BVwG L503 2004802-1

L503 2004802-1Federal Administrative CourtOct 8, 2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Gesellschaft, Risikotragung,<br/>unternehmerische Tätigkeit, Versicherungspflicht

Full text

BVwG L503 2004802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2004802.1.00

Spruch

L503 2004802-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.03.2013, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX ( XXXX ), XXXX (Versicherungsnummer XXXX ) und XXXX (Versicherungsnummer XXXX ) aufgrund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zumindest zum 07.03.2013 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlagen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.03.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz "CP"), Herr XXXX (im Folgenden kurz "TP") und Herr XXXX (im Folgenden kurz "JP") aufgrund der für die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom (jeweils) 01.03.2009 bis zum 07.03.2013 "und weiterhin laufend" als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG) unterliegen.

Begründend führte die SGKK aus, im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk, Team Finanzpolizei, am 23.01.2012 gegen 07:30 Uhr, sei der österreichische Staatsbürger CP im Büro der BF angetroffen worden, wo er seinen Aussagen zufolge als Zweigstellenleiter der BF tätig gewesen sei. Daraufhin habe die SGKK ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, in welchem nun auch die Versicherungspflicht von TP und JP festgestellt worden sei.

CP, TP und JP seien seit 01.03.2009 bei der BF als Kommanditisten mit einer Beteiligung von je 25 % und einer Einlage von je EUR 500,00 beteiligt. Zuvor seien sie bei demselben Unternehmen, das als Einzelfirma von ihrer Mutter bzw. Gattin ( XXXX , [(im Folgenden kurz "SP"]) geführt worden sei, als Angestellte bzw. Arbeiter tätig gewesen. Im Zuge der Umgründung in eine KG seien sie seit 01.03.2009 als selbständige Kommanditisten iS des § 2 Abs 1 Z4 GSVG bei der SVA versichert.

Alle drei Personen seien an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt und würden gemeinsam mit der Geschäftsführerin SP Entscheidungen über die Annahme und die Ablehnung von Aufträgen treffen.

CP sei laut Auskunft seines Vaters (Niederschrift vom 23.10.2012) aufgrund der Expansion des Unternehmens im Jahr 2009 und der Errichtung einer Zweigstelle in Wien in dieser als Zweigstellenleiter tätig gewesen. Er habe das Geschäft in Wien eigenständig abgewickelt und habe den Fuhrpark vor Ort organisiert. Aufgrund der schlechten Auftragslage sei die Zweigstelle in Wien nach Auskunftserteilung durch den Vater JP seit Mai 2012 nicht mehr aufrecht. Seitdem sei CP mit der Durchführung von Zulieferungen von Salzburg nach Wien betraut.

TP habe laut seiner Auskunft (Niederschrift vom 23.10.2012) den Beruf des Spediteurs erlernt und sei nach Ableistung seines Präsenzdienstes in die Einzelfirma seiner Mutter zurückgekehrt. Seine Tätigkeit umfasse allgemeine Bürotätigkeiten als Vertretung seiner Mutter, da diese aufgrund einer Krankheit für längere Zeit ausgefallen sei. Auf Grund der Ausweitung des Fuhrparks sei es zu einer Erweiterung seines Aufgabengebietes gekommen. Nunmehr teile er die Aufträge ein und schreibe die Ausgangsrechnungen, im Laufe der Zeit habe er immer mehr Aufgaben erhalten, die seinem erlernten Beruf entsprochen hätten. Bei Einlangen eines Auftrages gebe es zunächst Preisverhandlungen und halte er diesbezüglich mit seinem Vater, seiner Mutter oder seinem Bruder Rücksprache. Dann werde über die Annahme des Auftrages entschieden. TP teile die Arbeiter für die Aufträge ein und nehme auch deren Arbeitszeitaufzeichnungen entgegen. Im Falle von Krankheit springe sein Vater JP für ihn ein und übernehme seine Aufgaben.

JP habe in seiner Niederschrift vom 23.10.2012 angegeben, dass er seit der Umgründung an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt sei und gemeinsam mit seinen beiden Söhnen (beide Kommanditisten) und seiner Gattin Entscheidungen über die Annahme und die Ablehnung von Aufträgen treffe. Im Zuge einer Betriebserweiterung im Jahr 2009 habe er laut eigenen Angaben ein breiteres Aufgabenspektrum und mehr Verantwortung übernommen. Seine Tätigkeiten würden z.B. die Abwicklung von Reparaturen und die Aufbereitung von Rechnungen umfassen. Bei urlaubs- bzw. krankenstandsbedingter Abwesenheit der Fahrer müsse er einspringen.

