BVwG W208 2113778-1

W208 2113778-1Federal Administrative CourtOct 7, 2015

Regest

Einberufungsbefehl, Gesundheitszustand, Grundwehrdienst, Sperrfrist,<br/>Tauglichkeit, Wehrpflicht, Zivildiensterklärung

Full text

BVwG W208 2113778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2113778.1.00

Spruch

W208 2113778-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 25.08.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 5a Abs. 3 Z 4 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.01.2015 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) erstmals rechtskräftig festgestellt.

2. Mit Bescheid/Einberufungsbefehl (zugestellt durch Hinterlegung am 24.07.2015) des Militärkommandos (MilKdo) wurde er zum Antritt seines Grundwehrdienstes mit 02.11.2015 einberufen.

3. Am 08.08.2015 (eingelangt beim MilKdo am 14.08.2105) gab der BF eine Zivildiensterklärung mit dem dafür vorgesehen Formular ab.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.08.2015 (zugestellt am 31.08.2015) wurde von der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) festgestellt, dass die oa. Zivildiensterklärung ungültig sei, weil das Recht zur Abgabe infolge Ruhens dieses Rechtes gem. § 5a Abs. 1 Z 3 iVm. § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ausgeschlossen war.

5. Am Sonntag den 06.09.2015 (eingelangt am 07.09.2015) brachte der BF einen als Berufung bezeichneten Schriftsatz bei der ZISA ein, der von dieser als Beschwerde gewertet wurde. In diesem führte er an, dass er bereits bei der Stellung angegeben habe, Zivildienst leisten zu wollen. Zeugen dafür seien Herr XXXX und XXXX. Grund sei gewesen, dass er an regelmäßig wiederkehrenden Entzündungen der großen Zehen leide und es ihm unmöglich sei, feste Schuhe zu tragen, weitere Strecken zu gehen, lange zu stehen oder schwerere Lasten zu tragen. Er beantragte sinngemäß den Zivildienst ableisten zu dürfen und den Einberufungsbefehl aufzuheben.

6. Mit Schriftsatz vom 07.09.2015 (eingelangt am 08.09.2015) legte die ZISA diese Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

In den vorgelegten Akten ist ua. die vom BF und vom Vorsitzenden der Stellungskommission am 14.01.2015 unterschriebene Niederschrift anlässlich der Stellung beim Militärkommando enthalten. Dort ist unter Punkt 3. angeführt, dass der BF gem. § 5 Abs. 1 ZDG 1986 schriftlich die Zivildienstinformation erhalten und keine Zivildiensterklärung abgegeben habe. Unter Punkt 4. ist angeführt, dass ihm eine Bestätigung über die "Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation" übergeben worden sei. Weiter, dass der BF am 14.01.2015 einen Rechtsmittelverzicht gegen den Tauglichkeitsbeschluss abgegeben hat.

7. Das BVwG brachte dem Beschwerdeführer am 10.09.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 18.09.2015) das oben angeführte Beweisergebnis zur Kenntnis und forderte ihn binnen 14 Tagen (ab Zustellung) zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

8. Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 (Postaufgabedatum 01.10.2015) brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er angab, dass von ihm und allen anderen Stellungsprobanden verlangt worden sei, diese vorgedruckten, von der Stellungskommission bereits ausgefüllten Niederschriften zum Abschluss der Stellung zu unterschreiben. Er habe sowohl bei der Erstbefragung als auch beim Abschluss der Stellung bekannt gegeben, auch vor Zeugen, dass er zum Zivildienst wollen würde. Er habe auch bereits eine Zusage einer Zivildienststelle gehabt, die aber dann kurz vor dem Antritt (01.07.2015) vom Bundesministerium gestrichen worden sei. Dies alles sei innerhalb der Frist geschehen. Auch jetzt habe er eine Zusage einer Zivildienststelle. Da er aber einen neuerlichen Stellungstermin am 20.10.2015 bekommen habe, wisse er nicht, ob überhaupt eine Tauglichkeit bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Die im Verfahrensgang genannten Fakten stehen fest. Die Beschwerde des BF richtet sich, jedoch nicht wie der BF offensichtlich vermeint gegen den Einberufungsbefehl vom 24.07.2015 (diese wäre an das MilKdo zu richten gewesen), sondern gegen den Bescheid hinsichtlich die Nichtanerkennung der Zivildiensterklärung durch die ZISA.

Dass der BF nunmehr (seinen Angaben nach) neuerlich zu einer Stellung einberufen wurde, weil er aufgrund seiner Krankheit kein festes Schuhwerk tragen kann, wird nicht bezweifelt, ändert aber nichts daran, dass er bis zur allfälligen rechtskräftigen Feststellung seiner Untauglichkeit wehrpflichtig ist, weil er die Zivildiensterklärung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehles abgegeben hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben des BF im Parteiengehör getroffen werden und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Dass der BF bei der Stellung keine Zivildiensterklärung abgegeben hat, ergibt sich aus der Niederschrift vor der Stellungskommission vom 12.12.2013, die sowohl vom Vorsitzenden der Stellungskommission als auch vom BF selbst unterschrieben wurden.

