L515 2107939-1•BVwG L515 2107939-1
L515 2107939-1Federal Administrative CourtOct 8, 2015
Beweise, Ermittlungsdaten, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L515 2107939-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.
Armenien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 1050698409, VZ: 150094482, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Armenien.
I.2. Die weibliche bP reiste rechtswidrig nach Österreich ein und stellte am 26.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.3.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP Folgendes vor:
"Ich habe in der Türkei fünf Jahre zusammen mit meinem türkischen Freund gearbeitet. Nach fünf Jahren wurde ich von der türkischen Polizei zurück nach Armenien abgeschoben. Als ich ankam, wurde ich mit massiven Problemen seitens meiner Verwandtschaft konfrontiert. Man konnte mir nicht verzeihen, dass ich in der Türkei lebte, denn für die Armenier sind die Türken große Feinde. Als ich gesehen habe, dass ich in Armenien nicht bleiben kann, beschloss ich Armenien zu verlassen. Ich versteckte mich einige Zeit bei meiner Tante, wurde aber von meinen Cousines gefunden und misshandelt und mir wurde gesagt, dass ich eine türkische Prostituierte sei. Ich bekam auch von der Polizei keinen Schutz und so habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen.
Dies sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt."
I.3.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP Folgendes vor:
"...
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ja.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Nein.
LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Nein.
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?
VP: Jerewan, XXXX
LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?
VP: Ich lebte dort bis 2010. Dann fuhr ich nach Istanbul und lebte in der Türkei.
LA: Kehrten Sie anschließend noch einmal nach Armenien zurück?
VP: Ja.
LA: Wo lebten Sie nach der Rückkehr?
VP: Ich wurde am 21.03.2014 aus der Türkei abgeschoben. Ich habe eine Wohnung gemietet in Jerewan, Yervand XXXX. Eine Mietwohnung.
LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Ja. Auf Nachfrage gebe ich an: Meine Mutter, Schwester, diese ist verheiratet hat Mann und Kind und sonst Cousinen und Cousins. Mein Vater ist verstorben.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Nein, nur das Haus an der Adresse XXXX. Das ist ein Eigentumshaus.
LA: In welchen Länder waren Sie abgesehen von Armenien?
VP: In Russland - Moskau, in Georgien, Ukraine. In Georgien und Ukraine war ich nur 1 Tag. Weil man in die Türkei mit dem Bus über Georgien fährt.
LA: Weswegen reisten Sie in die Türkei?
VP: Ich bin Geschäftsfrau und beschäftige mich mit Handel. Die Ware kam hauptsächlich aus der Türkei. Unser Geschäftspartner, der Lieferant war Türke und kam öfter nach Armenien. Er hieß XXXXund er hat mir sehr geholfen, indem er das Geld für die gelieferte Ware nicht gleich kassierte sondern uns eine Zahlungsfrist gab. In Folge unserer Geschäftsbeziehung entstand eine private Beziehung. Ich ging mit ihm in die Türkei um als Freundin mit ihm zusammen zuleben.
...
LA: Weshalb ging nicht Ihr Freund mit Ihnen nach Armenien sondern Sie mit ihm in die Türkei?
VP: Er führte seine Geschäfte dort. Ein Türke konnte sich in Armenien nicht integrieren.
...
LA: Weil lange waren Sie in der Türkei aufhältig?
VP: Vom 25.11.2010 bis 20.03.2014.
LA: Wie lebten Sie in der Türkei?
VP: Wir haben eine Wohnung gemietet, das machte Ali.
LA: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie in der Türkei?
VP: Gar keinen. Nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen mussten wir innerhalb 1 Monates mich anmelden und alle 3 Monate meinen Aufenthaltstitel verlängern bzw. musste man monatlich ausreisen und wieder einreisen. Wir kamen nicht in diese Einmonatsfrist hinein. XXXX sagte, er wäre bereit Strafte zu bezahlen. Ich habe praktisch 4 Jahre illegal dort gelebt. Er hat auch keine Strafen bezahlt für mich. Um Strafen bezahlen zu können musste ich ausreisen und wieder einreisen. In dem Fall hätte die Behörde die Höhe der Strafe berechnet. Weil wir die Strafe nicht bezahlt haben, wurde ich abgeschoben und bekam ein Aufenthaltsverbot für 5 Jahre.
...
LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorelgen? Haben Sie Dokumente bei sich?
VP: Anm.: VP legt vor Reisepass im Original, Kopie der Geburtsurkunde, Teilnahmebestätigung Deutschkurs; Schriftstücke in Kopie zum Akt genommen
...
LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?
VP: Ich war Geschäftsfrau, Händlerin.
LA: Machten Sie das alleine?
VP: Mit meiner Cousine.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation, bevor Sie in die Türkei gingen im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Normal. Mittelstand. Nicht gut, nicht schlecht.
LA: Und zuletzt vor Ihrer Flucht, wie war da Ihre finanzielle Situation?
VP: In der Türkei normal. Ich habe in der Türkei relativ viel Geld verdient. Nach meiner Einreise nach Armenien im März 2014, fuhr ich zu meiner Tante väterlicherseits und lebte bei ihr 3 Monate in einem Dorf. Dann haben mich meine Verwandten dort gefunden und haben mich weggeschickt. Ich wusste schon, dass meine Familie mich nach meiner Rückkehr aus der Türkei nicht annimmt und verstößt. Danach mietete ich eine Wohnung in Jerewan und arbeitete in einem Kaffeehaus namens XXXX als Kellnerin. Meine Cousins väterlicherseits waren beim Militär und insbesondere der Ältere hat mir immer wieder gesagt, dass ich hier nicht bleiben darf.
...
LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?
VP: Ich fuhr nach Moskau. Dort fand ich einen Mann. Er hat mir versprochen, dass er mir einen italienischen Pass besorgt. Ich dachte, dass ich nach Italien fahre. Ich zahlte ihm 3500 USD und er hat dann meine Einreise nach Europa organisiert.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
VP: Das sind meine Ersparnisse, die ich von der Türkei mitgenommen habe. Ich hatte auch Goldschmuck, den ich von XXXXgeschenkt bekommen habe.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?
