BVwG W121 1432580-1

W121 1432580-1Federal Administrative CourtOct 7, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Misshandlung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W121 1432580-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1432580.1.00

Spruch

W121 1432580-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach illegaler Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an den im Spruch angeführten Namen zu führen und am XXXX geboren zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Guinea verlassen, weil er dort sein Leben durch die Behörden bedroht gesehen hätte.

Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion XXXX am XXXX wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Befragung gaben Sie zum Fluchtgrund folgendes an:

"Vor der 1. Wahl im Jahre XXXX gab es mehrere verschiedene Gruppierungen in Guinea. Als die 1. Wahlrunde vorbei war, waren nur noch zwei Volksgruppen (Parteien) zur 2. Wahlrunde vorhanden. Es waren Peuls- und Malinke-Gruppen. Die Malinke gewannen die 2. Wahlrunde. Es kam zu Problemen aufgrund des Wahlergebnisses zwischen Peuls und Malinke. Nachdem mein Vater XXXX verstorben war, begann ich zu arbeiten, um Geld für die Familie zu verdienen. Die Arbeitsstelle auf dem Markt, wo ich Videospiele verkaufte, liegt jetzt in dem Gebiet der Malinke. Die Peuls waren vorerst für den Handel dort verantwortlich, bis die Malinke die Wahl gewannen. Es herrschte Uneinigkeit zwischen den beiden Parteien. Die Malinke zerstörten das Geschäft. Die Malinke wurden von dem Militär unterstützt. Es war für mich unmöglich dort als Angehöriger der Peuls zu bleiben. Ich kann dort als Peuls nicht bleiben, da ich keine Zukunft hätte. Ich entschloss mich deshalb, mein Erspartes für die Reise in ein anderes Land zu investieren. Es gibt leider in Guinea keine Menschenrechte die mir eine Sicherheit gewährleisten. Ich weiß selbst nicht, was für mich das Richtige ist. Ich sehe keine Zukunft für mich, wenn ich in Guinea weiterleben würde. Ich wollte einfach nach Europa, um dort eine Zukunft zu haben. Mein Traum war immer Österreich oder Deutschland."

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am XXXX in der Außenstelle Innsbruck im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundes-asylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"...Feststellung: Sie wurden bereits am XXXX im Stadtpolizeikommando Wels einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja, ich kann mich daran noch erinnern. Der Dolmetscher hat mich dort aber falsch interpretiert.

F: Waren Ihre damals bei der Polizei gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

A: Meine Angaben vor der Polizei entsprachen der Wahrheit, sie wurden jedoch zum Teil falsch interpretiert. Meine Angaben vor der Polizei waren aber nicht vollständig, ich war dort sehr müde, im Detail habe ich dort nicht alles erzählt.

F: Welche Schulen haben Sie wann besucht?

A: Von XXXX bis XXXX habe ich die Grund- und Hauptschule in Conakry besucht, das war eine franko-arabische Schule.

F: Sind Sie jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, haben Sie eine berufliche Ausbildung absolviert?

A: Ja, ich war Händler auf dem Markt in Conakry, das habe ich vier Jahre ausgeübt, von XXXX bis Ende XXXX. Ich handelte hauptsächlich mit Videospielen, DVD¿s und Fernsehern.

F: Wann genau war Ihr letzter Arbeitstag auf dem Markt?

A: Das war der XXXX.

F: Hatten Sie auf dem Markt einen Stand oder ein Geschäftslokal?

A: Das war dort ein kleines Geschäft, das hatte ich gemietet.

F: Hatten Sie im Geschäft auch Angestellte?

A: Nein.

F: Wo genau haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland gelebt?

A: In Conakry, Gemeinde Ratoma, Viertel Koloma, Distrikt Bembeto, Sektor Soloprimo, Straßennamen gibt es dort keine. Ich lebte dort in einer kleinen angemieteten Wohnung, bestehend aus einem Wohn- und einem Schlafraum. Ich lebte in dieser Wohnung bis zum XXXX.

F: Was können Sie zu den Wohnverhältnissen Ihrer Angehörigen in XXXX angeben?

A: Sie leben dort in einem eigenen Haus, das mein Vater gebaut hat.

F: Wie haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: XXXX hat mir mein Cousin, bei dem ich gelebt hatte, 2,5 Millionen Guinea-Franc gegeben, damit ich mein Geschäft eröffnen kann. Mit meinem Einkommen als Händler konnte ich die Miete und die Lebenskosten gut bestreiten.

F: Ist Ihre Volksgruppe in der Heimat und in der Stadt Conakry eine Minderheit?

A: Die Peuhl sind in Guinea die größte Volksgruppe, sie bilden ca. 33 Prozent der Bevölkerung. In Conakry besteht aus 5 Gemeinden, eine Gemeinde ist Peuhl, ich glaube, das ist dort die größte Gemeinde.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung).