In beweiswürdigender Hinsicht verwies die SGKK darauf, dass der Sachverhalt auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahren, dem Einspruch der BF vom 14.05.2012 gegen den Beitragszuschlagsbescheid zur GZ XXXX , der Aussage von CP vor der Finanzpolizei am 23.01.2012, den Aussagen von JP und TP im Zuge einer vor der SGKK am 23.10.2012 aufgenommenen Niederschrift, der Stellungnahme der BF an das Amt der Salzburger Landesregierung, der ausgefüllten Versicherungserklärung von JP, dem Kreditvertrag vom 16.12.2011 der XXXX , den von den Kommanditisten unterschriebenen Blankowechseln, dem Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag der BF vom 25.11.2009, den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden 2010 von SP, TP und JP, der "Zusammenfassung Causa XXXX " der steuerlichen Vertretung der BF, sowie auf den Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort beruhe.

Im Zuge der Sozialversicherungserhebungen hätte insbesondere nicht festgestellt werden können, in welcher Weise sich die Tätigkeiten der Dienstnehmer ab dem 01.03.2009 gegenüber den vorherigen Tätigkeiten insofern tatsächlich verändert hätten, als eine Selbständigkeit und somit die Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründet worden wäre.

Im Übrigen sei die Zweigstelle in Wien aufgrund der schlechten Auftragslage seit Mai 2012 nicht mehr aufrecht. Seitdem sei CP mit der Durchführung von Zulieferungen von Salzburg nach Wien betraut, was wiederum die Einreihung nach § 4 Abs 2 ASVG begründe, zumal man bei dieser Tätigkeit von einer persönlichen sowie auch einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber - der BF - ausgehen könne.

In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf § 4 ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft sowie auf die Rechtsprechung zur Pflichtversicherung von Kommanditisten. Laut Gesellschaftsvertrag sei die Komplementärin SP alleine zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Diese Befugnis erstrecke sich weiters auch auf alle außerordentlichen Geschäfte.

Die Belege, die seitens des Steuerberaters vorgelegt worden seien, unter anderem Blankowechsel, Kreditverträge etc., würden die selbständige Tätigkeit eines Kommanditisten nicht rechtfertigen. Die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränke sich nach wie vor auf die im Firmenbuch eingetragene Einlage von EUR 500,00 (vgl auch § 171 UGB).

Für die angeführten Verträge würden CP, TP und JP als Privatpersonen haften und könne damit nicht die Stellung eines "selbständigen" Kommanditisten gerechtfertigt werden.

Zusammenfassend stehe für die SGKK somit fest, dass CP, TP und JP zur BF in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen und daher als Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden gewesen wären.

2. Im Akt befinden sich diverse Dokumente, welche in der Folge näher dargestellt werden.

2.1. Im Akt befindet sich ein Firmenbuchauszug vom 16.04.2012, in dem SP als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und JP, CP und TP als Kommanditisten bei der BF mit einer Haftsumme von jeweils EUR 500 aufscheinen.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 22.02.2012 an die BH H. gegen die BF wegen Übertretung des ASVG.

2.3. Ebenfalls im Akt befindet sich ein Bescheid der SGKK vom 25.04.2012, GZ: XXXX , mit welchem festgestellt wurde, dass die BF als Dienstgeberin hinsichtlich der Beschäftigung von CP gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe und in welchem gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von EUR 1.300 vorgeschrieben wurde.

2.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.05.2012 fristgerecht Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass CP Kommanditist bei der BF sei, als Mitunternehmer (Beteiligungsausmaß: 25%) Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe und am Gewinn und/oder Verlust der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt und nach dem GSVG zu versichern sei.

2.3.2. Am 25.06.2012 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht wird eingangs der Sachverhalt wiederholt und insbesondere ausgeführt, dass CP keine beherrschende Stellung im Unternehmen innehabe, da er lediglich mit 25 % an der KG beteiligt und auch nicht Geschäftsführer der KG sei. Seine Haftungssumme betrage laut Firmenbuch lediglich EUR 500.

