BVwG I403 2108071-2

I403 2108071-2Federal Administrative CourtOct 7, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Full text

BVwG I403 2108071-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108071.2.00

Spruch

I403 2108071-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, Zl. 830111209-14027460 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria, hatte am 26.01.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, im Jahr 2013 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen zu sein, bei dem der Lenker des gegnerischen Fahrzeuges ums Leben gekommen sei. Die Kinder des Getöteten seien bei der Polizei und als Anwälte tätig gewesen. Er sei in der Folge für sechs Monate im Gefängnis in XXXX angehalten worden und im Anschluss bei einer Gerichtsverhandlung zu einer Geldstrafe von 2 Mio. Naira verurteilt worden. Er habe das Geld nicht aufbringen können und die Verwandten würden ihm Probleme bereitet haben. Deswegen sei er geflüchtet. Er sei dann von Nigeria in den Niger, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Im Anschluss habe er sieben Jahre in Libyen als Gastarbeiter gearbeitet, ehe er im Jahr 2011 weiter nach Marokko gereist sei. Im Jänner 2012 sei er dann weiter nach Spanien, wo er bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet gelebt haben würde.

Das vom österreichischen Bundesasylamt eingeleitete Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer dort nie erkennungsdienstlich behandelt worden war und eine Rücküberstellung daher von den spanischen Behörden abgelehnt wurde.

Am 21.03.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen und führte aus, dass er in Nigeria nur für vier Jahre die Schule besucht haben würde. Er sei dann von 2000 bis 2002 in XXXX Taxi gefahren. Seine Eltern seien verstorben, als er neun Jahre alt gewesen sei, er habe dann mit seiner Schwester in XXXX zusammengelebt, diese sei dann aber auch 2002 verstorben. 2002 würde es dann einen Autounfall gegeben haben. Er sei Busfahrer gewesen und habe einen Mann überfahren, der dann gestorben sei. Dessen Familie habe dann auch seine Schwester getötet. Er würde auch zwei Brüder haben, doch würden diese das Elternhaus früher verlassen haben. Nach dem Autounfall sei der Beschwerdeführer sechs Monate lang eingesperrt worden, weil er auch keinen Führerschein besessen habe. Es habe dann eine Gerichtsverhandlung gegeben und weil sein Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Führerschein habe verlängern lassen, sei er freigelassen worden. Der Verstorbene sei ein sehr reicher Mann gewesen und habe viele Anwälte gehabt, sodass der Beschwerdeführer einen Monat nach seiner Freilassung wieder festgenommen worden sei. Er sei dann vier Monate lang im Gefängnis gewesen. Die Familie des Mannes haben im Übrigen auch für das Begräbnis 2 Mio. Naira verlangt. Die Familie sei dann eines Tages zu seinem Elternhaus gekommen, er selbst sei nicht zuhause gewesen, seine Schwester habe aber gesagt, sie habe kein Geld und sei daraufhin getötet worden. Dann sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, den Namen des Verstorbenen bzw. seiner Familienmitglieder zu nennen. Auf die Frage, woher er wisse, dass seine Schwester von der Familie umgebracht worden sei, meinte er, er sei schon vorher von der Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe außerdem vor seiner Rückkehr nach Hause einen Anruf erhalten, bei dem ihm gesagt worden sei, dass es Probleme gegeben habe und seine Schwester erschossen worden sei. Er sei dann sofort geflüchtet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 13 01.112-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Hinsichtlich der Frage eines möglichen Eingriffes in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe. Er habe auch keine Bindungen zu Österreich und spreche nicht Deutsch. Er habe keine konkreten Zukunftspläne und finanziere seinen Aufenthalt aus öffentlichen Mitteln. Er befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich und wohne in einer Unterkunft der Bundesbetreuung. Es seien daher keine Ansatzpunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration zu seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Daher sei nicht feststellbar, dass eine Ausweisung auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Der Bescheid wurde am 27.03.2013 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2014 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er neue Gründe für seinen Antrag haben würde: "Ja. Bis kurz vor meinem Unfall habe ich bei meiner österreichischen Freundin gelebt. Sie kümmerte sich um mich und unterstützte mich. Sie trennte sich und warf mich aus dem Haus und ich wusste nicht mehr wohin. Mit meinen verletzten Beinen kann ich mich nicht selber um mich kümmern. Ich wüsste nicht, wie ich mir selber helfen könnte. Sonst habe ich keine Gründe." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er Angst habe, von der Familie des Verunfallten getötet zu werden. Seine Schwester sei ja bereits getötet worden. Er stelle jetzt den Antrag auf internationalen Schutz, weil er vor zwei Wochen einen Unfall gehabt habe und verletzt worden sei.

