W116 2007509-1•BVwG W116 2007509-1
W116 2007509-1Federal Administrative CourtOct 8, 2015
Auskunftspflicht, Freispruch, Polizist, Selbstbelastungsverbot,<br/>Weisung
W116 2007509-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte HOCHSTEGER, PERZ, WALLNER WARGA, Salzgasse 2, 5400 Hallein, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES vom 09.05.2013, XXXX, mit dem eine Geldbuße in Höhe von € 1.000,-
verhängt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als dienstführender Beamter der LPD Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und verrichtet seinen Dienst als Hauptsachbearbeiter im Fachbereich 2 des Kriminalreferates des SPK Salzburg.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 09.05.2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe am 06.10.2012 eine um 7:51 Uhr erteilte und um 8:22 Uhr und um 8:55 Uhr wiederholte, schriftliche Weisung seines Vorgesetzten Oberstleutnant XXXX (in der Folge: Obstlt S), nämlich zu sechs Fragen Stellung zu nehmen, nicht befolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisung seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf seine Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 vom 8.10.2012 bzw. auf die Stellungnahme der Dienstbehörde samt Beilagen, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden sei, gründe. Daraus ergebe sich folgender Sachverhalt (anonymisiert),:
"In den Morgenstunden des 6.10.2012 nahm die Beamtin einer Sonderstreife, Bezlnsp N zwei Personen wegen des Verdachts einer schweren Körperverletzung fest. Bei einer der Personen wurden bei der Durchsuchung neben einem Geldbetrag auch Suchtmittel sichergestellt. Bezlnsp S verständigte daraufhin den Journaldienst des Kriminalreferates, AbtInsp H (den Beschuldigten), und ersuchte diesen um Vermittlung eines Beamten des Fachbereichs 03 - Suchtgift. Bezlnsp S gab bei ihrer Einvernahme an, der Beschuldigte habe ihr geantwortet, dass er nicht in seinem Büro sei, sondern in einer kleinen Kammer, weshalb er die Nummer dieses Fachbereichs nicht zur Verfügung habe. Sie solle Kollegen G K über Eingabe seines Namens ins Telefon anrufen. Dieser habe aber nicht abgehoben, weshalb sie wieder den Beschuldigten angerufen habe. Der Beschuldigte habe ihr daraufhin erklärt, sie solle die Nummer 3301 wählen. Da weder auf dieser Nummer noch auf 3302 jemand abgehoben habe, habe sie wieder den Journaldienst (Anm.: Beschuldigter) verständigt. Dieser habe ihr folgendes geantwortet: "Was willst du, ich habe dir schon gesagt, dass ich keine Nummer habe. Ruf 3301 oder ansonsten 3302 an, da musst du halt probieren, irgendwo wird schon jemand abheben". Daraufhin habe sie ihm erklärt, dass sie dies bereits mit negativem Erfolg versucht habe. Auf ihr Ersuchen, den Beamten der Suchtgiftgruppe im Haus zu suchen, habe der Beschuldigte in aufgebrachtem Ton geantwortet: "Meinst du, ich renne jetzt im Haus umher und suche? Da musst du halt noch ein paar Mai probieren, ich habe jetzt etwas anderes zu tun!" Kurze Zeit später sei sie von Kollegen K zurückgerufen worden.
Kontrlnsp N, der Einsatzleiter der Sonderstreife, gab bei seiner Befragung an, dass er sich von Bezlnsp S den Inhalt des mit dem Beschuldigten geführten Telefongesprächs habe mitteilen lassen. Daraufhin habe er den Beschuldigten angerufen, um von diesem zu erfahren, welche Probleme er haben würde. Dieser habe ihm aber lediglich erklärt, er solle mit seinem Rechtsanwalt reden. Auf seinen Vorschlag, er werde bei ihm vorbeikommen, um den Sachverhalt zu klären, habe dieser lediglich wiederholt, dass er mit seinem Rechtsanwalt reden solle. Daraufhin habe er das Gespräch beendet und den Vorfall dem diensthabenden Leitenden des SPK, Oberstleutnant S, gemeldet.
