewesen. Anschließend habe er ca. zehn Monate bei der Firma " XXXX " gearbeitet. Im achten oder neunten Monat seiner Arbeit dort habe er in der Früh, bevor er in die Arbeit gefahren sei, ein Schreiben gefunden, dass bei seinem Motorradreifen versteckt gewesen sei. Dieses Schreiben sei ein Warnschreiben der Taliban gewesen. Darin sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden; auch sei angeführt gewesen, dass die Taliban ihn in kurzer Zeit abholen und Bescheid wissen würden, wo und in welchem Büro der Beschwerdeführer arbeiten würde. Dieses Schreiben habe er zerrissen und weggeworfen. Davor sei er auch von seinem Onkel väterlicherseits, der mit den Taliban zusammenarbeiten würde, bedroht worden, zumal dieser von ihm verlangt hätte, dass er die Taliban unterstützen sollte. Nach dem Drohbrief sei der Beschwerdeführer weiter in die Arbeit gegangen, zumal er seine Mutter und seinen Bruder finanziell unterstützen habe müssen. Im Juni 2011 habe er einen Anruf von seinem Onkel väterlicherseits erhalten. Dieser habe mit seiner Mutter gesprochen und ihr gesagt, dass er wüsste, dass der Beschwerdeführer "mit den Ausländern" zusammenarbeiten würde und dass er den Beschwerdeführer zu den Taliban holen würde. Weiters habe er seiner Mutter mitgeteilt, dass er nicht berücksichtigen würde, dass er sein Neffe sei und dass die Taliban ihn töten würden. Mit den Taliban habe er auch ihn selbst gemeint. Danach habe seine Mutter den Beschwerdeführer gebeten, die Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu beenden. Sie sei auch davor nicht einverstanden gewesen, dass er für die Amerikaner arbeite, zumal sie gewusst habe, dass das gefährlich sei. In der Arbeit habe er nicht erzählt, dass er wegen der Taliban die Arbeit kündige, sondern er habe gesagt, dass er nach Pakistan übersiedeln werde. Hätte er dort erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden wäre, hätte sein Arbeitgeber ihm sicher nicht erlaubt, seine Arbeit zu verlassen, zumal sie Angst gehabt hätten, dass er sie bei den Taliban verraten würde, weil er viel über die Firma gewusst habe. Anfang Juli habe er dann die heute vorgelegte Bestätigung von seinem Vorgesetzten erhalten. Danach habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder Herat verlassen und sie seien zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gegangen. Am nächsten Tag habe er mit seinem Bruder mit Hilfe seines Onkels und eines Schleppers Afghanistan verlassen.
Er habe auch noch einen zweiten Fluchtgrund. Dies wisse er jedoch alles nur von den Erzählungen seiner Mutter. XXXX , ein Kommandant der Hezbe-e Islami, sei in der Provinz Herat tätig gewesen und habe dort eine höhere Position innegehabt. Er habe zwei Leibwächter mit dem Namen XXXX , die beide Brüder gewesen seien, gehabt. XXXX habe seine Mutter geheiratet. Sein Stiefvater sei dann durch seine privaten Leibwächter getötet worden. Nach seiner Ermordung sei seine Mutter mit ihren Brüdern in den Iran gegangen. Damals sei seine Mutter glaublich mit seinem Bruder XXXX schwanger gewesen. Sein XXXX habe dann XXXX getötet. Als die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen hätten, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Damals sei er drei oder vier Jahre alt gewesen.