Laut Bericht der Polizeiinspektion XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX für kurze Zeit festgenommen, weil er sich trotz Verweises aufgrund von Fehlverhalten aus der XXXX dort aufhielt und sich mit aggressivem Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten weigerte den Ort zu verlassen. Es wurde Anzeige wegen aggressiven Verhalten und Lärmerregung an die XXXX erstattet.

Am 21.01.2015 gab Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera Weld gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass sie den Beschwerdeführer in asylrechtlichen Angelegenheiten vertreten würde. Unter Bezugnahme auf die dem Beschwerdeführer am 14.01.2015 übergebene Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesamtes mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Schwerstunfall erlitten haben würde, nachdem er bis zum XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei. Ursache des Unfalles sei gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines alkoholisierten Zustandes vor zwei Fahrscheinkontrolleuren in Zivil weggelaufen sei und diese ihm hinterher gejagt seien würden. Er sei dann im XXXX Bereich so unglücklich gestürzt, dass er mit seinem linken Bein in den Spalt, der sich zwischen XXXX und Plattform befand, hineingefallen sei. Dies habe einen dreiteiligen Bruch des Oberschenkels und eine Quetschung des Unterschenkels zur Folge gehabt.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.01.2015 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte verschiedene ärztliche Befunde vor. Auf die Frage, wie es zu dem Unfall gekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in dieXXXX steigen wollen, auf den Knopf gedrückt, die Tür sei aber schon zu gewesen. DieXXXX sei dann weggefahren und er habe sich das Bein verletzt. In Bezug auf seine Flucht aus Nigeria wiederholte der Beschwerdeführer, dass er als Taxifahrer in einen Unfall mit einem Motorradfahrer verwickelt gewesen sei und es in der Folge zu einem Todesfall gekommen sei. Er sei dann von den Kindern des Todesopfers verfolgt worden, deren Namen könne er aber nicht nennen. Auf konkrete Nachfrage, warum er am 11.12.2014 einen neuen Asylantrag gestellt habe antwortete der Beschwerdeführer: "Ja wegen meinem Unfall. Ich hatte Streit meiner Exfreundin. Nach dem Unfall hatte ich niemanden, der sich um mich kümmern konnte. Ich wusste nicht wohin, ich dachte das Beste ist, wenn ich nochmal um Asyl ansuche. Meine Exfreundin hat mich von ihr zuhause rausgeschmissen." Auf die Frage was er bezüglich Integration gemacht habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe nichts gemacht, er könne nur ein bisschen Deutsch und sei bei keinen Vereinen Mitglied. Nachdem ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich gar nicht die Absicht gehabt habe, um Asyl anzusuchen, dass er es aber wegen seines gesundheitlichen Zustandes gemacht habe. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in Bezug auf seine Verletzung befürchten würde, meinte der Beschwerdeführer, dass er zwar keine Angst habe, dass er aber, so wie er die Rechtslage verstehe, nicht einfach nach Nigeria zurückgeschickt werden könne.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 23.06.2015 statt. Eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich war anwesend, die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer erklärte, im August einen Termin beim Herzspezialisten zu haben. Im August würde auch die Behandlung seiner Leber beginnen. Wenn er sitze, verspüre er Schmerzen in der Wirbelsäule. Er könne auch nicht lange stehen. Diese Schmerzen habe er seit seinem Unfall. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, weitere Befunde möglichst rasch vorzulegen. In Bezug auf die Integration gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er beabsichtige einen Deutschkurs zu beginnen, davor wolle er aber etwas kräftiger werden. Er gehöre einer Kirchengemeinschaft an. Auf die Übernahme von Länderfeststellungen zu Nigeria wurde von seiner Seite verzichtet.