Dass diese Niederschrift bereits vorausgefüllt war, wird nicht angezweifelt, weil das entsprechende Kreuz nicht handschriftlich angebracht wurde. Diese rechtlich nicht unbedenkliche Vorgehensweise ändert aber nichts daran, dass der BF die Niederschrift im Bewusstsein darüber unterschrieben hat, dass - trotz seiner ebenfalls nicht angezweifelten mündlich geäußerten Absicht Zivildienst leisten zu wollen - er eben zum Zeitpunkt der Stellung (noch) keine schriftliche Zivildiensterklärung abgegeben hatte.

Dem zum Zeitpunkt der Stellung fast achtzehnjährigen BF kann zugemutet werden, dass er liest was er unterschreibt und ist die Aussage im Formular eindeutig; er hat "keine" Zivildiensterklärung eingebracht. Da ihm darüber hinaus entsprechendes Informationsmaterial zur Zivildienstpflicht übergeben wurde - dass dies entgegen der Angaben in der Niederschrift nicht so gewesen wäre, hat der BF nicht behauptet - musste ihm auch klar sein, dass er noch eine schriftliche Zivildiensterklärung abgeben muss und dies nicht unbegrenzt (Fristen) möglich ist.

Dass sich die Beschwerde nicht gegen den Einberufungsbefehl, sondern gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der ZISA richtet, ergibt sich aus der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die hinsichtlich der Abgabe einer Zivildiensterklärung gültigen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i. d..F. BGBl. I Nr. 163/2013 lauten (auszugsweise):

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

(3) [...]

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

[...]

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

[...]

3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(2) [...]

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

[...]

4. ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetztes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 idgF lauten (auszugsweise):

"Dauer der Wehrpflicht

§ 10 (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

[...]

§ 18 b [...] (4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages

1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.

[...]

Grundwehrdienst

§ 20 Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

[...]

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24 (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

[...]"

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist dazu das Folgende zu entnehmen:

Aus den Gesetzesmaterialien zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) ergibt sich unzweifelhaft, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 unter "Einberufung" die Zustellung des Einberufungsbefehls - und nicht etwa der Einberufungstermin - zu verstehen ist (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).

Das Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gilt zwar gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 nur "bis zur Behebung des Einberufungsbefehls", darunter ist aber nur eine ersatzlose Behebung zu verstehen. Wird die "Behebung" des Einberufungsbefehls durch einen Bescheid bewirkt, der jenen nach § 68 Abs. 2 AVG unter einem dahin abändert, dass die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt erfolgt, so kommt es zu keinem Ende des Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung, weil dieses Ruhen immer schon zwei Tage vor Zustellung des jeweils wirksamen Einberufungsbefehls eingetreten ist (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).

Der Bescheid, mit dem gem § 5a Abs 4 iVm § 5a Abs 3 Z 2 ZDG idF BGBl 1994/187 festgestellt wird, dass die Zivildiensterklärung wegen Fristversäumnis die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der OBJEKTIV gegebenen VERSPÄTUNG. Welche Umstände dafür maßgeblich waren und ob den Wehrpflichtigen daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Wehrpflichtigen abspricht, nicht geprüft zu werden (VwGH 21.05.1996, 96/11/0117).

In § 5a Abs 4 ZDG wurde analog zu der in § 5 Abs 5 ZDG in der bis zur ZDGNov 1991 geltenden Fassung enthaltenen Regelung die Informationspflicht der Militärbehörden im Stellungsverfahren gegenüber den Stellungspflichtigen über die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung normiert. Aus § 5a Abs 4 ZDG erwächst dem Wehrpflichtigen kein subjektives Recht. Diese Bestimmung beinhaltet lediglich eine an die Militärbehörden gerichtete Aufforderung, den Wehrpflichtigen über sein Recht, von der Wehrpflicht befreit zu werden und Zivildienst zu leisten, zu informieren, somit eine Begünstigung des Wehrpflichtigen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch hat. Wurde der Wehrpflichtige nicht iSd § 5a Abs 4 ZDG belehrt, verbleibt es bei der Sanktion des § 5 Abs 1 ZDG, wenn er diese Frist versäumt (VwGH 26.01.1993, 92/11/0226).

Für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles ist nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0076, und vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0241, jeweils mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind daher für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung. Dies ist seit der Änderung des WehrG 1990 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000 auch im Gesetz (§ 24 Abs. 8 letzter Satz WehrG 1990, nunmehr § 18 Abs. 8 letzter Satz WehrG 2001) ausdrücklich klargestellt worden (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, 300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XXI. GP); (VwGH 24.03.2005, 2005/11/0017).