VP: Als ich eine Beziehung mit XXXXeingegangen bin, hat meine Familie mich nicht verstanden und weggestoßen. Insbesondere war mein Cousin väterlicherseits zu mir negativ eingestellt. Ich habe gehofft, dass die Situation mit der Zeit besser wird aber ich irrte mich und es wurde immer schlimmer. Auch meine Mutter hat mich nicht verstanden, das hat mir sehr weh getan. Sie hat mich auch verstoßen. Als ich nach Armenien kam sagte man mir, dass ich nicht mehr in mein väterliches Haus hineingehen darf. Ich fuhr zu meiner Tante väterlicherseits, die alleine in einem Dorf lebte. Meine Tante braucht regelmäßig Hilfe für die Gartenarbeiten. Dafür kamen zu ihr meine Cousins väterlicherseits um ihr dabei zu helfen. Während dieser Besuche, hielt ich mich immer versteckt. Nur einmal haben sie mich gesehen. Dann begann ein Streit dort. Es gelang mir mit großer Mühe von dort zu flüchten. Ich kam nach Jerewan und dachte, dass sich die Situaiton beruhigen wird, wenn ich keinen Kontakt zu Verwandten habe. Ich habe dann eine Wohnung in Jerewan gemietet. Ich dachte, ich werde arbeiten gehen und alleine schaff ich es schon. Zu diesem Zeitpunkt begann wieder der Konflikt zwische Armenien und Aserbaidschan. Der Konflikt flammt immer an der Grenze auf. Immer werden armenische Soldaten getötet. Für Armenier gibt es keinen Unterschied ob jemand aus Aserbaidschan ist oder aus der Türkei. Sie werden alle als Türken behandelt. Ich konnte mich an niemanden wenden. Ich wusste, dass in Armenien eine negative Stimmung in dieser Frage herrscht. Ich habe 2 Monate im Kaffehaus XXXX gearbeitet. Einmal am Weg zur Arbeit sahen mich seine Militärfreunde. Sie haben gesehen wo ich hineingehe. Das war in der Früh. Sie dachten, dass ich dort arbeite. Zu Mittag hab ich gesehen, dass sie auch dorthin kommen. Unser Lokal war eine Kinobar und hatte sowohl Zimmer für kleine Gruppen und auch einen großen Saal. Ich war zuerst in einem kleinen Zimmer. Als ich sie sah, wollte ich flüchten. Sie haben mich jedoch bei der Eingangstüre erwischt. Ich wurde sehr brutal verprügelt. Es ist mir gelungen auf die Straße zu flüchten. Sie kamen mir nach und sie haben mich brutal verprügelt. Ich hatte Glück, dass unser Lokal sich im Stadtzentrum befindet. Es gingen Polizisten vorbei. Sie nahmen uns zur Polizei mit. Mich schlug mein Cousin. Mit ihm dabei waren auch sein Chauffeur und ein anderer Mann. Diese beiden aber schauten nur zu. Sie haben mir nichts angetan. Bei der Polizei wurde ich gefragt warum ich verprügelt wurde. Ich habe dann den Polizisten alles erzählt. Als er erfahren hat, dass mein Cousin beim Militär eine hohe Funktion hat sagte er mir, dass ich als Prostituierte in der Türkei offensichtlich arbeitete und es wird gegen mich ein Verfahren eingeleitet deswegen. Wie traue ich mich mich gegen meinen Cousin zu beschweren, wenn ich eine Beziehung mit einem Türken hatte. Nur deswegen, weil mein Cousin dagegen ist. Ich habe nicht gewusst was ich machen soll. Ich konnte nicht glauben, dass ich als Opfer keinen Schutz bekomme von der Polizei. Der Polizist sagte zu mir, dass mein Cousin zuvor gegen mich eine Anzeige erstattete, dass ich als Prostituierte in der Türkei tätig war. Ich bin einfach weggegangen von der Polizei. Es wurde mir klar, dass es keinen Sinn hat mit der Polizei zu reden. Beim Rausgehen sagte mir mein Cousin: "Ich werde dich nicht umbringen, ich werde dich jedoch in einen solchen Zustand versetzen, dass entweder du dich selbst umbringst oder du gehst in ein psychiatrisches Krankenhaus." Er hat sich sehr darüber geärgert, dass Ich bei der Polizei gegen ihn eine Anzeige erstatten wollte. Weil meinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis verlassen habe, wurde ich gekündigt. Ich hatte in Folge dieser Schlägerei eine Gehirnerschütterung bekommen. Ich ging zu einem Arzt wegen Kopfschmerzen. Ich hatte am Körper blaue Flecken. Der Arzt fragte woher sie kommen. Ich erzählte ihm alles. Er sagte, dass es nicht gut sei, dass ich eine Beziehung mit einem Türkein eingegangen bin, da sie Feinde der Armenier seien. Sie haben einen Völkermord gegen Armenier begangen und töten bis jetzt Armenier. Ich bin dann heim gegangen. Ich konnte nicht mehr die Wohnung tagsüber verlassen. Zum Einkaufen musste ich in der Nacht gehen. Ich bekam ein psychisches Trauma, ich hatte den Eindruck, dass mein Cousin, der mich schlug, immer in der Nähe ist. Nach einigen Monaten wurde es mir klar, dass es so nicht weiter gehen kann und ich beschloss, das Land zu verlassen. Das ist alles und ich kam nach Moskau und von Moskau wurde ich hierher gebracht.
LA: Wie lange hielten Sie sich zuletzt in Armenien auf?
VP: Am 20.03.2014 kam ich nach Jerewan und im Jänner, am 14. Jänner 2015 verließ ich Jerewan.
LA: Gab es weitere tätliche Übergriffe gegen Sie?
VP: Nein.
LA: Wann war der geschilderte Übergriff?
VP: Im Juli, Ende Juli 2014.
LA: Wie heißt das Dorf, wo Ihre Tante wohnt?
VP: Region XXXX.
LA: Hatten Sie bereits in Armenien eine Beziehung mit XXXXoder begann die Beziehung erst in der Türkei?
VP: Es begann die Beziehung schon in Armenien aber zusammengezogen sind wir erst in der Türkei.
LA: War es für Sie nie ein Problem eine Beziehung mit einem Türken einzugehen, so wie das offensichtlich die meisten Ihrer Landsleute sehen?
VP: Nein, das war für mich kein Problem. So krank war nur mein Cousin, der mich so behandelt hat.
LA: Wie hießt Ihr Cousin?
VP: XXXX.
LA: Welche Stellung hat er beim Militär?
VP: Er ist bei Yerkrapah, das ist unsere Nationalgarde. Er ist seit 1992 beim Militär. Er war Obersergant. Was er jetzt ist, weiß ich nicht.
LA: Hatten Sie noch Probleme wegen der Anzeige wegen Prostitiution in der Türkei?
VP: Nein, ich hatte den Eindruck, dass sie mir Angst einjagen wollten. Wenn ich meine Anzeige verfolgt hätte, hätte ich bestimmt Probleme gehabt. Alle glauben, dass Armenierinnen in die Türkei fahren um als Prostituierte tätig zu sein.
LA: Mit wem hatten Sie konkret Probleme in Armenien?
VP: Mit meiner Familie. Meine Mutter nimmt mich nicht an, ich werde verfolgt.
Anm.: Frage wird wiederholt. Wer verfolgt Sie?