Die verschiedenen Befunde des Beschwerdeführers wurden einer Ärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Durchsicht aller Befunde an einer Infektion mit Hepatitis B und Hepatitis E leide und dass er nach seinem Oberschenkelbruch im November 2014 mit Krücken mobil entlassen wurde. Der vorgelegte Laborbefund vom 18.12.2014 zeige normale Leberwerte, der angeforderte Befund von der Leberambulanz, Termin war vorgesehen für den 29.01.2015, war von Seiten des Beschwerdeführers allerdings noch nicht an die Behörde übersandt worden. Der Beschwerdeführer sei den entsprechenden Anforderungen der Behörde im Zweitverfahren nicht nachgekommen und habe Befunde bezüglich seines Beines und seiner Hepatitis Krankheit nur verspätet oder mangelhaft nachgereicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.12.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 in der geltenden Fassung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine Identität nach wie vor nicht geklärt sei. Er leide an Hepatitis B und Hepatitis E, sei jedoch den Aufforderungen der Behörde nicht nachgekommen und habe vorsätzlich dafür gesorgt, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in Bezug auf sein Bein nach dem Unfall im November 2014 nicht gebessert habe. Es würden sich im Zuge der Einvernahmen weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit ergeben haben noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Es würden keine Umstände existieren, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei weder legal berufstätig noch besitze er Dokumente. Er habe bis zum Entscheidungszeitpunkt weder Deutschkurse noch sonstige Kurse besucht und sei nicht Mitglied von Vereinen. Er sei nicht integriert. Zum Vorverfahren wurde ausgeführt dass das Asylverfahren mit der Zahl 13 00.157-BAW rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulement Sachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden. Die Begründung des Asylantrages im Jahr 2013 sei als nicht asylrelevant bzw. glaubwürdig erachtet worden. Die Fluchtgründe seien auch nunmehr unverändert und daher weiterhin nicht asylrelevant bzw. glaubwürdig. Dies führe dazu, dass keine nochmalige inhaltliche Prüfung notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Die alten Fluchtgründe würden sich nicht verändert haben. Der Beschwerdeführer habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, um sich medizinisch in Österreich behandeln zu lassen. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien auch keine wesentlichen Änderungen der Lage in Nigeria eingetreten. In den Feststellungen zur Lage in Nigeria sei auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Nigeria die notwendige medizinische Versorgung erhalten würde. Zur medizinischen Versorgung in Nigeria wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt: "Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Die meisten Landeshauptstädte in Nigeria haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird, wobei in einigen der Privatkliniken in großen Städten der Standard besser ist. Es besteht keine umfassenden Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert, somit können sie diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung aufsuchen. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen Orthopädische Kliniken, Psychiatrische Kliniken etc. Insgesamt ist anzumerken dass in Nigeria Medikamente verfügbar sind. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. Es gibt zahlreiche Apotheken in verschiedenen Landesteilen Nigerias." Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer am 17.09.2015 persönlich ausgefolgt. Der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde der Bescheid bereits am 09.09.2015 zugestellt.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Dr. Vera Weld, erhob am 22.09.2015 Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2015 und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie die Ermessensbestimmung des Asylgesetzes nicht lege artis ausgeübt habe. Indem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden sei, sei ihm gegenüber ein Ermessensfehler begangen worden, weil gesetzliche Ermessenskriterien, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen würden, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Es sei nicht konkret auf die Umstände der familiären persönlichen Verhältnisse eingegangen worden. Die belangte Behörde habe den mittlerweile geänderten Sachverhalt aufgrund der geänderten Lebensumstände des Beschwerdeführers übersehen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit nunmehr über zweieinhalb Jahren in Österreich und habe sich seither ein Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut. Er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der ihn unterstütze und sich sehr für seinen Aufenthalt einsetze. Im Rahmen der Ausübung der durch Artikel 8 EMRK geschützten privaten Lebensbeziehungen habe der Beschwerdeführer auch das Recht, sein Privatleben innerhalb der EU zu gestalten und nicht von den jahrelang aufgebauten Bezugspersonen innerhalb der EU getrennt zu werden. Es würden keine öffentlichen Interessen seinem Weiterverbleib im österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen. Aufgrund einer Abschiebung würden dem Beschwerdeführer erhebliche materielle wie ideelle Schäden drohen. Aufgrund des zweieinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seines aufgrund seines Freundes- und Bekanntenkreises sowie seines Engagements in einer Kirchengemeinde gefestigten Privatlebens und der dadurch eingetretenen Integration als auch der nicht mehr vorhandenen Bindung des Beschwerdeführers an sein Heimatland hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers demnach ein zu tiefer Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers wäre und dass ihm somit ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch längere Zeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt, bis seine Beziehung Ende des Jahres XXXX geendet habe. Weiterführende Integrations- und Sprachkurse zu besuchen, sei dem Beschwerdeführer in den letzten Monaten nicht gelungen, weil er ja im November 2014 einen schweren Unfall erlitten habe. Im Strafregister würden sich zwar Verurteilungen des Beschwerdeführers finden, jedoch würden diese mehrheitlich nur zu bedingten Freiheitsstrafen geführt haben und sei der Beschwerdeführer durch seinen geänderten Lebenswandel und sein Wohlverhalten seit seiner letzten Verurteilung Anfang des Jahres 2014 nicht mehr auffällig geworden. Der Beschwerdeführer würde mittlerweile in einer Unterkunft der Caritas in geordneten Verhältnissen leben und über eine Sozialversicherung verfügen. Er lebe von der Grundversorgung sowie von finanziellen Unterstützungen durch Freunde und würde seinen Aufenthalt gerne legalisieren, um einer Beschäftigung nachzugehen und eine Familie zu gründen. Die medizinische Versorgung in Nigeria sei zweifelhaft. Da die Krankenhäuser überfüllt seien, würden wichtige Versorgungshandlungen nicht zeitnah durchgeführt werden können. Die Kosten für medizinische Versorgung müssten selbst getragen, werden ebenso die Kosten für Medikamente. Eine Krankenversicherung existiere in Nigeria nur für Personen, die im formellen Sektor arbeiten würden, wodurch der Großteil der Bevölkerung von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen sei. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland XXXX gewesen sei, sonst keinen Beruf erlernt habe und ihm ein beruflicher Neueinstieg ohne jedes Kapital schwerlich gelingen würde, würde ihm aufgrund seiner fehlenden finanziellen Mittel keine medizinische sowie medikamentöse Versorgung zukommen. Diese würde er jedoch durch seine Hepatitis B und E Infektion sowie seiner Rekonvaleszenz aufgrund seines dreifachen Oberschenkelknochenbruches dringend benötigen. Daher wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015 ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung anberaumen. Es wurde ferner beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria und ist volljährig. Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer leidet seit November 2014 an Hepatitis B und E, doch ist dieses Leiden in Nigeria behandelbar. Auch bezüglich seines Oberschenkelbruchs kann nicht von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorbescheid ausgegangen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Sache:

