BVwG W101 2012381-1

W101 2012381-1Federal Administrative CourtOct 8, 2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W101 2012381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2012381.1.00

Spruch

W101 2012381-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.09.2014, Zl. 1020076306-14662461, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei am 16.09.2014 Beschwerde erhoben.

Laut einer am 06.10.2015 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister ist die beschwerdeführende Partei seit dem 30.04.2015 ohne Meldeanschrift im Bundesgebiet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist seit 30.04.2015 an der - in Österreich zuletzt bekannten - Meldeadresse abgemeldet. Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ist dem Bundesverwaltungsgericht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar.

Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne Verhandlung nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei hat im Wissen um die Anhängigkeit des gegenständlichen Asylverfahrens ihren österreichischen Aufenthaltsort verlassen, indem sie von der letzten Meldeadresse in XXXX , mit 30.04.2015 abgemeldet wurde. Da keine weitere aufrechte Meldung in Österreich besteht und auch sonst - insbesondere im Betreuungsinformationssystem - kein Hinweis auf einen neuen Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei feststellbar ist, steht deren Aufenthaltsort nicht fest.

Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, nachzukommen.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht bekannt und kann eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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