A: Meine Probleme begannen im Zuge des 2. Durchgangs der Präsidentschaftswahlen XXXX, am XXXX. Die Kandidaten der Volksgruppe Peuhl und Malinke haben sich für den 2. Wahlgang qualifiziert. Alpha Conde hatte am XXXX im Zuge der Wahlkampagne ein Meeting im "Palais du Peuple" in Conakry. Tags darauf verlautbarte er, dass jene Händler, die am Vortag vergiftetes Wasser im Palais verkauft hatten, Partisanen wären. Als die Malinke in der Region Haute Guinea davon erfuhren, zerstörten sie das Eigentum der Mitglieder der Volksgruppe Peuhl in den Präfekturen Siguiri und Kouroussa. Daraufhin haben sich die Peuhl in der Region Moyenne Guinea gerächt und alles Eigentum der Malinke zerstört. Da begann der Krieg zwischen den beiden Volksgruppen. Am XXXX fand also dieser zweite Wahlgang statt und Alpha Conde siegte. Als das Ergebnis der Wahl verlautbart wurde, das war so gegen 20 Uhr abends, waren die Peuhl in der Gemeinde Ratoma sehr unzufrieden darüber. Sie haben ihre Viertel Bembeto, Hamdallaye, Cosa und andere verlassen und sind auf alle Mitstreiter von Alpha Conde losgegangen. Als die Malinke in den von ihnen bewohnten Viertel Conakrys erfuhren, sind auch sie ausgezogen und haben sich zum Marché Madina begeben, wo es nur wenige Peuhl gibt. Dort haben sie mehrere Geschäfte zerstört, auch mein Geschäft war darunter. Ich hatte also fast alles verloren. Zwei Monate lang war es dann relativ ruhig, bevor der Kampf richtig losging. Es gab politische Kundgebungen und andere Veranstaltungen. Die Opposition rief zu Demonstrationen auf und wir gingen auf die Straße. Ich begann dann politische Filme zu verkaufen, das heißt Aufnahmen von den Demonstrationen. Ein Freund von mir hatte eine Kamera, die ich dazu benutzte. Ich verkaufte die Aufnahmen dann auf dem Markt. Am XXXX gab es wieder eine Kundgebung, ich ging auch dorthin, um Aufnahmen zu machen. An der Kreuzung Bembeto waren sehr viele Menschen, die ich filmte. Alle waren auf dem Weg zum Treffpunkt. Dieser befand sich am Platz "Terrace du 28 Septembre" beim Fußballstadion. Alle waren auf dem Weg dorthin. Wir erreichten die Kreuzung "Concasser". Dort warteten die Polizei und die Gendarmerie bereits auf uns. Sie schossen in die Luft, benutzten Tränengas, um die Menschenansammlung aufzulösen. Ich habe alles gefilmt. Als sie sahen, dass ich alles aufnahm, folgten mir zwei Gendarmen. Das ging einige Minuten so und als ich müde wurde, schnappten sie mich. Sie schlugen auf mich ein, misshandelten mich eigentlich fast und brachten mich dorthin, wo sie ihren Wagen geparkt hatten. Sie sagten mir, dass sie genau solche Leute wie mich suchen würden, die Filme machen und dann an die Medien verkaufen. Sie brachten mich auf die Polizeistation Coloma und hielten mich dort XXXX Tage fest. Sie brachten auch andere Leute dorthin, die sie gefangen genommen hatten und misshandelten uns. Als meine Familie erfuhr, dass ich im Gefängnis war, kamen sie und versuchten mit der Polizei zu verhandeln, damit man mich freilässt. Ich glaube sie haben ungefähr 500.000 Guinea-Franc gezahlt und ich kam frei. Ich ging zurück nach Conakry in meine Wohnung und setzte problemlos meine Arbeit am Markt fort und verkaufte meine Waren. Am XXXX kamen zwei Gendarmen zu mir ins Geschäft, das ich mittlerweile wieder in Stand gesetzt hatte. Sie kamen mit einer Vorladung und ich ging zur Gendarmerie. Die Gendarmerie befindet sich auch auf dem Marché Madina. Dort war ein Malinke mit seiner Familie. Er hatte der Gendarmerie erzählt, dass er eine gestohlene Playstation an mich weiterverkauft hätte. Ich kannte den Mann aber gar nicht. Die Gendarmen sagten, dass er meinen Namen kennen würde, meine Telefonnummer hätte. Das wäre kein Problem erwiderte ich, da mein Name und meine Telefonnummer sichtbar vor meinem Geschäft angebracht seien. Ich musste dann die Playstation3 nochmal mit 2,2 Millionen Guinea-Franc und eine Strafe von 300.000 Guinea-Franc bezahlen. Sie beschuldigten mich Hehler zu sein, wenn ich nicht gezahlt hätte, hätten sie mich eingesperrt. Mein richtiges Problem hatte ich aber dann am XXXX. Ich filmte dabei wieder eine Demonstration in Conakry. Es war derselbe Treffpunkt ausgemacht wie am XXXX. Wir kamen in der Gemeinde Dixxinn an, dort waren auch die Gendarmen und die Polizei, die wie immer die Kundgebung auflösen wollten. Ich filmte alles, da an diesem Tag besonders viele barbarische Ungerechtigkeiten von statten gingen. Sie gingen brutal auf die Demonstranten los. Ich habe alles aufgenommen. Sie haben zum Beispiel die 2. wichtigste Person der Partei NFD festgenommen. Am nächsten Tag habe ich die Aufnahmen wieder verkauft. Ich weiß nicht, wie sie herausgefunden haben, dass die Aufnahmen von mir stammen, aber am XXXX kamen vier Personen jeweils zu zweit in zivil zu mir. Sie waren aber keine Zivilisten. Gottseidank befand ich mich, als sie kamen, in einiger Entfernung von meinem Geschäft. Ich sah sie aber, sie hatten einen Haftbefehl, sie haben mich aber nicht gesehen. Als sie mich nicht in meinem Geschäft vorfanden, gingen sie zur Administration des Marktes und haben den Haftbefehl dort hinterlegt. Ein Freund von mir arbeitet in der Marktverwaltung, er ist Mitglied der Volksgruppe Soussou, man nennt ihn Monsieur Camara. Er kam dann zu mir ins Geschäft und erzählte mir von dem Vorfall, er riet mir, mein Geschäft zu schließen und abzuhauen. Ich nahm also das ganze Geld, das ich im Geschäft hatte, schloss das Geschäft, übergab den Schlüssel einem Freund und bin dann zu einem anderen Freund in einem Randbezirk von Conakry. Ich blieb dann zwei Monate bei ihm. Nach Ablauf der zwei Monate sagte mir meine Mutter, dass ich ins Dorf kommen solle. Das war im Januar XXXX. Ich blieb dann fünf Monate im Dorf, bevor ich im XXXX die Heimat verließ. Ich lebte in Angst und wollte deshalb das Land verlassen. So kam ich in die Türkei. (Ende der freien Erzählung).