2.3.3. Mit am 31.07.2012 bei der Landeshauptfrau von Salzburg eingelangtem Schreiben nahm die BF Stellung zum Vorlagebericht. Darin wird betont, dass im Fall des CP eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bestehe, da er als Kommanditist eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Sämtliche Gesellschafter der BF - somit auch CP - seien laut Gesellschaftsvertrag am Vermögen, am Gewinn und uneingeschränkt am Verlust der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt, sodass CP ein erhebliches wirtschaftliches Unternehmerrisiko mittrage. Weiters trage CP laut Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung, bei seinem Ausscheiden aus der KG negative Kapitalverrechnungskonten auszugleichen, was einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung mit Nachschussverpflichtung gleichzustellen sei. Die alleinige Vertretungsbefugnis der Komplementärin beziehe sich lediglich auf die Gesellschaft nach Außen, im Innenverhältnis habe jedoch CP das Recht auf Vertretung, wobei er insbesondere die Zweigstelle Wien eigenständig und unabhängig leite.

2.3.4. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10.09.2012 wurde das anhängige Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht von CP ausgesetzt.

2.4. Weiters befindet sich im Akt eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG betreffend CP.

2.5. Im Akt befinden sich drei Einkommenssteuerbescheide betreffend TP, CP und JP aus dem Jahr 2010, in welchen jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 9.827,87 aufscheinen.

2.6. Außerdem befinden sich im Akt zwei Ratenvereinbarungen und Sicherheitsabreden zwischen der BF und der XXXX XXXX XXXX über eine Summe von EUR 37.008,31 bzw. EUR 37.601,92 sowie fünf von den Gesellschaftern und der BF unterzeichnete Blankowechsel; weiters ein Kreditvertrag zwischen der BF und der XXXX über eine Summe iHv EUR 13.900, in welchem JP, TP und CP als Bürgen aufscheinen.

2.7. Im Akt befindet sich ein Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag, abgeschlossen zwischen Frau SP als Komplementärin mit Herrn JP, CP und TP als Kommanditisten.

Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Punkte lauten auszugsweise:

V. Gesellschafter, Kapital und Beteiligung

3. Alle Gesellschafter erbringen eine Vermögenseinlage in Höhe von jeweils € 500,--. [...] Diese Einlage von € 500,-- ist zugleich die Hafteinlage der Kommanditisten. [...]

Die Einlage der persönlich haftenden Gesellschafterin SP wird durch Übertragung des Einzelunternehmens "SP, Kleintransporte" [...] erbracht.

Die Komplementärin und die Kommanditisten sind somit am Vermögen, am Gewinn und/oder Verlust der Gesellschaft weiters an den stillen Reserven und einem allfälligen Firmenwert zu gleichen Teilen beteiligt.

[...]

VI. Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist SP als Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. [...] Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin erstreckt sich auch auf alle außerordentlichen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen.

[...]

VIII. Stimmenmehrheit

Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abzugebenden Stimmen gefasst, wobei die Abstimmung jeweils nach Höhe der bestehenden Gesellschaftsbeteiligung vorgenommen wird.

[...]

X. Rechnungslegung-, Gewinn- und Verlustverteilung

[...]

3. Die Gesellschafterversammlung kann einen Vorwegbezug zugunsten der Gesellschafter für deren Mitarbeit in der Gesellschaft auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung einstimmig beschließen. [...] Der um den Vorwegbezug gekürzte Restgewinn beziehungsweise -verlust ist den Gesellschaftern im Verhältnis von deren Kapitalbeteiligung zuzuweisen, es sei denn, es wird einstimmig eine andere Gewinnverteilung beschlossen.

4. Für die Gesellschafter sind neben den festen Kapitalkonten, auf denen die Einlagen zu verbuchen sind, Verrechnungskonten zu führen, auf denen einerseits die Gewinne und Verluste und andererseits die Einlagen und Entnahmen verbucht werden.

[...]

2.8. Im Akt befindet sich eine "Niederschrift/Auskunftsperson (§ 143 BAO)", aufgenommen mit JP am 23.10.2012, worin dieser im Wesentlichen kurz zusammengefasst seine Tätigkeit umschreibt. Er kümmere sich um den Service, Versicherungen, Reparaturen, wenn es nötig sei, fahre er selbst, vor allem für Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen müsse er einspringen.

CP habe die Zweigstelle in Wien - welche seit Mai 2012 nicht mehr existiere - geleitet; seitdem liefere er Fuhren von Salzburg nach Wien, mache in Wien Zustellungen und Abholungen für die BF bzw. übergebe diese an die BF. Er wirke nach wie vor an den Entscheidungen in der KG mit. Alle vier Personen seien am Verlust der Gesellschaft im selben Ausmaß beteiligt und würden auch gemeinsam dafür haften, wofür es Kopien (Blankowechsel etc) gebe.