Sein Onkel habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Nach dem Sturz der Taliban, als die Mujaheddin zum zweiten Mal an die Macht gekommen seien, hätte XXXX seinen Bruder XXXX und den Sohn seines Onkels namens XXXX töten wollen. Da sein Cousin XXXX von XXXX im Jahr 2001/2002 getötet worden sei, habe sein Halbbruder XXXX Afghanistan verlassen. Sein Vater, seine Mutter und er seien dann in Herat geblieben, zumal sein Vater gemeint habe, dass er unschuldig sei und XXXX von seinem Bruder getötet worden sei. XXXX sei damals Gouverneur von Herat gewesen. Sein Vater sei zu diesem gegangen und habe ihm die ganze Geschichte erzählt, woraufhin er ein Schreiben von XXXX erhalten habe, in dem geschrieben gestanden sei, dass er unschuldig sei und dass niemand ihm etwas antun solle. Sein Vater habe dieses Schreiben immer bei sich tragen müssen. Ende 2009 habe sein Vater im Distrik XXXX an einer Trauerfeier teilgenommen. Danach sei er nicht wieder nach Hause gekommen. Ca. eineinhalb Monate nach seinem Verschwinden hätten sie einen Anruf von seinem Onkel XXXX erhalten und dieser habe seiner Mutter erzählt, dass sein Vater von XXXX entführt und getötet worden sei. Seiner Mutter sei mitgeteilt worden, dass sein Vater mehrere Tage gefangen gehalten worden sei und XXXX von ihm wissen habe wollen, wo sich sein Onkel XXXX aufhalte. XXXX habe auch gewollt, dass sein Vater den Beschwerdeführer und seinen Bruder Samir zu ihm schicke. Da sich sein Vater geweigert und er auch den Aufenthaltsort seines Bruders XXXX nicht gewusst habe, sei er getötet worden.
Er habe vor seinem Onkel väterlicherseits, XXXX , Angst, da er von ihm bedroht worden sei, zumal er als Englischtrainer und für Ausländer gearbeitet habe. Weiters habe er vor XXXX Angst, da er den Beschwerdeführer und seinen Bruder töten wolle. Aus diesen Gründen habe er Afghanistan verlassen. XXXX habe sich an seinem Onkel XXXX rächen wollen; es habe eine Blutfehde bestanden. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, als auszureisen.
Zu seiner Arbeit für die amerikanischen Firmen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er für die Firma " XXXX " als Dolmetscher und als Computer -Cooperator gearbeitet habe. Die Firma " XXXX " habe kugelsichere Fahrzeuge für die CIA in Afghanistan repariert. Nach jeder Reparatur habe der Beschwerdeführer im Computer eintragen müssen, welche Ersatzteile der Mechaniker gewechselt habe und was repariert worden sei.
Zum Drohbrief der Taliban brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser bei seinem Motorrad im Fußpedal versteckt gewesen sei. Er habe diesen Drohbrief zerrissen und weggeworfen, zumal seine Mutter nichts davon erfahren habe dürfen, da sie schon zuvor gegen die Arbeit des Beschwerdeführers mit den Amerikanern gewesen sei. Ca. zwölf Tage nach dem Erhalt des Drohbriefes habe er einen Drohanruf seitens seines Onkels erhalten, bei dem er mit dem Tod bedroht worden sei, zumal dieser erfahren habe, dass er für Ausländer arbeite. Mehr als eine Woche nach dem Drohanruf seines Onkels habe er seine Arbeit aufgegeben und sei dann mit seiner Familie von Herat nach XXXX übersiedelt.
An die Behörden seines Heimatlandes habe er sich nicht gewandt, zumal die Polizei in Afghanistan nichts tun und ihnen nicht helfen könnte. XXXX arbeite für die jetzige Regierung. Er glaube, er habe einen Sitz im afghanischen Parlament.
Er könne auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, zumal er einerseits von den Taliban, mit denen auch sein Onkel väterlicherseits zusammenarbeite, und andererseits auch von XXXX , der für die jetzige Regierung arbeiten würde, bedroht werden würde. Auf die Frage, warum er glaube, dass er weiterhin von den Taliban bedroht werde, obwohl er mit seiner Ausreise seine Arbeit niedergelegt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies für die Taliban keinen Unterschied mache. Sobald man mit Ungläubigen arbeite, mache man sich "nach dem Gesetz der Taliban strafbar". Auch wenn man seine Arbeit verlasse, werde man von den Taliban getötet. Aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme in seinem Heimatland gehabt.
Er habe keiner Verwandten oder Bekannten in Österreich. Nach seiner Einreise in Österreich habe er viel gelernt und dadurch die Aufnahme in die Hauptschule geschafft, welche er jetzt besuche. In Österreich würde er gerne als Dolmetscher oder Lehrer arbeiten. Er habe einen privaten Deutschlehrer, von dem er zwei Mal in der Woche unterrichtet werde. Auch habe er schon einige Freunde in Österreich gefunden.