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

A: Nein, das ist alles.

F: Waren Sie in der Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wie lautet der genaue Name der beiden Parteien bzw. der beiden politischen Gruppierungen, die bei der Stichwahl angetreten sind?

A: UFDG (die Gruppierung der Peuhl) und die RPG (die Gruppierung der Malinke).

F: Wie heißen die beiden Kandidaten die an der Wahl antraten?

A: XXXX, genannt Dalein (UFDG) und Alpha Conde.

F: Wann genau, zu welcher Uhrzeit oder Tageszeit, fand die erste Demo im Juli XXXX statt?

A: Sie begann um 09.00 Uhr am Vormittag.

F: Wann wurden Sie daraufhin festgenommen?

A: Da war es ungefähr 11.00 Uhr.

F: Wann genau kamen Sie dann wieder frei?

A: Das war XXXX Tage später. Ich wurde zwischen 11 und 12 Uhr mittags freigelassen.

F: Wie haben Ihre Angehörigen davon erfahren, dass Sie eingesperrt sind?

A: Ich hatte das Haus am Morgen verlassen und als ich abends nicht nach Hause kam, wunderte sich meine Frau und kontaktierte die Mitglieder meiner Familie in Conakry.

F: Wo genau waren Sie die XXXX Tage inhaftiert?

A: Auf der Polizeistation Koloma.

F: Was ist in diesen XXXX Tagen mit Ihnen dort passiert?

A: Wir wurden fast jeden Tag mit Stöcken geschlagen. Ich war natürlich ein Feindbild, weil sie annahmen, dass ich mit meinen Filmen die Leute aufwiegle.

F: Können Sie die Kamera genau beschreiben, mit der Sie die Aufnahmen machten?

A: Das war Kamera der Marke Canon, die Kamera hatte ein Zoom und war relativ klein.

F: Wie groß war die Kamera in etwa?

Anmerkung: Der AW zeigt ca. 15 cm.

F: Wie war diese Kamera zu bedienen?

A: Die Kamera hatte eine Memory-Card, ich kenne jemandem auf dem Markt, der das Gefilmte dann auf CD brennen und vervielfachen kann.

F: Sie zeigten zuvor, dass die Kamera ca. 15 cm groß gewesen sei, können Sie dies näher beschreiben?

A: Die Kamera sah aus wie ein Fotoapparat, nur numerisch.

F: Was verstehen Sie unter numerisch?

A: Mit der Memory-Karte kann man auch mit einem Handy Filme machen.

F: Von wem hatten Sie die Kamera?

A: Diese habe ich von einem Freund erhalten, er heißt Thierno Boubacar.

F: Hat man Sie während der XXXX Tage auch vernommen, hat man dort ein Protokoll mit Ihnen aufgenommen?

A: Nein, es wurde dort kein Protokoll aufgenommen, ich wurde auch nicht gefragt.

F: Wie oft in etwa wurden Sie in den XXXX Tagen geschlagen?

A: Ich wurde täglich geschlagen, am Morgen bekommt man einen "guten Kaffee", das sind die Schläge.

F: Wo hat man Sie hingeschlagen?

A: Sie schlugen mich auf das Hinterteil.

F: Wie oft in etwa?

A: Jeden Tag XXXX Schläge.

F: Haben Sie dabei auch Verletzungen erlitten?

A: Ja, ich erlitt dabei eine Schwellung an der Stirn.

F: Zuerst sagten Sie, Sie seien aber nur auf das Hinterteil geschlagen worden?

A: Die Verletzung an der Stirn passierte bei der Festnahme.

F: Können Sie Festnahme genau beschreiben, wie gingen die Gendarmen dabei vor?

A: Sie verfolgten mich zuerst, ich lief davon, ich wurde aber müde

Als sie mich erwischten ohrfeigten sie mich und schlugen auf mich ein. Sie steckten mich dann in den Wagen. Sie nahmen gleichzeitig mit mir auch viele andere fest.

F: Wo wurden Sie bei der Festnahme hingeschlagen?

A: Sie ohrfeigten mich ins Gesicht, schlugen mich mit der flachen Hand auf den Hinterkopf, auch erhielt ich Fußtritte gegen die Beine.

F: Wie haben Sie dann die Verletzung an der Stirn erlitten?

A: Diese wurde mir durch einen Faustschlag zugefügt.

F: Was hat man in den XXXX Tagen von Ihnen gefordert, warum wurden Sie dort festgehalten und geschlagen?

A: Sie machen das was sie wollen, das ist ja die Ungerechtigkeit. Hätte mich meine Familie dann nicht befreit, wäre ich ins Zentralgefängnis gekommen.

F: Konkrete Forderungen wurden in den XXXX Tagen also nicht an Sie gestellt?

A: Sie beschuldigten mich, dass ich die Filmaufnahme an die Medien weitergebe.