VP: Der Cousin väterlicherseits, XXXX.
LA: Sahen Sie ihn seit dem Übergriff im Juli wieder einmal?
VP: Nein, ich hab ihn nicht mehr gesehen aber ich habe sehr aufgepasst und habe die Wohnung nicht verlassen.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein. Dort war mein psychischer Zustand gestört. Ich konnte dort nicht leben, nicht arbeiten. Ich hätte dort nicht heiraten können und eine Familie gründen. Ich wollte nicht dort bleiben um verrückt zu werden.
...
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
VP: Ich will nicht.
Anm.: Frage wird wiederholt:
VP: Ein Wunder.
...
LA: Wie leben Sie derzeit in Österreich?
VP: Einmal in der Woche besuch ich einen Deutschkurs. Das ruft in mir positive Emotionen hervor. Es gibt noch einen Yoga-Kurs bei der Caritas. Ich hab mich angemeldet um auch diesen Kurs zu besuchen.
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bekomme Sozialhilfe € 320,-- und ich hatte etwas Geld mit. Ich bezahle € 150,-- für das Zimmer, wo ich wohne. Ich lebe sehr bescheiden. Ich wohne privat.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nein.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Den bereits erwähnten Deutschkurs und am Mittwoch beginnt der Yoga-Kurs.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?
VP: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)
VP: Ich lese Bücher auf Deusch. Ich verstehe zwar nichts aber ich lese. Ich habe eine Kinderbibel von der Caritas bekommen. Für mich ist die phonetische Aussprache von Wörtern wichtig. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich keinen Kontakt zu Österreichern habe. Der Hausbesitzer wo ich wohne ist Armenier aus Georgier, mit dem rede ich. Ich gehe in der Früh spazieren. Gehe zeitig schlafen und bin dann um 7.00 Uhr wach.
..."
I.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu -vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- Folgendes aus:
"....
Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Im Rah[men] Ihres Asylverfahrens gaben Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen als Fluchtgrund zusammeng[e]fasst an, dass Sie einen Lebensgefährten, türkischer Abstammung gehabt hätten. Zunächst hätten sie ledi[g]lich eine Geschäftsbeziehung verbunden, danach seien sie auch privat ein Paar gewesen. Bereits in Armenien seien sie beide liiert gewesen. Dann seien Sie mit Ihrem Freund, Ali, in die Türkei gegangen und haben bei ihm ca. 4 Jahre lang gelebt. Letztlich wären Sie aus der Türkei in Ihre Heimat Armenien abgeschoben worden. Die Beziehung zu Ihrem Freund habe geendet und er sei in der Türkei geblieben.
In Armenien haben Sie zunächst bei Ihrer Tante väterlicherseits gelebt. Der Rest Ihrer Familie habe aufgrund der Beziehung zu einem Türken, nichts von Ihnen wissen wollen und Sie versto[ß]en. Ihr Cousin väterlicherseits habe Sie bei Ihrer Tante angetroffen. Es habe ein Streit gefolgt. Danach seien Sie nach Jerewan gegangen, haben eine Wohnung gemietet und in einem Kaffeehaus gearbeitet. Eines Tages seien Sie von Freunden Ihres Cousins auf dem Weg zur Arbeit beobachtet worden. Daraufhin habe Sie Ihr Cousin am Arbeitsplatz verprügelt und Ihnen gedroht. Polizisten haben den Vorfall beobachtet und sie beide mitgenommen. Als die Polizisten erfahren haben, dass Sie eine Beziehung mit einem Türken gehabt hätten, haben diese Ihre Anzeige nicht entgegennehmen wollen. Ihr Cousin und Sie seien von der Polizeidienststelle weggegangen und Ihr Cousin hätte zu Ihnen gesagt, dass er Sie nicht umbringen werde aber werde er Sie in einen solchen Zustand versetzen, dass Sie sich entweder selbst umbringen oder in ein psychiatrisches Krankenhaus gehen. Da Sie ein psychisches Trauma erlitten haben, haben Sie Armenien verlassen.
Ihr Vorbringen, vom Großteil Ihrer Familie verstoßen worden zu sein, da Sie eine Beziehung mit einem Türken unterhielten, scheint glaubhaft.
Es ist allerdings, aufgrund Ihrer Schilderungen und den Informationen der Staatendokumentation, nicht davon auszugehen, dass es Ihnen unmöglich ist, weiterhin in Ihrer Heimat zu leben.
Sie schöpften keineswegs alle Ihre Möglichkeiten in Armenien aus. Sie hätten sich mit Ihrem Problem an eine der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen oder den Ombudsmann in Ihrer Heimat wenden können.
Die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person konnte daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
...."
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB nachfolgende Feststellungen:
"Politische Lage
Armenien ist knapp 29.800 km² groß und hat fast 3 Millionen Einwohner. Davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik.
...
Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai 2012 wurde die Republikanische Partei von Präsident Serge Sarkisjan stärkste Kraft. Zwar blieben die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit rund um die Wahlen weitgehend uneingeschränkt, doch berichteten Wahlbeobachter, es habe massive Stimmenkäufe gegeben und auf Wähler sei Druck ausgeübt worden (AI 23.5.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny-Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (AA 10.2013b).
...
Die Beziehungen zur Türkei sind aufgrund des von Armenien erhobenen Vorwurfs des "Völkermords" an 1,5 Mill. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) schwerbelastet. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpfte die Ratifizierung der Protokolle allerdings nachträglich an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. Seit einigen Jahren gibt es allerdings eine offene Debatte und verstärkte Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. (AA 10.2013).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
...
Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. Ein Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Yerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 19.4.2013).
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Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 10.2013a).
Quellen:
Ombudsmann
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) und er kann notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
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Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 10.2013a).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf sie in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlichen Schikanen konfrontiert (FH 1.2013, vgl. auch: US DOS 20.5.2013).
Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).
Quellen:
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Frauen
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Die NGO Women's Resource Center registrierte im Halbjahr 2012 897 Anrufe auf der Hotline für häusliche Gewalt. Die NGO beherbergte 19 Frauen mit 23 Kindern in ihrer Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt (US DOS 19.4.2013).
...
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt. Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1.000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013).
Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013).
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Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2013).
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Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:
Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).
Quellen:
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen berief sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und ging davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies.
I.6. Seitens des ho. Gerichts wurden über einen Vertrauensanwalt Recherchen vor Ort durchgeführt. Hierbei wurde von Familienmitgliedern der bP bestätigt, dass die bP im Jahr 2010 von Armenien in die Türkei gegangen war und im März 2014 aus der Türkei nach Armenien abgeschoben worden war. Die Schwester und deren Ehemann sagten aus, dass die Brüder der bP nicht glücklich mit dem Aufenthalt der bP in der Türkei und ihrer Rückkehr nach Armenien seien. Mit diesen Brüdern konnte nicht gesprochen werden, weil sie sich außerhalb von Armenien aufhielten.