Oberstleutnant S nahm diese Beschwerde vorerst zur Kenntnis und übermittelte am 6. Oktober 2012 um 7:51 nachfolgendes Mail an Abtlnsp H (den Beschwerdeführer):
"Guten Morgen H!
Ich habe soeben einen Anruf von Kl N und BI S erhalten. Die beiden sind mit einem gröberen Vorfall im Lokal "No Limit" in Gnigi beschäftigt, wo es um eine Haft- und Giftsache geht Beide haben mir erzählt, dass sie von Dir nicht die Unterstützung erhalten haben, die erwartet werden darf. Konkret geht es darum, dass Du Dich zunächst nicht wirklich ernsthaft darum gekümmert hast, die Beamtin zu unterstützen, indem Du einen zuständigen Beamten des KrimRef im Haus gesucht hast. Insbesondere die Aussage, Du wärst in Deinem Büro (und damit offensichtlich nicht im JD-Raum) und würdest nicht im Haus herumlaufen einen Kollegen zu suchen traf auf Unverständnis. Letztendlich dürftest Du dann K erreicht haben, der sich dann mit Bl S in Verbindung gesetzt hat. Nach den Aussagen der beiden hättest Du sie mehrmals auf verschiedene Nebenstellen verwiesen (nicht verbunden).
Meine Fragen an Dich:
a) Wie sieht der Vorfall aus Deiner Sicht aus?
b) Welchen Dienst hast (hattest) Du (Einser, Zweier, Dreier)?
c) Wo warst Du bei den Anrufen der Beamten?
d) Wie lautet eure JD-Anweisung bezüglich Aufenthalt der einzelnen Journaldienste?
e) Definiere bitte den Begriff "kooperative Fallbearbeitung".
f) Welche Rolle hat aus Deinem Verständnis heraus der Dauerdienst des KrimRef in Bezug zur Tätigkeit der Polizeiinspektionen?
Bitte um rasche schriftliche Antwort.
Mfg"
Der Beschuldigte antwortete auf diese Weisung mit Mail vom 6.10.2012, 7.58 Uhr mit folgendem Wortlaut:
"Guten Morgen,
ich fordere auf, dass sich Kollege N bei mir für sein Verhalten entschuldigt, da es sich um Unterstellungen handelt. Seine Angaben sind FALSCH."
Obstlt S wiederholte seine Weisung mit Mail vom 6.10.2012, 8.22 Uhr folgendermaßen:
"Die Aufforderung zu einer Stellungnahme ist eine schriftliche Weisung eines zuständigen Vorgesetzten (Stadtleitender), die Du zu befolgen hast. Widrigenfalls muss ich disziplinäre Maßnahmen ergreifen."
Darauf antwortete der Beschuldigte mit Mail vom 6.10.2012, 8.43 Uhr folgendes:
"Stellungnahme:
Antwort zu Punkt a-f:
ich H habe richtig und den Dienstvorschriften gemäß gehandelt."
Obstlt S wiederholte seine Weisung mit Mail vom 6.10.2012, 8.55 Uhr ein weiteres Mal.
"Lieber H!
Ich glaube, Du willst mich pflanzen. Nochmals: Ich erwarte von Dir bis 11:00 Uhr eine detaillierte und ausführliche Stellungnahme zu allen angefragten Punkten. Alle anderen Antworten werden nicht zur Kenntnis genommen und als Weisungsverweigerung bewertet. Wenn Du aus disziplinarrechtlicher Sicht eine andere Meinung hast, so wird Dein Verhalten mir gegenüber von der Disziplinarbehörde zu beurteilen sein.