2.9. Im Akt befindet sich eine weitere "Niederschrift/Auskunftsperson (§ 143 BAO)" vom 23.10.2012, aufgenommen mit TP, worin dieser im Wesentlichen kurz zusammengefasst seine Tätigkeit umschreibt. Er habe den Beruf des Spediteurs erlernt und sei nach Ableistung des Präsenzdienstes in die Einzelfirma seiner Mutter zurückgekehrt. Seine Tätigkeit habe Bürotätigkeiten sowie die Vertretung seiner Mutter umfasst, da diese aufgrund einer Krankheit für längere Zeit ausgefallen sei. Durch eine Ausweitung des Fuhrparks sei es zu einer Erweiterung seines Aufgabengebiets gekommen, er teile Aufträge ein, führe Preisverhandlungen und es werde dann nach Rücksprache mit seinem Vater, seinem Bruder oder seiner Mutter über die Annahme eines Auftrags entscheiden.

Wenn er krank sei, vertrete ihn sein Vater. Um keine Aufträge zu verlieren, sei es nötig, die Mitarbeiter, welche krank oder auf Urlaub sind, zu vertreten.

2.10. Im Akt befindet sich eine Aufstellung betreffend Nachverrechnung für drei Dienstnehmer 2009 - 2011 mit einem errechneten Sozialversicherungsbeitrag iHv EUR 47.169,63.

2.11. Überdies befindet sich im Akt ein (undatiertes) Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF, tituliert mit "Zusammenfassung Causa XXXX ", in welchem eingangs eine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestritten wird. Sodann wird die herrschende Literaturmeinung zum Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit wiedergegeben und resümierend ausgeführt, dass alle drei Kommanditisten ein erhebliches wirtschaftliches Unternehmerrisiko mittragen würden. Beim Ausscheiden aus der KG bestehe die Verpflichtung, etwaige auf Grund von Verlusten oder Entnahmen negative Kapitalverrechnungskonten auszugleichen, was einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung mit Nachschussverpflichtung gleichzustellen sei.

Sämtliche Kommanditisten hätten über die vertraglich normierte Hafteinlage in Höhe von EUR 500 hinaus unbeschränkte Haftungen übernommen, indem sie für einen von der BF aufgenommenen Kredit bei der XXXX als Bürgen aufscheinen würden. Der steuerliche Vertreter habe der BF gegenüber eine Forderung in Höhe von mehr als EUR 30.000; für die Rückzahlung sei eine Ratenvereinbarung abgeschlossen worden. Zur Sicherstellung dieser Rückzahlungsvereinbarung hätten sämtliche Gesellschafter einen Blankowechsel ausgestellt, der weit über die vertraglich normierte Hafteinlage in Höhe von EUR 500 hinausgehe. Alle Kommanditisten seien laut einer Vereinbarung im Innenverhältnis an der Geschäftsführung wesentlich beteiligt. Für die Mitarbeit sehe der Gesellschaftsvertrag einen "Gewinnvorab", welcher durch etwaige Verluste entsprechend vermindert werde, vor. Dies spiegle das unternehmerische Risiko wider und zeige, dass die Mitarbeit auf gesellschaftsvertraglicher Basis vorgesehen und eine Tätigkeitsvergütung somit abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft sei. Auf Grund ihres Beteiligungsausmaßes in Höhe von 25 % an der BF stehe im Innenverhältnis allen Gesellschaftern das Recht auf Vertretung zu, insbesondere die eigenständige und unabhängige Leitung der Zweigstelle in Wien.

Somit folge, dass alle drei Kommanditisten der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen würden. Auch die SVA dürfte an der Selbstständigkeit der drei Kommanditisten offenbar keine Zweifel hegen, ansonsten hätte sie die Versicherungserklärung zwecks Klärung einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem ASVG an die SGKK übermittelt.

2.12. Im Akt befindet sich schließlich eine Anfrage des UVS Salzburg vom 25.07.2013 an die SGKK, wobei um Mitteilung ersucht wird, ob der Bescheid der SGKK vom 07.03.2013 betreffend Einstufung der Tätigkeiten der Kommanditisten in der Zwischenzeit rechtskräftig oder allenfalls im Berufungswege abgeändert worden sei.

Mit E-Mail vom selben Tag gab die SGKK bekannt, dass der Einspruch noch bei der SGKK liege und der zuständigen Instanz zur Entscheidung weiter geleitet werde. Sobald eine Entscheidung vorliege, werde der UVS informiert.

3. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 05.04.2013 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 07.03.2013. Darin wird eingangs der Sachverhalt wiederholt und sodann auf die oben unter Pkt. 2.3.3. dargestellte Stellungnahme vom 26.07.2012 und die darin enthaltenen Argumentation, warum keine Versicherungspflicht nach dem ASVG vorliege, verwiesen.