2.2.1. Der Beschwerdeführer begründete die neuerliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz einerseits damit, dass er Angst habe, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von der Familie des Verstorbenen getötet zu werden. Obwohl das Vorbringen zu den Fluchtgründen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ohnehin nicht glaubhaft ist, da der Beschwerdeführer sich in massive Widersprüche verwickelt hatte (exemplarisch sei nur darauf hingewiesen, dass er im Vorverfahren erklärt hatte, in seiner Funktion als Busfahrer einen Motorradfahrer angefahren zu haben, der dann verstorben sei, während er im gegenständlichen Verfahren schilderte, dass sein Taxi von einem Motorrad angefahren worden sei und der Fahrgast am Rücksitz verstorben sei), liegt keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor. Die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor Vergeltung durch die Familie des Mannes, der im Zuge des Verkehrsunfalles getötet worden war, bleibt im Kern des Vorbringens identisch. Die im Verfahren genannten Fluchtgründe wurden daher bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 zugrunde gelegt bzw. waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits eingetreten und bekannt.

2.2.2. Befragt nach neuen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, dass er den Antrag stelle, da sich seine österreichische Freundin von ihm getrennt habe und er nicht mehr für sich sorgen könne. Den Antrag stellte er am 11.12.2014, d.h. kurz nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden war, wo er wegen eines Unfalls stationär aufgenommen worden war. Auch gegenüber dem Bundesamt artikulierte er in der Einvernahme am 14.01.2015 in aller Deutlichkeit, dass er eigentlich gar nicht um Asyl ansuchen habe wollen, dass er dies aber aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes getan habe.

2.2.3. Zu prüfen ist daher, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als wesentliche Änderung des Sachverhaltes anzusehen ist. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand kann gegebenenfalls eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen. Auf Basis der vorgelegten Unterlagen (Aufenthaltsbestätigung des XXXX) steht fest, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung war, nachdem sein linker Fuß am XXXX zwischen XXXX eingeklemmt worden war. Im Entlassungsbericht des XXXX vom 04.12.2014 sind als Diagnosen vermerkt:

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

  • XXXX

Die Befunde wurden vom Bundesamt einer Ärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, welche zusammenfassend erklärte, dass der Beschwerdeführer an einer Infektion mit Hepatitis B und E leide und nach seinem Oberschenkelbruch mit Krücken mobil entlassen worden sei. Im Laborbefund des XXXX vom XXXX ist vermerkt: Bei klinischem Verdacht auf Hepatitis-C-Virusinfektion empfehlen wir Virusnukleinsäurenachweis mittels PCR aus Serum; Antikörper gegen Hepatitis-Delta-Virus nicht nachweisbar; gesicherte Infektion mit Hepatitis-B-Virus.