Für den Stadtpolizeikommandanten:
S, Obstlt"
Darauf antwortete der Beschuldigte mit Mail vom 6.10.2012, 10.21 Uhr:
"S.g. Herr Obstlt. S,
könnten sie mir bitte die schriftliche Ausfertigung der Vorwürfe des Koll. N bzw. der Kollegin S übermitteln, damit ich hierzu Stellung nehmen kann. In welcher Weise liegt eine disziplinäre Verfehlung vor? Liegt hier offensichtlich ein Kollegenmobbing vor? Bis dato ist mir die dienstliche Verfehlung nicht bekannt, da die Kollegin zurückgerufen wurde und zwar von CI K und das unmittelbar nach Verständigung des Journaldienstes. Offensichtlich ist ihnen der Ablauf der Sonderstreife mit Überprüfung des illegalen Lokales "N L" nicht bekannt bzw. wurde falsch interpretiert (falsche Namen von Kollegen etc.). Sollte ich nunmehr als Beschuldigter behandelt werden so bestehe ich auf meinen Rechten.
H"
Mail von Oberstleutnant S von 10:31 Uhr:
"Lieber H!
Es gibt keine disziplinären Vorwürfe der beiden. Es geht um die Aufklärung des Kontaktes zwischen Dir und Bezinsp S. Dabei geht es grundsätzlich darum, wie das Gespräch zwischen Dir und ihr verlaufen ist. Siehe Punkte a) bis d) meiner Fragen. Sie fühlte sich einfach von dir nicht unterstützt und im Stich gelassen. Dies habe sie beim letzten Gespräch mit Dir, laut ihren Angaben, auch durch die (zynisch gemeinten) Worte "Danke für die Unterstützung" zum Ausdruck gebracht. Es geht nicht um das Gespräch zwischen Dir und Kl N. Meine Fragen dienen nur dazu, allfällige Unstimmigkeiten bzw. unterschiedliche Auffassungen über das Gespräch zwischen Dir und Bl S auf den Tisch zu bringen und nach Möglichkeit zu klären. Die disziplinären Androhungen beziehen sich nur auf deine bisherige Weigerung die Fragen, die zur Klärung (siehe oben) ordnungsgemäß zu beantworten.
MfG
S, Obslt"
Diesem Mail folgten noch weitere Mails, in denen der Beschuldigte nach Befragung seiner Rechtsvertretung unter anderem erklärte, dass er richtig und den Dienstvorschriften gemäß gehandelt habe.
In der Folge wurde der Beschuldigte davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine Disziplinaranzeige wegen Missachtung einer Weisung erstattet werden würde, worauf er am 8.10.2012 eine Selbstanzeige vorlegte. Aus dieser geht lediglich hervor, dass er sich gegen den Vorwurf der Nichtbefolgung einer Weisung wehren wolle. Der Inhalt der Weisung und der Ablauf des Geschehens wurde erst aus der übersendeten Stellungnahme der Dienstbehörde zur Selbstanzeige ersichtlich.
Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission, GZ 37-DK/4/12 vom 17. Dezember 2012, wurde die mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und - nach Abschluss des Berufungsverfahrens gegen diesen Einleitungsbeschluss - am 8. Mai 2013 durchgeführt.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 7. Mai 2013 verwies der Disziplinarbeschuldigte auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", der gemäß § 124 Abs. 7 BDG in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens Geltung habe, weshalb der Beamte zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht verpflichtet gewesen sei. Er sei nicht angehalten, sich selbst zu belasten und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern."
Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung für nicht schuldig bekannt und im Wesentlichen angegeben habe, dass er sich keiner Dienstpflichtverletzung schuldig fühle. Er sei davon ausgegangen, dass gegen ihn disziplinär ermittelt werde und er Beschuldigter gewesen sei. Dementsprechend habe er auch das Recht gehabt die Beantwortung der Fragen zu verweigern. Der Zeuge Obstlt S habe im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich dabei um eine Beschwerdeerhebung gehandelt habe. Es sei vorgesehen, diese mit der Aufforderung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben zu bearbeiten. Er sei nicht von vornherein davon ausgegangen, dass der Beamte etwas falsch gemacht hätte und habe ihn daher auch nicht als Beschuldigten gesehen. Er habe angenommen, dass die involvierten Beamten aneinander vorbeigeredet hätten, und diesen Sachverhalt habe er aufklären wollen. Daher sei die Aufforderung zur Stellungnahme samt weiteren Fragen per Mail an den Beschwerdeführer gerichtet worden.