F: Hat man deshalb Anklage gegen Sie erhoben oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

A: Ermittlungen und Verfahren werden eingeleitet, wenn Gerechtigkeit regiert, bei uns ist das anders, da gibt es keine Menschenrechte.

F: Wurden Sie dort alleine festgehalten oder mit anderen Personen?

A: Ich wurde dort mit anderen festgehalten, das waren sehr viele.

F: In welchem Raum waren Sie untergebracht, können Sie den Raum beschreiben?

A: Es gibt verschiedene Zellen, wobei eben Festgenommene und Leute, die eine Straftat verübt haben, getrennt verwahrt werden. Das war ein kleiner länglicher Raum ohne Fenster, es waren aber kleine Löcher in der Wand. Der Raum hatte eine Eisentür.

F: Wie groß war der Raum in etwa?

A: Das kann ich nicht sagen.

F: Können Sie dies schätzen?

A: Damals hatte ich andere Gedanken, das kann ich nicht sagen. Es waren ganz viele Leute in der Zelle, die konnte ich nicht einmal zählen.

F: Haben Sie sich mit den anderen Inhaftierten auch unterhalten?

A: Natürlich haben wir uns unterhalten, wir waren dort nur Peuhl. Die Malinke werden ja nicht festgenommen.

F: Was ist mit den Aufnahmen von der ersten Demo passiert, haben Sie diese noch?

A: Die wurden bei der Festnahme zerstört.

F: Was wurde bei der Festnahme genau zerstört?

A: Die Kamera wurde mir weggenommen, ich habe die Kamera dann nicht mehr zurückerhalten. Ich habe auch mir auch nicht getraut nach dem Verbleib der Kamera zu fragen.

F: Warum haben Sie dann bei der zweiten Demo wieder Aufnahmen gemacht?

A: Das war ja nicht schlimm, das war ja nur eine friedliche Demo, das ist ja auch keine Straftat.

F: Sie haben aber beim ersten Mal solche Probleme bekommen, Sie wurden ja festgenommen und Ihre Familie musste Sie freikaufen?

A: Ich wollte einfach ein bisschen Geld verdienen.

F: Hatten Sie keine Bedenken, dass Sie bei der zweiten Demo wieder festgenommen werden konnten?

A: Sicher hatte ich dabei ein bisschen Angst, aber wenn man die Menschenmenge sieht und die Atmosphäre spürt, dann vergisst man alles, was war.

F: Mit welcher Kamera machten Sie beim zweiten Mal Ihre Aufnahmen?

A: Nachdem die erste Kamera weg war, habe ich ihm ein bisschen Geld gegeben, er hat dann eine zweite Kamera gekauft, die er mir dann geliehen hat.

F: Wieso haben Sie Kamera nicht selbst gekauft?

A: Kameras sind bei uns sehr teuer. Sie kosten bis zu 800.000 Guinea-Franc. Das war mir zu teuer. Ich hatte ja auch eine Familie zu erhalten.

F: Haben Sie die Aufnahmen der zweiten Demo dann verkauft, wenn ja wo?

A: Ja, auf dem Markt in meinem Geschäft habe ich die Aufnahmen verkauft. Vor dem Geschäft hatte ich die CD¿s in einer Art Vitrine ausgestellt.

F: Wie viele Personen kamen dann einige Tage auf dem Markt, wer waren diese Personen?

A: Es waren zwei Personen in zivil und zwei in Uniform. Die beiden in Uniform waren Polizisten oder Gendarmen. Sie trugen grüne Uniformen, ich glaube es waren Gendarmen. Wer die beiden in zivil waren, weiß ich nicht.

Vorhalt: Zuvor haben Sie nichts davon erwähnt, dass darunter auch uniformierte Personen gewesen seien?

A: Ich habe zuvor gesagt, sie seien jeweils zu zweit gekommen. Ich meinte damit, dass die beiden die zuerst kamen, in zivil waren. Ich wollte damit ausdrücken, dass sie mir keine Chance geben wollten, zu fliehen.

F: Wo haben Sie sich befunden, als sie diese Leute das erste Mal sahen?

A: Ich war nicht in meinem Geschäft sondern etwas davon entfernt. Ich war in Sichtweite hielt mich aber versteckt. Ich befand mich im Geschäft eines Freundes. Wenn keine Kunden im Geschäft sind, geht man oft zu Kollegen um zu plaudern.

F: Warum haben die Männer dann in der Marktverwaltung den Haftbefehl zurückgelassen?

A: Bei der Marktverwaltung gibt es auch Polizisten, die dort stationiert sind.

F: Warum haben die Polizisten von der Marktverwaltung dann nicht Ihre Verhaftung durchgeführt, warum kamen überhaupt andere Polizisten?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wann genau haben Sie dann den Haftbefehl erhalten?

A: Camara hat mir den Haftbefehl nicht gleich auf dem Markt gegeben, ich kann mich an dem Tag, an dem mir Camara den Haftbefehl gab, nicht erinnern. Das war über ein Monat nach dem Vorfall auf dem Markt. Er wollte abwarten, dass die Angelegenheit ein bisschen in Vergessenheit gerät, sonst wäre es aufgefallen, wenn er mir diesen sofort übergeben hätte. Ich habe ihm auch ein wenig Geld dafür bezahlt.

F: Wann haben Sie überhaupt erfahren, dass die Männer dort einen Haftbefehl hinterlegt hatten?

A: Am selben Tag, am 11. hat er mir davon erzählt.

F: Wie fand dann die Übergabe des Haftbefehls statt?