Soweit die SGKK die von den Kommanditisten eingegangenen Haftungen für die Gesellschaft als privat veranlasst beurteilt, sei dies nicht nachvollziehbar. Die übernommenen Haftungen würden deutlich zeigen, dass die Kommanditisten weit über den gewöhnlichen Umfang hinaus unternehmerische Risiken übernommen hätten, was ein nach dem ASVG pflichtversicherter Dienstnehmer nicht tun würde. Der vorgelegte Gesellschaftsvertrag zeige, dass für die Kommanditisten ein nicht unerhebliches unternehmerisches Risiko und ein beachtliches Haftungsrisiko gegeben sei. Sämtliche Kommanditisten würden in der Gesellschaft leitend mitarbeiten, sodass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht vorliege. Die Tatsache, dass die drei Kommanditisten vor Gründung der KG Dienstnehmer von SP gewesen seien, sei unerheblich.

Beantragt wurde die Feststellung, dass bei allen drei Kommanditisten keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestehe und die entsprechende Abänderung des bekämpften Bescheids.

4. Am 20.08.2013 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor.

Darin wird eingangs der bisherige Sachverhalt wiederholt und sodann unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG auf die Prüfreihenfolge hinsichtlich der Pflichtversicherung verwiesen. So sei zunächst vom Versicherungsträger das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu prüfen. Wenn dies nicht zutreffe, habe der Versicherungsträger zu beurteilen, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gegeben sei, wobei für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei.

Hinsichtlich der Prüfung der Tatbestände nach dem GSVG sei darauf zu verweisen, dass nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG keine Pflichtversicherung vorliege, wenn bereits eine solche nach dem ASVG gegeben sei bzw. eine Versicherung nach dem GSVG erst vorliegen könne, wenn weder die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 ASVG noch nach § 4 Abs. 4 ASVG vorliegen würden.

Da die SGKK nach Prüfung aller Umstände zu dem Schluss gekommen sei, dass CP, TP und JP Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 2 ASVG seien, erübrige sich eine Prüfung der Tatbestände nach dem GSVG.

Hinsichtlich der übernommenen Haftung der Kommanditisten und dem daraus resultierenden unternehmerischen Risiko sei anzumerken, dass es sich bei der BF um eine Art "Familienbetrieb" handle, welche aus dem Einzelunternehmen der Mutter entstanden sei. Auf Grund der Tatsache, dass die gesamte Familie in diesem Betrieb beschäftigt sei, sei auch die Übernahme einer Haftung innerhalb der Familie kein außergewöhnlicher Umstand, wie es die Dienstgeberin darzustellen versuche. Nach Ansicht der SGKK liege hier kein über den gewöhnlichen Umfang hinausgehendes unternehmerisches Risiko vor, sondern entspringe die Haftungsübernahme aus der vorliegenden Familienbeziehung.

5. Am 04.09.2013 übermittelte die Landeshauptfrau von Salzburg der BF den soeben dargestellten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 07.07.2015 wurde die BH H. unter Hinweis auf den Strafantrag der Finanzpolizei gegen die BF wegen Übertretung des ASVG um Auskunft ersucht, ob ein Strafverfahren eingeleitet wurde und ob dieses mittlerweile rechtskräftig entschieden worden sei.

7. Mit E-Mail vom 08.07.2015 wurde dem BVwG seitens der BH H. mitgeteilt, dass zwar ein Strafverfahren eingeleitet und mit einem Straferkenntnis abgeschlossen worden sei; allerdings sei dagegen Berufung erhoben worden und habe der UVS Salzburg das Verfahren eingestellt; das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 12.11.2013, Zahl:

XXXX , wurde dem BVwG übermittelt.

Begründend führte der UVS Salzburg aus, der Tatort anlässlich der Betretung von CP am 23.01.2012 sei in Wien gelegen, sodass die Bezirkshauptmannschaft H. nicht zur Erlassung des Straferkenntnisses zuständig gewesen sei. Ergänzend betonte der UVS, dass laut Gesellschaftsvertrag Frau SP zwar als Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet sei; Herr CP habe jedoch eine eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehabt, "sodass die Versicherungserklärung an die SVA betreffend Pflichtversicherung nach GSVG zu Recht" erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. CP, TP und JP sind seit 01.03.2009 bei der BF als Kommanditisten mit je einer Beteiligung von 25 % und je einer Einlage von EUR 500 beteiligt. Sie sind als selbständige Kommanditisten gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der SVA versichert.