Im angefochtenen Bescheid wurde auf die unzureichende Mitwirkung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand verwiesen; einerseits unterließ er es, dem Bundesamt zeitnah Befunde zu übermitteln, andererseits geht aus dem Umstand, dass er die Behandlung seiner im November 2014 festgestellten Hepatitis-Erkrankung nicht vor August 2015 begann bzw. jedenfalls den ursprünglich für Jänner 2015 anberaumten Termin in der Leberambulanz nicht wahrnahm und dass - wie den vorgelegten Befunden ebenfalls zu entnehmen ist - er die empfohlenen Aufbauübungen für seine am Bein erlittenen Verletzungen nicht durchführte, nicht hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so schwer beeinträchtigt wäre, dass er alles daran setzen würde, eine Besserung zu erreichen.

Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zu Nigeria ist zudem zu entnehmen, dass dort Medikamente grundsätzlich verfügbar sind und dass zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria gut ausgestattet sind. Dem Bundesamt ist dahingehend zuzustimmen, dass nicht anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten werden würde. Die Behandelbarkeit von Hepatitis wird auch in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2010 bescheinigt (SFH: Nigeria:

Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B;

abrufbar unter

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/nigeria/nigeria-behandlung-von-schizophrenie-asthma-bronchiale-und-hepatitis-b.pdf;

Zugriff am 07.10.2015). Wenn in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine medizinische bzw. medikamentöse Versorgung zukommen würde, wird die entsprechende Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK außer Acht gelassen, die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu zusammengefasst wird (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;

Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;

Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;

Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;

Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die jüngste Rechtsprechung des EGMR (Paposhvili gegen Belgien vom 17.04.2014) bestätigt diese Einschätzung.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer kein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, dass davon auszugehen wäre, dass eine Abschiebung nach Nigeria einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Vorbescheid einen Beinbruch zugezogen hatte und ihm eine Hepatitis-Infektion diagnostiziert wurde, eine WESENTLICHE Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.4. Zur Frage der allgemeinen Situation in Nigeria ergibt sich in der Gegenüberstellung der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides mit den Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.03.2013 ebenfalls, dass keine wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten ist. Eine solche ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt bzw. wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die Gewalt von Boko Haram - so massiv sie auch sein mag - beschränkt sich weiterhin auf einzelne Staatsteile und die Ebola-Epidemie wurde bereits vor einem Jahr für beendet erklärt. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert, wie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des BVwG ersichtlich.

2.2.5. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers, welche eine Änderung der Sachlage annehmen lassen könnte, finden sich weder Hinweise in den Einvernahmen noch in der Beschwerde. In der Beschwerde wird zwar behauptet, dass sich der Sachverhalt aufgrund der geänderten Lebensumstände des Beschwerdeführers geändert habe. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über zweieinhalb Jahre in Österreich befinde und sich hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe. Er würde sich auch in der Kirchengemeinde engagieren und habe in der Vergangenheit auch eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin geführt. Er sei zwar mehrmals verurteilt worden, jedoch mehrheitlich nur zu bedingten Freiheitsstrafen und habe sich seit der letzten Verurteilung Anfang XXXX nicht mehr auffällig verhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermögen diese Umstände aber keine nachhaltige Integrationsverfestigung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer vermochte auch keinerlei Unterlagen (bspw. Unterstützungsschreiben, Deutschkurszertifikate) vorzulegen. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss allein schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer brachte zudem durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich die Sachlage in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers seit der Vorentscheidung im Jahr 2013 maßgeblich geändert haben würde, hat der Beschwerdeführer doch über den Umstand des reinen Zeitablaufs hinaus keine besonderen Integrationsmerkmale vorzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.3. Zu A)

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen (vgl. dazu auch VfGH, 18.06.2014, G 5/2014-9).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keinerlei neue Fluchtgründe vor. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren erstmals an, an Hepatitis zu leiden und hatte im November 2014 darüber hinaus einen schweren Beinbruch erlitten; auch diesbezüglich ist - wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten. Auch eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der allgemeinen Zustände im Herkunftsstaat Nigeria ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.

Auch bei der Frage der Rückkehrentscheidung bzw. der Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels ist keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten. Im Beschwerdeschriftsatz wird der belangten Behörde zwar vorgeworfen, dass sie die "Ermessenskriterien" nicht lege artis ausgelegt haben würde. Dabei wird aber übersehen, dass es sich bei der Frage eines möglichen Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen um keine klassische Ermessensentscheidung handelt, sondern um eine von der Behörde vorzunehmende Interessensabwägung nach klar definierten Kriterien. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass gegenüber dem Vorbescheid keine wesentliche Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich erkennbar ist und daher das Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weiterhin das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt und ist daher unbeachtlich und auch nicht Inhalt der Beschwerde.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.4. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung

Da mit dem vorliegenden Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, erübrigt es sich, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG abzusprechen, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfaltet und es daher über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung geben kann (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0100).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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