W181 1312108-1•BVwG W181 1312108-1
W181 1312108-1Federal Administrative CourtOct 6, 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W181 1312108-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, Zl. 05 20.757-BAW, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides
wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 28.11.2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl in Österreich.
2. Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 05.12.2005 und 02.04.2007 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er in seiner Heimat Indien von Personen, bei denen sein - zwischenzeitlich verstorbener - Vater einen Kredit aufgenommen gehabt hätte, aufgrund der daraus resultierenden Geldschulden verfolgt und letztlich mit dem Umbringen bedroht worden sei. Diese Leute hätten ihn auch durch die Polizei festnehmen lassen und sei er in weiterer Folge misshandelt worden. Er habe sodann sein Haus verkauft und das Land verlassen.
3. Mit Bescheid vom 08.05.2007, Zl. 05 20.757-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 28.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG), ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst angeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe lediglich überblicksmäßig, äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dargestellt habe. Detailgetreue bzw. substantiierte Angaben zu den behaupteten Geschehnissen hätten nicht gemacht werden können. Zudem ergebe sich aus den Länderberichten insofern ein entscheidender Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, als in dessen Heimat eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane sehr wohl möglich gewesen wäre und auch Gewalttaten effektiv nachgegangen würde.
4. Gegen den am 08.05.2007 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht (15.05.2007) eingelangte Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, in eventu die ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III. beantragt werden. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 22.05.2007 vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 31.08.2009 übermittelte der (seit 01.07.2008 zuständige) Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zu seinem Herkunftsstaat Indien zur Stellungnahme. Zudem wurde er aufgefordert, zu seinen Familienverhältnissen und seiner persönlichen bzw. privaten Situation in Österreich Auskunft zu geben.
6. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 08.09.2009 von seinem Recht auf Parteiengehör Gebrauch und fasste darin nochmals seine Fluchtgründe zusammen. Zudem legte er zwei weitere Beweismittel, nämlich von seinem Vater abgeschlossene Kreditverträge vor, aus welchen sich auch seine persönliche Haftung ergebe.
7. Am 25.03.2010 und 07.05.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung am Asylgerichtshof durchgeführt, zu welcher jedoch weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen.
8. Mit Schreiben vom 28.11.2011 und 03.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer jeweils Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, welche aktuelle Berichte zu seinem Herkunftsstaat Indien enthielten. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinen derzeitigen Familienverhältnissen und zur persönlichen bzw. privaten Situation in Österreich Stellung zu nehmen.
9. Am 29.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer in Beantwortung des ihm übersandten Parteiengehörs ein Konvolut an Unterlagen (Arbeits- bzw. Werkverträge, Anmeldung für Deutschkurs etc.), welche seine Integration in Österreich belegen sollen, sowie mehrere Unterstützungsschreiben. Den Länderberichten trete er inhaltlich nicht entgegen. Vielmehr gehe er selbst davon aus, dass seine Fluchtgründe aufgrund der seit seiner Ausreise verstrichenen Zeit nicht mehr aktuell seien.
10. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, Zl. 05 20.757-BAW, zurück und ersuchte im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er hält sich seit seiner Antragstellung am 28.11.2005, also seit fast zehn Jahren, als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer war bereits einige Jahre lang auf werkvertraglicher Basis bei zahlreichen Unternehmen im Printmedienbereich, vor allem als Zusteller und Zeitungskolporteur, beruflich tätig. Er bezieht schon seit mehreren Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr; vielmehr bestreitet er seinen Lebensunterhalt selbstständig. Der Beschwerdeführer absolvierte erfolgreich die Prüfung zum Modul "A2 Grundstufe Deutsch 2" des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch.
Darüber hinaus war und ist der Beschwerdeführer von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an generell bestrebt, sich durch Kontaktaufnahme sozial zu integrieren und besitzt einen beachtlichen Freundes- und Bekanntenkreis. Zu seinem Herkunftsstaat Indien hingegen bestehen kaum mehr private Kontakte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, hat am Verfahren mitgewirkt, Beweismittel hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt und zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen.
Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. die diesen ermöglicht habende Dauer seines Asylverfahrens sind nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.
II.2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität (Name, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof bzw. Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, den hierzu in Vorlage gebrachten Unterlagen und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungssystem. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis eines etablierten Privatlebens und der Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.
Hervorzuheben ist nochmals, dass der - diesbezüglich vorher von der Caritas beratene - Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.08.2015 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, Zl. 05 20.757-BAW, durch ausdrückliche Erklärung zurückgezogen hat.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen. Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
2. Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
III.2. Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.:
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150 unter Hinweis auf VwGH 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202).
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.05.2007, Zl. 05 20.757-BAW, erwuchsen diese in Rechtskraft. Verfahrensgegenstand war daher (nur noch) die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides).
III.3. Zu Spruchteil A (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).
2. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3. Zunächst ist neuerlich festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur (mehr) gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Indien) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes im Sinne des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine gleichgelagerte Situation vor, zumal dem Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Asylantrag zugrunde liegt. Da es sich gegenständlich um einen "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 wiederum gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG.
Im vorliegenden Fall gilt die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung somit als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
6. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen mit ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da abseits familiärer Umstände erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
7. In der vorliegenden Konstellation ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in sein Privatleben im Falle einer Rückkehrentscheidung (Ausweisung) auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.
Zwar mindert die Tatsache, dass ein Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren regelmäßig (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04), mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungs-fähigkeit ein wichtiger Aspekt (vgl. VwGH 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560). Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen ist die Integration als stark gemindert anzusehen, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).
Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung wiederum erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als Indiz für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0161), ist davon auszugehen, "dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der Judikatur aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen (gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem FrÄG 2011) auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa das zu einer Rückkehrentscheidung ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2012, Zl. 2012/18/0027, sowie das darin zitierte hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011, sowie das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0100)".
Ein über zehnjähriger Aufenthalt kann in Verbindung mit einer sehr langen kontinuierlich ausgeübten Erwerbstätigkeit und allenfalls weiteren Aspekten der erreichten Integration den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht verleihen, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheint (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864).
Im gegenständlichen Fall fällt die gebotene Interessenabwägung aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte der seit beinahe zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältige, strafgerichtlich unbescholtene und selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführer ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie - sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht - eine Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Zwar war ihm sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf Grund seiner Asylantragstellung möglich und erlaubt, die lange Verfahrensdauer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zugerechnet werden. Eine Rückkehrentscheidung (Ausweisung) wäre angesichts dieser Aspekte somit jedenfalls unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und nach Abwägung aller Umstände das Interesse des Beschwerdeführers an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung seines Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
8. Da im Hinblick auf die oben dargelegte Abwägung zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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