BVwG W134 2108616-1

W134 2108616-1Federal Administrative CourtOct 9, 2015

Regest

Einstellung, keine Anhängigkeit, Rinderprämie, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W134 2108616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.2108616.1.00

Spruch

W134 2108616-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über das Schreiben vom 13.04.2014 von XXXX, betreffend den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121252974, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben von XXXX zum spruchgegenständlichen Bescheid vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121252974, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Rinderprämie 2013 entschieden.

Es konnte für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (VO) (EG) Nr. 73/2009 keine Rinderprämie gewährt werden.

Mit Schreiben vom 13.04.2014 teilten XXXX der Agrarmarkt Austria (AMA) mit, keine Rinderprämie beantragt zu haben und auch in Zukunft keine beantragen zu wollen.

Es wurde somit gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) keine Beschwerde erhoben weshalb das Verfahren einzustellen war.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter A) ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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