W167 2004335-1•BVwG W167 2004335-1
W167 2004335-1Federal Administrative CourtOct 7, 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W167 2004335-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache betreffend die Verpflichtung der Dienstgeberin XXXX zur Entrichtung eines Beitragszuschlages wegen Betretung der nicht gemeldeten Dienstnehmer XXXX, XXXX und XXXX am XXXX, in Anwendung des § 414 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG sowie § 33 Absatz 1 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX erfolgte durch Organe des Finanzamtes eine Kontrolle des Betriebs der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Dabei wurden XXXX als Autowäscher, XXXX als Automechaniker und XXXX als Elektromechaniker arbeitend betreten. Diese waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Darüber hinaus waren sie bereits am
XXXX und XXXX bzw. am XXXX für die Beschwerdeführerin tätig.
2. Am XXXX erfolgte die Anmeldung des Dienstnehmers XXXX mittels ELDA-Meldung per XXXX durch den Steuerberater der Beschwerdeführerin.
3. Am XXXX wurde XXXX für den Zeitraum von XXXX bis XXXX und XXXX für den Zeitraum von XXXX bis XXXX bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung gemeldet. Die Beschwerdeführerin ersuchte weiters, den Beginn der Tätigkeit des XXXX von XXXX auf XXXX zu korrigieren.
4. Mit Bescheid vom XXXX verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Beschwerdeführerin zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 2.300,--. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin drei namentlich genannte Dienstnehmer nicht vor deren Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung angemeldet habe. Der Beitragszuschlag setze sich gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- je Dienstnehmer) und den Prüfeinsatz (§ 800,--) pauschal abgegolten würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Sie wendete schriftlich ein, dass es sich um ein erstmaliges Vergehen handle und ersuchte um Herabsetzung der Höhe des Beitragszuschlages auf ein Minimum.
6. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Gegenäußerung am XXXX dem damals für den Einspruch zuständigen Landeshauptmann von Wien vor.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der belangten Behörde am XXXX an die Beschwerdeführerin übermittelt. Der Verwaltungsakt enthält keine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
8. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX) legte der Landeshauptmann von Wien daher zuständigkeitshalber den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am XXXX kontrollierten Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) den Betrieb der Beschwerdeführerin.
Die serbischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX sowie der polnische Staatsangehörige XXXX wurden währen der Kontrolle für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.
Es handelte sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
Die nachträgliche Anmeldung von XXXX erfolgte mittels ELDA-Meldung am XXXX und wurde am XXXX auf XXXX korrigiert. Die nachträgliche Anmeldung von XXXX und XXXX erfolgte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am XXXX. XXXX wurde von XXXX bis XXXX und XXXX für XXXX bis XXXX zur Sozialversicherung gemeldet.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX aufgrund §°33, 34, 45, 59, 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 und § 410 Absatz 1 Ziffer 5 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 2.300,-- verpflichtet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.
Die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen ist unstrittig. Zudem räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass keine fristgerechte Anmeldung der genannten Dienstnehmer erfolgt sei.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Absatz 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vormals: Einspruch) mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. EinzelrichterInnenzuständigkeit
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Daher liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
3.4. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.
Damit ist im vorliegenden Fall der Prüfungsumfang durch die Beschwerde, welche sich nur gegen die Höhe des Beitragszuschlags richtet, festgelegt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.6.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:
"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend."
3.6.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Absatz 1 Ziffer 1 erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die belangte Behörde den Beitragszuschlag der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben hat.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Absatz 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0091; 20.10.2004, 2002/08/0114).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2012, 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Absatz 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das Erkenntnis vom 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 €" gemäß § 113 Absatz 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. auch VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0218; vom 14.01.2013, 2010/08/0077).
Gemäß § 113 Absatz 2 ASVG kommt eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht.
Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend anzusehen sind (siehe dazu VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0008 mit Verweis auf VwGH vom 17.09.2013, 2011/08/0390; VwGH vom 14.02.2013, 2011/08/0391 mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137).
Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0099; vom 19.01.2011, 2010/08/0255 [sieben Dienstnehmer]; vom 08.09.2010, 2010/08/0151 [vier Dienstnehmer]; vom 18.11.2009, 2008/08/0246 [drei Dienstnehmer]; vom 13.05.2009, 2008/08/0249 [zwei Dienstnehmer]) ist bei verspäteter Anmeldung von mehreren gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- von vornherein nicht in Betracht kommt (VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228 mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, 2010/08/0218).
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, zumal es sich im gegenständlichen Fall um drei Dienstnehmer handelt, deren Anmeldung im Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war (vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0099). Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
Da die Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. den Entfall der Teilbeträge nicht vorliegt, hat die belangte Behörde den Beitragszuschlag auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.6.3.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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