Am Ende der Einvernahme wurden der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 23.05.2012 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt diverse Zeugnisse und Bestätigungen (Bestätigung der Wiener Volkshochschulen, wonach der Beschwerdeführer seit 20.02.2012 den Vorbereitungslehrgang für den externen Hauptschulabschluss besuche und bereits zwei Prüfungen erfolgreich abgelegt habe; ein Schreiben über die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Hauptschulabschlusslehrgang; eine sozialpädagogische Einschätzung bezüglich des Beschwerdeführers vom Verein Menschen-Leben sowie ein Zeugnis bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers am Lehrgang BAJU - Basis Bildung für Jugendliche und junge Erwachsene).
Mit weiteren E-Mails vom 04.07.2012 sowie vom 12.12.2012 legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers diverse Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung des UNHCR über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Workshop zur "Entwicklung einer Informationsbroschüre über das österreichische Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige", ein Schreiben des Vereins Projekt BAJU vom 22.06.2012, eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an der "Sommerakademie 2012", einen Zeitungsartikel sowie das Externisten-Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 04.12.2012 vor.
Am 31.01.2013 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2014 erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage im Heimatland als prekär einzustufen sei und die Unversehrtheit des Lebens des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet werden könnte.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausführlich den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes entgegengetreten. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung wegen seiner Arbeit für Unternehmen, welche unter anderem Vertragspartner der US-Armee in Afghanistan seien, befürchte, zumal er deshalb von den Taliban als Verräter und Feind angesehen werde. Er befürchte somit Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer in der Blutfehde mit den früheren Mujaheddin-Kommandanten XXXX und seinem Onkel XXXX Opfer von Sippenhaftung - wie sein Vater und sein Cousin - zu werden. Bei Berücksichtigung der amtsbekannten Länderberichte zu Afghanistan sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen effektiven staatlichen Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung erwarten könnte. Hätte die Asylbehörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht in unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen und ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dann hätte sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Mit E-Mail vom 23.08.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof den aktuellen Dienstzettel des Beschwerdeführers sowie die Anmeldung zur Wiener Gebietskrankenkasse vom 16.07.2013.
5. Am 12.04.2013 langten beim Asylgerichtshof die bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Fotos im Original ein.
6. Mit Schriftsatz vom 23.04.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer seine bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben wiederholte und der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid entgegentrat. Der Beschwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner politischen Gesinnung, die im Widerspruch zu jener der Taliban stehe, unmittelbar mit seinem Leben bedroht. Das Vorgehen und die Politik der Taliban würden zutiefst der persönlichen Meinung des Beschwerdeführers widersprechen. Die Taliban würden den Beschwerdeführer töten, da er sich den Rekrutierungsversuchen widersetzt habe und für amerikanische Organisationen tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wäre daher in seiner Heimat mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert, die ihm nicht zugemutet werden könne und objektiv als unerträglich und unmenschlich im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK eingestuft werden müsse. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr würde sich der Beschwerdeführer in einer höchstgefährdeten Lebenssituation befinden und wären durch eine Rückkehr seine grundlegenden Menschenrechte verletzt, bedroht und gefährdet. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban wegen seiner politischen Gesinnung und beruflichen Tätigkeit sowie der nicht vorhandenen Möglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz in seinem Herkunftsstaat verlassen habe.
7. Am 03.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundlichen Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Iran geboren worden sei und im Alter von drei bis vier Jahren mit seiner Familie nach Afghanistan, in die Stadt Herat, gezogen sei. Dort habe er von der sechsten bis zur zehnten Klasse die Schule besucht, danach zwei Jahre Englischkurse absolviert und als Englischdolmetscher sowie als Englischlehrer gearbeitet. Er habe in Herat gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in einem Haus gelebt. Sein Vater sei vor mehreren Jahren verstorben.