Die Schwester und deren Ehemann bestätigten weiter, dass die bP an der angegebenen Adresse in Jerewan, im Haus der Eltern gewohnt habe und registriert sei. Nunmehr würde die Schwester der bP mit deren Ehemann und den Kindern dort wohnen. Eine in der Anfrage genannte Adresse - wo sich die bP vor dem Verlassen Armeniens aufgehalten habe - wurde insofern korrigiert, als es die konkrete Adresse nicht gebe (jedoch gebe es eine Straße mit ähnlichem Namen, nicht aber die genannte [Haus]nummer). Die Familie der bP bestätigte weiter, dass die bP nie an einer anderen Adresse, als in deren Elternhaus, gelebt habe.
Auf Frage Nr. 6 (ob die bP nach ihrer Abschiebung in einem bezeichneten Dorf gelebt habe und ob sie dort relevante Probleme gehabt habe) antwortete der Vertrauensanwalt, dass dies nicht bestätigt werden könne. Die Schwester der bP habe angegeben, dass sie [die bP] nie an einer anderen Adresse, als in deren Elternhaus gewohnt habe.
Es habe ein XXXX der armenischen Armee mit gleichen Familiennamen, wie die bP angegeben habe, allerdings mit anderem Vornamen, gefunden werden können. Dieser habe ein bestimmtes (bezeichnetes) Alter, sei bereits im Ruhestand und Mitglied der Nationalgarde. Er sei nicht der Cousin der bP und habe keine Beziehung zur Familie der bP.
Die Familienmitglieder der bP hätten auch nichts von polizeilichen Ermittlungen gegen die bP in Armenien gewusst. Auch in anderen Quellen hätte diesbezüglich nichts gefunden werden können.
I.7. Für den 23.6.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurde die bP - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
RI befragt die Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
P: Mir geht es gut, ich bin in der Lage der VH zu folgen. (Nach Wiederholung und Erörterung der Frage) Ja, ich bin in der Lage, der VH zu folgen und die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
RI befragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut versteht; dies wird bejaht.
Der RI fragt die Parteien ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der sonstigen anwesenden Organwalter in Zweifel stellen; dies wird verneint.
....
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Normal, es war alles in Ordnung.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Richtig stellen möchte ich nichts. Das Problem, warum ich nicht nach Armenien zurück möchte ist, dass mich die Polizei nicht schützt. Ich möchte wissen, warum ich kein Asyl bekomme.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Nein, es sind die gleichen Gründe. Im Mai ist in Armenien meine Mutter verstorben. Ich habe dann 2 Monate später telefonisch erfahren, dass Leute zu uns in die Wohnung kamen und nach mir fragten. Sie wollten wissen, ob ich in der Türkei war und wo ich jetzt bin. Diese Personen haben sich nicht vorgestellt, sie sagten auch nicht, ob sie Polizisten sind oder nicht. Aber ich gehe davon aus, dass es nur Polizisten sein könnten.
RI: Wann haben Sie davon erfahren?
P: Ende Juli. Meine Tante väterlicherseits hat mich angerufen.
RI: Wann waren die Personen in der Wohnung?
P: Sie hat kein konkretes Datum genannt. Sie hat mich per Skype angerufen und mir mitgeteilt, dass Personen in der Wohnung meiner Mutter waren, dort wo ich angemeldet bin.
RI: Mit wem haben die Personen in der Wohnung der Mutter gesprochen?
P: Mit meiner Schwester, soviel ich weiß. Sie war in der Wohnung. Nach dem Tod meiner Mutter wohnte nur mehr meine Schwester in der Wohnung. Mein Vater ist auch bereits verstorben.
RI: Wissen Sie, ob sich sonst noch jemand nach Ihnen erkundigt hat?
P: Nein. Das wurde mir gesagt, sonst nichts. Ich habe danach nicht mehr telefoniert.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Manchmal nehme ich Beruhigungsmittel. Am Freitag war ich beim Arzt. Ich habe Probleme mit der Wirbelsäule, ich habe Schmerzen. Besondere Medikamente nehme ich keine. Manchmal habe ich Herzschmerzen, oder ich bekomme keine Luft, dann nehme ich rezeptfreie Medikamente.
RI: Können Sie irgendwelche Befunde vorlegen?
P: Nein. Ich war erst am Freitag beim Arzt, die Untersuchung ist für nächste Woche geplant. Ich weiß nicht, welche Diagnose gestellt wird. Caritas hat mir empfohlen zum Psychologen zu gehen, aber die Warteliste ist so lange, dass ich noch immer auf der Liste stehe und noch keinen konkreten Termin habe.
RI: Welche von diesen Krankheiten die Sie schilderten, ist Ihrer Ansicht nach in Armenien nicht behandelbar?
P: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um mich behandeln zu lassen. Es geht nicht um medizinische Behandlungen, ich bin gekommen, weil mein Leben in Gefahr ist und ich bedroht werde. Einerseits werde ich bedroht, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird, andererseits werde ich geschlagen. Ich bin nicht krank und brauche keine Behandlung, ich brauche nur Asyl um zu leben.
RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Nein.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Alleine.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Nein.
RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Nein.
RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch?
P auf Armenisch: Ich verstehe, was Sie sagen, aber ich kann nicht antworten (P wird aufgefordert auf Deutsch zu antworten) Die P antwortet wieder auf Armenisch.
RI: (ohne Dolmetscherin) Was haben Sie gestern gemacht?
P auf Armenisch: Ich habe die Frage verstanden. (Nach Aufforderung auf Deutsch zu antworten) Ich habe...(Fragt Dolmetscherin auf Armenisch, was Rotes Kreuz heißt)...
Ich verstehe die Frage, kann aber nicht reden.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich kann arbeiten. (Nach Wiederholung der Frage) Nein, jetzt bin ich nicht selbsterhaltungsfähig.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Man hat mir gesagt, dass es eine Saisonarbeit gibt, aber nicht in dieser Region. Die Stellen, an die ich mich gewandt habe, verlangten eine Arbeitserlaubnis von mir.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich habe kein abgeschlossenes Studium für Tourismus gemacht. Ich würde gerne in einem Hotel oder Gasthaus arbeiten.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Ich habe einen Deutschkurs bei der Caritas besucht. Jetzt besuche ich einen A1 Deutschkurs. (RV legt Bestätigungen vor).
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich wollte beim Roten Kreuz arbeiten, bin hingegangen, habe mich angemeldet. Aber man sagte mir, dass ich noch mehr Deutsch lernen soll und dann kann ich dort arbeiten. Jetzt helfe ich einer Frau, die 5 Kinder hat. Sie ist Syrerin, ist nach Österreich gekommen und ich passe auf die Kinder auf. Sie kann inzwischen zum Arzt gehen.