A: Wir haben einen Treffpunkt vereinbart, er ist gekommen und hat mir den Haftbefehl übergeben.

F: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten bzw. gelebt, wie konnte er Sie erreichen?

A: Ich habe mich im Viertel Cimenterie in Conakry aufgehalten. Ich hatte die Telefonnummer von Camara, ich habe ihn dann angerufen. Nachdem ich zu meinem Freund gefahren war, habe ich meine alte Telefonnummer nicht mehr verwendet.

F: Warum haben Sie vor der Polizei in Österreich überhaupt kein einziges Wort davon erwähnt, dass gegen Sie ein Haftbefehl besteht und dass Sie XXXX Tage lang festgenommen waren?

A: Die Befragung hat nach meiner 3-tägigen Reise stattgefunden, ich wurde dort nicht danach gefragt. Sie haben mich nicht nach meinen persönlichen Ausreisegründen befragt. Sie haben dort auch einen Fehler gemacht, sie notierten dort das Jahr XXXX.

F: Warum haben Sie dann diesen Fehler nicht berichtigt?

A: Die Dolmetscherin hat nur unterstrichene Sätze rückübersetzt. Nach der Befragung sagte ich, dass ich gerne einiges ändern würde, der Polizist sagte daraufhin, dass es Computerprobleme gebe. Ich wollte eigentlich gar nicht unterschreiben.

F: Warum haben Sie dann das Protokoll überhaupt unterschrieben?

A: Der Polizist sagte, dass dies wichtig für mich sei. Wenn jetzt der Polizist und die Dolmetscherin anwesend wären, würden sie dies bestätigen.

F: Wie kann es sein, dass Sie heute Urkunden vorlegen, die nach der Ausstellung des Haftbefehls datiert sind?

A: Ich hatte die Papiere bereits. Ich hatte den Antrag bereits Monate vorher gestellt und die Papiere erneuern lassen. Außerdem erledigt man diese Angelegenheiten nicht selbst sondern beauftragt jemanden damit. Auf Basis der alten Unterlagen wurden die Urkunden ausgestellt. Ich habe auch mehrere Vorladungen erhalten. Es gab sogar Vorladungen, nachdem ich das Land bereits verlassen hatte.

F: Was können Sie zu der Vorladung, die Sie heute in Kopie vorgelegt haben sagen, um was geht es dabei?

A: Dabei ging es um die Angelegenheit mit der Playstation. Mein Bruder hat dann auch eine weitere Vorladung für mich erhalten, damals befand ich mich in Griechenland, mein Bruder teilte mir dort am Telefon mit, dass er eine weitere Vorladung erhalten hatte. Ich sagte meinem Bruder, dass er nur eine Vorladung schicken solle.

F: Auf der von Ihnen vorgelegten Vorladung scheint auf, dass Sie am XXXX dort erscheinen sollten, die Vorladung ist jedoch mit XXXX datiert. Außerdem sind darauf die Jahreszahlen von XXXX auf XXXX ausgebessert worden. Was sagen Sie dazu?

A: Die Aussteller dieser Vorladung haben diese Fehler gemacht und solche Fehler sind ja bekanntlich menschlich.

F: Was sagen Sie zu der von Ihnen in Kopie vorgelegten Identitätskarte, Sie wurde am XXXX ausgestellt, das war jetzt vor XXXX Tagen, was sagen Sie dazu?

A: Bei der ersten Einvernahme bei der Polizei in Wels wurde mir gesagt, dass ich unbedingt ein Ausweisdokument bräuchte, um meine Identität zu beweisen. Daraufhin habe ich meinen Bruder angerufen und ihn gebeten eine Identitätskarte für mich ausstellen zu lassen.

F: Hat Ihr Bruder hierauf die Ausstellung beantragt und die Karte dann auch erhalten?

A: Man kann den Ausweis in der Gemeinde ausstellen lassen, das hat mit der Justiz nichts zu tun. Den Pass müsste man bei einer höheren Stelle beantragen, das wäre ein Problem gewesen.

F: Wie kommt der Fingerabdruck auf die Karte?

A: Von wem dieser Abdruck stammt weiß ich nicht.

F: Wieso genau besteht der Haftbefehl gegen Sie überhaupt?

A: Das hängt mit den verkauften CD¿s zusammen.

F: Welches Delikt wird Ihnen darin überhaupt vorgeworfen?

A: Sie werfen mir die Aufnahme und die Verbreitung von Videomaterial vor.

F: Ist das strafbar in Ihrer Heimat?

A: Nein, das ist nicht gesetzeswidrig.

F: Sie wissen also nicht genau, welches Delikt, welche Straftat Ihnen im Haftbefehl vorgeworfen wird, haben Sie den Haftbefehl nicht genau durchgelesen?

A: Den Haftbefehl habe ich schon gelesen, ich habe aber vielleicht nicht alles verstanden.

F: Wie war es dann überhaupt möglich, dass Sie mehrere Monate lang unbehelligt in Ihrem Heimatdorf leben konnten?

A: Bei uns in Guinea funktioniert das nicht so, wie bei den Weißen.

F: Warum sind Sie dann nicht mit Ihrer Familie in Ihrem Heimatdorf geblieben?

A: Wenn sie dann eines Tages doch herausgefunden hätten, wo ich mich aufhalte, ich hatte einfach Angst.

F: Sind die Behörde an Ihre Angehörigen in der Heimat in irgendeiner Form wegen Ihnen an sie herangetreten?