SP ist Komplementärin der BF und laut Gesellschaftsvertrag alleine zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin erstreckt sich auch auf alle außerordentlichen Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen.

Laut Gesellschaftsvertrag sind im Fall einer "Auseinandersetzung" allfällige negative variable Kapitalkonten (Verrechnungskonten) durch die einzelnen Gesellschafter "glattzustellen". Zudem ist laut Gesellschaftsvertrag der Gewinn (bzw. Verlust) der BF den Gesellschaftern "im Verhältnis von deren Kapitalbeteiligung zuzuweisen".

1.2. CP war aufgrund der Expansion des Unternehmens im Jahr 2009 und der Errichtung einer Zweigstelle in Wien zunächst in dieser als Zweigstellenleiter tätig, wo er das Geschäft eigenständig abgewickelt und den Fuhrpark vor Ort organisiert hatte; aufgrund der schlechten Auftragslage wurde die Zweigstelle in Wien im Mai 2012 geschlossen und ist CP seitdem mit der Durchführung von Zulieferungen von Salzburg nach Wien betraut.

Die Tätigkeit des TP umfasste zunächst allgemeine Bürotätigkeiten als Vertretung seiner Mutter; aufgrund der Ausweitung des Fuhrparks kam es zu einer Erweiterung seines Aufgabengebietes, sodass er die Aufträge einteilt und die Ausgangsrechnungen schreibt. Bei Einlangen eines Auftrages gibt es zunächst Preisverhandlungen und hält er diesbezüglich mit seinem Vater, seiner Mutter oder seinem Bruder Rücksprache und wird dann gemeinsam über die Annahme des Auftrages entschieden. TP teilt die Arbeiter für die Aufträge ein und nimmt auch deren Arbeitszeitaufzeichnungen entgegen.

JP ist seit Gründung der KG an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt und trifft gemeinsam mit seinen beiden Söhnen CP und TP und seiner Gattin SP Entscheidungen über die Annahme und die Ablehnung von Aufträgen. Seine Tätigkeiten umfassen weiters z.B. die Abwicklung von Reparaturen und die Aufbereitung von Rechnungen.

1.3. Für einen zwischen der BF und der XXXX abgeschlossenen Kreditvertrag vom 16.11.2011 (Kreditbetrag: EUR 13.900; Verwendungszweck: Ankauf eines Pritschwagens durch die BF) haben CP, TP und JP jeweils Bürgschaftserklärungen abgegeben.

In der zwischen der BF und der XXXX XXXX abgeschlossenen Ratenvereinbarung und Sicherheitsabrede vom 29.08.2012 verpflichten sich sowohl die BF, als auch die Komplementärin SP und die Kommanditisten CP, TP und JP zur Sicherstellung der Forderung der XXXX XXXX gegen die BF in Höhe von EUR 37.601,92 (aber auch zur Sicherstellung "künftig entstehender Haupt- und Nebenforderungen"), der XXXX XXXX jeweils einen Blankowechsel auszustellen. Diese Vereinbarung wurde von der BF (vertreten durch SP), von der Komplementärin SP und den Kommanditisten CP, TP und JP jeweils unterfertigt. Laut Vereinbarung können als Wechselsumme ein Gesamtbetrag oder Teile der der XXXX XXXX gegen die BF zustehenden Forderungen eingesetzt werden; im Fall der Fälligkeit ist die XXXX XXXX berechtigt, die Wechsel zu vervollständigen und geltend zu machen. Sämtliche Beteiligte haben die Blankowechsel vereinbarungsgemäß unterfertigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die getroffenen Feststellungen folgen unstrittig aus dem Akteninhalt wie z. B. dem Gesellschaftsvertrag vom 25.11.2009, dem Kreditvertrag vom 16.11.2011 und etwa der Ratenvereinbarung und Sicherheitsabrede vom 29.08.2012. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten von CP, TP und JP bei der BF beruhen insbesondere auf diversen Befragungen durch die SGKK, wobei sich auch die SGKK selbst darauf stützte und zu diesen Feststellungen gelangte. Insofern geht das BVwG von keinem anderen Sachverhalt aus als die SGKK.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[...]

3.2.3. § 539a ASVG lautet:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. In ständiger Rechtsprechung hält der VwGH fest, dass Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken, keiner Pflichtversicherung unterliegen (z. B. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0241, VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Im Fall einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen wird hingegen eine Pflichtversicherung (sei es nun nach GSVG oder ASVG) bejaht.