RI: Wann haben Sie sich beim Roten Kreuz beworben?
P: Im Juni bin ich hingegangen. Nachdem ich schon mit dem A1 Kurs begonnen habe, möchte ich nächsten Monat wieder hingehen.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Ich habe nur einmal mit meiner Tante väterlicherseits Kontakt, sonst mit niemanden.
RI: Welche Verwandten leben noch in Armenien?
P: Fast alle sind noch dort. Ich habe eine leibliche Schwester mit Ihrer Familie in Armenien und alle anderen sind auch noch in Armenien.
RI: Brüder haben Sie keine?
P: Nein, nur Cousins.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja. Ich habe es erst erfahren, als ich schon in Österreich war, ich wusste nicht, dass ich nach Österreich fahre.
RI: Was haben Sie geglaubt, dass Sie hinfahren, als Sie in Armenien gestartet sind?
P: Der Schlepper sagte zu uns, dass er uns mit italienischen Pässen nach Europa bringen werde. Ich habe angenommen, dass ich nach Italien fahre.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich möchte noch sagen, dass ich bereit bin zu arbeiten und anderen Leuten zu helfen. Wenn ich bis jetzt am Leben bin, werde ich für die Menschheit gebraucht.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Es stand, dass ich in Armenien nicht verfolgt werde. Ich habe von Anfang an gesagt, dass ich nicht verfolgt werde, weil ich keine Täterin bin. Mein Cousin, der beim Militär ist, hat eine Anzeige bei der Polizei gemacht, dass ich als Prostituierte 4 Jahre in der Türkei gearbeitet hätte. Das war der Grund, dass die Polizei gesagt hat, dass sie mich einsperren werden. Sie hätten mich als Landesverräterin behandelt. Die Türkei ist ein Feind für uns. Gesetzlich drohen mir 5 Jahre Haft. Als ich bei der Polizei war, weil ich geschlagen wurde, nahmen sie meine Anzeige nicht entgegen, sondern behandelten mich als Prostituierte. Ich wurde beleidigt und gedemütigt, dass der einzige Ausweg die Flucht war. Der Polizei ging es darum, zu zeigen, was passiert, wenn man in die Türkei fährt, dass die anderen Leute sehen, dass man das nicht machen darf. Mein Cousin wollte mich in ein psychiatrisches Krankenhaus stecken.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich bin überzeugt, dass mein Cousin schon sehnsüchtig auf mich wartet. Ich würde ein zweites Mal so eine Prügelei nicht aushalten. Ich kann nicht zur Polizei gehen, weil sie mich dieses Mal einsperren werden.
RI: Ist gegen Sie in Armenien irgendein Strafverfahren anhängig?
P: Nein, offiziell nicht. Weil mein Cousin beim Militär ist, wird er in Schutz genommen und ich geopfert. Der Polizist hat zu mir gesagt, dass ich nicht leben darf. Ich bin überzeugt, dass mein Cousin in Schutz genommen wird. Ich bin vor dem Polizisten gesessen, habe aus der Nase geblutet, und er hat mir noch etwas anhängen wollen. Es gibt niemanden, der mich beschützen könnte.
RI: Sie befinden sich ca. 9 Monate in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von Ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglosunternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Ich kann keine Beweise vorlegen, weil meine Anzeige bei der Polizei nicht entgegen genommen wurde. Armenien würde mir keine Bestätigung ausstellen, dass ich geschlagen wurde und meine Anzeige nicht entgegen genommen wurde.
RI: Was passiert mit einem Armenier zu Hause, wenn er in die Türkei reist nach der Rückkehr?
P: Es gibt Armenier die in der Türkei arbeiten. Wenn eine Frau eine Beziehung mit einem Türken hat, dann wird das nicht gut angesehen.
RI: Wie kann ich mir eine Deportation von der Türkei nach Armenien vorstellen? Wie funktioniert das?
P: Die Fremdenpolizei nimmt eine Person fest, dann wird der Reisepass verlangt. In meinem Fall habe ich gesagt, dass der Reisepass in der Wohnung ist. Wir sind in die Wohnung von XXXXgefahren, dort habe ich meinen Reisepass genommen, die Polizei hat ihn abgestempelt und ich wurde in einen Bus gesetzt. Die Fahrkarte habe ich auf eigene Kosten bezahlt.
RI: Wie war die Route von der Türkei?
P: Über Georgien nach Armenien.
RI: Wissen Sie noch, wann das war?
P: Am 20.03.2014 bin ich weggefahren und am 21.03.2014 war ich schon in Armenien.
RI: Das heißt aber, dass Sie nicht mit Zwang von den türkischen Behörden der armenischen Polizei übergeben wurden?
P: Ein Polizist ist schon mit mir im Bus gefahren, durch Georgien. Die armenischen Behörden wurden auch verständigt.
RI: Wie hat sich die Einreise nach Armenien konkret dargestellt?
P: Der Polizist hat den Grenzpolizisten gesagt, dass ich festgenommen wurde, weil ich keine Registrierung hatte und bestätigte, dass ich keine anderen Strafen in der Türkei habe. Das hat er auf Türkisch gesagt, an der Grenze sitzen aber Dolmetscher die übersetzen für die Grenzbeamten.
RI: Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid noch als ausreichend aktuell darstellen und sich in Bezug auf Ihre Person mit aktuelleren Bestellungen der Staatendokumentation der belangten Behörde in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern decken (vgl. im Akt aufliegende Feststellungen vom 28.5.2015).
P: Man hat mir geholfen beim Lesen. Manche Sachen sind richtig, manche nicht. Es ist einiges zu rosig dargestellt.
RI: Prostitution ist in Armenien nicht strafbar und gehört auch nicht zu jenen Straftaten in Armenien verfolgt werden, wenn sie im Ausland begangen werden (vgl. Abschnitte 2 und 25 des armenischen Strafgesetzbuches).
P: Ja, ich stimme Ihnen zu. Türkei ist ein Feindesland. Die armenischen Behörden hätten mich wegen Prostitution angehalten, aber wegen Landesverrat verurteilt.
RI: Auch wenn die politischen Beziehungen zwischen der Türkei und Armenien als angespannt zu sehen sind und die gemeinsame Grenze gesperrt ist, herrschen zwischen den Bürgern beider Länder rege Handels- und Wirtschaftsbeziehungen (z. B. arbeiten ca. 70.000 Armenier in der Türkei und verbringen dort jährlich Tausende Armenier ihren Urlaub; Armenier können mittels elektronisch erhaltbaren Visum in die Türkei einreisen).
