L503 2004802-2•BVwG L503 2004802-2
L503 2004802-2Federal Administrative CourtOct 8, 2015
Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Versicherungspflicht
L503 2004802-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Artus Steuerberatung GmbH Co KG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.04.2012, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.04.2012, GZ: XXXX , hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeberin hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (im Folgenden kurz: "CP") gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe; es werde gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR
Begründend verwies die SGKK im Wesentlichen auf eine Kontrolle am 23.01.2012 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes.
2. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.05.2012 fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass CP Kommanditist bei der BF sei, als Mitunternehmer (Beteiligungsausmaß: 25%) Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe und am Gewinn und/oder Verlust der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt und nach dem GSVG zu versichern sei.
3. Am 25.06.2012 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wird eingangs der Sachverhalt wiederholt und insbesondere ausgeführt, dass CP keine beherrschende Stellung im Unternehmen innehabe, da er lediglich mit 25 % an der KG beteiligt und auch nicht Geschäftsführer der KG sei. Seine Haftungssumme betrage laut Firmenbuch lediglich EUR 500.
4. Mit am 31.07.2012 bei der Landeshauptfrau von Salzburg eingelangtem Schreiben nahm die BF Stellung zum Vorlagebericht. Darin wird betont, dass im Fall des CP eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bestehe, da er als Kommanditist eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Sämtliche Gesellschafter der BF - somit auch CP - seien laut Gesellschaftsvertrag am Vermögen, am Gewinn und uneingeschränkt am Verlust der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt, sodass CP ein erhebliches wirtschaftliches Unternehmerrisiko mittrage. Weiters trage CP laut Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung, bei seinem Ausscheiden aus der KG negative Kapitalverrechnungskonten auszugleichen, was einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung mit Nachschussverpflichtung gleichzustellen sei. Die alleinige Vertretungsbefugnis der Komplementärin beziehe sich lediglich auf die Gesellschaft nach Außen, im Innenverhältnis habe jedoch CP das Recht auf Vertretung, wobei er insbesondere die Zweigstelle Wien eigenständig und unabhängig leite.
5. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10.09.2012 wurde das anhängige Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht von CP ausgesetzt.
6. Mit Bescheid vom 07.03.2013, GZ.: XXXX , sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass (unter anderem) CP aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 07.03.2013 "und weiterhin laufend" als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG) unterliege.
7. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 05.04.2013 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen diesen Versicherungspflichtbescheid der SGKK.
8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2004802-1, hat das BVwG der Beschwerde der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 07.03.2013 stattgegeben und festgestellt, dass (unter anderem) CP aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zumindest zum 07.03.2013 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zahl: L503 2004802-1, sprach das BVwG aus, dass (unter anderem) CP im Zeitraum vom 01.03.2009 bis (zumindest) zum 07.03.2013 nicht der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer der BF unterlag.
Die obige Feststellung folgt unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des BVwG.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde
[...]
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
[...]
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[...]
3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die BF als Dienstgeberin (§ 33 ASVG) die Anmeldung von CP als ihren Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zahl: L503 2004802-1, wurde jedoch ausgesprochen, dass es sich bei CP um keinen Dienstnehmer der BF handelte. Insofern wurde der Beitragszuschlag zu Unrecht vorgeschrieben, sodass spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Beitragszuschlags, da in einem parallel geführten Versicherungspflichtverfahren kein Dienstverhältnis festgestellt werden konnten, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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