BVwG W222 1420010-2

W222 1420010-2Federal Administrative CourtOct 8, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W222 1420010-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1420010.2.01

Spruch

W222 1420010-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 10 10.530-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2015, beschlossen:

A)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 12.11.2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.

Am 25.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 10 10.530-BAT wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Schreiben vom 21.06.2011 wurde gegen Spruchpunkt I Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2014, Zl. W126 1420010-1/11E wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schreiben des BFA vom 14.01.2015 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens angeregt und die Kopien des Originalaktes des Botschaftsaktes der Ehefrau des Beschwerdeführers am 28.01.2015 dem Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt.

Am 12.06.2015 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigen Gutachten ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2015, Zl. W222 1420010-2/5Z wurde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt.

Am 07.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerde betreffend den Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.4.2015, Zl. Fr2014/20/0047-11).

Aufgrund der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 07.10.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde ist der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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