A: Nein, sie sind nicht gekommen.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles dazu angegeben.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ja, es besteht gegen mich ein Haftbefehl.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Ja, das habe ich schon vorgebracht.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, ich habe schon alles geschildert.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich werde dort ins Gefängnis gesteckt.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: In den Dörfern gibt es nichts außer dem Ackerbau, sonst gibt es nur den Marché Madina. Ich habe auch keinen anderen Beruf, den ich ausüben könnte.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Guinea Bescheid?

A: Ich habe mich im Internet ein bisschen darüber informiert.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Guinea sowie die Anfragebeantwortung vom XXXX betreffend der Demonstrationen im Jahr XXXX zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

F: Haben Sie die Belehrung verstanden?

A: Ja, ich habe das verstanden.

F: Was möchten Sie?

A: Ich will die Länderfeststellungen ausgefolgt erhalten und behalte mir das Recht vor eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Anmerkung: Dem AW werden die Länderfeststellungen ausgefolgt und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt.

..."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurden die Identität und die Staatsangehörigkeit festgestellt. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit als unglaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte. Im gegenständlichen Fall erachtete das Bundesasylamt in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von dem Antragsteller behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH, 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Das Bundesasylamt gelangte nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

Gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am XXXX nicht vollständig gewesen wäre, weil er zu diesem Zeitpunkt nach der langen Reise sehr müde gewesen sei. Überdies sei er aufgefordert worden sich kurz zu halten. Es habe Probleme mit dem Computer gegeben. Der Beschwerdeführer führt des weiteren aus, dass im Zuge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das Stattfinden einer Demonstration im September XXXX bestätigt worden wäre. All dies bestätige die von ihm geschilderten gewaltsamen Erlebnisse in Zusammenhang mit seiner XXXXtägigen Anhaltung auf der Polizeistation Koloma. Dort habe er massive Gewalteinwirkungen erfahren. Es liege in Guinea ein Haftbefehl gegen ihn vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Fulla eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich bin geflohen weil ich viele Probleme hatte. Die Vorgeschichte: Im Jahr XXXX fanden Wahlen in Guinea statt, zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang hat Alpha Conde ein Meeting im sogenannten Palais de Peuple (Volkspalast) veranstaltet. Kurz danach hieß es, die Anhänger von Alpha Conde seien von Fullah vergiftet worden, als Folge dieses Gerüchtes gab es dann ethnische Auseinandersetzungen in den Städten Si Guiri und Kouroussa, wobei viele Fullah zu Schaden gekommen sind.

VR: Wann waren diese Wahlen?

BF: Es war im Jahr XXXX

VR: Seit wann sind sie hier?

BF: In zwei Tagen sind es XXXX Jahre. Ich bin im Jahr 2012 nach Österreich gekommen.

VR: Haben Sie im Jahr XXXX eine aktive Rolle in diesen Wahlen gespielt?

BF: Ich war selbst an keinen Aktivitäten beteiligt, allerdings habe ich etwas verloren. Als das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde, sind Leute im Viertel Bambeto in der Gemeinde Ratoma rausgegangen und haben gegen das Wahlergebnis demonstriert. In einem weiteren Viertel, Sig Madina, haben die Leute erfahren, dass einige von ihren Leuten zu Schaden gekommen, die Gegnerische Gruppe in Bambeto, sie sind zum Marktteil Madina gegangen, dort hatte ich mein Geschäft und diese Leute haben aus Rache mein Geschäft geplündert. Die Leute von Sig Madina waren für den Präsidenten, die Leute von Bambeto waren gegen ihn.

VR: In Ihrer Beschwerde sagten Sie dann, dass sie XXXX Tage dann auf der Polizeistation in Koloma angehalten wurden. Was war der Grund für diese Anhaltung?

BF: Es war wegen einer Demonstration am XXXX, ich bin auch dabei gewesen, ich bin rausgegangen mit meiner Kamera und habe alles gefilmt.

VR: Was hatten Sie für eine Kamera?

BF: Eine Canon.

VR: Was ist dann passiert, als Sie gefilmt hatten?

BF: Wir sind bis zu einer Kreuzung im Viertel Hamdallaye marschiert, dort waren Polizisten stationiert, sie haben Warnschüsse abgegeben und haben auch Tränengas gegen uns eingesetzt. Wir haben die Flucht ergriffen und sie sind uns nachgelaufen, zwei Sicherheitsleute sind mir gefolgt. Ich bin gelaufen aber irgendwann bin ich müde geworden und konnte nicht mehr, sie haben mich gestoppt und misshandelt. Sie heben mir Fußtritte gegeben, sie haben mich in ein Auto gebracht. Wir sind zu einer Polizeistation gefahren, ich und andere die Verhaftet wurden, wurden dort zwei Tage eingesperrt. Als ich nach meiner Verhaftung nach Hause gekommen bin, sind meine Frau und andere Familienmitglieder zur Polizei gegangen und haben verhandelt, sie haben 500.000 Francs für meine Freilassung gezahlt. Ich wurde freigelassen aber meine Kamera wurde konfisziert. Während dieser Zeit wurden wir jeden Tag gleich in der Früh XXXX Mal ausgepeitscht.

VR: Wieso haben Sie gefilmt, was wollten Sie mit den Aufnahmen machen?

BF: Ich habe die Bilder verkauft, ich habe sie auf CD gebrannt. Als die Demonstration vorbei war, waren viele Leute neugierig und haben diese CD¿s gekauft.

VR: Welche Szenen waren Ihnen wichtig zu filmen?

BF: Ich habe alles gefilmt. Angefangen bei der ersten Versammlung, dann den Marsch bis zum Stadium, wo die Kundgebung stattgefunden hat.