Zu seiner beruflichen Tätigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Jahre (nachdem er Englisch gelernt habe) am Institut " XXXX " gearbeitet habe. Neben dieser Arbeit habe er ca. vier Monate (bis September 2012) für eine amerikanische Firma namens " XXXX " als Dolmetscher und "House Manager" gearbeitet. Danach sei er ca. ein Monat arbeitslos gewesen und anschießend habe er für die amerikanische Firma " XXXX " als Dolmetscher und "Computeroperateur" gearbeitet. Zu seiner Tätigkeit als "House Manager" befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass es seine Aufgabe gewesen sei, neue Mitarbeiter dieser Firma zu registrieren sowie jene Mitarbeiter, die das Haus verlassen hätten, im Computer auszutragen. Er habe für Mitarbeiter Dienstpläne erstellt und sich um interne Büroangelegenheiten gekümmert. Als Computeroperateur habe er die Aufgabe gehabt, diverse Daten und Rechnungen im Computer einzutragen. Diese Firma habe über eine Autowerkstatt und über KFZ-Mechaniker verfügt. Wenn Fahrzeuge der CIA-Mitarbeiter Probleme gehabt hätten, sei der Beschwerdeführer mit den KFZ-Mechanikern zu diesen Orten gefahren und habe mit Hilfe des Mechanikers feststellen können, welche Reparaturen an den jeweiligen Fahrzeugen zu machen seien. Er habe dann diese Daten in Excel-Listen eingetragen und Rechnungen für die Reparaturen erstellt. Für die Firma " XXXX " habe er bis ca. ein Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan gearbeitet. Beide Firmen hätten ihren Sitz in der Stadt Herat gehabt.
Er habe einen leiblichen Bruder und einen älteren Halbbruder; dieser sei der Sohn seines Onkels väterlicherseits. In Afghanistan lebe zurzeit seine Mutter bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Herat im Dorf XXXX . Sein Onkel mütterlicherseits sorge für seine Mutter. Er habe telefonischen Kontakt zu ihr. Seine Mutter habe Herzprobleme. Er wisse, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Weiteres lebe noch ein weiterer Onkel mütterlicherseits mit seiner Mutter und seinem Onkel im selben Haus. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan.
Er habe sein Heimatland gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder verlassen. An der iranisch-türkischen Grenze habe er ihn aus den Augen verloren, weil ihre Gruppe von Flüchtlingen von türkischen Soldaten angegriffen und beschossen worden sei. Seitdem habe er keine Informationen zum Aufenthaltsort seines jüngeren Bruders. Sein älterer Halbbruder habe ca. fünf bis sechs Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan das Heimatland verlassen. Er habe einmal seine Mutter kontaktiert und ihr gesagt, dass er sich in Europa aufhalten würde. Wo sich dieser aufhalte, wisse er nicht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwei Gründe für seine Flucht gebe. Da er in Afghanistan Englisch gelernt und unterrichtet habe, habe er als Dolmetscher für amerikanische Firmen arbeiten können. Im Zuge des Krieges gegen die Taliban seien bereits sehr viele Dolmetscher von den Taliban entführt und getötet worden, weil man ihnen vorgeworfen habe, sie hätten "Ungläubige" unterstützt und ihr Land verraten. Nach dem Tod seines Vaters sei er als ältester Sohn verpflichtet gewesen, für seine Mutter und seinen jüngeren Bruder zu sorgen. Wegen seiner Arbeit als Dolmetscher sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, weshalb seine Mutter und sein Onkel den Entschluss gefasst hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Afghanistan verlassen sollten. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es selbst nach dem Sturz der Taliban in Afghanistan an jedem Ort Taliban-Verstecke gegeben hätte. Er habe eines Tages bei seinem Motorrad ein Schreiben in Paschtu gefunden, welches er nicht lesen habe können. Dieses Schreiben habe einen Stempel und eine Unterschrift enthalten und er habe angenommen, dass es "etwas Wichtiges" sein müsste. Ein Freund von ihm habe diesen Brief daraufhin gelesen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass er mit seiner Arbeit aufhören solle, zumal sein Leben in Gefahr sei. Die Taliban hätten gedroht, den Beschwerdeführer zu entführen und zu töten. Er sei an diesem Tag trotzdem in die Arbeit gefahren. Er habe nicht gewollt, dass seine Mutter von diesem Schreiben erfahre und sich deshalb Sorgen mache, weshalb er einige weitere Tage zur Arbeit gegangen sei. Sein Onkel väterlicherseits, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, habe auch von seiner Arbeit und davon erfahren, dass die Taliban ihn töten hätten wollen. Er habe davon seiner Mutter erzählt. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter sehr viel geweint und ihn angefleht, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Er habe seinem Dienstgeber nichts von den Drohungen seitens der Taliban erzählen können, weil er für eine Firma, die für die CIA gearbeitet habe, tätig gewesen sei und die Amerikaner Angst davor gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Entführung seiner Person Daten an die Taliban weitergeben werde. Sohin habe er seinem Arbeitgeber damals erzählt, dass er gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan reisen würde und deshalb nicht mehr in die Arbeit kommen könne. Zu seiner Arbeit als Dolmetscher für die amerikanischen Firmen habe er bereits Bestätigungen sowie Ausweise im Verfahren vorgelegt. Der Drohbrief der Taliban sei im Garten bei den Pedalen seines Motorrades gelegen. Den Drohbrief der Taliban besitze er nicht mehr, zumal er ihn zerrissen und weggeworfen habe, da er nicht gewollt habe, dass seine Mutter von diesen Schreiben und der Bedrohung erfahre. Er glaube, dass er den Drohbrief ca. ein Monat vor seiner Flucht aus Afghanistan erhalten habe. Er könne nicht angeben, wie die Taliban von seiner Arbeit für die amerikanischen Firmen erfahren hätten. Die Taliban seien überall und hätten überall Spione. Er habe sich sehr darüber gewundert, dass im Brief sein Name, der Name seines Vaters sowie der Name der Firma, für die er gearbeitete habe, angeführt gewesen seien. Er habe von den Taliban nur einen einzigen Drohbrief erhalten. Vor diesem Drohbrief sei er von seinem Onkel väterlicherseits immer wieder aufgefordert worden, mit ihm bzw. den Taliban zusammenzuarbeiten. Sein Onkel väterlicherseits sei ein Taliban gewesen und habe mehrmals versucht, seinen Bruder und den Beschwerdeführer für sich zu gewinnen und ihn bei seiner Arbeit mit den Taliban zu unterstützen. Sein Onkel habe ca. eine Woche nach dem Erhalt des Drohbriefes von der Arbeit des Beschwerdeführers für die Amerikaner erfahren und ihn deshalb mit dem Tode bedroht. Aus Angst habe er mit seiner Familie das Haus verlassen und sei zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gezogen. Ca. ein bis zwei Tage danach seien sein Bruder und er aus Afghanistan geflüchtet. Sein Onkel väterlicherseits namens XXXX habe bereits nach dem Sturz der Taliban von seinem Vater gewollt, dass sich dieser, der Beschwerdeführer und sein Bruder den Taliban anschließen. Dieser Aufforderung seines Onkels seien aber weder sein Vater, noch er oder sein Bruder jemals nachgekommen. Trotzdem habe sein Onkel nicht aufgehört, sie aufzufordern, mit ihm zusammenzuarbeiten. Abgesehen von dem Drohbrief der Taliban habe es keinen persönlichen Übergriff der Taliban auf den Beschwerdeführer gegeben. Wenn er jedoch länger in Afghanistan geblieben wäre, wäre es den Taliban sicher gelungen, ihn zu töten. Wo sein Onkel XXXX zurzeit lebe, wisse er nicht. In einem Telefonat mit seiner Mutter habe ihm diese nichts über den Aufenthaltsort seines Onkels väterlicherseits mitteilen können. Sein Onkel habe seine Mutter auch immer von unbekannten Telefonnummern aus angerufen und ihr niemals seinen Aufenthaltsort genannt. Er hätte niemals mit seinem Onkel bzw. mit den Taliban zusammenarbeiten wollen, zumal er in Frieden leben und "nichts mit dem Krieg zu tun haben" wolle. Er wäre niemals bereit gewesen, mit seinem Onkel und den Taliban in den Krieg zu ziehen. Wegen des Drohbriefes der Taliban bzw. der Drohanrufe seines Onkels habe er keine Anzeige erstattet, weil man in solchen Fällen keine Hilfe von der Polizei in Afghanistan erwarten könnte. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben könnte, um den Drohungen seitens der Taliban und seines Onkels zu entkommen, führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, an einem anderen Ort in Afghanistan in Sicherheit zu leben. In jeder Provinz in Afghanistan gebe es Taliban und diese seien untereinander sehr gut vernetzt. Abgesehen davon sei sein Leben auch wegen der Feindschaft seiner Onkel in Gefahr. XXXX habe sich für den Tod seines Bruders rächen wollen. Dem Beschwerdeführer sei erzählt worden, dass er mittlerweile einen höheren Regierungsposten besetzt hätte und im Parlament arbeiten würde. Er hätte alle Mittel dazu, den Beschwerdeführer überall in Afghanistan zu finden und zu töten. Auf die Frage, weshalb sein Leben wegen der Feindschaft seiner Onkel im Gefahr gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Stiefvater XXXX Generalmajor bei der Hezbe-e Islami gewesen sei. Er habe zwei Bodyguards namens XXXX gehabt. Sein Stiefvater sei von XXXX getötet worden. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätte sein Onkel XXXX sehr viel Macht bekommen und sich für den Tod seines Bruders XXXX gerächt, indem er XXXX getötet habe. Nach dem Sturz der Taliban sei XXXX an die Macht gekommen und habe begonnen, für die Regierung zu arbeiten. Er habe geschworen, sich für den Tod seines Bruders zu rächen und die gesamte Familie XXXX zu töten. Sein Vater sei von XXXX im Zuge dieser Feindschaft Ende 2009 getötet worden. Als sein Vater noch am Leben gewesen sei und von seinem Bruder aufgefordert worden sei, mit ihm zusammenzuarbeiten, habe sich sein Vater an den Gouverneur der Provinz Herat namens XXXX gewandt, ihm von der Feindschaft berichtet und ihm auch gesagt, dass er nichts mit dieser Feindschaft zu tun habe. Damals habe der Gouverneur seinem Vater ein Schreiben ausgestellt, in dem angeführt gewesen sei, dass sein Vater an dieser Feindschaft nicht beteiligt gewesen sei. Sein Vater habe das Schreiben des Gouverneurs immer bei sich getragen, damit ihm nichts passiere. Soweit er sich erinnern könne, sei sein Vater eines Tages in ein Dorf gefahren, um an einer Trauerfeier seines Bekannten teilzunehmen. Er sei nie wieder zurückgekommen. Sein Onkel XXXX habe ca. ein Monat nach der Entführung seines Vaters bei ihnen zu Hause angerufen und erzählt, dass XXXX seinen Vater entführt und getötet habe. Sein Onkel habe auch erzählt, dass XXXX von seinem Vater nähere Informationen über den Aufenthaltsort seines Onkels erfahren hätte wollen und nachdem sein Vater nichts gesagt habe, habe er ihn getötet. Sein Onkel XXXX habe ihnen nicht erzählt, von wem er die Information darüber erhalten habe, dass sein Vater von XXXX entführt und getötet worden sei. Sie hätten sich nicht an die Behörden gewandt, um die Entführung und Tötung seines Vaters durch XXXX anzuzeigen, zumal XXXX selbst in der Regierung gearbeitet habe und sie große Angst vor ihm gehabt hätten. Die Behörden in Afghanistan seien nicht in der Lage, die Bevölkerung zu schützen. Sie hätten sich an niemanden wenden können und hätten auch keine Anzeige erstattet. XXXX wolle den Beschwerdeführer töten, zumal er sich für den Tod seines Bruder rächen wolle. Er persönlich sei nie von XXXX bedroht worden; auch habe es keinen diesbezüglichen Übergriff auf ihn gegeben. Auf die Frage, wie er darauf komme, das XXXX den Beschwerdeführer nach dem Leben trachte, führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX alle Angehörige der Familie XXXX töten wolle, um den Tod seines Bruders zu rächen. Er habe bereits seinen Vater getötet. Wenn es ihm gelungen wäre, den Beschwerdeführer zu fassen, hätte er auch ihn getötet. Wo sich XXXX zurzeit aufhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es könne sein, dass er immer noch im afghanischen Parlament arbeite.
Sein Leben sei sowohl seitens der Taliban bzw. seines Onkels väterlicherseits als auch seitens der Regierung/ XXXX in Gefahr. Er könne an keinem Ort in Afghanistan in Sicherheit leben. Da es keinen Ausweg für ihn gegeben habe, sei er zur Flucht gezwungen gewesen. Sonstige Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, zumal sein Leben nach wie vor in Gefahr sei. Derzeit lebe nur mehr seine Mutter unter schweren Bedingungen in Afghanistan. Bei einer Rückkehr wüsste er nicht, wohin er gehen sollte.
Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass die derzeitige Sicherheitslage in ganz Afghanistan sehr schlecht sei. Es komme fast täglich in allen Provinzen des Landes zu Anschlägen und Kämpfen, bei denen tausende unschuldige Menschen getötet werden würden. Es gebe keine Sicherheit in Afghanistan.
Der rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers führte zu den Länderfeststellungen aus, dass sich die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Länderfeststellungen zur Provinz Herat mit seinen Informationen insofern decken würden, als darin ersichtlich sei, dass die Taliban insbesondere in den ländlichen Regionen nach wie vor operieren würden. Es sei bekannt, dass es die Taliban insbesondere auf Personen abgesehen hätten, die für amerikanische Unternehmen tätig gewesen seien. Würde der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren, würden die Taliban davon erfahren. Der Beschwerdeführer wäre neuerlich konkreter Verfolgung aufgrund seiner "westlich orientierten Einstellung" ausgesetzt. Der Staat Afghanistan sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Seitens des Bundesasylamtes sei bezweifelt worden, dass der Beschwerdeführer für die von ihm genannten Organisationen tätig gewesen und aus diesem Grund bei den Taliban in Ungnade gefallen sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass und wann er für diese Organisationen tätig gewesen sei. Er habe Zeugnisse und Originaldienstausweise zu allen drei Organisationen vorgelegt. Seitens des Bundesasylamtes sei besonders bezweifelt worden, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten für diese Organisationen als Englischlehrer oder Dolmetscher ausgeübt habe, da er in Afghanistan Englisch hätte lernen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Rahmen der heutigen Verhandlung davon ein persönliches Bild machen können, dass der Beschwerdeführer offensichtlich sehr schnell und gut Deutsch gelernt habe und somit davon auszugehen sei, dass er sprachkundig und talentiert sei. Ergänzend würden fünf Dokumente vorgelegt werden, aus denen sich u.a. ergebe, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren nach seiner Ankunft in Österreich über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verfügt und diese Deutschkenntnisse seither intensiviert habe. Es sei aus diesen Gründen absolut glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Sprachlehrer tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei ein Hauptgrund für die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung der Taliban gewesen.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Jahreszeugnis aus dem Schuljahr 2014/2015, ein Zwischenzeugnis seines Arbeitsgebers, eine Kursbestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Deutschkursen sowie das "B1-Zertifikat Deutsch" vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Er wurde im Iran geboren und verließ im Alter von 3 bis 4 Jahren mit seiner Familie den Iran und zog nach Afghanistan in die Stadt Herat. Dort besuchte er von der 6. bis zur 10. Klasse die Schule. Danach absolvierte er zwei Jahre Englischkurse und war zwei Jahre am Institut " XXXX " als Englischlehrer tätig. Anschließend arbeitete er einige Monate für eine amerikanische Firma namens " XXXX " als Dolmetscher und "House-Manager". Danach war er ca. ein Monat arbeitslos und danach arbeitete er ca. 8 bis 9 Monate für eine amerikanische Firma namens " XXXX " als Dolmetscher und "Computeroperateur". Diese Arbeit übte er bis kurz vor seiner Ausreise aus.
Im Heimatland lebt derzeit die Mutter des Beschwerdeführers bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz Herat im Dorf XXXX . In diesem Haus lebt noch ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder. Mit seinem jüngeren Bruder verließ er Afghanistan und wurde an der iranisch-türkischen Grenze von diesem getrennt. Wo sich dieser zur Zeit aufhält, weiß der Beschwerdeführer nicht. Sein älterer Halbbruder verließ ca. fünf bis sechs Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan das Heimatland. Auch der Aufenthaltsort dieses Bruders ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für amerikanische Firmen in Herat von den Taliban mit dem Tod bedroht, indem er von diesen einen Drohbrief erhielt, in welchem dem Beschwerdeführer gedroht wurde, dass er wegen seiner Tätigkeit für die "Ungläubigen" entführt und getötet werde. Diesen Drohbrief hat der Beschwerdeführer zerrissen, zumal er nicht wollte, dass seine Mutter von diesem Schreiben erfährt und sich Sorgen macht. Nach Erhalt des Drohbriefes ging der Beschwerdeführer noch einige weitere Tage zur Arbeit. Nachdem aber auch sein Onkel väterlicherseits namens XXXX , der mit den Taliban zusammenarbeitete, von seiner Arbeit für die Amerikaner erfuhr und er auch von diesem deshalb mehrmals telefonisch mit dem Tode bedroht wurde, beendete der Beschwerdeführer seine Arbeit. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch immer wieder von seinem Onkel väterlicherseits, wie schon davor sein Vater und sein Bruder, aufgefordert, ihn bei seiner Arbeit für die Taliban zu unterstützen. Nach Erhalt des Drohbriefes durch die Taliban bzw. der Drohanrufe durch seinen Onkel flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX . Ein bis zwei Tage danach verließ der Beschwerdeführer mit seinem Bruder Afghanistan. Wo sich sein Onkel XXXX zurzeit aufhält, weiß der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer hat wegen der Bedrohungen seitens der Taliban bzw. wegen den Drohanrufen seines Onkels keine Anzeige bei den Behörden erstattet, zumal er davon überzeugt gewesen ist, dass die Behörden ihn nicht schützen könnten.
Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchtet der Beschwerdeführer, von den Taliban/bzw. seinem Onkel väterlicherseits - aufgrund seiner Tätigkeit für amerikanische Firmen - getötet zu werden.
Dem Verfahren wird nicht zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer bestehenden Blutfehde im Falle einer Rückkehr eine Bedrohung seitens XXXX droht, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig waren.
1. 2 Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz-und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah -halb Paschtune, halb Tadschike -war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan -die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats-und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen -das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.
(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23. Mai 2014)
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2013). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, is die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Afghanistan - Quarterly data report Q.4, 1.2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen-und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen-und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will: 1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen -also die Hälfte aller weiblichen Insassen -wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits-und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden-und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf-oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weit-gehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi-dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethni-schen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung -ebenso wie in der Justiz -endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden -eigentlich die "Kornkammer" -des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien-oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien-und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz-und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, zu seiner Arbeit als Englischlehrer bzw. zu seiner Tätigkeit für amerikanische Firmen sowie zu seiner familiären Situation in Afghanistan ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2015 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen - insbesondere auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die amerikanischen Firmen - im Hinblick auf die in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautenden Angaben nicht. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubwürdig, nachvollziehbar und ausführlich die bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben und untermauerte diese auch durch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Falle einer Rückkehr auch eine Verfolgung von XXXX - aufgrund einer jahrelang bestehenden Blutfehde zwischen seinem Onkel und XXXX - drohe, ist nicht glaubwürdig, da es XXXX , wäre er tatsächlich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise am Beschwerdeführer interessiert gewesen, jedenfalls möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer in Afghanistan habhaft zu werden und ihn zu töten, zumal es sich bei NURULHAQ - laut Angaben des Beschwerdeführers - um einen mächtigen Mann handeln würde, welcher viele Jahre im afghanischen Parlament gearbeitet habe. Zudem ist es XXXX auch gelungen, den Vater des Beschwerdeführers Ende 2009 zu töten. Dass XXXX offensichtlich kein besonders großes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hat, zeigt sich aber auch darin, dass es niemals einen Übergriff von XXXX auf den Beschwerdeführer im Heimatland gegeben hat. Da der Vater des Beschwerdeführers Ende 2009 getötet wurde und der Beschwerdeführer bis zum Verlassen seines Heimatlandes im Jahr 2011 keinen wie immer gearteten Verfolgungshandlungen seitens XXXX ausgesetzt gewesen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer diesbezüglich dargelegten Angaben nicht glaubwürdig waren bzw. dass XXXX - selbst wenn man vom Bestehen einer Blutfehde ausgehen würde - kein besonders großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben konnte.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, von den Taliban getötet zu werden, zumal er für amerikanische Firmen gearbeitet hat und aufgrund dieser Tätigkeit bereits mehrmals telefonisch und persönlich bedroht wurde. Der Beschwerdeführer kann vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan auch nicht ausreichend geschützt werden, da die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage nur theoretischer Natur ist.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer - wie auch den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat fast sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht ausschließlich in Herat verbracht und dort mit seiner Familie bis zur Ausreise gelebt. Außerhalb von Herat leben keine Verwandten des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer anderen größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk - auch unter Berücksichtigung seines Alters und der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan - auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.
Der Beschwerdeführer läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, aufgrund seiner Tätigkeit für amerikanische Firmen von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein.
Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG sind nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.