Im gegenständlichen Fall ist völlig unstrittig, dass sich CP, TP und JP aktiv bei der BF betätigten, sodass eine Versicherungspflicht jedenfalls zu bejahen ist.

3.3.2. In ständiger Rechtsprechung und in der Lehre wird weiters betont, dass eine Pflichtversicherung nach ASVG nur dann denkbar ist, wenn der Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann (z. B. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, [Hrsg], Der SV-Komm, Rz 141 zu § 4 ASVG, mit entsprechenden Judikaturhinweisen; siehe insb. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Dies wird im Regelfall anhand der relevanten Gesellschaftsunterlagen (Gesellschaftsvertrag, Firmenbuch etc.) überprüft. Liegen darüber hinaus die Dienstnehmermerkmale (überwiegend) vor, besteht Pflichtversicherung nach dem ASVG.

Im gegenständlichen Fall besagt Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages klar, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft SP als Komplementärin "allein berechtigt und verpflichtet" ist. Weiters erstreckt sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin gemäß Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages auch auf alle außerordentlichen Geschäfte. Vor diesem Hintergrund ist eine Dienstnehmereigenschaft von CP, TP und JP nicht vorweg auszuschließen.

3.3.3. Insofern ist folglich - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung - zu prüfen, ob Dienstnehmermerkmale (überwiegend) vorliegen.

Zunächst ist anzumerken, dass die Kommanditisten CP, TP und JP laut Punkt V. 3) des Gesellschaftsvertrags eine Einlage in Höhe von (lediglich) EUR 500 erbrachten. Insofern ist ihr persönliches Risiko doch als sehr gering einzustufen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sämtliche Gesellschafter (einschließlich der Komplementärin) zu gleichen Teilen mit 25% an der BF beteiligt sind. Wenn die BF in ihren Eingaben unter Hinweis auf Punkt V. 3) des Gesellschaftsvertrages argumentiert, SP, CP, TP und JP seien nicht nur am Vermögen und Gewinn, sondern insbesondere auch am Verlust der Gesellschaft "uneingeschränkt zu gleichen Teilen beteiligt", so muss dem entgegen gehalten werden, dass sich eine Haftung der Kommanditisten CP, TP und JP aber nur auf ihre Einlage bezieht und somit keinesfalls "uneingeschränkt" ist. Auch die - laut BF - "uneingeschränkte Verlustbeteiligung mit Nachschussverpflichtung" gem. Punkt V. 8) des Gesellschaftsvertrages stellt sich dermaßen dar, dass (im Fall einer "Auseinandersetzung" - gemeint wohl: insbesondere im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters) allfällige negative variable Kapitalkonten (Verrechnungskonten) "glattzustellen" sind. Eine entsprechende Haftung gegenüber Dritten wird dadurch aber ebenso wenig bewirkt, sodass auch insofern noch nicht von einem dermaßen ausgeprägten unternehmerischen Risiko gesprochen werden könnte, welches eine Dienstnehmereigenschaft von CP, TP und JP ausschließen würde. Zudem mag der Umstand, dass laut Gesellschaftsvertrag der Gewinn (bzw. Verlust) der BF den Gesellschaftern "im Verhältnis von deren Kapitalbeteiligung zuzuweisen" ist, auf eine entsprechende Bedeutung der unternehmerischen Komponenten hinweisen; ein Dienstverhältnis der Kommanditisten wäre auch dadurch nach Ansicht des BVwG noch nicht auszuschließen.

3.3.4. Als entscheidungswesentlich stellen sich nach Ansicht des BVwG letztlich der zwischen der BF und der XXXX abgeschlossene Kreditvertrag vom 16.11.2011 sowie die zwischen der BF und der XXXX XXXX abgeschlossene Ratenvereinbarung und Sicherheitsabrede vom 29.08.2012 dar.

Im zwischen der BF und der XXXX abgeschlossenen Kreditvertrag vom 16.11.2011 (Kreditbetrag: EUR 13.900) wird als Verwendungszweck ausdrücklich der Ankauf eines Pritschwagens durch die BF festgehalten. Als Sicherheit haben CP, TP und JP jeweils Bürgschaftserklärungen abgegeben.