P: Ich habe keinen Handel betrieben. Ich habe einen Türken geheiratet. Mein Problem ist, dass mein Cousin beim Militär ist und gegen die Türken gekämpft hat. Mein Problem wurde von meinem Cousin geschaffen. Er hat mich geschlagen. Als ich gegen ihn eine Anzeige erstattet habe, wurde ich eingeschüchtert.
RI: Wie alt ist Ihr Cousin und wie heißt er?
P: Er ist 41 Jahre alt und heißt XXXX. Welchen Dienstgrad er hat, weiß ich nicht. Er wollte mich eliminieren, damit er sich als wichtig präsentieren kann vor seinen Freunden.
RI: Welchen letzten militärischen Rang wissen Sie von Ihrem Cousin?
P: XXXX.
RI bringt der P das Ermittlungsergebnis eines armenischen Vertrauensanwaltes (Qualifikationsprofil wird erörtert) zur Kenntnis.
P: Offiziell wird nicht nach mir gefahndet. Wenn ich nach Armenien fahre und noch einmal verprügelt werde, und noch einmal zur Polizei gehe, dann drohen mir 5 Jahre Freiheitsstrafe. Wenn ich kein Problem in Armenien hätte, dann wäre ich nicht nach Österreich gekommen.
Keine Fragen der RV.
RI: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
P: Ich kann nur eines sagen, dass ich der armenischen Polizei nicht glaube. Ich wurde belogen und gegen mich wurden andere Anschuldigungen zur Last gelegt. Mein Leben und meine Zukunft sind in Gefahr in Armenien. Ich kann dort nicht heiraten und auch keine Familie haben. Ich müsste immer in Angst leben.
..."
I.8. Mit Schreiben vom 16.09.2015 - per Telefax gesendet am 28.09.2015 - nahm die bP zur mündlichen Verhandlung Stellung und führte dabei insbesondere zum Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes aus:
Zu Punkt 3.: Das Ergebnis, die Brüder der Bf. seien nicht glücklich über den Aufenthalt der Bf. in der Türkei gewesen, sowie die Unmöglichkeit des Vertrauensanwaltes mit den Brüdern der Bf. zu sprechen, da sich diese außerhalb von Armenien befänden, sei insofern fehlerhaft, als es sich nicht um deren Brüder handle. Dies sei ein Fehler in der Übersetzung, der auch der Bf. sowie anderen Armeniern gelegentlich passiere. In Armenien hätten Cousins eine gleichwertige Stellung wie Brüder, sie würden daher umgangssprachlich auch so bezeichnet. Die wortwörtliche Bezeichnung für Cousin werde nicht verwendet, stattdessen würden Cousins mit dem Wort für Bruder ("imjechbaires", phon.) bezeichnet. Die wortwörtliche Bezeichnung für Bruder laute "imhalasat jechbaires" (phon.) und bedeute Blutsbruder bzw. leiblicher Bruder.
Zu Punkt 4.: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vertrauensanwalt zu dem Ergebnis komme, er nehme an, die Schwester und ihr Mann seien von seinem möglichen Besuch gewarnt worden, dies sei reine Spekulation, sei auch nicht begründet worden und erscheine unprofessionell. Niemand habe gewusst, dass ein Vertrauensanwalt die Schwester und deren Ehemann aufsuchen werde, auch die Antworten der beiden würden nicht besonders "einstudiert" erscheinen, da sie durchwegs auch zum Nachteil der Bf. seien. Außerdem sei die Bf. davon ausgegangen, dass die armenische Polizei bei ihr zuhause gewesen sei, dies sei ihr von ihrer Tante mitgeteilt worden. die Bf. sei davon ausgegangen, dass man nach ihr suche (siehe Verhandlungsprotokoll S. 4, 3. Absatz).
Zu Punkt 5.: Tatsächlich gebe es die Adresse "XXXX" nicht, die Bf. wisse auch nicht, weshalb sie "XXXX" gesagt habe, da die Adresse "XXXX" laute. Die Bf. sei jedoch nie an einer anderen Adresse als jener ihres Elternhauses in "XXXX" gemeldet gewesen, es sei also richtig, dass ihr Name an dieser Adresse registriert sei, faktisch habe sie jedoch - wie in den Einvernahmen angeführt - auch woanders gewohnt.
Zu Punkt 6.: Die Aussage der Schwester sei falsch. Es sei der Bf. nicht ersichtlich, weshalb die Schwester dies gesagt habe. Die Bf. habe mit ihrer Schwester keinen Kontakt, ihre in Österreich lebende Freundin habe die Schwester angerufen und gefragt, warum sie gelogen habe. Die Schwester habe angegeben, nur gesagt zu haben, dass die Bf. immer im Haus der Eltern gemeldet gewesen sei. Sie sei nicht dazu befragt worden, wo die Schwester tatsächlich aufhältig gewesen sei. Sie sei nur gefragt worden, ob die Familie noch andere Häuser oder Wohnungen hätte, dies habe sie verneint, da die Familie auch sonst über keine Immobilien verfüge. Der Vertrauensanwalt habe der Schwester gesagt, dass er ein Jurist sei. Die Schwester habe nicht gewusst, ob es sich um jemanden von der Polizei oder dem Militär handle. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bf. Armenien auf Grund eines anhängigen Strafverfahrens verlassen habe und dort Angst um ihr Leben gehabt habe, sei es auch nachvollziehbar, dass die Schwester nicht alle Details einem fremden Mann schildere, dessen Identität und Aufgabe sie nicht kenne bzw. dem sie nicht vertrauen könne. Erst am Schluss habe der Mann gesagt, dass er von der Botschaft sei. Auch hier habe die Schwester jedoch nicht gewusst in welchem Zusammenhang und in welcher Funktion.
Zu Punkt 7.: Der vom Vertrauensmann genannte 74-jährige XXXX sei nicht der Cousin der Bf. und stehe auch sonst in keinerlei verwandtschaftlicher Beziehung zu ihr. Der Cousin der BF heiße "XXXX", sie sei sich sicher, dass er XXXX beim Militär sei (bzw. jedenfalls gewesen sei). Warum der Vertrauensanwalt nichts über ihn in Erfahrung habe bringen können sei ihr nicht ersichtlich.
Zu Punkt 8.: Dass die Familie dem Vertrauensanwalt nichts vom Strafverfahren gegen sie habe erzählen können sei nicht verwunderlich, da die Schwester auch nichts von diesem Strafverfahren wisse. Abgesehen davon wäre es auch nicht verwunderlich, wenn die Schwester - zum Schutz der Bf. - einem fremden Mann nichts von einem Strafverfahren erzählen würde.
Auch sei wenig verwunderlich, dass der Vertrauensanwalt keinerlei Informationen zum Strafverfahren in den Medien oder auf der Polizeihomepage gefunden habe, finde man diese heiklen, persönlichen Daten iSd Datenschutzes auch in Österreich nicht so einfach im Internet. Dies allein lasse jedoch nicht darauf schließen, dass gegen die Bf. kein Strafverfahren anhängig sei. Dies insbesondere in Anbetracht der überaus detaillierten, konkreten Schilderungen der Bf. zum genannten Vorfall.