Der Zivildienst 1986 war (§ 2 Abs 1 ZDG 1986 in der Stammfassung) und ist (§ 1 Abs 1 ZDG 1986 idgF) als Ersatzdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert (vgl auch Art 9a Abs 3 bzw (nunmehr) Abs 4 B-VG). Zivildienstpflichtig kann demnach nur der taugliche Wehrpflichtige werden: Eine Zivildiensterklärung können nur zum Wehrdienst für tauglich Befundene abgeben (§ 2 bzw § 1 Abs 1 ZDG 1986). Nur eine "mängelfreie" Zivildiensterklärung des Wehrpflichtigen befreit diesen von der Wehrpflicht und macht zivildienstpflichtig (§ 2 Abs 4 erster Satz ZDG 1986 (nunmehr: § 1 Abs 4 erster Satz ZDG 1986)). Eine Zivildiensterklärung ist (ua) dann mangelhaft, wenn feststeht, dass der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 5a Abs 3 Z 1 ZDG 1986). In einem derartigen Fall wäre vom Bundesminister für Inneres in dem mit § 5a Abs 4 ZDG 1986 zu erlassenden Bescheid festzustellen, dass Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist (VwGH 30.01.2013, 2010/03/0106).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Vorweg ist klarzustellen, dass für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend ist. Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind daher für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung.

Der BF wurde mit 14.01.2015 von der Stellungskommission als tauglich eingestuft. Er hat sogar einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Auf Basis dieses Tauglichkeitsbeschlusses erfolgte der Einberufungsbefehl am 24.07.2015. Die nunmehr aufgrund seiner Angaben zum Gesundheitszustand offensichtlich von Amts wegen gem. § 18b Abs. 4 WG 2001 angeordnete neuerliche Stellung ändert nichts an der rechtskräftig festgestellten Tauglichkeit, solange die Stellungskommission nicht bei der neuerlichen Stellung am 20.10.2015 zu einem anderen Ergebnis kommt.

Das bedeutet aber auch, dass der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst vom 24.07.2015, gem. § 20 iVm § 24 WG 2001 rechtskonform ergangen ist, weil bis dahin eben keine Zivildiensterklärung vorlag und daher für den BF Wehrpflicht und nicht Zivildienstpflicht bestand. Dass das MilKdo von einer Nichteinbringung einer Zivildiensterklärung ausging, musste dem BF spätestens seit seiner Unterschrift auf der Niederschrift der Stellungskommission klar sein.

Gem. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind Anbringen die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Die Zivildiensterklärung ist ein Anbringen, dass gem. § 1 Abs. 2 ZDG an Fristen gebunden und daher schriftlich einzubringen ist, was der BF zwar getan hat, aber verspätet.

Aus § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG ergibt sich, dass das Recht eine Zivildiensterklärung abzugeben, zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles) bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles gesetzlich ruht, das heißt ausgeschlossen ist. In Verbindung mit dem ersten Satz dieser Bestimmung wird dem Wehrpflichtigen eine Bedenkzeit von zumindest sechs Monaten eingeräumt, in der er sich entscheiden muss, ob er es nun aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden oder nicht. Selbst danach wird ihm dieses Recht bis zwei Tage vor der Einberufung noch zu gestanden. Diese Regelung sichert - wie es der Gesetzgeber in den Erläuterungen (RV 458 BlgNR 20. GP zu BGBl. 788/1996) formuliert - einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab.

Der BF ist überdies darauf hinzuweisen, dass er ein Rechtsmittel gegen den Einberufungsbefehl bei der Ergänzungsabteilung des MilKdo einzubringen gehabt hätte und die Abgabe einer Zivildiensterklärung keine Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl darstellt.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 23.05.2013, 2013/11/0099 festgestellt, dass sich aus den Gesetzesmaterialen zur Zivildienstgesetz-Novelle 1996 (RV 458 BlgNR 20. GP, 11f) unzweifelhaft ergibt, dass in § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, unter "Einberufung" die Zustellung des EB - und nicht etwa erst der Einberufungstermin - zu verstehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Einbringung nach Zustellung des Einberufungsbefehls jedenfalls unzulässig ist.

Der BF hat im beschwerdegegenständlichen Fall die Zivildiensterklärung innerhalb dieser Sperrfrist abgegeben und sie ist gem. § 5a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft.

Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 4 ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.

Selbst wenn bei der nunmehrigen neuerlichen Stellung die Untauglichkeit des BF von der Stellungskommission festgestellt werden sollte, wäre von der ZISA mit Bescheid festzustellen, dass die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist, weil nur taugliche Wehrdienstpflichtige - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zivildienstpflichtig werden können.

Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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