In der zwischen der BF und der XXXX XXXX abgeschlossenen Ratenvereinbarung und Sicherheitsabrede vom 29.08.2012 verpflichten sich sowohl die BF, als auch die Komplementärin SP und die Kommanditisten CP, TP und JP zur Sicherstellung der Forderung der XXXX XXXX gegen die BF in Höhe von EUR 37.601,92 (aber auch zur Sicherstellung "künftig entstehender Haupt- und Nebenforderungen"), der XXXX XXXX jeweils einen Blankowechsel auszustellen. Diese Vereinbarung wurde von der BF (vertreten durch SP), von der Komplementärin SP und den Kommanditisten CP, TP und JP jeweils unterfertigt. Laut Vereinbarung können als Wechselsumme ein Gesamtbetrag oder Teile der der XXXX XXXX gegen die BF zustehenden Forderungen eingesetzt werden; im Fall der Fälligkeit ist die XXXX XXXX berechtigt, die Wechsel zu vervollständigen und geltend zu machen. Zudem befinden sich die entsprechenden fünf unterfertigten Blankowechsel im Akt.

Insofern tragen CP, TP und JP - ungeachtet ihrer (bloßen) Stellung als Kommanditisten - aber ein sehr hohes unternehmerisches Risiko. In Anbetracht der für die BF übernommenen Bürgschaft und der Sicherheitsabrede könnte jeder einzelne Kommanditist von den Gläubigern der BF mit einem Betrag von über EUR 50.000 persönlich in Haftung gezogen werden. Damit sind sie ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, welches nach Ansicht des BVwG mit einer Stellung als Dienstnehmer unvereinbar ist.

Die SGKK räumt diesbezüglich in ihrem Vorlagebericht zwar ein, dass ein "gewöhnlicher" Dienstnehmer "sicherlich für seinen Dienstgeber keinerlei Haftungen eingehen" würde. Allerdings sei der gegenständliche Fall anders gelagert, da es sich bei der BF um eine Art "Familienbetrieb" handle, welcher aus dem Einzelunternehmen der SP entstanden sei. Nach Ansicht der SGKK "liegt hier kein über den gewöhnlichen Umfang hinaus vorliegendes unternehmerisches Risiko vor, sondern entspringt die Haftungsübernahme aus der vorliegenden Familienbeziehung".

Nach Ansicht des BVwG kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden: So sind die Haftungen von CP, TP und JP eben nicht als "Familienmitglieder" eingegangen worden, sondern als Unternehmer für den Betrieb, auch wenn sämtliche Gesellschafter Familienmitglieder sein mögen und es sich somit um eine Art "Familienbetrieb" handelt. Die Bürgschaften von CP, TP und JP für die BF dienten beispielsweise dem Abschluss eines Kreditvertrages zur Anschaffung eines Pritschenwagens durch die BF; ebenso haben CP, TP und JP für die BF Haftungen der XXXX XXXX gegenüber übernommen, um der BF eine Ratenvereinbarung im Hinblick auf im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit entstandene Schulden zu ermöglichen. Insofern ist die Argumentation der SGKK, wonach es sich bei der gegebenen Sachlage in Anbetracht der eingegangen Haftungen bzw. Bürgschaften der Kommanditisten zwar grundsätzlich um keine Dienstnehmer handeln würde, dass allerdings aufgrund der familiären Nahebeziehung sämtlicher Gesellschafter im konkreten Fall doch von Dienstverhältnissen auszugehen sei, unzutreffend; es erhellt in keiner Weise, warum die verwandtschaftlichen Beziehungen der Personen hier ausnahmsweise für ein Dienstverhältnis sprechen sollten.

3.3.5. Zusammengefasst wäre eine Dienstnehmereigenschaft der Kommanditisten CP, TP und JP in Anbetracht des vorliegenden Gesellschaftsvertrags durchaus möglich, aufgrund des dargestellten, von CP, TP und JP eingegangenen erheblichen unternehmerischen Risikos ist eine Dienstnehmereigenschaft von CP, TP und JP jedoch auszuschließen.

Folglich war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass CP, TP und JP aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 07.03.2013 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlagen.

3.4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im bekämpften Bescheid die Versicherungspflicht von CP, TP und JP nicht nur im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 07.03.2013 (letzteres Datum ist ident mit dem Datum des Bescheids), sondern auch mit "und weiterhin laufend" festgestellt wurde. Allerdings kann die Frage, inwieweit eine Versicherungspflicht für den Zeitraum nach Erlassung des bekämpften Bescheids besteht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sodass die Feststellung hinsichtlich der mangelnden Versicherungspflicht eben nur im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.03.2009 bis (zumindest) zum 07.03.2013 getroffen werden konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die SGKK an den Ausspruch der mangelnden Versicherungspflicht durch das BVwG auch über den 07.03.2013 hinausgehend insofern weiterhin laufend gebunden ist, als keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt (vgl. VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0283).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum (Nicht)Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von Kommanditisten von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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