Dem Vorhalt in der Verhandlung, dass Prostitution in Armenien nicht strafbar sei (Protokoll der Verhandlung S. 10) werde entgegengehalten, dass die Bf. auch nicht fürchte wegen Prostitution verurteilt zu werde, sondern wegen Landesverrat.
Weiters werde vorgehalten, dass viele Armenier in der Türkei arbeiten würden und dort auch ihren Urlaub verbringen würden. Es stelle sich jedoch die Gegenfrage, wie viele Türken in Armenien leben würden. Die Bf. habe auch in der Türkei gelebt, dort gearbeitet und eine Beziehung gehabt. Erst durch ihre Abschiebung von der Türkei nach Armenien seien ihre Probleme entstanden, da sie in der Türkei, im Landes des "Feindes" gelebt habe und mit einem türkischen Staatsbürger, somit einem "Feind" eine Beziehung gehabt habe.
Die Bf. habe somit glaubwürdig vorgebracht, dass sie aus wohlbegründeter Furcht ihr Heimatland Armenien habe verlassen müssen. Eine Rückkehr nach Armenien stelle jedenfalls eine Art. 3 EMRK Verletzung dar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr - wie bereits in der Beschwerde ausgeführt - nicht zur Verfügung.
Erneut werde betont, dass es der Bf. psychisch sehr schlecht gehe, sie sei sehr nervös und habe große Angst vor einer Abschiebung nach Armenien.
Es werde daher beantragt, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, indem der Bf. Asyl iSd § 3 AsylG zuerkannt werde, in eventu ausgesprochen werde, dass eine Abschiebung eine dem Art. 3 EMRK Verletzung darstelle und ihr daher subsidiärer Schutz iSd § 8 AsylG zuzuerkennen sei. Im Übrigen werde auf die in der Beschwerde genannten Anträge und Ausführungen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Sie ist eine junge, nicht invalide, mobile und arbeitsfähige Frau. Die bP hat keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die privaten Anknüpfungspunkte ergaben sich aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der damit typischer Weise entstehenden sozialen Kontakte.
Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig. Deutschkenntnisse sind, wenn überhaupt, nur rudimentär vorhanden.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien wird auf die Feststellungen der bB verwiesen.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die seitens der bP beschriebenen Übergriffe in Armenien stattfanden.
Es ist davon auszugehen, dass die bP Armenien wegen der dortigen schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage in Verbindung mit ihrer persönlichen sozialen Situation verlassen hat.
Weitere Ausreisegründe oder Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel und des seitens des Vertrauensanwaltes ermittelten Sachverhalts.
II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern. Dies war insbesondere in Bezug auf den Anschlag auf das armenische Parlament der Fall und ist hier darauf hingewiesen, dass dieser Fall so weit abgeschlossen ist, dass er in aktuellen relevanten Quellen keine Erwähnung mehr findet.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Einschätzung der belangten Behörde - es sei glaubhaft, dass die bP mehrere Jahre in der Türkei zusammen mit einem Türken gelebt habe und schließlich im März 2014 von der Türkei nach Armenien abgeschoben worden sei - wird auch durch das Ergebnis des seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens bestätigt, zumal sich dies mit dem Ergebnis der Erhebungen vor Ort deckt. Auch erscheint vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen glaubhaft, dass die Familie der bP mit ihrer vormaligen Beziehung nicht einverstanden war.
Nicht glaubhaft ist jedoch die von der bP geschilderte Bedrohungssituation durch einzelne Familienmitglieder wegen der vormaligen Beziehung der bP zu einem Türken. So ist einerseits die von der bP angegebene Wohnungsnahme der bP bei einer Tante in einem Dorf nicht glaubwürdig, weil die Schwester der bP im Zuge der Befragung im Wege eines Vertrauensanwaltes angegeben hatte, die bP habe nie an einer anderen Adresse, als im elterlichen Wohnhaus in Jerewan gelebt. Auch die von der bP angegebene Adresse in Jerewan vor der Ausreise konnte von dieser nicht bestätigt werden. Die Angaben der bP insoweit sind daher unglaubwürdig.
Schließlich sind die Angaben der bP hinsichtlich der sie bedrohenden Person mit den Erhebungen des Vertrauensanwaltes nicht vereinbar, hatte die bP doch angegeben, ihr Cousin [der Bedroher] sei 41 Jahre alt und heiße XXXX(Seite 10 Verhandlungsschrift, AS 63), er sei beim Militär, der letzte militärische Rang, von dem sie wisse, sei XXXX (Seite 10 Verhandlungsschrift). Dieser Cousin sei bei der Yerkrapah, das sei die Nationalgarde, er sei seit 1992 beim Militär (AS 63).
Gemäß den Erhebungen des Vertrauensanwaltes wurde ein XXXX der armenischen Armee mit gleichen Familiennamen, wie die bP angegeben habe, allerdings mit anderem Vornamen, gefunden [XXXX]. Dieser sei XXXX Jahre alt, sei bereits im Ruhestand und Mitglied der Nationalgarde. Er sei nicht der Cousin der bP und habe keine Beziehung zur Familie der bP.
Der bP wurde das Ergebnis der Auslandserhebungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgehalten, worauf sie angab, dass offiziell nicht nach ihr gefahndet werde. Wenn sie nach Armenien fahre und noch einmal verprügelt werde, und noch einmal zur Polizei gehe, dann drohten ihr 5 Jahre Freiheitsstrafe. Wenn sie in Armenien kein Problem hätte, dann wäre sie nicht nach Österreich gekommen (Seite 10 Verhandlungsschrift). Sie trat also den Widersprüchen ihrer Angaben hinsichtlich des Bedrohers (41 Jahre, XXXX, zuletzt XXXX) mit dem Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes (74 Jahre, XXXX, keine Beziehung zur Familie der bP) weder entgegen, noch versuchte sie auch nur den Ansatz der Aufklärung dieser Widersprüche. Sie trat auch der Aussage ihrer Schwester, dass die bP nie woanders, als im elterlichen Wohnhaus gewohnt habe, in keinster Weise entgegen. Wegen dieser völlig unglaubwürdigen Angaben hinsichtlich ihres Bedrohers ist auch unglaubwürdig, dass sie verprügelt wurde und deswegen [Prügelei zwischen ihr und ihrem Cousin] von der Polizei eingeschritten wurde. Es ist daher auch unglaubwürdig, dass ihr anlässlich dessen von der Polizei wegen "Prostitution" gedroht wurde.