Zur Schuldfrage wurde folgendes ausgeführt:
"Das Beweisverfahren hat nach Hörung des Zeugen und Verlesung des relevanten Mailverkehrs zwischen ihm und seinem Vorgesetzten ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzte. Im Einzelnen hat der erkennende Senat den Sachverhalt - unter Berücksichtigung der Berufungsentscheidung GZ 2/10-BK/13 - wie folgt gewürdigt:
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG:
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist. Nur dadurch kann der öffentliche Auftrag - im konkreten Fall die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens von Polizeibeamten zu gewährleisten - erfüllt werden. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte daher die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe sowie auch schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).
Der erkennende Senat hat keinen Zweifel daran, dass das unmissverständliche Ersuchen des Vorgesetzten am 6. Oktober 2012 um 7:51 Uhr, gefolgt von weiteren darauf Bezug nehmenden Mails, eine schriftliche Weisung darstellte, die der Disziplinarbeschuldigte zu beachten hatte. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung war der leitende Beamte sogenannter "Stadtleitender" (Journaldienst) und damit befugt Anordnungen im Namen des Stadtpolizeikommandanten zu verfügen. Er war daher zweifellos auch Vorgesetzter des nunmehrigen Disziplinarbeschuldigten.
Insoweit der Disziplinarbeschuldigte ausführte, er sei zum Zeitpunkt des empfangenen Mails bereits Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren gewesen, entspricht diese Schutzbehauptung nicht dem in der Hauptverhandlung ermittelten und entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Weder aus dem (verlesenen) Wortlaut der e-mails des Vorgesetzten noch aus seiner Zeugenaussage geht hervor, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung gegen den Disziplinarbeschuldigten als Beschuldigter in einem beabsichtigten Disziplinarverfahren ermittelte. Er wollte ausschließlich den vorgebrachten Beschwerdeinhalt einer Klärung zuführen und den Beamten dazu befragen. In seinem Mail um 10:31 Uhr weist der Vorgesetzte sogar ausdrücklich darauf hin, dass es keine disziplinären Vorwürfe gibt und seine Fragen nur dazu dienen, allfällige Ungereimtheiten bzw. unterschiedliche Auffassungen auf den Tisch zu bringen und nach Möglichkeit zu klären. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beamten - der sich aufgrund einer offenbar bestehenden besonderen Sensibilität möglicherweise subjektiv als Beschuldigter gesehen haben mag - klar sein müssen, dass gegen ihn gar nicht ermittelt wird, sondern er lediglich eine Stellungnahme zu einer Beschwerde abzugeben hatte. Der Beschuldigte war also zu keinem Zeitpunkt Beschuldigter bzw. einer Dienstpflichtverletzung verdächtig. Es steht somit fest, dass seine Befragung (Aufforderung zur Stellungnahme) nicht zur Vorbereitung einer Disziplinaranzeige diente. Die - im Berufungsverfahren gegen den Einleitungsbeschluss im Übrigen nicht vorgebrachten - Beschuldigtenrechte kamen dem Beamten also nicht zu und er beruft sich zu Unrecht darauf.
Im Zusammenhang mit den Verfahrensrechten nach Art. 6 Abs. 3 MRK verweist der erkennende Senat auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission, wonach diese besonderen Garantien des Strafverfahrens im Disziplinarverfahren keine An-wendung finden (BerK GZ 98/11-BK/10 vom 13.01.2011)."
