BVwG G307 1438349-4

G307 1438349-4Federal Administrative CourtOct 9, 2015

Regest

Antragslegimitation, Behebung der Entscheidung, rechtliche<br/>Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit,<br/>Wiederaufnahme, Wiedereinsetzungsantrag

Full text

BVwG G307 1438349-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1438349.4.00

Spruch

G307 1433305-4/2E

G307 1433306-4/2E

G307 1433307-4/2E

G307 1438349-4/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Mutter sowie 4. des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, alle StA: Kosovo gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015, Zahlen XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß

§§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer 1 bis 3 (im Folgenden: BF1 bis BF3) stellten am 23.01.2013, der Beschwerdeführer 4 (im Folgenden: BF4) am 04.09.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zahlen XXXX vom 12.02.2013 sowie XXXX vom 23.09.2013 (BF4), wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ASylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 ASylG bis zum 31.10.2013 aufgeschoben.

3. Die dagegen am 21.02.2013 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, W 197 1433306-1/14E gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und AsylG gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zurückverwiesen (Spruchpunkt II.)

4. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 18.06.2014, RA 2014/18/0044 zurückgewiesen.

5. Am 06.06.2014 stellte die AST durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß § 69 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, 1300946 abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag war an das BFA, Regionaldirektion Vorarlberg adressiert. Ferner wurde unter Punkt IV. des Schriftsatzes beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren vor dem BFA wieder aufnehmen.

6. Am 18.02.2015 leitete das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt I.5. genannten Antrag zuständigkeitshalber an das BFA Vorarlberg weiter und fügte dem diesbezüglichen Schreiben hinzu, die Verfahrensparteien seien davon noch nicht verständigt worden.

7. Die vom BFA übermittelten Verwaltungsakten samt Wiederaufnahmeantrag sind am 20.05.2015 dort eingelangt.

8. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015, Zahlen 1433305-2/2E, 1433306-2/2E, 1433307-2/2E sowie 1438349-2/2E wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der Asylverfahren der BF gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

9. Am 02.07.2015 stellten die RV für die Beschwerde führenden Parteien beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der für Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des jeweiligen Asylverfahrens geltenden Frist.

10. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 03.08.2015, den RV der BF zugestellt am selben Tag, wies das BFA die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.07.2015 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.

11. Mit dem am 31.08.2015 eingebrachten Schriftsatz erhoben die RV der BF Beschwerde gegen die angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben sowie den Anträgen der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur rechtzeitigen Vornahme der befristeten Verfahrenshandlung der Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG bewilligen und der belangten Behörde auftragen, über die Anträge der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 06.06.2014 abzusprechen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, Die Wendung " minderer Grad des Versehens" im letzten Setzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird

(vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

3.2.3. Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelte § 69 AVG lautet:

"69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

3.2. 4 Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage ergibt sich:

Ursprünglich wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des durch Bescheide des Bundesasylamtes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der BF zwar beim BFA gestellt, wegen zweimaliger unklarer Formulierung im Rechtsmittel selbst an das BVwG weitergeleitet, das sich für unzuständig erachtete und den Antrag an das BFA weiterleitete. Dieses befasste das BVwG abermals durch neuerliche Vorlage der Anträge, wo sie am 20.05.2015 einlangten. Der Zurückweisungsbeschluss des erkennenden Gerichts basierte auf seiner Unzuständigkeit, weil es ihm nicht zusteht, über einen Antrag zu entscheiden, welcher sich sowohl dem Gesetz als auch dem Willen des Antragsstellers nach an die Verwaltungsbehörde - hier das BFA - richtet. Das führte in letzter Konsequenz zu einer ungewollten Zuständigkeitsverschiebung ohne bisheriges Ergebnis.

Bei näherer Betrachtung des Verfahrensganges und Verwaltungs- wie Gerichtsaktes lässt sich weder diesem noch jenem die Versäumung einer Verfahrenshandlung entnehmen. So stand von Seiten der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt die Missachtung der Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages in Rede und wurde auch nicht moniert. Diesen Umstand haben sowohl die RV der BF als auch das BFA verkannt. Dem entsprechend war es auch nicht nötig, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Auf eine allfällige Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit eines Ereignisses ist daher von Seiten des Gerichts gar nicht mehr einzugehen.

Auch unter Berücksichtigung der in § 69 AVG genannten Fristen liegt kein Versäumungshindernis vor.

Im Ergebnis steht der inhaltlichen Entscheidung über § 69 Abs. 2 AVG durch das BFA nichts entgegen, zumal über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages noch nicht entschieden wurde.

Die Bescheide waren jedoch aufzuheben, weil das BFA vor dem Hintergrund dieser Belange nicht mit Ab- sondern mit Zurückweisung der Beschwerde hätte vorgehen müssen. Im Übrigen sind die Bescheide unzureichend begründet und geht das BFA auf die Wiedereinsetzungsanträge bzw. deren fehlende Notwendigkeit, die zu deren Zurückverweisung hätten führen müssen, gar nicht ein.

Ungeachtet der fehlenden Antragslegitimation hat es die belangte Behörde - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt - bei unterstellter Zulässigkeit einer inhaltlichen Befassung mit den Anträgen unterlassen, die in ihren Bescheiden zitierte Judikatur und Gesetzeslage auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Schon aus diesem Grund wären die Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts belastet und daher aufzuheben gewesen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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