VR: Wie viel Aufnahmekapazität hatte die Canon, wie lange konnten Sie damit filmen?

BF: Ich kann das nicht genau sagen, wenn ich das auf CD gebrannt habe, hat die Aufnahme ca. eine Stunde gedauert. Es hängt von der Speicherkapazität der Memory Card ab.

VR: Haben Sie auf die CDs Namen geschrieben, haben Sie sie betitelt?

BF: Ich habe auf der Hülle nur das Datum geschrieben.

VR: Wer hat diese CDs gekauft?

BF: Viele Leute, ich weiß nicht wer alles. Jedem der zu mir gekommen ist und danach gefragt hat, habe ich sie verkauft. Es war auch nichts geheimes, ich hatte eine eigene Abteilung in meinem Geschäft wo ich diese CD¿s gezeigt habe.

VR: Im erstinstanzlichen Bescheid wird nur von einer Demonstration im Sept. XXXX gesprochen, jetzt sprechen Sie von einem anderen Datum, gab es in diesem Jahr mehrere Demonstrationen?

BF: Ja, es gab mehrere Demonstrationen.

VR: Haben Sie diese Beschwerde geschrieben (VR zeigt BF die AS 289)

BF: Ich habe keinen Übersetzer gefunden, er war krank.

VR: Es liegt gegen Sie ein Haftbefehl vor, warum liegt dieser vor?

BF: Es gab am XXXX eine Demonstration, wo ich wieder gefilmt habe und das Ganze auf CD gebrannt und verkauft habe, ich glaube es gibt einen Zusammenhang damit. AM XXXX sind Sicherheitsleute zu mir gekommen, zuerst 2 und danach weitere 2, nicht alle 4 auf einmal. Die eine Gruppe waren in Zivilkleidung die zweite Gruppe war in Uniform. Es sind zuerst die Sicherheitsleute in Zivil zu mir gekommen, es war während einer Pause. Es ist manchmal nicht viel los in meinem Geschäft deshalb gehe ich dann zu einem Freund dem auch ein Geschäft gehört. Ich habe sie aus der Ferne erspäht, ich hatte den Verdacht, dass mit ihnen irgendwas nicht in Ordnung ist. Deshalb habe ich abgewartet damit sie mich nicht sehen, sie habe 5-7 Minuten abgewartet und dann sind sie zum Marktplatz weitergegangen und haben dort den Haftbefehl gebracht, ich kenne dort jemanden der dort arbeitete. Diese Person ist dann zu mir gekommen und hat mich gewarnt, dass ein Haftbefehl gegen mich vorliegt. Er hat mir empfohlen mein Geschäft zuzumachen und etwas Geld mitzunehmen und zu fliehen.

VR: In der Beschwerde haben Sie nicht mehr vorgebracht, wollen Sie sonst noch etwas zur Flucht selber sagen?

BF: Das ist alles, woran ich mich erinnern kann.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Ich heiße XXXX, mein Geburtsdatum ist der XXXX, ich bin geboren im Dorf XXXX in der Unterpräfektur XXXX in der Präfektur XXXX. Ich bin nach muslimischem Ritus verheiratet.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Meine Mutter lebt noch, mein Vater ist verstorben, meine jüngeren Geschwister leben auch noch dort.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: In Spanien habe ich einen Cousin aber in Österreich nicht.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Fullah.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Muslime, ich praktiziere nicht 100%, ich bete und manchmal gehe ich in die Moschee. In XXXX haben wir eine Moschee.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie in Guinea erhalten?

BF: Ich bin Schulabbrecher. Ich bin bis ca. zum Hauptschulabschluss gekommen, ich konnte nicht weitermachen, weil ich keine finanzielle Unterstützung hatte.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Ich habe keinen Beruf erlernt, ich habe ein Geschäft in Conakry gehabt und dort verkauft.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Bis zum 4 Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt ich bin dann nach Conakry und dort habe ich bis zur Ausreise gelebt.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Ich habe kein Vermögen, ich habe eine Wohnung gehabt aber als Mieter.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF:. Nein

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Ja einmal, die XXXX Tage von denen ich erzählt habe.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein, ich habe mich nicht eingemischt, ich war nur Anhänger der Opposition war aber kein Mitglied einer bestimmten Partei. Ich war politisch interessiert wegen der Diskriminierung meiner Volksgruppe und habe mit dem Verkauf der CD¿s von den Demonstrationen auch Geld dazuverdient.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Ja, beispielsweise da ich ein Geschäft habe, habe ich unter anderem Playstations verkauft, jemand ist einmal zur Polizei gegangen und habt behauptet ich würde Diebesgut verkaufen, dass die Playstations die ich verkaufe gestohlen seine, die Polizisten haben mir dann ungerechterweise eine Strafe auferlegt, das ist für mich eine Verfolgung aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Fullah gewesen.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein, ich wurde wegen der Religion nicht verfolgt.

VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Erstens habe ich Angst vor dem Gefängnis, und außerdem besteht weiterhin die Diskriminierung dort. Die Menschenrechte werden dort nicht respektiert.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich habe leider nie arbeiten können, weil ich dazu nicht asylberechtigt bin wegen meinem Status. Ich habe mich weitergebildet und Kurse (Deutschkursbestätigungen werden vorgelegt und zum Akt genommen) besucht.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bin in der Grundversorgung.

VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?

BF: Nein.

VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?