3. Das Disziplinarerkenntnis wurde dem Rechtsvertreter am 17.05.2013 nachweislich zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 22.05.2013 brachte der Beschwerdeführer dagegen über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ihm erteilten Weisung Beschuldigter bzw. einer Pflichtverletzung verdächtigt sei. Dem widerspreche bereits der Inhalt des ersten E-Mails vom 06.10.2012, in welchen es wortwörtlich heiße: "Ich habe soeben einen Anruf von KI Günter Nemetz und BI Nicole Schönherr erhalten. Die beiden sind mit einem gröberen Vorfall im Lokal "non Limit" im GNIGL beschäftigt, wo es um eine Haft-und Giftsache geht. Beide haben mir erzählt, dass sie von dir nicht die Unterstützung erhalten haben, die erwartet werden darf. Konkret geht es darum, dass du dich zunächst nicht wirklich ernsthaft darum bemüht hast die Beamten zu unterstützen, indem du einen zuständigen Beamten des KrimRef im Haus gesucht hast. Insbesondere die Aussage, du wirst in seinem Büro (und damit offensichtlich nicht im JD-Raum) und würdest nicht im Hause herumlaufen einen Kollegen zu suchen, traf auf Unverständnis...."
Aus diesem E-Mail gehe nämlich eindeutig hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen worden sei, nicht die entsprechende Unterstützung geleistet zu haben und nicht im JD-Raum aufhältig gewesen zu sein. Hätte der Beschuldigte daher mitgeteilt, dass er keine Unterstützung geleistet hatte und dass er auch nicht im JT Raum aufhältig gewesen sei, so hätte er jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung begangen. Hierzu sei jedoch in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass gemäß § 124 Abs. 7 BDG der Beschuldigte zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden darf. Innerhalb eines Disziplinarverfahrens sei der Beschuldigte Beamte gegenüber der Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bzw. zu einer Aussage zu einem Vorfall berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Dieses in § 124 Abs. 7 BDG 1979 geregelte Recht sei auf ein allgemeines Auskunftsverweigerungsrecht im Falle einer Sanktion bedrohten Selbstbezichtigung zurückzuführen, dass auch im Disziplinarverfahren, und zwar in allen Stadien, also auch für die Vorermittlungen gelte. Dieser allgemeine Grundsatz, dass niemand gezwungen sei, gegen sich selbst auszusagen, verbiete seinem Wesen und seiner Bedeutung nach eine Beschränkung seines Geltungsbereiches auf ein bestimmtes Verfahren. Wenn der Beamte in jedem Stadium Disziplinarverfahrens seine Aussage verweigern dürfe, zuvor aber zur wahrheitsgemäßen Auskunft auch dann verpflichtet sein solle, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetze, so werde er damit gezwungen, die Tatsachen und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern, nach dessen Einleitung er dann aber jede Aussage verweigern dürfe. Ein Aussageverweigerungsrecht innerhalb des Disziplinarverfahrens wäre wenig sinnvoll, wenn vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine unbeschränkte Offenbarungspflicht bestünde. Daher könne aus § 124 Abs. 7 BDG 1979 kein Umkehrschluss für das dem Disziplinarverfahren vorgelagerte Stadium gezogen werden. Aus diesem Grund habe die Auskunftspflicht des Beamten außerhalb eines Disziplinarverfahrens dort ihre Grenzen, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde. Gegenständlich hätte sich der Beschwerdeführer daher selbst belasten müssen, was jedoch aufgrund des vorbezeichneten Umkehrschlusses unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe daher keine Aussage machen und auch die Fragen nicht beantworten müssen. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt werde, sei nach seinem ehelichen Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthalte der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitige verbindliche Anordnung und sei damit das Weisung zu werten. Weisungen seien einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren Wirksamkeit nicht von weiteren Umständen abhängen würde. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Weisung setze nicht in jedem Fall voraus, dass der Beamte in der Lage sei, die Weisung zu befolgen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgestellt, dass es keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG darstelle, wenn in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ein Beamter lediglich durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund zu den in der Aufsichtsbeschwerde gegen ihn erhobenen Anschuldigungen fristgerecht eine umfassende Stellungnahme abgebe. Gleiches gelte auch für die Weigerung, ohne Beisein seines Rechtsfreundes eine mündliche Aussage zu machen. Dies gelte daher auch in dem dem Disziplinarverfahren vorgelagerten Stadium, da ansonsten ein Umkehrschluss gezogen werden müsste, welcher verfassungswidrig und somit rechtswidrig wäre. Die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers habe somit dort ihre Grenzen, wo er sich selbst belasten müsste. Der Beschwerdeführer habe sich daher nicht strafbar gemacht, weil er die Auskunft verweigern habe dürfen. Es sei in der Sache unerheblich, ob sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auch als Beschuldigte gefühlt habe. Wesentlich sei nur, ob er sich selbst hätte belasten müssen oder nicht. Da er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung selbst belasten hätte müssen, sei ihm auch das Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden. Es werde daher der Antrag gestellt, die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wolle der Berufung stattgegeben und das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres beheben und den Beschuldigten freisprechen sowie die Behörde verpflichten, dem Beschuldigten gemäß § 117 BDG die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.
4. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28.10.2013 wurde die Berufung des Beschuldigten gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 105 Z. 1 BDG 1979 abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten im Berufungsverfahren nicht entstanden seien, der Antrag des Beschuldigten auf Kostenersatz werde daher abgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Disziplinaroberkommission in ihrer Begründung Folgendes aus:
"Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Gemäß § 91 BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 8. Abschnitt des BDG zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen der Verweis, die Geldbuße, die Geldstrafe sowie die Entlassung. Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 124 Abs. 7 BDG darf der Beschuldigte zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
a) Dem Berufungsvorbringen des Beschuldigten, er wäre zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet gewesen, da er innerhalb eines Disziplinarverfahrens und somit auch im Stadium der Vorermittlungen gemäß § 124 Abs. 7 BDG nicht gezwungen werden darf, sich selbst einer Dienstpflichtverletzung zu bezichtigen ("nemo tenetur se ipsum accusare"), ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Weisungserteilung nicht in einem Disziplinarverfahren befunden hat und ihm die Weisung auch nicht im Stadium von Vorermittlungen betreffend eine Dienstpflichtverletzung erteilt worden ist. Tatsächlich ist dem nunmehrigen Beschuldigten mit keinem Wort eine Dienstpflichtverletzung vorgehalten und/oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angedroht worden (auf die E-Mail von Oberstleutnant S vom 6. Oktober 2012, 10:31 Uhr, wird verwiesen), sondern er wurde aufgefordert, in Form der Beantwortung von sechs Fragen seine Sicht eines Vorfalls darzulegen.
Soweit der diese Weisung trotz mehrmaliger Aufforderung unstrittig nicht befolgt habende Beschuldigte vorbringt, er hätte sich in Beantwortung der gestellten Fragen selbst bezichtigen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beantwortung keiner der an ihn gestellten Fragen - die teilwiese in der Tat Prüfungscharakter haben, was allerdings zu keiner Rechtswidrigkeit der Weisung führt, da auch diese Fragen nicht schikanöser Natur sind - mit einer Selbstbezichtigung verbunden gewesen wäre, da alle Fragen von allgemeiner Natur sind und offensichtlich darauf abzielen, ob er ausreichende Kenntnisse von dem mit einem Journaldienst verbundenen Aufgaben hat.
Seine Ausführungen, er hätte die Weisung aufgrund eines allgemeinen Auskunftsverweigerungsrechts nicht befolgen müssen und daher nicht rechtswidrig gehandelt, gehen somit ins Leere. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass § 44 Abs. 2 BDG im vorliegenden Fall unstrittig nicht anwendbar ist. Der Schuldspruch ist daher dem Grunde nach zu Recht ergangen."
5. Gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision machte Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
6. Mit Erkenntnis vom 18.06.2014, Zl. 2014/09/00 37-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der in der Folge noch näher darzustellenden Begründung auf.