Der bP wurde die Gelegenheit eingeräumt, auf das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeverhandlung einzugehen. Die Reaktion der bP hierauf war spontan und frei von Suggestion, weshalb ihr hoher Aussagewert beigemessen wird. Wenn die bP in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2015 (gesendet per E-Mail vom 28.09.2015) zu den einzelnen Punkten des Ermittlungsergebnisses nun doch konkret (und nicht ausweichend - wie in der mündlichen Verhandlung) Stellung nimmt, so ist dies gegenüber den Angaben in der Verhandlung - wo sie nichts zu den einzelnen Ermittlungsergebnissen sagte - immer in Verbindung mit ihrem Verhalten in der Verhandlung zu sehen.
Geht man davon aus, dass die Angaben der bP im Verfahren zu ihrer Familie (vgl. AS 11 und 51) richtig sind, dann hatte die bP im bisherigen Verfahren nie angegeben, dass sie Brüder hätte. Die Angaben des Vertrauensanwaltes können daher nur in der weitreichenderen Bedeutung des Wortes "Brüder" verstanden werden, sind daher entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.09.2015 nicht fehlerhaft. Hierzu ist auch anzuführen, dass der Vertrauensanwalt - ein muttersprachlicher Armenier, welcher sich zudem sehr gut in der englischen Sprache ausdrücken kann- in seiner Auskunft in seiner eigenen Wortwahl zwischen den Begriffen "Cousin" und "Bruder" differnzierte. Es ist daher davon auszugehen, dass er "Bruder" und nicht "Cousin" meinte, wenn er den Begriff "Bruder [bzw. "brother"] verwendete und umgekerht.
Wenn der Vertrauensanwalt Ausführungen in die Richtung tätigte, dass er den Eindruck hatte, die Verwandten der bP seien vorgewarnt worden, so ist dazu auszuführen, dass der bP solches in der Verhandlung nie vorgehalten wurde - diese Vermutung des Vertrauensanwaltes fanden weder Eingang in die Beweiswürdigung, noch in die Feststellungen und gehen die Ausführungen in der Stellungnahme gehen daher ins Leere.
Wenn die bP nunmehr in der Stellungnahme behauptet, die Adresse laute richtig "XXXX", so wird damit jedenfalls nicht das Ermittlungsergebnis [die in der Anfrage genannte Adresse - wo sich die bP vor dem Verlassen Armeniens aufgehalten habe - wurde insofern korrigiert, als es die konkrete Adresse nicht gibt (jedoch gibt es eine Straße mit ähnlichem Namen, nicht aber die genannte [Haus]nummer)] widerlegt, sondern von der bP eine neue Straßenbezeichnung vorgebracht. Die Recherche wurde jedoch genau basierend auf jene Adresse durchgeführt, welche die bP im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme, welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, getätigt.
Wenn die bP nun behauptet, die Aussage ihrer Schwester zu Punkt 6 sei falsch, so ist dem der eindeutige Wortlaut deren Aussage, dem Vertrauensanwalt gegenüber, entgegenzuhalten. Die Schwester hatte angegeben, dass die bP nie woanders, als im Elternhaus gelebt habe. Die nunmehr in der Stellungnahme angeführte Aussage der bP iSe unsubstantiierten Bestreitens muss demgegenüber als Schutzbehauptung angesehen werden, wird durch die Aussage der Schwester doch die eigene Aussage der bP diskreditiert. Die bP brachte auch keinen nachvollziehbaren Umstand vor, welcher die Behauptung, die Schwester würde nicht die Wahrheit sagen, nachvollziehbar erscheinen lassen.
Im Zuge der Einvernahme der bP beim BFA am 30.03.2015 hatte die bP angegeben, dass der Polizist - nachdem er erfahren hatte, dass der Cousin beim Militär eine hohe Funktion innehabe - zu ihr gesagt habe, dass sie in der Türkei offensichtlich als Prostituierte gearbeitet habe und deswegen gegen sie ein Verfahren eingeleitet werde (AS 61). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung steigerte die bP ihr Vorbringen dahingehend, als sie angab, die Polizei hätte sie als Landesverräterin behandelt (Verhandlungsschrift Seite 8). Soweit die bP nun - in der Stellungnahme vom 16.09.2015 - ausführt, sie fürchte nicht ein Verfahren wegen Prostitution, sondern wegen Landesverrat, so handelt es sich insoweit um eine weitere Steigerung bzw. Auswechseln ihres Vorbringens, welche sichtlich dazu dienen sollte aufgetretene Ungereimtheiten zu verschleiern und macht das ihr Vorbringen insoweit unglaubwürdig.
Soweit das ho. Gericht seine Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens auf die Ausführungen genannten Vertrauensanwaltes stützt (dessen Qualifikationsprofil wurde der Beschwerdeverhandlung erörtert) geht das ho. Gericht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche oder Einschätzung im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstattete die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der entscheidende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013 von seiner hohen fachlichen Reputation überzeugen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt; zudem wird dem Rechercheergebnis von der bP - wie angeführt - nicht entgegen getreten.
Aufgrund der oa. Überlegungen werden die Ausführungen des Vertrauensanwaltes als erwiesen angenommen und geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die seitens der bP beschriebenen Übergriffe nicht stattfanden.
Dass die bP Armenien aufgrund der allgemein schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage verlassen hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Vertrauensanwaltes, welche im Einklang mit der Berichtslage stehen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Auch die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Armenien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige armenische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt.
Bei bP handelt es sich um eine mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte und über Wohnraum verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Soweit die beschwerdeführende Partei bP ihren Gesundheitszustand thematisiert, ist festzuhalten, dass dieser im gegenständlichen Fall kein Abschiebehindernis darstellt [Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05]. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich darauf hinzuweisen, dass sich die Erkrankung der bP zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als unmittelbar lebensbedrohlich darstellt, sodass die im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschriebene Schwelle bei Weitem nicht vorliegt und daher im Lichte des Art § EMRK nicht von Relevanz ist.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E)
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.4. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit der Stellung des Asylantrages im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und ist der deutschen Sprache so gut wie nicht mächtig. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit etwas mehr als neun Monaten im Bundesgebiet auf. Die bP reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit etwas mehr als neun Monaten in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen bzw. in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die beschwerdeführende Partei ist erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Überhaupt stellten sich die Deutschkenntnisse als praktisch nicht vorhanden dar. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises und Familienangehörigen der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den kurzen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.10. Gem. § 55 Abs. 1 - 3 FPG ist die Rückkehrentscheidung im Regelfall bei inhaltlicher Prüfung des Antrages mit einer vierzehntätigen Frist zur freiwilligen Ausreise zu verbinden. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Herkunftsstaat dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Ebenso konnte keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Flüchtlings, des subsidiären Schutzes, oder des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis über weite Teile in Fragen der Beweiswürdigung.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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