BF: Es ist eine Flüchtlingsunterkunft, dort wo ich wohne leben XXXX Menschen. Die Unterkunft besteht aus zwei Teilen, in dem Teil wo ich wohne, wohnen die Meisten, ein paar Straßen weiter lebt die HeimleiterXXXX und ich glaube noch weitere XXXX Zimmer. Es gibt mehrere Arten von Zimmern, ich habe ein XXXXbettzimmer, in meinem Zimmer leben noch zwei XXXX.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Ja, aber mein Ziel ist es eigentlich einen Beruf zu erlernen. Ich würde gerne XXXX werden. Im Dorf wo wir wohnen gibt es viele Touristen und Gasthäuser, im Dorf namens XXXX gibt es Möglichkeiten als XXXX zu arbeiten. Ich möchte zuerst die Deutschkursstufe B1 erreichen.

VR stellt fest, dass der BF gute Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ? BF: Ich weiß, dass Österreich ein Bundesstaat ist, es hat ein parlamentarisches System. Es gibt neun Bundesländer. Ich wohne im Bundesland Salzburg. Der Bundeskanzler ist Faymann. Ich schaue mir die Nachrichten an, ich sehen mir gerne japanische Zeichentrickserien mit deutschen Untertiteln an, durch die Untertitel lerne ich besser Deutsch. Ich schaue mir auch einen französischen Sender im Internet an, dieser heißt France 24, auf diesem Sender laufen die ganze Zeit Nachrichten.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Ich bin in keinem Verein. Ich spiele Fußball aber in keinem Verein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig? BF: Nein.

Anm. Der BF legt ein Empfehlungsschreiben der XXXX vor, dieses wird zum Akt genommen.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten. - 12 - BF: Ich kann nur so viel sagen, dass ich schon seit XXXX Jahren weg, aber die politische Situation hat sich nicht verbessert und es gibt jetzt auch noch diese schreckliche Krankheit namens Ebola.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle.

BF: Ich danke dem Österreichischen Staat, dass ich hier bin, ich wurde mit offen Armen empfangen seit ich hier bin. Ich werde ernährt und bekomme eine Unterkunft. Ich habe auch die Möglichkeit bekommen, an Kursen teilzunehmen um mich leichter zu integrieren. Die Österreicher mit denen ich zusammenlebe sind alle liebenswerte Menschen. Ich habe noch nie Diskriminierung hier erfahren müssen, deswegen bedanke ich mich beim österreichischen Staat. Ich bin sehr dankbar, für alles was ich bisher bekommen habe. Abschließend bete ich, dass die österreichischen Bewohner von Gott gesegnet werden. Ich wünsche auch Ihnen noch alles Gute.

VR befragt den BF, ob er den D gut verstanden habe.

Dies wird bejaht.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird verneint, vom BF."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Susu an.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Bedrohungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung, welche er mit seiner Kamera auch gefilmt hatte.

Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er im Zuge von Demonstrationen gegen die Regierung Missstände im Herkunftsstaat angeprangert hatte, wobei er im Zuge von Demonstrationen mit seiner Kamera Filmaufnahmen gemacht und verkauft hatte, von der Polizei festgenommen und XXXX Tage angehalten und misshandelt worden war sowie ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einem Flüchtlingsheim. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nachweislich um seine Integration sehr bemüht, brachte zahlreiche Bestätigungen über Kursbesuche, ein österreichisches Deutsch-Sprachdiplom im Nivau A2 in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Die ganz allgemein gehaltene Argumentation im nunmehr angefochtenen Bescheid, wonach den Länderberichten eine politisch motivierte Verfolgung alleine wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei nicht zu entnehmen sei, trifft auf vorliegenden Sachverhalt, in dem vom Beschwerdeführer die Tätigkeit der Regierung durch seine Teilnahme an Demonstrationen und das Filmen dieser angeprangert wurde, nicht zu.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführe nachvollziehbar darlegen, dass er bei Demonstrationen gegen die Regierung Missstände angeprangert hatte, von der Polizei verhaftet, misshandelt und XXXX Tage lang angehalten wurde. Der Beschwerdeführer hatte auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung für die erkennende Richterin glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen, in welcher Missstände der Regierung angeprangert wurden, und bei denen der Beschwerdeführer mit seiner Kamera filmte, aufgrund derer er festgenommen und XXXX Tage angehalten sowie misshandelt wurde, Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen und schilderte er ausführlich und detailliert die gewalttätigen Ausschreitungen im Zuge der Demonstrationen und die gewaltsame Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat. Aufgrund seiner Tätigkeit und wegen seiner Filmaufzeichnungen bei den Demonstrationen ist der Beschwerdeführer bedroht und misshandelt sowie XXXX Tage lang angehalten worden. Dadurch ist der Beschwerdeführer jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten.

Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen, welche Missstände der Regierung anprangerten, aufgrund des Umstandes, dass er durch Polizeiangehörige festgenommen und angehalten wurde und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, weiteren Verfolgungshandlungen in Form von Bedrohungen, ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein fluchtrelevantes Vorbringen erstattet hatte.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Vorsitzender eines Jugendvereines Verfolgungen ausgesetzt ist, da er eine Demonstration gegen Missstände angeführt hatte, vom Militär verhaftet, misshandelt, jedoch nach zwei Wochen wieder freigelassen worden ist, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, und im Herkunftsstaat im Zuge einer Demonstration bedroht und misshandelt sowie zwei Wochen lang angehalten und misshandelt wurde. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

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Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner Organisation einer Demonstration, in welcher Missstände der Regierung öffentlich angeprangert wurden, somit aufgrund seiner politischen Gesinnung, Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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