7. Am 08.09.2014 wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und in der Folge die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit E-Mail vom 06.10.2012 (07:51 Uhr) wurde der Beschwerdeführer, der an diesem Tag Journaldienst hatte, von seinem Vorgesetzten Obstlt S mit folgenden Worten (auszugsweise) aufgefordert, zu einem Vorfall, welcher ihm kurz zuvor fernmündlich gemeldet worden war, Stellung zu nehmen bzw. konkrete Fragen zu beantworten:
"Guten Morgen H!
Ich habe soeben einen Anruf von Kl N und BI S erhalten. Die beiden sind mit einem gröberen Vorfall im Lokal "No Limit" in Gnigi beschäftigt, wo es um eine Haft- und Giftsache geht Beide haben mir erzählt, dass sie von Dir nicht die Unterstützung erhalten haben, die erwartet werden darf. Konkret geht es darum, dass Du Dich zunächst nicht wirklich ernsthaft darum gekümmert hast, die Beamtin zu unterstützen, indem Du einen zuständigen Beamten des KrimRef im Haus gesucht hast. Insbesondere die Aussage, Du wärst in Deinem Büro (und damit offensichtlich nicht im JD-Raum) und würdest nicht im Haus herumlaufen einen Kollegen zu suchen traf auf Unverständnis. Letztendlich dürftest Du dann K erreicht haben, der sich dann mit Bl S in Verbindung gesetzt hat. Nach den Aussagen der beiden hättest Du sie mehrmals auf verschiedene Nebenstellen verwiesen (nicht verbunden). Meine Fragen an Dich: ..."
Der Beschwerdeführer antwortete per E-Mail darauf, dass die Angaben falsch seien und es sich dabei lediglich um Unterstellungen handeln würde. Trotz mehrmaliger Wiederholung der Aufforderung durch seinen Vorgesetzten, weigerte sich der Beschwerdeführer selbst unter Androhung eines Disziplinarverfahrens wegen Nichtbefolgung einer Weisung die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Der gesamte E-Mailverkehr wurde oben unter Punkt I.2. umfassend dargestellt, auf eine Wiederholung kann daher hier verzichtet werden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten umfangreichen Aktenlage des Disziplinarverfahrens, insbesondere aus den darin aufliegenden E-Mails und den Aussagen des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten Obstlt S in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission. Dass die gegenständlichen E-Mails vom Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten Obstlt S stammen, ist ebenso wie deren Inhalt in keiner Phase des Verfahrens bestritten bzw. in Zweifel gezogen worden. Auch die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) stützt sich auf den von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalt. Bekämpft wird darin lediglich die von der Disziplinarkommission vorgenommene rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts, nämlich dass die Weigerung des Beschwerdeführers die ihm gestellten Fragen seines Vorgesetzten zu beantworten die Nichtbefolgung einer Weisung und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 darstellen würde.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 151 Abs. 51 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014, lautet:
"9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen."
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Am 31.12.2013 war in der Sache eine Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 28.10.2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängig, welcher die Behandlung mit Beschluss ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat. Mit Erkenntnis vom 18.06.2014, Zl. 2014/09/0037-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Das Verfahren war daher gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 letzter Satz B-VG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Und schließlich liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Verhalten eine schuldhafte Verletzung der in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierten Pflicht zur Befolgung von Weisungen begangen hätte, und beruft sich dabei auf § 124 Abs. 7 BDG 1979, wonach ein Beschuldigter im Disziplinarverfahren zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden darf. Dieses Recht auf Auskunftsverweigerung und damit verbunden auch ein Recht auf Nichtbefolgung einer diesbezüglichen Weisung müsse bereits vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens dann gelten, wenn ein Beamter sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten würde.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lauteten:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Mündliche Verhandlung
§ 124 .....
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
... 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, ..."
Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 BDG 1979 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
3.3.3. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, Zl. 2014/09/0037-7, bereits mit dem konkreten Fall und der gegenständlichen Rechtsfrage auseinandergesetzt und den Bescheid der Disziplinaroberkommission, welche die Rechtsansicht der Disziplinarkommission geteilt hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit folgender Begründung aufgehoben:
"... Der Revisionswerber beruft sich wie schon im Disziplinarverfahren auf das in § 124 Abs. 7 BDG 1979 geregelte Recht auf Auskunftsverweigerung. Er hätte sich bei Beantwortung der durch den Vorgesetzten gestellten Fragen selbst belasten müssen, was unzulässig sei. Der allgemeine Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, gegen sich selbst auszusagen, verbietet seinem Wesen und seiner Bedeutung nach eine Beschränkung seines Geltungsbereiches auf ein bestimmtes Verfahren. Wenn der Beamte in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens seine Aussage verweigern darf, zuvor aber zur wahrheitsgemäßen Auskunft auch dann verpflichtet sein soll, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, so wird der gezwungen, die Tatsachen und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern, nach dessen Einleitung er dann jede Aussage verweigern darf. Ein Aussageverweigerungsrecht innerhalb des Disziplinarverfahrens scheint wenig sinnvoll, wenn vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine unbeschränkte Offenbarungspflicht bestünde. Daher kann aus § 124 Abs. 7 BDG 1979 kein Umkehrschluss für das dem Disziplinarverfahren vorgelagerte Stadium gezogen werden. Aus diesen Gründen folgt, dass die Auskunftspflicht des Beamten außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde. Dieser Zusammenhang wird im Einzelfall bei objektiver Betrachtung erkennbar sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0152). Im ersten Mail des Oberstleutnant S an den Revisionswerbers (06.10.2012, 7:51 Uhr) sind bereits Passagen enthalten, die den Vorwurf disziplinarrechtlicher Verfehlungen des Revisionswerbers nahelegen ["... nicht die Unterstützung erhalten
haben, die erwartet werden darf. ... wärst in deinem Büro (und damit
offensichtlich nicht im JD-Raum) und würdest nicht im Haus herumlaufen einen Kollegen zu suchen, traf auf Unverständnis. ... mehrmals auf verschiedenen Nebenstellen verwiesen (nicht verbunden)"]. Die daran anknüpfenden Fragen waren daher geeignet, dass sich der Revisionswerber durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten würde. Die folgenden Aufforderungen des Vorgesetzten standen in untrennbaren Bezug zu diesem ersten Mail. Der Revisionswerber ist daher mit seinem Vorbringen im Recht, er durfte die nähere Beantwortung der ihm gestellten, bereits Vorwürfe enthaltenden Fragen schon in diesem Verfahrensstadium verweigern. Sohin hat er die ihm angelastete Nichtbefolgung einer Weisung zur Auskunftserteilung nicht als Dienstpflichtverletzung zu verantworten.
Im gegenständlichen Fall kommt noch Folgendes hinzu: Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0009). Dem Revisionswerber wurde nach dem oben wiedergegebenen Schuldspruch lediglich vorgeworfen, er habe die wiederholt erteilte Weisung seines Vorgesetzten "nämlich zu sechs Fragen Stellung zu nehmen, nicht befolgt". Im Schuldspruch wird aber nicht dargetan, welche konkreten Fragen gestellt wurden. Der Spruch entspricht daher nicht den obigen Anforderungen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war."
Wie sich daraus unzweifelhaft ergibt, hatte der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Recht, die ihm gestellten Fragen seines Vorgesetzten bereits in diesem Verfahrensstadium zu verweigern, da diese geeignet gewesen wären, dass er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten würde. Er hat die ihm angelastete Nichtbefolgung einer Weisung zur Auskunftserteilung damit nicht als Dienstpflichtverletzung zu verantworten. Der Beschwerdeführer ist daher gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 2 iVm. 126 Abs. 2 BDG 1979 vom gegenständlichen Vorwurf freizusprechen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
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